Maschke, Herrera, Schmitt – Blick in neue Bücher

pdf der Druckfassung aus Sezession 42 / Juni 2011

Daß der »Dutschke von Wien« und kurzzeitige Kuba-Asylant Günter Maschke seinen Lebensweg einmal eng mit dem Werk von Carl Schmitt verknüpfen würde,...

Erik Lehnert

Erik Lehnert ist promovierter Philosoph und Wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Staatspolitik.

war noch in den sieb­zi­ger Jah­ren nicht vor­aus­zu­se­hen. Sei­ne Beschäf­ti­gung mit Schmitt war kri­ti­scher Natur, was die­sem nicht ver­bor­gen blieb. Den­noch merk­te er, daß Maschke ihn nicht in den ein­ge­fah­re­nen Glei­sen kri­ti­sier­te. Nach der ers­ten Begeg­nung Ende 1979 ent­stand daher eine freund­schaft­li­che Bezie­hung, die bis zu Schmitts Tod hielt.

Maschke ver­ant­wor­te­te seit Anfang 1980 eine eige­ne Edi­ti­on als Ver­le­ger, die vom Deut­schen Ärz­te-Ver­lag finan­ziert wur­de, und konn­te Schmitt die Zustim­mung zur Neu­ver­öf­fent­li­chung eini­ger Wer­ke, dar­un­ter den Levia­than, abrin­gen. Wäh­rend sei­ne Geld­ge­ber Land und Meer mit einem knap­pen Nach­wort von Schmitt pas­sie­ren lie­ßen, woll­ten sie die Ver­öf­fent­li­chung des Levia­than mit der Begrün­dung ver­hin­dern, es hand­le sich um ein anti­se­mi­ti­sches Werk. Nach lan­gen Ver­hand­lun­gen gab es schließ­lich einen Kom­pro­miß: Maschke soll­te in einem Begleit­text Schmitts Werk ein­ord­nen und so Miss­ver­ständ­nis­sen vor­beu­gen. Das Buch erschien dann 1982 mit einem sech­zig­sei­ti­gen Nach­wort von Maschke, mit dem Schmitt nicht so recht, der Geld­ge­ber aber ganz und gar nicht zufrie­den war: Die »Edi­ti­on Maschke« wur­de zum Jah­res­en­de 1982 eingestellt.
Maschke indes sah dar­in kei­nen Grund, Schmitt von nun an zu mei­den. Im Gegen­teil: Den ein­mal ein­ge­schla­ge­nen Weg der exak­ten Rekon­struk­ti­on der Ent­ste­hungs­si­tua­tio­nen der Wer­ke Schmitts und deren Exege­se behielt er bei. Resul­ta­te die­ser jahr­zehn­te­lan­gen Arbeit sind vor allem die äußerst umfang­rei­chen Bän­de mit Auf­sät­zen Schmitts: Staat, Groß­raum, Nomos. Arbei­ten aus den Jah­ren 1916–1969 (Ber­lin: Dun­cker & Hum­blot 1995) und Frie­den oder Pazi­fis­mus? Arbei­ten zum Völ­ker­recht und zur inter­na­tio­na­len Poli­tik 1924–1978 (Ber­lin: Dun­cker & Hum­blot 2005). Nun hat Maschke einen wei­te­ren, lan­ge erwar­te­ten Text von Schmitt in sei­ner so über­aus gründ­li­chen und gelehr­ten Art und Wei­se ediert: Staats­ge­fü­ge und Zusam­men­bruch des zwei­ten Rei­ches. Der Sieg des Bür­gers über den Sol­da­ten (Ber­lin: Dun­cker & Hum­blot 2011, XLVI, 117 S. 38 €). Es han­delt sich um einen rät­sel­haf­ten Text aus der NS-Zeit, der aller­dings nicht, wie der Levia­than, am Ende sei­nes Enga­ge­ments stand, son­dern den Anfang markiert.
Schmitt hat die­se kur­ze Abhand­lung ein­mal als den »letz­ten Ver­such« bezeich­net, der »Reichs­wehr zur Hil­fe« zu kom­men. Sie erschien im April/Mai 1934 und damit kurz vor der ent­schei­den­den Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen Röhms SA und Reichs­wehr. Daß sie Ein­fluß auf die Ent­wick­lung genom­men hat, ist unwahr­schein­lich, auch wenn zahl­rei­che Rezen­sio­nen erschie­nen und ent­schei­den­de Krei­se die Schrift auf­merk­sam stu­dier­ten. Maschke hat die Bespre­chun­gen zusam­men­ge­tra­gen und erläu­tert im Vor­wort die Argu­men­ta­ti­on Schmitts. Die­ser geht in sei­ner Schrift von einem fast schon manich­äi­schen Gegen­satz aus: dem »preu­ßi­schen Sol­da­ten­staat« auf der einen und dem »bür­ger­li­chen Kon­sti­tu­tio­na­lis­mus« auf der ande­ren Sei­te, deren Wider­streit für Deutsch­lands Zusam­men­bruch am Ende des Ers­ten Welt­kriegs ver­ant­wort­lich gewe­sen sei. Kon­kret ist Schmitt der Auf­fas­sung, daß im Zuge der Eini­gungs­krie­ge es Bis­marck zwar gelun­gen sei, das Reich zu errich­ten, er die­ses Ziel jedoch mit über­mä­ßi­gen Zuge­ständ­nis­sen an die Libe­ra­len erkauft habe. Schmitt macht das an dem (oft behan­del­ten) Indem­ni­täts­er­su­chen Bis­marcks an das Preu­ßi­sche Abge­ord­ne­ten­haus fest, bei dem er sich die finan­zi­el­le Sei­te der Hee­res­re­form nach­träg­lich bil­li­gen ließ. Er sieht dar­in eine Unter­wer­fung des sol­da­ti­schen Füh­rer­staats unter den Rechts­be­griff der libe­ra­len Oppo­si­ti­on, was schließ­lich im Plu­ra­lis­mus mün­de­te. Damit sei das zwei­te Reich in eine unheil­vol­le Schief­la­ge gekom­men, in der kein ein­heit­li­cher Wil­le mehr auf­zu­brin­gen gewe­sen sei, der Lan­des­ver­tei­di­gung alles unter­zu­ord­nen. Schmitts Kon­se­quenz dar­aus war sei­ne Par­tei­nah­me für den Natio­nal­so­zia­lis­mus, von dem er sich das »revo­lu­tio­nä­re Werk einer deut­schen Staats­ord­nung« erhoff­te. Mit die­ser Hoff­nung stand Schmitt, zumin­dest bis zum 30. Juni 1934, nicht allein. Daß aus der Erhe­bung dann gera­de kein »preu­ßi­scher Sol­da­ten­staat « folg­te, hat Schmitt erst mit eini­ger Ver­zö­ge­rung begriffen.

Schmitt war ohne Zwei­fel kein rei­ner Fach­ge­lehr­ter, son­dern ein uni­ver­sa­ler Geist, ein über­aus gebil­de­ter Jurist. Er ver­faß­te nicht nur als jun­ger Mann eine glän­zen­de Inter­pre­ta­ti­on des Groß­ge­dichts Das Nord­licht von Theo­dor Däub­ler, son­dern ließ in sei­nen Schrif­ten immer wie­der und gern sei­ne umfas­sen­den phi­lo­so­phi­schen Kennt­nis­se auf­schei­nen. Die fach- und lager­über­grei­fen­de Rezep­ti­on, die Schmitt bis heu­te erfährt, hat nicht zuletzt dar­in ihren Grund: Die Phi­lo­so­phie hat von Schmitt so man­che Anre­gung erhal­ten. Stell­ver­tre­tend sei an Hans Blu­men­bergs Legi­ti­mi­tät der Neu­zeit und Her­mann Lüb­bes Arbei­ten zum Dezi­sio­nis­mus erin­nert. Des­halb ist die Fra­ge nach der Stel­lung Schmitts »bezüg­lich der Tra­di­ti­on der prak­ti­schen Phi­lo­so­phie« sinnvoll.
So lau­tet der Unter­ti­tel eines Buches, das Carl Schmitt als poli­ti­schen Phi­lo­so­phen her­aus­stel­len möch­te (Hugo Edu­ar­do Her­rera: Carl Schmitt als poli­ti­scher Phi­lo­soph, Ber­lin: Dun­cker & Hum­blot 2010, 143 S., 78 €). Nach der prak­ti­schen Phi­lo­so­phie wird gefragt, weil in ihren Bereich nicht nur die poli­ti­sche, son­dern auch die Rechts­phi­lo­so­phie fällt. Schmitt war nun aller­dings der Über­zeu­gung, daß die Phi­lo­so­phie eher ihren Platz in der Rechts­wis­sen­schaft haben soll­te und nicht umge­kehrt: »Für mich waren Sokra­tes, Pla­ton und Aris­to­te­les pri­mär Rechts­leh­rer und nicht das, was man heut­zu­ta­ge Phi­lo­so­phen nennt«. Aller­dings argu­men­tiert Schmitt mit einem wesent­lich erwei­ter­ten Begriff der Rechts­wis­sen­schaft, wenn er dar­un­ter die »Ent­wick­lung kon­kre­ter Begrif­fe aus der Imma­nenz einer kon­kre­ten Rechts­und Gesell­schafts­ord­nung« versteht.
Die­sem Anspruch spürt Her­rera in sei­ner Arbeit nach. Dabei geht er von einer Kon­ti­nui­tät im Werk Schmitts aus, die durch die NS-Zeit zwar unter­bro­chen, aber nicht been­det wor­den sei. Die Miß­ver­ständ­nis­se, denen das Werk Schmitts bis heu­te aus­ge­setzt sei, führt Her­rera auf des­sen Metho­de (»phä­no­me­no­lo­gisch, kon­kret ope­rie­ren­de Hal­tung«) zurück. Des­halb lau­tet sei­ne The­se salo­mo­nisch, daß Schmitts Den­ken eine offen­sicht­li­che Nähe zur Tra­di­ti­on der prak­ti­schen Phi­lo­so­phie auf­wei­se, obwohl wich­ti­ge Unter­schie­de bestün­den. Das ist nun, gelin­de gesagt, wenig ver­blüf­fend und hät­te den­noch inter­es­san­te Zusam­men­hän­ge ans Tages­licht brin­gen kön­nen. Her­rera beschränkt sich aller­dings auf eine Sich­tung der Lite­ra­tur zu Schmitt. Was dabei auf der Stre­cke bleibt, ist die Ver­or­tung Schmitts im phi­lo­so­phi­schen Kon­text sei­ner Zeit. Von eini­gen Hin­wei­sen auf Heid­eg­ger abge­se­hen, wird nicht deut­lich, ob Schmitt von der Phi­lo­so­phie Anre­gun­gen auf­ge­nom­men hat. Es paßt inso­fern ins Bild, daß Her­rera Schmitts klei­ne Schrift über Die Tyran­nei der Wer­te nicht erwähnt. Dabei fin­det sich gera­de dar­in eine Aus­ein­an­der­set­zung Schmitts mit prak­ti­scher Philosophie.
Die Schrift war lan­ge ver­grif­fen und liegt jetzt erst­mals als sepa­ra­te Ver­öf­fent­li­chung vor (Ber­lin: Dun­cker & Hum­blot 2011, 91 S., 18 €). Der Text geht auf einen Vor­trag zurück, den Schmitt im Okto­ber 1959 zum The­ma »Tugend und Wert in der Staats­leh­re« in Ebrach gehal­ten hat. Aus­gangs­punkt ist die Über­le­gung von Ernst Forst­hoff, daß »das Lega­li­täts-Sys­tem des bür­ger­li­chen Rechts­staa­tes mit einem Wort und Begriff wie Tugend nichts mehr anzu­fan­gen weiß«. Des­halb sei man, so Schmitt, im zwei­ten Reich auf den Wert als Ersatz ver­fal­len, der seit 1949 auch die Recht­spre­chung domi­nie­re. Schmitt kri­ti­siert in die­sem Zusam­men­hang auch die Wert­phi­lo­so­phie des Neu­kan­ti­a­nis­mus und setzt sich mit deren Annah­men und Kon­se­quen­zen aus­ein­an­der. Er zeigt, daß es unmög­lich ist, den Wert zu defi­nie­ren, daß Den­ken in Wer­ten sei­nen Ursprung in der Öko­no­mie hat und zwangs­läu­fig zu Ent­wer­tun­gen führt. Wer­te exis­tie­ren nicht an sich, son­dern wer­den gesetzt und müs­sen dann durch­ge­setzt wer­den, sonst sind sie wert­los. Schmitt schöpft auch hier die zahl­rei­chen Über­le­gun­gen der Phi­lo­so­phie zu die­sem The­ma nicht aus, wie Chris­toph Schön­ber­ger in sei­nem Nach­wort zeigt. Die klei­ne Schrift Schmitts bleibt aber ein bis heu­te aktu­el­ler Hin­weis auf die Gren­zen prak­ti­scher Phi­lo­so­phie, die ins­be­son­de­re von Kon­ser­va­ti­ven und ihrem Rück­griff auf »Wer­te« ger­ne ver­ges­sen werden.

Erik Lehnert

Erik Lehnert ist promovierter Philosoph und Wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Staatspolitik.

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