Politische Justiz: der Fall Norbert Weidner

49pdf der Druckfassung aus Sezession 49 / August 2012

Das für die Presse bestimmte „Verbindungslinien“-Modell von Christian J. Becker hat es in sich: Mit einigen Strichen, Pfeilen und Textblasen will er nachweisen, daß Norbert Weidner im Umfeld der „Zwickauer Terrorzelle“ NSU anzusiedeln sei.

Felix Menzel

Felix Menzel ist Chefredakteur des Schülerblogs blauenarzisse.de.

Weid­ner habe sich einen „bür­ger­lich, aka­de­mi­schen Deck­man­tel mit Tarn­kap­pe Bur­schen­schaft“ zuge­legt, um „poli­ti­sche Hetz­ak­ti­vi­tä­ten“ zu ent­fal­ten, die einem „mili­tan­ten Neo­na­zis­mus“ den Weg berei­te­ten und damit mit­ver­ant­wort­lich für „Mor­de durch Neo­na­zis“ sei­en. Hand­fes­te Bele­ge kann Becker, der wie Weid­ner Mit­glied der Alten Bres­lau­er Bur­schen­schaft der Rac­zeks ist, nicht vor­le­gen. Er bedient sich einer ande­ren Metho­de: Mit name drop­ping klagt er öffent­lich an und will Rech­te aus der Reser­ve locken. Sie sol­len ihn vor Gericht zer­ren, dort ver­lie­ren und dann ein wei­te­res Mal von Spie­gel Online und ande­ren Demo­kra­tie-Geschüt­zen sturm­reif geschos­sen werden.

Bei Weid­ner ist die­se Rech­nung vor­erst auf­ge­gan­gen. Der Chef­re­dak­teur der Bur­schen­schaft­li­chen Blät­ter, dem jüngst auf dem Bur­schen­tag in Eisen­ach trotz Kri­tik (dazu Sezes­si­on im Netz am 29. April 2012) erneut das Ver­trau­en aus­ge­spro­chen wur­de, hat Becker ver­klagt, weil die­ser wie­der­holt auf sei­nem Web­log Quo­Va­dis­Bu­xe – Bur­schen­schaf­ter Por­tal gegen Nazis behaup­te­te, Weid­ner sei „höchst­wahr­schein­lich einer der Köp­fe der rechts­extre­men Bewe­gung“, stre­be die Grün­dung einer „rechts­extre­men Stu­den­ten­par­tei“ an und habe E‑Mails sei­ner Geg­ner gehackt.

Das Land­ge­richt Bonn urteil­te am 11. Juli, Becker dür­fe die ers­ten zwei Behaup­tun­gen wei­ter ver­brei­ten, da sie „sub­stanz­arm“ sei­en, kaum „kon­kre­ten Tat­sa­chen­ge­halt“ auf­wie­sen und somit in den Bereich sub­jek­ti­ver, poin­tier­ter Mei­nungs­äu­ße­run­gen fie­len. Becker habe auch nicht die Pflicht, „mög­li­che tat­säch­li­che Hand­lun­gen“ von Weid­ner auf­zu­klä­ren. Ein­zig, daß Weid­ner E‑Mails gehackt habe, darf Becker fort­an nicht mehr behaupten.

Spie­gel Online titel­te dar­auf­hin mit „Libe­ra­ler tri­um­phiert über rech­ten Wider­sa­cher“ und gegen­über dem Deutsch­land­ra­dio kam Becker aus­führ­lich zu Wort und durf­te erklä­ren, wie Weid­ner „in die Fal­le getappt“ sei, was Bur­schen­schaf­ten mit den „Pogro­men von Ros­tock, von Solin­gen und Hoyers­wer­da“ zu tun hät­ten und wie die Auf­ga­ben­tei­lung im rech­ten Lager funk­tio­nie­re: „Aka­de­mi­sche Neo­na­zis schrei­ben die Kon­zep­te, machen die Paro­len, und ande­re wer­fen die Brandsätze.“

Daß all die­se Anfein­dun­gen von der Öffent­lich­keit so ernst genom­men wer­den, wirft ein bezeich­nen­des Licht auf die deut­sche Pres­se. „Es ist selt­sam, wie Becker hofiert und auch gedeckt wird, obwohl er bei­spiels­wei­se ohne Impres­sum arbei­tet“, betont Weid­ner. Becker kon­tert, er habe bei der Medi­en­an­stalt einen Antrag auf Befrei­ung von der Impres­sums­pflicht gestellt. Auf Nach­fra­ge will bei die­ser jedoch nie­mand etwas von die­ser Mög­lich­keit jemals gehört haben.

Der Chef­re­dak­teur der Bur­schen­schaft­li­chen Blät­ter wun­dert sich zurecht dar­über, wie viel Gehör sein Bun­des­bru­der fin­det, da gera­de auch die Libe­ra­len in der Deut­schen Bur­schen­schaft in ihm kei­nen Ver­bün­de­ten sehen. Viel­mehr sei Becker im Dach­ver­band genau­so wie im eige­nen Bund voll­kom­men iso­liert. Bei den Rac­zeks läuft ein Aus­schluß­ver­fah­ren gegen ihn, das Ende August ver­han­delt wird. Becker hat vor­sorg­lich schon jetzt ange­kün­digt, dage­gen gericht­lich vor­ge­hen zu wol­len. In sei­nem Bund hat er sich laut Weid­ner seit über 15 Jah­ren nicht bli­cken las­sen. Mit­glieds­bei­trä­ge hät­te man sogar über einen Gerichts­voll­zie­her ein­trei­ben müs­sen. Weid­ner ver­mu­tet, daß Becker über den Bur­schen­schafts­skan­dal mit sei­nem nicht beson­ders gut lau­fen­den PR-Unter­neh­men ins Gespräch kom­men wolle.

Letzt­end­lich könn­te er damit sogar Erfolg haben, denn die Medi­en schert es in die­sem Fall nicht, ob hier einer anonym denun­ziert oder sach­lich unter sei­nem Klar­na­men argu­men­tiert. Becker betont, die „Ari­er-Anträ­ge der Rac­zeks“ hät­ten bei ihm das Faß zum Über­lau­fen gebracht und ihn bewo­gen, „die Initia­ti­ve Bur­schen­schaf­ter gegen Neo­na­zis zu grün­den, um das Pro­blem der rechts­extre­men Bur­schen­schaf­ter ein­zu­däm­men“. Es geht dabei um eine Kon­tro­ver­se inner­halb der Deut­schen Bur­schen­schaft aus dem ver­gan­ge­nen Jahr um den „volks­tums­be­zo­ge­nen Vater­lands­be­griff“. Libe­ra­le Bur­schen­schaf­ter hat­ten dar­auf gedrängt, auch die Mit­glieds­auf­nah­me von „Paß­deut­schen“ zu tole­rie­ren, wäh­rend sich kon­ser­va­ti­ve Bün­de dage­gen wehrten.

Der Streit Becker ver­sus Weid­ner hat sich von die­ser kon­kre­ten Pro­blem­stel­lung aller­dings längst ent­fernt. Becker macht kei­nen Hehl dar­aus, daß es ihm dar­um gehe, ein­zel­ne Bur­schen­schaf­ter im Lich­te der Öffent­lich­keit „vor den Kadi“ zu zitie­ren. Er ist dabei nicht zu unrecht sie­ges­si­cher: Durch die Vor­ver­ur­tei­lun­gen der Pres­se, die poli­ti­sche Recht­spre­chung der deut­schen Jus­tiz und – lei­der – unklu­gen Rechts­bei­stand wie im Fal­le Weid­ner haben Denun­zi­an­ten heu­te leich­tes Spiel.

Felix Menzel

Felix Menzel ist Chefredakteur des Schülerblogs blauenarzisse.de.

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Kommentare (8)

Meyer

20. Juli 2012 16:39

Ihrem Beitrag ist sachlich völlig zuzustimmen. Unverständlich bleibt mir die Überschrift. Denn Sie legen im Text ja überhaupt nicht dar, was an dem Urteil nun "politisch" war, also aus politischen Gründen von bis dato anerkannten Rechtssätzen abgewichen sein soll. Sollte die Überschrift die politisch-mediale Wirkung des Urteils andeuten, so erscheint mir der Begriff "politische Justiz" falsch.

Darüber, daß es in Deutschland politisch motivierte Rectssetzung und rechtssprechung gibt, kann es kaum zwei Meinungen geben. Aber dieses Urteil erscheint mir bei derzeitigem Informationsstand nicht dazu zu gehören. Allerdings könnte ich mir vorstellen, daß, wenn man tiefer in den Gründen schüfrte, man doch einigen finden könnte. Nur müßte man dies dann auch herausstellen und belegen.

gegenCorps

20. Juli 2012 19:31

Landgericht Bonn, 9 O 213/12
Datum:11.07.2012
Gericht:Landgericht Bonn
Spruchkörper:9. Zivilkammer
Entscheidungsart:Urteil
Aktenzeichen:9 O 213/12

Sachgebiet:Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Tenor:Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise von Ordnungshaft aufgegeben, die folgende Behauptung zu unterlassen: "Hier eine Mail von N W von heute morgen mit einer von ihm gehackten Mail von R darunter. Das belegt, daß Herr W den E-Mail-Account von R gehackt hat. Strafgesetzbuch!"

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger zu zwei Dritteln und dem Verfügungsbeklagten zu einem Drittel auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1
2 Tatbestand
3Die Parteien sind Mitglieder der B C Burschenschaft der S zu Bonn.
4Der Verfügungskläger ist Mitglied der E C und Schriftleiter der Zeitschrift "C C" des Dachverbandes der E C. In einem Artikel der Ausgabe 2/2008 heißt es: "So dürfte bei weiterer Ausgrenzung durch den RCDS die Diskussion über die Gründung einer neuen und bundesweiten hochschulpolitischen Vertretung wertkonservativer Positionen weitere Nahrung erhalten. Das erfolgreiche Projekt des Rings freiheitlicher Studenten unserer österreichischen Verbandsbrüder könnte hier als Vorbild dienen."
5Der Verfügungsbeklagte betreibt die Internetseite "R" als "Blog der Initiative Burschenschafter gegen Neonazis".
6Der Beklagte forderte den Vorstand der Burschenschaft mit einer über deren E-Mail-Verteiler versandten E-Mail vom 12. Mai 2012 auf, den Kläger und 13 andere Mitglieder zu suspendieren. Zur Begründung führte er unter anderem an: "NW ist höchstwahrscheinlich einer der Köpfe der rechtsextremen Bewegung, die aus Burschenschaftern, NPD und Kameradschaften besteht. ... NW strebt mit den Kartellburschenschaften Danubia München und Teutonia Wien die Gründung einer rechtsextremen Studentenpartei nach Vorbild des österreichischen RFS an.". Er veröffentlichte den Text der E-Mail als offenen Brief am selben Tag in seinem Internetblog. Dabei ersetzte er den Namen der NPD durch den Ausdruck "Fastverbotspartei" und den Namen des Klägers durch die Bezeichnungen "Mr. Spon" bzw. "MrS" und verzichtete auf die namentliche Nennung der anderen Burschenschaften. Aus deren Verwendung in anderen Veröffentlichungen des Blogs war erkennbar, dass es sich um den Schriftleiter der "C C", also den Kläger, handelte.
7Am 15. Mai 2012 veröffentlichte der Beklagte in demselben Blog eine E-Mail des Klägers vom selben Tage an die Mitglieder der Burschenschaft, dem der Kläger eine auf den 8. Mai 2012 datierte E-Mail des Beklagten beigefügt hatte, die dieser als "Offenen Brief" an den Oberbürgermeister der Stadt F und dem E-Mail-Kopf zufolge als Kopie an drei Bundes- bzw. Landtagsabgeordnete, die Fer Lokalredaktion der U B und die E C versandt hatte. Hierzu schrieb der Beklagte: "Hier eine Mail von N W von heute morgen mit einer von ihm gehackten Mail von R darunter. Das belegt, daß Herr W den E-Mail-Account von R gehackt hat. Strafgesetzbuch!"
8Im Februar 2012 waren auf den Namen des Beklagten über 100 Kataloge, zehn Abonnements sowie Essen und Taxis bestellt worden. Wenig später war sein privater Computer von einer Ausspähsoftware angegriffen worden, die E-Mails gehackt und das Online-Banking bedroht hatte. Der Kläger reagierte auf einen Vorhalt durch private E-Mail nicht, obwohl er vorher E-Mails des Beklagten stets beantwortet hatte. Die Ausspähversuche endeten einen Tag, bevor der Kläger einen Auslandsurlaub begann.
9Der Verfügungskläger bestreitet die Vorwürfe. Er sieht in den Äußerungen des Beklagten ehrenrührige Tatsachenbehauptungen.
10Der Verfügungskläger beantragt,
11den Beklagten durch einstweilige Verfügung dazu zu verpflichten, die folgenden Behauptungen zu unterlassen:
12- "NW ist höchstwahrscheinlich einer der Köpfe der rechtsextremen Bewegung, die aus Burschenschaften, NPD und Kameradschaften besteht."
13- "NW strebt mit den Kartellburschenschaften Danubia München und Teutonia Wien die Gründung einer rechtsextremen Studentenpartei nach Vorbild des österreichischen RFS an."
14- "Hier eine Mail von N W von heute morgen mit einer von ihm gehackten Mail von R darunter. Das belegt, daß Herr W den E-Mail-Account von R gehackt hat. Strafgesetzbuch!";
15und für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft.
16Der Verfügungsbeklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die beiden angegriffenen Sätze aus dem Suspendierungsantrag seien von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen. Bei dem Vorwurf des E-Mail-Hacking handele es sich um einen auf Indizien gestützten Verdacht. Seine vom Kläger weitergegebene E-Mail vom 8. Mai 2012 sei lediglich ausschließlich an den Oberbürgermeister und einige Politiker in F gegangen.
19Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
20Die Klage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung des Hacking-Vorwurfs begründet, im übrigen unbegründet.
211. Der Verfügungskläger kann entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Verfügungsbeklagte seine Behauptung, der Kläger habe sein E-Mail-Konto ausgespäht, wie sie in der Blogveröffentlichung vom 15. Mai 2012 aufgestellt worden ist, unterlässt.
22Es handelt sich um eine Tatsache, die geeignet ist, den Kläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Behauptung ist in der beanstandeten Form unzulässig, weil sie weder nachweislich wahr ist (§ 186 StGB) noch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) mit der dem Beklagten zumutbaren Sorgfalt in einer Situation der Ungewissheit aufgestellt worden ist.
23Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger tatsächlich sein E-Mail-Konto ausgespäht hat. Die in dem diesen Vorwurf erhebenden Blogbeitrag als einziger Beleg angeführte E-Mail des Klägers belegt zwar, dass dieser irgendwie an die E-Mail des Beklagten an den Fer Oberbürgermeister gelangt war. Dies kann aber auf mehreren Wegen geschehen sein. Nach dem E-Mail-Kopf hatte der Beklagte es als "Offenen Brief" in Kopie nicht nur, wie in der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten geschildert, an einige Fer Politiker, sondern auch an die U B und die E C, der der Kläger angehört, verschickt. Dass der Kläger, sei es über den Ortsverband seiner Partei, sei es, etwa nach entsprechenden Rückfragen aus F, über den Bundesverband der Burschenschaften eine Kopie erhalten hat, ist ohne weiteres denkbar. Von den weiteren Indizien, auf die der Beklagte seine Behauptung im vorliegenden Verfahren stützt, bieten die Bestellungen und die Ausspähsoftware schon keinen konkreten Bezug zur Person gerade des Klägers. Die verbleibenden Umstände, insbesondere das Schweigen des Klägers auf einen entsprechenden Vorhalt durch private E-Mail und das Ende der Ausspähversuche kurz vor einem Urlaub des Klägers, sind insbesondere in Ermangelung näheren Vorbringens zum Inhalt des Vorhalts und zum Zeitpunkt des Urlaubsantritts auch unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismaßes im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht aussagekräftig genug, um den Schluss auf die Richtigkeit der Behauptung zu rechtfertigen.
24Diese war auch nicht als Wahrnehmung berechtigter Interessen in der vom Beklagten öffentlich geführten Auseinandersetzung über die politische Ausrichtung der Burschenschaft zulässig. Auch wenn man insofern von einer meinungsbezogenen Tatsachenbehauptung ausgeht, die grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt und bei der die Anforderungen an die Sorgfalt des Äußernden nicht überspannt werden dürfen, und außerdem berücksichtigt, dass dem Kläger nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, bleibt festzuhalten, dass die Dürftigkeit der einen strafrechtlich relevanten Vorwurf stützenden Indizien so offenkundig war, dass auch der Beklagte sie hätte erkennen müssen. Dies gilt insbesondere für den in der streitbefangenen Äußerung allein angeführten Umstand, dass der Kläger an den "Offenen Brief" des Beklagten an den Fer Oberbürgermeister gelangt war. Auch die mit der Veröffentlichung verbundenen höhnischen Hinweise auf strafrechtliche Konsequenzen ("Herr W: Knast! Danke, dass auch Sie in die gestellte Falle getappt sind. Die Schonzeit ist vorbei.") belegen einen Mangel des Mindestmaßes an Sorgfalt, das auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit und auch von einer Privatperson bei ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen zu verlangen ist.
252. Wegen den in der Begründung des Suspendierungsantrags enthaltenen Äußerungen, er sei einer der Köpfe einer rechtsextremen Bewegung und strebe die Gründung einer rechtsextremen Studentenpartei an, steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zu.
26Es handelt sich um von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerungen, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Als Meinungsäußerungen sind insbesondere auch Äußerungen zu behandeln, die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, weil ihr Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund gerät (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 16, ständige Rechtsprechung). Dies trifft auf beide Äußerungen zu, denn diese sind durch die Zuordnung des Klägers zum Rechtsextremismus geprägt, während ihr Tatsachengehalt erkennbar substanzarm ist:
27a) Die Bezeichnung des Klägers als einer von mehreren Köpfen einer aus Burschenschaftern, NPD und Kameradschaften bestehenden rechtsextremen Bewegung ist ein Pauschalurteil, das keinerlei greifbare Aussage dazu enthält, worin die Wichtigkeit des Klägers, die mit seiner Einstufung als "Kopf" angedeutet wird, konkret besteht und wie die drei genannten Gruppen zusammenwirken ("Bewegung"). Die vom Beklagten in einer anderen Veröffentlichung verwendete Bezeichnung als "Geheimorganisation", die in Ermangelung näherer Einzelheiten ebenfalls nur als pauschale Bewertung verstanden werden kann, kommt in der mit der Klage beanstandeten Äußerung und auch im Zusammenhang der Begründung des Suspendierungsantrags nicht zum Ausdruck. An der Substanzarmut der angegriffenen Äußerung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung versucht, sie durch Hinweis auf eine Vielzahl von Veröffentlichungen zur politischen Ausrichtung der drei genannten Gruppen und zu zwischen diesen bestehenden Verbindungen zu rechtfertigen.
28b) Auch hinsichtlich des dem Kläger zugeschriebenen Strebens nach Gründung einer rechtsextremen Studentenpartei steht das wertende Element so sehr im Vordergrund, dass das dem Kläger zugeschriebene Streben, von dem unklar bleibt, ob es sich um ein unmittelbares Ziel oder eher – wofür der vom Beklagten herangezogene Artikel spricht – um eine langfristige hochschulpolitische Alternative zum Engagement im RCDS handelt, als innere Tatsache in den Hintergrund tritt. Der Versuch des Klägers, den Vorwurf im Streben nach Gründung einer Studentenpartei als Verstoß gegen eine burschenschaftliche Neutralitätspflicht in den Mittelpunkt zu rücken, überzeugt nicht. In dem klägerseits vorgelegten Auszug des Handbuchs der Deutschen Burschenschaft heißt es, dass Burschenschaftler hochschulpolitische Ziele "in allen Parteien und politischen Hochschulgruppen vertreten" können, "die sich zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen". Dass dies nicht für Neugründungen gelten soll, erschließt sich nicht. Die dominierende Kernaussage der beanstandeten Äußerung ist daher nicht das Streben nach Gründung einer Studentenpartei, sondern deren politische Zuordnung zum Rechtsextremismus. Dabei handelt es sich um ein Werturteil. Dieses ist im gegebenen Zusammenhang mit der wechselseitig geführten Auseinandersetzung der Parteien von Art. 5 GG gedeckt. Von einer schmähenden Herabsetzung und Diffamierung des Verfügungsklägers ohne jeden sachlichen Bezug kann angesichts der geführten Debatte keine Rede sein.
29Die Androhung der Ordnungsmittel ergeht auf Grund von § 890 Abs. 2 ZPO. Der Antrag des Klägers auf "Festsetzung" ist in diesem eingeschränkten Sinne auszulegen.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
31Streitwert: 25.000 €

gegenCorps

20. Juli 2012 19:37

Die Argumentation des Gerichts ist aus meiner Sicht völlig unverständlich. So wie ich das lese, werden Tatsachenbehauptungen dann zu bloßen Meinungsäußerungen, wenn sie "substanzarm" sind. Reicht es also eine Behauptung nur diffus genug zu gestalten, um sie unter die Meinungsfreiheit fallen zu lassen? Das glaube ich nicht. Das ist ein politisches Urteil.

Lilo Müller

20. Juli 2012 19:53

Das Verleumden von Rechtskonservativen als Nazis oder wahlweise NSU- bzw. Breivik-Mittäter ist leider Usus in unserem Land - und realiter eine Straftat mach § 187 StGB, auch wenn selten danach geurteilt wird. Auch kleinere Lichter als Herrn Weidner hat das schon ganz übel getroffen. Die von den Linksextremisten erhobenen Vorwürfe sind stets frei erfunden und die behauptete Logik dahinter von sagenhafter Dämlichkeit - egal, es kommt ihnen nur darauf an, irgendwo den Namen mit den Vorwürfen in Verbindung zu bringen.
Das ist dann wie mit dem Vorwurf des Kinderschändens. Einmal in die Welt gesetzt, wird der so verleumdete Mann diesen Ruch nie mehr los, auch wenn er nie in seinem Leben ein Kind angefasst hat und 1000 Gerichte ihn davon freisprechen.
Solche politischen Verleumdungen zielen darauf ab, den Verleumdeten in seinem Umfeld zu töten, sein Lebensweg abzubrechen und seine Möglichkeiten zu drosseln.
Unser deutsches Recht sieht dafür eigentlich 5 Jahre Zuchthaus vor.

Rosbo

20. Juli 2012 22:25

Es handelt sich um Kampagne von SPON (im Schlepptau TAZ/Speit, Antifa-Autor), Becker ist nur die Handpuppe, die sich aus persönlich-beruflichen Motiven angedient hat und natürlich als "Insider" von größtem Wert ist, sie spielt das Spielchen brav mit. SPON beschießt bereits seit 2 Jahren die Deutsche Burschenschaft und spielt die satte, verantwortungslose Macht des Massen-Mediums ("Im Zweifel links") gnadenlos und niederträchtig aus.
Die DB soll kaputtgeschrieben, durch angefachte Streitereien zerrüttet werden, unmöglich gemacht, verhetzt werden. Seltsam: ist sie doch laut linkem Tenor "ranzig", "randständig" und "bedeutungslos". Wer jetzt nicht sofort und rückhaltlos spurt und sein Gehirm ausschaltet,
soll zur sozialen Leiche gemacht werden. In einer solchen Gemengenlage können Leute wie Becker zu herrischen Richtern über Gut und Böse, über Existenzen emporgehievt werden oder nach oben kriechen, und dann feixend vor den Kameras stehen. In der letzten Sezession war ein hervorragender Text über "Denunziation" als "typische" deutsche Kontinuität zu lesen. Ein Schlüsseltext zum Verständnis von SPON-TAZ und ihrem Pappmaschee-"Kronzeugen". Wo die 4. Gewalt Kampagnen fahren und Menschen fertig machen kann, ist die "freie Gesellschaft" nur noch leerer Hohn, ein Trugbild für die Millionen Anpasser, denen Privatglotze, Malle und eben SPON reichen.
Quo Vadis BRD?

Ein Fremder aus Elea

21. Juli 2012 17:05

"Auf dem Mond leben möglicherweise Kaninchen." ist eine substanzarme Tatsachenbehauptung, nämlich daß der Gegenbeweis nicht lückenlos geführt wurde - so gelten ja auch alle physikalischen Gesetze nur mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit, welche unterhalb von 1 liegt.

Meyer

23. Juli 2012 19:30

Dank der hier eingestellten Entscheidungsgründe:

Unter den Schutz der durch das BVerfG weit ausgelegten Begriffs der Meinung fallen auch Tatsachenbehauptungen so weit sie meinungstragend sind oder von einer Meinung nicht getrennt werden können. Unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 S.1 1.HS GG fallen nur erwiesene Falschbehauptungen. - Soweit ständige Rechtsprechung.

Das LG Bonn subsumiert die vom Beklagten vorgenommenen Tatsachenbehauptungen unter den von dem BVerfG weit gefaßten Begriff des Werturteils. Was ist daran nun rechtsfehlerhaft?
Der Kläger hat anscheindend nicht vorgetragen

Wer diese Frage nicht sachgerecht beantworten will und kann, sollte seine Unkenntnis lieber durch Schweigen verhüllen, anstatt sie jedem zu eröffnen.

Natürlich kann man Kritik anbringen. Aber nicht anhand DIESES Urteiles, sondern anhand der Auslegung des BVerfG. Genauer: Über die zwei Maßstäbe, mit denen sie Aussagen über den Hohlohkohst und ansonsten alles andere beurteilen.
Ich bin der Ansicht, daß der weite Schutzbereich des BVerfG richtig ist unduneingeschränkt gelten sollte. Dann allerdings hätten die BVerf-Richter im Falle der Überprüfung des § 130 StGB anders entscheiden müssen.

Der klagestattgebende Teil der Entscheidungsgründe ist sogar recht freundlich. Aus meiner Sicht hätte sich der Richter einfacher für eine vollständige Klageabweisung entscheiden können. Die Hilfstatsachen reichen nämlich meines Erachtens aus, um vernünftige Zweifel zu begründen. Dann hätte der Kläger die volle Klage mit voller Kostentragung verloren.

Mein Eindruck ist allerdings, daß der Kläger eher "mäßig" vertreten wurde. Denn sein Aufhänger hätte sein müssen, daß es sich bei den Tatsachenbehauptungen um Unwahrheit gehandelt habe. Da hätte man dann in Beweislastregeln einsteigen müssen. Dazu hätte man allerdings deutlich mehr vortragen müssen, um den Beklagten in die Substantiierung seines Bestreitens zu zwingen.
Ein Richter in Zivilsachen darf aber weder über den Klageantrag hinaus noch über das Tatsachenvorbringen hinaus entscheiden. Es gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz, sondern der Parteiengrundsatz. Und hier hat der Klägervertreter scheinbar "gepennt".

Bursche

24. Juli 2012 23:45

Im Artikel wird ein Widerspruch deutlich: wenn es sowieso ein politischer Prozess war, dann ist auch der RA und seine vorhandene oder nichtvorhandene Kompetenz gleichgültig. Dass Weidner nie eine Chance hatte aufgrund seiner Vita ist aber klar. Die Rollen waren klar verteilt: hier der "Gute" (also der PR-Berater mit zweifelhafter Berufsvita, aber "gegen Rechts) und der "Böse" (DB-Funktionär Weidner). Kein Gericht der Welt nimmt dasnicht zur Kenntnis, der Ermessenspielraum wird dann politisch entsprechend genutzt. Ein Schritt weiter in die PC-Gesinnungsjustiz (die 68er sind eben durchgewandert und sitzen nun auf Richterstühlen oder haben entsprechendes Klientel nach oben gehoben). Es wird sich zeigen, wann die Medien Becker überdrüssig sind und er seine Rolle als Beschädigungsinstrument eingebüßt hat.

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