Staatsstreich und Widerstandsrecht

49pdf der Druckfassung aus Sezession 49 / August 2012

von Manfred Kleine-Hartlage

Was immer man am Grundgesetz kritisieren mag: Eine zahnlose Verfassung ist es nicht. Seine Väter haben, ohne Carl Schmitt beim Namen zu nennen, die notwendigen Konsequenzen aus dessen Erkenntnis gezogen:

Daß näm­lich die staat­li­che Neu­tra­li­täts­pflicht den Staat nicht zur Neu­tra­li­tät gegen­über sei­nen Fein­den ver­pflich­ten kann, daß der Feind eines libe­ra­len Ver­fas­sungs­staats der­je­ni­ge ist, der des­sen tra­gen­de Ver­fas­sungs­prin­zi­pi­en außer Kraft zu set­zen unter­nimmt, und daß ein Staat, der es aus falsch ver­stan­de­ner Neu­tra­li­täts­pflicht unter­läßt, sol­che Fein­de zu bekämp­fen oder auch nur als sol­che zu benen­nen, sich in logi­sche und juris­ti­sche Wider­sprü­che ver­strickt, an denen er zugrun­de gehen muß. Er hört dann auf, eine poli­ti­sche Ein­heit zu sein, und wird zum blo­ßen Kampfobjekt.

Der his­to­ri­sche Prä­ze­denz­fall, an dem das aus die­ser Ein­sicht ent­wi­ckel­te Kon­zept der »wehr­haf­ten Demo­kra­tie« sich ori­en­tiert, des­sen Wie­der­ho­lung mit­hin unter allen Umstän­den ver­hin­dert wer­den soll­te, ist die Macht­er­grei­fung der Natio­nal­so­zia­lis­ten: Nicht der 30. Janu­ar, der 23. März 1933, der Tag des Ermäch­ti­gungs­ge­set­zes, das die Ver­fas­sung mit ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Mit­teln besei­tig­te, war der Tag des lega­len Staatsstreiches.

Das Prin­zip, das hin­ter der Idee der wehr­haf­ten Demo­kra­tie steht, lau­tet also kei­nes­wegs »Kei­ne Frei­heit den Fein­den der Frei­heit« – eine eben­so absur­de wie tota­li­tä­re Phra­se, die aber ger­ne von denen bemüht wird, die es nötig haben, die eige­ne Into­le­ranz demo­kra­tisch zu bemän­teln; es lau­tet viel­mehr »Kei­ne Macht denen, die die­se Macht zur Besei­ti­gung der ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Ord­nung miß­brauchen«. Das ist ein grund­le­gen­der Unter­schied: Das Grund­ge­setz legi­ti­miert nicht den Aus­schluß von Extre­mis­ten aus der öffent­li­chen Mei­nung, und es gestat­tet weder Gesin­nungs­jus­tiz noch ideo­lo­gi­sche Apartheid.

Die »wehr­haf­te Demo­kra­tie« zielt viel­mehr auf Macht­ha­ber – auf Oppo­si­tio­nel­le jedoch zielt sie aus­schließ­lich in deren Eigen­schaft als poten­ti­el­le Macht­ha­ber. Sie zielt dar­auf, den Ver­fas­sungs­kern (Repu­blik, Demo­kra­tie, Rechts­staat, Sozi­al­staat, Men­schen­wür­de) davor zu schüt­zen, durch Miß­brauch staat­li­cher Gewalt auf for­mal lega­lem Wege besei­tigt zu wer­den; sol­chem Miß­brauch die Lega­li­tät zu ver­sa­gen; ein neu­es Ermäch­ti­gungs­ge­setz unmög­lich zu machen; zu ver­hin­dern, daß die Macht in die Hän­de von Put­schis­ten gerät. Sie zielt, mit ande­ren Wor­ten, dar­auf, genau das zu ver­hin­dern, was jetzt ein­ge­tre­ten ist.

ESM und Fis­kal­pakt sind ein Blan­ko­scheck, der nicht­ge­wähl­ten supra­na­tio­na­len Instan­zen unbe­grenz­ten Zugriff auf das Geld des deut­schen Steu­er­zah­lers gewährt und der BRD kei­ne Chan­ce läßt, sol­che For­de­run­gen abzu­leh­nen; selbst die spär­li­chen Rech­te, die ihr gegen den ESM noch ver­blei­ben, sind wegen des­sen recht­li­cher Immu­ni­tät fak­tisch bedeu­tungs­los. Deutsch­land ver­liert die Fis­kal­ho­heit und damit fak­tisch die Frei­heit, irgend­ei­ne Ent­schei­dung zu tref­fen, die dem ESM nicht genehm ist. Damit wird nicht nur das Demo­kra­tie­prin­zip begra­ben, son­dern mit der Sou­ve­rä­ni­tät auch das Prin­zip der Staat­lich­keit schlecht­hin: Ein Staat, der dul­den muß, daß eine nicht‑, außer- oder über­staat­li­che Gewalt ihm in die Kas­se grei­fen kann, ohne sich dafür recht­fer­ti­gen zu müs­sen, ist kei­ner. Er ist bes­ten­falls noch eine Gebiets­kör­per­schaft, ver­gleich­bar einer Kommune.

Das Vor­ge­hen von Bun­des­tag, Bun­des­rat und Bun­des­re­gie­rung ist im Sin­ne von Art. 20 Abs. 4 GG als Unter­neh­men zu qua­li­fi­zie­ren, das auf die Besei­ti­gung der ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Ord­nung gerich­tet ist; als Hoch­ver­rat im Sin­ne von § 81 StGB. (Der Miß­brauch der Staats­ge­walt zum Zwe­cke der Besei­ti­gung der ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Ord­nung ist selbst­ver­ständ­lich »Gewalt« im Sin­ne des Hoch­ver­rats­pa­ra­gra­phen, die Tat­be­stands­merk­ma­le des Hoch­ver­ra­tes kön­nen also auch von Ver­fas­sungs­or­ga­nen erfüllt wer­den, sofern die­se ihre Kom­pe­ten­zen für Ent­schei­dun­gen miß­brauchen, die ver­fas­sungs­wid­rig im Sin­ne eines gegen die Ord­nung des Grund­ge­set­zes gerich­te­ten Staats­strei­ches sind.)

Es liegt in der Natur der Situa­ti­on, daß sich kein Staats­an­walt fin­det, der des­we­gen Ankla­ge erhebt. Staats­an­walt­schaf­ten sind wei­sungs­ge­bun­den, und die Jus­tiz­mi­nis­ter von Bund und Län­dern gehö­ren alle­samt eben dem Par­tei­en­kar­tell an, das für den ESM-Putsch ver­ant­wort­lich ist. Es han­delt sich um das bekann­te Pro­blem, daß orga­ni­sier­te Regie­rungs­kri­mi­na­li­tät so lan­ge nicht geahn­det wer­den kann, wie die jewei­li­ge Regie­rung an der Macht ist. Frei­lich haben bereits die Poten­ta­ten der unter­ge­gan­ge­nen DDR die Kehr­sei­te die­ses Sach­ver­halts am eige­nen Lei­be zu spü­ren bekom­men, als die bun­des­deut­sche Jus­tiz die Geset­ze der DDR auf deren frü­he­re Herr­scher anwen­de­te. Die Arro­ganz, mit der die jet­zi­gen Herr­scher davon aus­ge­hen, ihnen wer­de der­glei­chen nicht wider­fah­ren, ist die Sor­te Hoch­mut, die vor dem Fall kommt.

Daß die­se Poli­tik – das Volk auf­zu­lö­sen und sei­ne Rech­te an supra­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen zu dele­gie­ren – mit­samt den sie beglei­ten­den Unter­drü­ckungs­maß­nah­men schon seit Jah­ren im Gan­ge ist und in der Sum­me aller Details einen schlei­chen­den Staats­streich bedeu­tet, habe ich und haben ande­re schon früh beschrie­ben; bis­her aller­dings muß­te man vie­le Mosa­ik­stein­chen sam­meln, um das Mus­ter her­aus­zu­ar­bei­ten. Mit dem ESM hat sich die Lage inso­fern geän­dert, als der Putsch­cha­rak­ter der herr­schen­den Poli­tik so offen auf der Hand liegt, daß kein ernst­zu­neh­men­der Mensch ihn mehr in Abre­de stel­len kann. Es spricht Bän­de, daß poli­tisch so unter­schied­li­che Beob­ach­ter wie die Kom­mu­nis­tin Sahra Wagen­knecht, der Vor­sit­zen­de der Frei­en Wäh­ler, Hubert Aiwan­ger, und der Ver­fas­ser die­ser Zei­len in die­sem Punkt bis in die For­mu­lie­run­gen hin­ein über­ein­stim­men und nur Akteu­re aus dem herr­schen­den Putsch­kar­tell – dazu gehö­ren auch die Medi­en – mit teils unfaß­bar dreis­ten Lügen dar­um herumreden.

Hät­te nicht das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt das Inkraft­tre­ten von ESM und Fis­kal­pakt ver­hin­dert, so wären die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 20 Abs. 4 GG offen­sicht­lich erfüllt gewe­sen, das heißt, jeder Deut­sche hät­te das Recht auf Wider­stand gegen die­sen Staat gehabt. Zwar besteht ein sol­ches Recht ver­mut­lich schon seit eini­ger Zeit, aber es ist bis­her eben nicht für jeder­mann offen­kun­dig gewesen.

Dies ist inso­fern von Bedeu­tung, als das Wider­stands­recht natur­ge­mäß nicht ein­klag­bar ist: Gegen einen Staat, in dem man es ein­kla­gen könn­te, bräuch­te kei­ner Wider­stand zu leis­ten – die alt­be­kann­te Para­do­xie des Wider­stands­rechts. Nie­mand wird auch Illu­sio­nen dar­über hegen, daß ein Bür­ger, der unter Beru­fung auf die Ver­fas­sung Wider­stand leis­tet, von den herr­schen­den Ver­fas­sungs­fein­den als Staats­feind betrach­tet und behan­delt wer­den wird, und selbst­re­dend wird die Jus­tiz dabei mitspielen.

Der Wert des Wider­stands­rechts ist nicht juris­ti­scher, son­dern poli­ti­scher Natur: Sich auf das Wider­stands­recht beru­fen heißt, dem Staat die Lega­li­tät abzu­spre­chen und sei­ne herr­schen­den Eli­ten zur kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung zu erklä­ren. Wird eine sol­che Behaup­tung nicht will­kür­lich, son­dern unter Beru­fung auf nach­voll­zieh­ba­re Rechts­nor­men aus­ge­spro­chen, deren Vor­aus­set­zun­gen zudem offen­kun­dig erfüllt sind, dann könn­te dies der Hebel sein, das zen­tra­le The­ma der deut­schen und euro­päi­schen Poli­tik auf die Tages­ord­nung zu brin­gen: den Ver­rat der euro­päi­schen Eli­ten an ihren Völkern.

Es ist daher nicht bloß von aka­de­mi­schem Inter­es­se zu klä­ren, wel­che Rechts­la­ge im Fal­le eines Staats­strei­ches ein­tritt; dies um so mehr, als der Putsch noch nicht abge­wen­det ist: Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt könn­te immer noch zu einem sei­ner berüch­tig­ten »Solange«-Urteile kom­men, bei denen offen­kun­dig grund­ge­setz­wid­ri­ge Akte mit aller­lei juris­ti­schen Klimm­zü­gen als gera­de noch ver­fas­sungs­kon­form durch­ge­wun­ken wer­den. Geschieht dies nicht – dies zeich­net sich deut­lich ab – so wird die poli­ti­sche Klas­se aufs Gan­ze gehen und ver­su­chen, das Grund­ge­setz durch eine neue Ver­fas­sung zu erset­zen; die Hand­ha­be dazu lie­fert Art. 146 GG, wonach das Grund­ge­setz nur so lan­ge gilt, bis das deut­sche Volk »in frei­er Selbst­be­stim­mung« eine neue Ver­fas­sung beschließt.

Selbst­ver­ständ­lich könn­te von »frei­er Selbst­be­stim­mung« nicht die Rede sein, wenn die Ver­ab­schie­dung der neu­en Ver­fas­sung dem Volk unter Andro­hung der sie­ben ägyp­ti­schen Pla­gen abge­preßt wür­de, noch dazu von den­sel­ben Eli­ten, die die – wirk­li­che oder ver­meint­li­che – Zwangs­la­ge sehen­den Auges her­bei­ge­führt haben. Die Zustim­mung wäre sowe­nig ein Akt frei­er Selbst­be­stim­mung, wie es die Unter­schrift unter einen Schuld­schein im Ange­sicht einer Revol­ver­mün­dung wäre, und die neue Ver­fas­sung wäre so nich­tig wie die­ser. Mit einer sol­chen Ver­fas­sung wäre der Putsch nicht be‑, son­dern voll­endet, an der Gel­tung des Grund­ge­set­zes ein­schließ­lich des dar­in vor­ge­se­he­nen Wider­stands­rech­tes änder­te sich nichts.

Die beson­de­re Kon­struk­ti­on des Grund­ge­set­zes führt im Fal­le eines Put­sches zu der para­do­xen Kon­stel­la­ti­on, daß der Staat selbst als kol­lek­ti­ver Ver­fas­sungs­feind recht­lich als Auf­stän­di­scher gilt und die Lega­li­täts­ver­mu­tung von ihm auf den Wider­stand über­geht. Der Staat ver­wirkt damit sei­nen Lega­li­täts­an­spruch, und sei­ne Auto­ri­tät ent­spricht bloß noch der einer bewaff­ne­ten Bande.

Das Wider­stands­recht ist eine vor­sorg­li­che Kriegs­er­klä­rung des Grund­ge­set­zes an jedes Put­schis­ten­re­gime. Der Bür­ger­krieg tritt nicht erst ein, wenn geschos­sen wird, son­dern bereits dann, wenn der Wider­stand dem Regime erkärt, daß er das Recht auf Gewalt­an­wen­dung für sich in Anspruch nimmt – unab­hän­gig davon, ob er von die­sem Recht fak­tisch Gebrauch macht oder nicht –, dem Regime aber die­ses Recht, und damit den Staats­cha­rak­ter, abspricht.

Die Umkeh­rung der Lega­li­täts­ver­mu­tung im Fal­le des Staats­strei­ches bedeu­tet frei­lich zugleich, daß nun der Wider­stand, wie vor­dem der Staat, an das Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prin­zip gebun­den ist. Jus­ti­tia­bel ist in die­sem Zusam­men­hang aller­dings bloß, was evi­dent ist. Lega­ler Wider­stand kann daher durch­aus auch Gewalt umfas­sen, aber nur, sofern sie nicht evi­dent unnö­tig oder unge­eig­net ist oder über das Ziel hinausschießt.

Nicht alles, was theo­re­tisch legal ist, ist des­halb schon gebo­ten. Wider­stands­ak­te müs­sen vor allem zum Ziel füh­ren; um poli­ti­sche Wir­kung zu zei­ti­gen, müs­sen sie kei­nes­wegs blu­tig sein, und ein Steu­er­streik dürf­te mehr bewir­ken als ein Bom­ben­an­schlag. Zu befürch­ten ist frei­lich, daß die Eska­la­ti­on des Kon­flikts eine Eigen­dy­na­mik gewinnt, die sehr bald über solch poli­ti­sches Kal­kül hin­aus­treibt. Wohin der Weg füh­ren wird, den die Herr­schen­den mit ihrem Putsch ein­ge­schla­gen haben, kann letzt­lich nie­mand vor­her­sa­gen, aber man­ches spricht dafür, daß sie, wenn sie ihn fort­set­zen, das Tor zur Höl­le öffnen.

Lek­tü­re:
Sezes­si­on 49 (dar­in u.a. die­ser Bei­trag von Man­fred Kleine-Hartlage)
Fried­rich Romig: ESM – Ver­fas­sungs­putsch in Euro­pa (kapla­ken 32, Schnell­ro­da 2012)

 

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