Dieselbe Einstellung wie dieser junge deutsche Soldat hatte offensichtlich auch der Oberkommandierende der niederländischen Streitkräfte, General Hendrik Winkelmann: Als er erfahren hatte, daß sein Berliner Militärattaché vom deutschen Abwehr-Oberst Hans Oster mehrfach über den bevorstehenden Zeitpunkt der geplanten Westoffensive der Wehrmacht informiert worden war, nannte er diesen wegwerfend einen „erbärmlichen Kerl”.
Aus beiden abschätzigen Urteilen über den „Verräter” spricht eine Haltung, die dem jeweiligen Nationalstaat den absoluten Anspruch auf die Treue seiner Bürger – und im Besonderen: seiner Soldaten – zugesteht. Objekt der Treue und damit „Opfer” des Verrats ist das Vaterland, etwas Konkretes: „Right or wrong – my country!”
In ihrem 1956 erschienenen Standardwerk Der Verrat im 20. Jahrhundert hat Margret Boveri erstmalig zusammenhängend ausgeführt, auf welche Arten diese (moralische) Gewißheit erodierte. Denn mit dem Bolschewismus und seinem universellen Anspruch, erst recht mit dem Beginn eines „europäischen Bürgerkrieges” wurde das Vaterland nicht mehr – ausschließlich – „in konkreten Worten, sondern ideologisch definiert”, so der französische Philosoph Raymond Aron.
Vielleicht ist es daher nicht verwunderlich, wenn in der Literatur zwei Phänomene – der deutsche (militärische) Widerstand gegen Hitler und der Zulauf ausländischer Freiwilliger in die deutschen Heere – mit ein und demselben, scheinbar widersprüchlichen Begriffspaar charakterisiert wurden: nämlich mit „Verrat als patriotische Pflicht” (Klemens von Klemperer) im Hinblick auf Oster, sowie mit der Bezeichnung „Patriotic Traitors” (David Littlejohn) für die europäischen Kollaborateure der Deutschen im „Krieg gegen den Bolschewismus”.
Besonders schwerwiegend war der Loyalitätskonflikt für diejenigen deutschen Oppositionellen gegen Hitler, die den eigentlich staatstragenden Berufen bei Militär, Verwaltung oder Diplomatie angehörten, aus dem Adel, aus dem im weitesten Sinne konservativen Milieu stammten. Ihr Kampf richtete sich ja nicht gegen eine fremde Besatzungsmacht, war auf den ersten Blick kein nationaler Befreiungskampf: „Sie liebten ihr Vaterland. Hitler hatte dieses Vaterland in der Hand. Hitler zu beseitigen bedeutete die Errettung des Vaterlandes auf einer Ebene, aber auf der anderen eine so unbedingte Gefährdung seines Bestandes, daß die eigentliche Errettung möglicherweise nicht durchgeführt werden konnte, falls nämlich das Objekt, Deutschland, nach der Errettung nicht mehr existierte”, so Boveri. Nach 1939 verlief der Widerstand gegen das Regime nicht im Einklang mit den kriegerischen Anstrengungen der Nation, für deren Erfolg andererseits gerade die Mitglieder der Offiziersfronde arbeiteten. Einer der ihren, Henning von Tresckow, faßte das Dilemma wie folgt zusammen: „Wir klammern uns daran, daß unser Kampf für den Bestand des Vaterlandes geführt wird, aber dürfen wir dabei völlig übersehen, daß das im Dienst eines – Verbrechers geschieht?” War also angesichts der verbrecherischen Staatsführung die „Ungeheuerlichkeit” (Tresckow) gerechtfertigt, wenn hohe Generalstabsoffiziere planten, „wie sie ihren Obersten Befehlshaber auf dem besten Wege aus der Welt schaffen können”? Effektiver Widerstand gegen Hitlers Politik und Kriegführung, die in eine absehbare Katastrophe führten, mußte in Verrat münden; wie umgekehrt dieser Verrat durch den Widerstand gerechtfertigt werden konnte: Dies war das Spannungsverhältnis, in welchem sich die Opposition befand.
Den Verschwörern in der Wehrmacht war zudem klar, was ein Treueschwur gerade im Krieg bedeutete. „Die Rolle des Eidbrechers widersprach seiner Erziehung und seinem Wesen”, äußerten Kameraden über Tresckow. Auch wenn die Eidesformel, die alle Soldaten zur Treue gegenüber Adolf Hitler als dem „Führer des deutschen Reiches und Volkes” verpflichtete, im nachhinein betrachtet „rechtswidrig und insofern revolutionär” (Ernst Nolte) war, weil die ihm zugrundeliegende Vereinigung des Amtes des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers am 2. August 1934 rechtlich – auch durch das „Ermächtigungsgesetz – nicht gedeckt war: die neue personengebundene Eidesleistung als eine Anknüpfung an monarchische Traditionen hatte das konservative Offizierskorps grundsätzlich begrüßt.
Sowohl in ihren eigenen Überlegungen als auch in der nachträglichen Beurteilung des Handelns der gegen das NS-Regime gerichteten Fronde spielte die Frage nach der Rechtfertigung verräterischen Handelns eine Rolle, vor allem bei der formalen Grenzziehung zwischen Hoch- und Landesverrat. Ausdrücklich betonte der an den politischen Umsturzplanungen maßgeblich beteiligte Carl Goerdeler („Mein letzter Wille”, 4. November 1944) kurz vor seiner Hinrichtung die Bedeutung des Wollens der Verschwörer: „Landesverrat liegt nicht vor, das Land sollte nicht verraten, sondern gerettet werden … Es liegt also nur Hochverrat vor.”
Einen solchen sah das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches in dem Unternehmen, die Verfassung oder das Gebiet des Reichs oder eines Bundesstaates gewaltsam zu ändern. Ein hochverräterisches Komplott lag vor, wenn mehrere Personen ein nicht zur Vollendung gekommenes hochverräterisches Unternehmen geplant hatten; außerdem gab es die „hochverräterische Konspiration”, wenn sich der Täter zur Vorbereitung der Tat mit einer auswärtigen Regierung einließ oder für den Hochverrat „ihm anvertraute Macht mißbrauchte”. Ihr entsprach weitgehend auch die sogenannte „landesverräterische Konspiration”, der sich zusätzlich schuldig machte, wer sich mit einer ausländischen Regierung einließ, um diese zum Krieg gegen das Reich zu veranlassen.
Unter den Landesverrat fielen außerdem das „Vorschubleisten zugunsten einer feindlichen Macht” sowie die Bekanntgabe von Staatsgeheimnissen oder die Untreue bei der Führung von Staatsgeschäften.
Bereits im Juni 1914 war in Ergänzung der Vorschriften des Strafgesetzbuches ein zusätzliches „Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse” erlassen worden, in welchem jedoch die subjektive Einstellung des Täters bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde: Wollte der Täter bei dem Verrat „die Sicherheit des Reiches nicht gefährden”, so sahen die Bestimmungen ausdrücklich eine mildere Strafe vor.
Formal haben die Kontaktaufnahmen des Abwehroffiziers Oster mit ausländischen Diplomaten ohne Zweifel den Tatbestand des Landesverrats erfüllt. Insgesamt sechsundzwanzigmal informierte er den holländischen Militärattaché Sas über die ständig von Hitler verschobenen Angriffstermine gegen Frankreich und die Benelux-Staaten, wohlwissend, daß davon auch der belgische Militärattaché Goethals unterrichtet werden würde. Daher habe sich auch Oster „aus dem Rahmen der Widerstandsbewegung” herausbegeben, so sein Biograph Romedio von Thun-Hohenstein, da er nicht nur „gegen das Ethos seines eigenen Berufsstandes, sondern auch gegen das patriotische Empfinden fast aller seiner Mitverschwörer verstieß.”
Gerade Claus von Stauffenberg lehnte jede Art von militärischer Zusammenarbeit mit dem Gegner ausdrücklich ab; obwohl weder bei der „Roten Kapelle” noch beim „Nationalkomitee Freies Deutschland” in den Kriegsgefangenenlagern der Sowjetunion der ausdrückliche Wille vorlag, Deutschland zu schaden, bezeichnete der spätere Hitlerattentäter solches Tun als Landesverrat, von dem er sich deutlich distanzierte.
Etwas anderes waren jene von ihm gebilligten Sondierungen bei den Westalliierten im Frühsommer 1944, deren Ziel sein sollte, den Umsturz im Innern durch eine günstigere Entwicklung von außen her abzusichern und der nicht-nationalsozialistischen deutschen Regierung annehmbare Friedensbedingungen zu verschaffen.
Weil für solche Bemühungen die offiziellen diplomatischen Kanäle umgangen werden mußten, ist der Vorwurf des Landesverrats schnell bei der Hand.
In diesem Zusammenhang wies der Historiker Peter Hoffmann in einer seiner Veröffentlichungen über die Geschichte des 20. Juli auf ein zeitgenössisches Grundsatzurteil hin. In der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1931 (also vor der Machtübernahme der Nationalsozialisten) stellten die Richter fest: „Beim Landesverrat gehört zum Vorsatz das Bewußtsein und der Wille, der deutschen Kriegsmacht Nachteile zuzufügen… Ergibt sich, daß das Gesamtverhalten durch das Ziel beherrscht ist, von der Kriegsmacht des Deutschen Reiches größeren Nachteil abzuwenden und nur zu diesem Zwecke die geringer benachteiligenden Handlungen in Kauf zu nehmen, so fehlt in bezug auf das Gesamtverhalten… das Bewußtsein und der Wille der Benachteiligung.” Für Hoffmann steht also fest: „Die vom Reichsgericht aufgestellten Voraussetzungen für Landesverrat waren im Widerstand nicht gegeben.” Stattdessen gab es eine „Außenpolitik” des Widerstands als „integraler Bestandteil der Verschwörung” (Klemens von Klemperer) zur Koordinierung des inneren mit dem äußeren Kampf gegen den Nationalsozialismus.
Genau in dieser Anerkennung ehrenhafter Beweggründe sah der Nationalsozialismus den zu überwindenden „Geist” der Weimarer Republik. Zwar hatte Adolf Hitler 1924 in seinem eigenen Hochverratsprozeß von der Milde der damaligen Richter angesichts der lauteren Absichten des Täters durchaus profitiert und unter dem Eindruck seines gescheiterten Putsches in Mein Kampf hochverräterisches Handeln rechtfertigend festgestellt: „Staatsautorität als Selbstzweck kann es nicht geben, da in diesem Falle jede Tyrannei auf dieser Welt unangreifbar und geheiligt wäre. Wenn durch die Hilfsmittel der Regierungsgewalt ein Volkstum dem Untergang entgegengeführt wird, dann ist die Rebellion eines jeden Angehörigen eines solchen Volkes nicht nur Recht, sondern Pflicht.”
In der nationalsozialistischen „Volksgemeinschaft” hatten solche Sätze freilich keine Gültigkeit mehr. Denn: „Die Revolution, die wir gemacht haben, ist eine totale. Sie hat alle Gebiete des öffentlichen Lebens erfaßt und von Grund auf umgestaltet. Sie hat … die Beziehungen der Menschen zum Staat … vollkommen geändert und neu geformt”, so Joseph Goebbels im November 1933.
Daher wurde im 1936 erschienenen Bericht der Amtlichen Strafrechtskommission als Ziel einer nötigen Reform unter anderem die Rückkehr zum (germanischen) Treubruchgedanken gefordert, um „die Idealisierung des Hochverräters aufheben und durch Kennzeichnung des Hoch- und Landesverrats als der schimpflichsten und schmählichsten Treulosigkeit sowie durch Strafschärfungen den Verrat mit aller Rücksichtslosigkeit” auszutilgen. In einem Kommentar zu diesen Neuerungen heißt es: „Das nationalsozialistische Strafrecht wird das Volk in den Mittelpunkt der Betrachtung stellen und nicht den Staat als solchen”. Daraus folgt, daß die Tat des Verräters „das zwischen ihm und der Volksgemeinschaft bestehende Treuband” zerreißt, und der Verräter sich „mit seiner Tat außerhalb der Gemeinschaft und damit außerhalb des Rechts überhaupt” setze. Daher sei als Strafe nur die „völlige Ausmerzung des Verräters” angebracht. „Für den nationalsozialistischen Staat ist der Verrat (Hoch- und Landesverrat) kein Problem; da die Treue zum eigenen Volk die oberste Pflicht jedes Deutschen ist, die von ihm jedes Opfer bis zum Einsatz des Lebens verlangt, ist die Verletzung dieser Treue das schwerste Verbrechen”, so der erste nationalsozialistische Reichsjustizminster Franz Gürtner 1936.
Zum Mißerfolg der „Außenpolitik” des deutschen Widerstands trug entscheidend das mangelnde Verständnis auf seiten der alliierten Gesprächs- oder Verhandlungspartner bei. Dabei spielte das grundsätzliche Mißtrauen gegenüber den Deutschen eine Rolle, selbst dann, wenn sie sich als Gegner des NS-Regimes bekannten; ebenso Interessengegensätze der Westmächte untereinander sowie die Sorge um die Integrität des Bündnisses mit der Sowjetunion.
Vor allem auf britischer Seite lehnte man eine inoffizielle Neben-Außenpolitik mit Angehörigen der feindlichen Nation ab, die ihrerseits doch in „höchst verräterischer Disloyalität” handelten, wie es ein Angehöriger des Foreign Office meinte. Allein die Nennung von Namen derjenigen Generale, die der militärischen Opposition gegen Hitler zuneigten, nannte ein britischer Gesprächspartner Goerdelers bereits „landesverräterische Rede”.
Das unter den Londoner Politikern und Diplomaten verbreitete Unverständnis gegenüber den Anliegen und Motiven der anti-nationalsozialistischen deutschen Emissäre mag auch dadurch begünstigt worden sein, daß das britische Strafrecht nicht so strikt zwischen Hoch- und Landesverrat unterschied. Die wesentlichen Delikte und deren Sanktion waren niedergelegt im sogenannten „Statute of Treasons” aus dem Jahre 1315, welches gleichermaßen den (hochverräterischen) Aufruhr gegen das Staatsoberhaupt wie auch die (landesverräterische) Feindbegünstigung sanktionierte.
Vor allem war England laut Margret Boveri eine der Ausnahmen in der „Landschaft des Verrats”, weil hier in der Person des Monarchen das Empire über ein Symbol, einen konkreten Bezugspunkt für die Treue verfüge. Die scheinbar gespaltene Loyalität, gegen Hitlers Regierung aber doch für Deutschland zu handeln und zu kämpfen, mußte unter diesen Gegebenheiten schwer nachvollziehbar sein.
So bedauerte der US-Diplomat George F. Kennan nach dem Krieg das Ungleichgewicht zwischen der Abscheu der Westmächte vor Hitler einerseits und dem „sehr geringen Wert” andererseits, den sie „moralisch und politisch” denjenigen auf deutscher Seite beimaßen, „die enorme Risiken auf sich nahmen, um ihn zu stürzen”.
Doch auch denen war „unumstößlich klar: niemals durfte ein Handeln, zu dem wir uns durchringen mußten, Gemeingut des Volkes werden. Wehe der Jugend, die glaubt, das Recht zu solchen Schritten sich nehmen zu dürfen”, so rückblickend Carl-Hans von Hardenberg.
Entscheidend für „solche Schritte” war eben auch, daß Hitler sein Land in einen „unter mehr als bloß nationalen Aspekten” geführten Krieg geschickt hatte, wie Ernst Nolte feststellte: Innerer Widerstand hätte nur dann vermieden werden können, wenn es sich ausschließlich um einen nationalen Verteidigungskrieg gehandelt hätte. Doch stattdessen habe Hitler „Stalin die einzigartige Gelegenheit zu einem solchen Krieg” gegeben.
Dieser Umstand wiederum besiegelte dann das Schicksal derjenigen, die meinten, in erster Linie gegen einen bolschewistischen Diktator gekämpft zu haben, und sich nun als „Zwischenfrontgruppe in der Landschaft des Verrats”(Boveri) zu scheinbar gewöhnlichen „Vaterlandsverrätern” abgestempelt sahen.
Zwar gilt also die Feststellung, wonach im „Zeitalter der Ideologien und der totalitären Regime” politische Loyalitäten den „Rahmen der nationalen Interessen” (Klemens von Klemperer) sprengen, anders gesagt: der Verrat des Vaterlands durch den Verrat an der Partei abgelöst wurde. Aber das gilt nicht ausschließlich.
Auf die beiden eingangs erwähnten Beispiele paßt in jedem Fall die Feststellung Noltes: „Landesverrat ist ein Begriff aus der Sphäre der rein nationalen Auseinandersetzungen und Kriege. Ihn allein zum obersten Kriterium zu machen, heißt die spezifische Natur des Zweiten Weltkriegs zu verkennen. Wer ihm jede Bedeutung bestreitet, erklärt diesen Krieg aber zu Unrecht für einen rein ideologischen.”