Daß nämlich die staatliche Neutralitätspflicht den Staat nicht zur Neutralität gegenüber seinen Feinden verpflichten kann, daß der Feind eines liberalen Verfassungsstaats derjenige ist, der dessen tragende Verfassungsprinzipien außer Kraft zu setzen unternimmt, und daß ein Staat, der es aus falsch verstandener Neutralitätspflicht unterläßt, solche Feinde zu bekämpfen oder auch nur als solche zu benennen, sich in logische und juristische Widersprüche verstrickt, an denen er zugrunde gehen muß. Er hört dann auf, eine politische Einheit zu sein, und wird zum bloßen Kampfobjekt.
Der historische Präzedenzfall, an dem das aus dieser Einsicht entwickelte Konzept der »wehrhaften Demokratie« sich orientiert, dessen Wiederholung mithin unter allen Umständen verhindert werden sollte, ist die Machtergreifung der Nationalsozialisten: Nicht der 30. Januar, der 23. März 1933, der Tag des Ermächtigungsgesetzes, das die Verfassung mit verfassungsmäßigen Mitteln beseitigte, war der Tag des legalen Staatsstreiches.
Das Prinzip, das hinter der Idee der wehrhaften Demokratie steht, lautet also keineswegs »Keine Freiheit den Feinden der Freiheit« – eine ebenso absurde wie totalitäre Phrase, die aber gerne von denen bemüht wird, die es nötig haben, die eigene Intoleranz demokratisch zu bemänteln; es lautet vielmehr »Keine Macht denen, die diese Macht zur Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung mißbrauchen«. Das ist ein grundlegender Unterschied: Das Grundgesetz legitimiert nicht den Ausschluß von Extremisten aus der öffentlichen Meinung, und es gestattet weder Gesinnungsjustiz noch ideologische Apartheid.
Die »wehrhafte Demokratie« zielt vielmehr auf Machthaber – auf Oppositionelle jedoch zielt sie ausschließlich in deren Eigenschaft als potentielle Machthaber. Sie zielt darauf, den Verfassungskern (Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat, Menschenwürde) davor zu schützen, durch Mißbrauch staatlicher Gewalt auf formal legalem Wege beseitigt zu werden; solchem Mißbrauch die Legalität zu versagen; ein neues Ermächtigungsgesetz unmöglich zu machen; zu verhindern, daß die Macht in die Hände von Putschisten gerät. Sie zielt, mit anderen Worten, darauf, genau das zu verhindern, was jetzt eingetreten ist.
ESM und Fiskalpakt sind ein Blankoscheck, der nichtgewählten supranationalen Instanzen unbegrenzten Zugriff auf das Geld des deutschen Steuerzahlers gewährt und der BRD keine Chance läßt, solche Forderungen abzulehnen; selbst die spärlichen Rechte, die ihr gegen den ESM noch verbleiben, sind wegen dessen rechtlicher Immunität faktisch bedeutungslos. Deutschland verliert die Fiskalhoheit und damit faktisch die Freiheit, irgendeine Entscheidung zu treffen, die dem ESM nicht genehm ist. Damit wird nicht nur das Demokratieprinzip begraben, sondern mit der Souveränität auch das Prinzip der Staatlichkeit schlechthin: Ein Staat, der dulden muß, daß eine nicht‑, außer- oder überstaatliche Gewalt ihm in die Kasse greifen kann, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen, ist keiner. Er ist bestenfalls noch eine Gebietskörperschaft, vergleichbar einer Kommune.
Das Vorgehen von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung ist im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG als Unternehmen zu qualifizieren, das auf die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet ist; als Hochverrat im Sinne von § 81 StGB. (Der Mißbrauch der Staatsgewalt zum Zwecke der Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung ist selbstverständlich »Gewalt« im Sinne des Hochverratsparagraphen, die Tatbestandsmerkmale des Hochverrates können also auch von Verfassungsorganen erfüllt werden, sofern diese ihre Kompetenzen für Entscheidungen mißbrauchen, die verfassungswidrig im Sinne eines gegen die Ordnung des Grundgesetzes gerichteten Staatsstreiches sind.)
Es liegt in der Natur der Situation, daß sich kein Staatsanwalt findet, der deswegen Anklage erhebt. Staatsanwaltschaften sind weisungsgebunden, und die Justizminister von Bund und Ländern gehören allesamt eben dem Parteienkartell an, das für den ESM-Putsch verantwortlich ist. Es handelt sich um das bekannte Problem, daß organisierte Regierungskriminalität so lange nicht geahndet werden kann, wie die jeweilige Regierung an der Macht ist. Freilich haben bereits die Potentaten der untergegangenen DDR die Kehrseite dieses Sachverhalts am eigenen Leibe zu spüren bekommen, als die bundesdeutsche Justiz die Gesetze der DDR auf deren frühere Herrscher anwendete. Die Arroganz, mit der die jetzigen Herrscher davon ausgehen, ihnen werde dergleichen nicht widerfahren, ist die Sorte Hochmut, die vor dem Fall kommt.
Daß diese Politik – das Volk aufzulösen und seine Rechte an supranationale Organisationen zu delegieren – mitsamt den sie begleitenden Unterdrückungsmaßnahmen schon seit Jahren im Gange ist und in der Summe aller Details einen schleichenden Staatsstreich bedeutet, habe ich und haben andere schon früh beschrieben; bisher allerdings mußte man viele Mosaiksteinchen sammeln, um das Muster herauszuarbeiten. Mit dem ESM hat sich die Lage insofern geändert, als der Putschcharakter der herrschenden Politik so offen auf der Hand liegt, daß kein ernstzunehmender Mensch ihn mehr in Abrede stellen kann. Es spricht Bände, daß politisch so unterschiedliche Beobachter wie die Kommunistin Sahra Wagenknecht, der Vorsitzende der Freien Wähler, Hubert Aiwanger, und der Verfasser dieser Zeilen in diesem Punkt bis in die Formulierungen hinein übereinstimmen und nur Akteure aus dem herrschenden Putschkartell – dazu gehören auch die Medien – mit teils unfaßbar dreisten Lügen darum herumreden.
Hätte nicht das Bundesverfassungsgericht das Inkrafttreten von ESM und Fiskalpakt verhindert, so wären die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 GG offensichtlich erfüllt gewesen, das heißt, jeder Deutsche hätte das Recht auf Widerstand gegen diesen Staat gehabt. Zwar besteht ein solches Recht vermutlich schon seit einiger Zeit, aber es ist bisher eben nicht für jedermann offenkundig gewesen.
Dies ist insofern von Bedeutung, als das Widerstandsrecht naturgemäß nicht einklagbar ist: Gegen einen Staat, in dem man es einklagen könnte, bräuchte keiner Widerstand zu leisten – die altbekannte Paradoxie des Widerstandsrechts. Niemand wird auch Illusionen darüber hegen, daß ein Bürger, der unter Berufung auf die Verfassung Widerstand leistet, von den herrschenden Verfassungsfeinden als Staatsfeind betrachtet und behandelt werden wird, und selbstredend wird die Justiz dabei mitspielen.
Der Wert des Widerstandsrechts ist nicht juristischer, sondern politischer Natur: Sich auf das Widerstandsrecht berufen heißt, dem Staat die Legalität abzusprechen und seine herrschenden Eliten zur kriminellen Vereinigung zu erklären. Wird eine solche Behauptung nicht willkürlich, sondern unter Berufung auf nachvollziehbare Rechtsnormen ausgesprochen, deren Voraussetzungen zudem offenkundig erfüllt sind, dann könnte dies der Hebel sein, das zentrale Thema der deutschen und europäischen Politik auf die Tagesordnung zu bringen: den Verrat der europäischen Eliten an ihren Völkern.
Es ist daher nicht bloß von akademischem Interesse zu klären, welche Rechtslage im Falle eines Staatsstreiches eintritt; dies um so mehr, als der Putsch noch nicht abgewendet ist: Das Bundesverfassungsgericht könnte immer noch zu einem seiner berüchtigten »Solange«-Urteile kommen, bei denen offenkundig grundgesetzwidrige Akte mit allerlei juristischen Klimmzügen als gerade noch verfassungskonform durchgewunken werden. Geschieht dies nicht – dies zeichnet sich deutlich ab – so wird die politische Klasse aufs Ganze gehen und versuchen, das Grundgesetz durch eine neue Verfassung zu ersetzen; die Handhabe dazu liefert Art. 146 GG, wonach das Grundgesetz nur so lange gilt, bis das deutsche Volk »in freier Selbstbestimmung« eine neue Verfassung beschließt.
Selbstverständlich könnte von »freier Selbstbestimmung« nicht die Rede sein, wenn die Verabschiedung der neuen Verfassung dem Volk unter Androhung der sieben ägyptischen Plagen abgepreßt würde, noch dazu von denselben Eliten, die die – wirkliche oder vermeintliche – Zwangslage sehenden Auges herbeigeführt haben. Die Zustimmung wäre sowenig ein Akt freier Selbstbestimmung, wie es die Unterschrift unter einen Schuldschein im Angesicht einer Revolvermündung wäre, und die neue Verfassung wäre so nichtig wie dieser. Mit einer solchen Verfassung wäre der Putsch nicht be‑, sondern vollendet, an der Geltung des Grundgesetzes einschließlich des darin vorgesehenen Widerstandsrechtes änderte sich nichts.
Die besondere Konstruktion des Grundgesetzes führt im Falle eines Putsches zu der paradoxen Konstellation, daß der Staat selbst als kollektiver Verfassungsfeind rechtlich als Aufständischer gilt und die Legalitätsvermutung von ihm auf den Widerstand übergeht. Der Staat verwirkt damit seinen Legalitätsanspruch, und seine Autorität entspricht bloß noch der einer bewaffneten Bande.
Das Widerstandsrecht ist eine vorsorgliche Kriegserklärung des Grundgesetzes an jedes Putschistenregime. Der Bürgerkrieg tritt nicht erst ein, wenn geschossen wird, sondern bereits dann, wenn der Widerstand dem Regime erkärt, daß er das Recht auf Gewaltanwendung für sich in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob er von diesem Recht faktisch Gebrauch macht oder nicht –, dem Regime aber dieses Recht, und damit den Staatscharakter, abspricht.
Die Umkehrung der Legalitätsvermutung im Falle des Staatsstreiches bedeutet freilich zugleich, daß nun der Widerstand, wie vordem der Staat, an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden ist. Justitiabel ist in diesem Zusammenhang allerdings bloß, was evident ist. Legaler Widerstand kann daher durchaus auch Gewalt umfassen, aber nur, sofern sie nicht evident unnötig oder ungeeignet ist oder über das Ziel hinausschießt.
Nicht alles, was theoretisch legal ist, ist deshalb schon geboten. Widerstandsakte müssen vor allem zum Ziel führen; um politische Wirkung zu zeitigen, müssen sie keineswegs blutig sein, und ein Steuerstreik dürfte mehr bewirken als ein Bombenanschlag. Zu befürchten ist freilich, daß die Eskalation des Konflikts eine Eigendynamik gewinnt, die sehr bald über solch politisches Kalkül hinaustreibt. Wohin der Weg führen wird, den die Herrschenden mit ihrem Putsch eingeschlagen haben, kann letztlich niemand vorhersagen, aber manches spricht dafür, daß sie, wenn sie ihn fortsetzen, das Tor zur Hölle öffnen.
Lektüre:
Sezession 49 (darin u.a. dieser Beitrag von Manfred Kleine-Hartlage)
Friedrich Romig: ESM – Verfassungsputsch in Europa (kaplaken 32, Schnellroda 2012)