Der erste Absatz für ein Programm der Regierung Beck/Goerdeler im Falle der Beseitigung des NS-Systems durch einen militärischen Umsturz beginnt mit dem Satz: »Erste Aufgabe ist die Wiederherstellung der vollkommenen Majestät des Rechts.« Einige Absätze weiter heißt es: »Keine menschliche Gemeinschaft kann ohne Recht bestehen; keiner, auch derjenige nicht, der glaubt, es verachten zu können, kann es entbehren. Für jeden kommt die Stunde, da er nach dem Recht ruft.« Es mag erstaunlich sein, daß man an diese Sätze erinnern muß, in einer Zeit, in der es immer noch um die Abrechnung mit dem nationalsozialistischen Unrecht geht, um die scheinbar so notwendige Bestrafung von NS-Tätern, also tatsächlichen oder angeblichen Kriegsverbrechern – über 70 Jahre nach dem inkriminierten Geschehen.
Im Jahre 2011 wurde John Demjanjuk, ein gebürtiger Ukrainer, wegen der Beihilfe zum Mord an 27 900 Menschen, begangen zwischen März und September 1943 im Vernichtungslager Sobibor, zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen Demjanjuk konnte kein einziger Zeuge oder anderer Tatnachweis angeführt werden. Das Lager Sobibor diente ausschließlich der Ermordung der dorthin transportierten Personen. Demjanjuk wurde vorgeworfen, »sich in einem bestimmten Zeitraum so wie die anderen Wachmänner des Vernichtungslagers verhalten und damit in einer Vielzahl von Fällen Beihilfe zum Mord begangen zu haben«, so der Kommentar in einer juristischen Fachzeitung. Die entscheidende Frage während des Prozesses war die Echtheit eines Dienstausweises, welcher angeblich die Anwesenheit Demjanjuks in Sobibor bewies – war der Dienstausweis falsch, dann mußte der Angeklagte freigesprochen werden, war er echt, so zeigte schließlich das Urteil, dann war der Schuldspruch zwangsläufig. Die Verteidiger von Demjanjuk legten Revision ein. Bevor diese jedoch entschieden werden konnte, verstarb der Angeklagte im März 2012. Das Urteil des Landgerichts München ist also nicht rechtskräftig.
Für Prozeß und Urteil verdient Beachtung, daß die Zentralstelle in Ludwigsburg schon 2003 im Fall Demjanjuk Vorermittlungen durchgeführt hatte, diese aber einstellte, da ein individueller Tatnachweis nicht möglich war. Was hat diesen Sachverhalt geändert? Es ist die Aufgabe des Prinzips des individuellen Schuldnachweises zugunsten der Verantwortungszuweisung »auf der Grundlage der festgestellten Einzelschuld aller Mitglieder eines Kollektivs«, wobei dieses »festgestellt« soviel bedeuten muß wie »historisch bewiesen«. Inzwischen, so die Mitteilungen in der Presse, sind Ermittlungsverfahren gegen mindestens 50 Personen eingeleitet worden, ungeachtet dessen, welche Funktion der Einzelne im KZ-System wahrgenommen hatte.
Im Jahre 2002 wurde der 93jährige frühere SD-Offizier Friedrich Engel von einem Hamburger Gericht wegen einer rechtswidrigen Repressalerschießung im Mai 1944 zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Fall hat den früheren Senator Ingo v. Münch zu einem bedrückenden Bericht (»Geschichte vor Gericht: Der Fall Engel«) sowie zu dem Aufsatz »Greise vor Gericht« veranlaßt. Münch schildert detailliert, in welchem Umfang Tatbestände von 1944 nicht mehr geklärt werden konnten. Er bezweifelt, ob die Definition des Mordparagraphen, »für das Leben in einer Zivilgesellschaft konzipiert«, auf Kriegsbedingungen anwendbar sei und nennt starke Einwände gegen die Verhandlungsfähigkeit eines 93jährigen Greises. Ein in solchen Strafverfahren erfahrener Richter, Günter Bertram, kommentierte das Verfahren zynisch: »Vielleicht kann man einen Revisionsführer einfach nicht freisprechen, der als ›Henker von Genua‹ zum unverzichtbaren Besitzstand der Zeitungen geworden ist.« Bei der Aufhebung seines Urteils war Engel 95 Jahre alt, 2006 ist er im Alter von 97 Jahren gestorben.
Ingo v. Münch fragt mit Recht, warum man Engel erst 58 Jahre nach der Tat in Deutschland vor Gericht stellte, nachdem schon 1946/47 in Italien ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, das aber nicht weitergeführt wurde. An Italien selbst wurden nach 1945 insgesamt knapp 900 Auslieferungsanträge gestellt, aus Staaten, die während des Krieges durch die Italiener besetzt gewesen waren, aus Griechenland, Jugoslawien, der Sowjetunion, Frankreich. Die Auslieferungsbegehren bezogen sich auf Kriegsverbrechen wie Massaker an der Zivilbevölkerung, die angeblich von den Deutschen in Italien verübt worden sind. In bezug auf eigene Auslieferungsforderungen von deutschen Kriegsverbrechern schrieb daher der italienische Botschafter in Moskau, P. Quaroni, im Januar 1946 an seine Regierung: »An dem Tag, an dem der erste deutsche Kriegsverbrecher an Italiener ausgeliefert würde, würde sich ein Chor von Protesten in den Ländern erheben, die ein Anrecht auf die Auslieferung italienischer Kriegsverbrecher für sich beanspruchen.«
695 Ermittlungsakten »über besonders schwere Fälle« wurden 1960 durch die italienischen Justizbehörden »vorläufig« archiviert. Auf Drängen Deutschlands wurden im Sommer 1966 20 Akten übergeben. Hier spielt der in den Medien breitgetretene »Schrank der Schande« hinein. In Deutschland wurden nur einige spektakuläre Fälle, zum Beispiel gegen den SD-Offizier Saevecke oder den Weihbischof Defregger, durch die Justiz aufgegriffen.
Mit der italienischen Lebenslüge, bei der der Faschismus vor 1943 quasi ausgeklammert wurde, ließ es sich bis Anfang der 1990er Jahre gut leben. Der Zusammenbruch des kommunistischen Systems führte zu einer kritischen Bewertung des Kommunismus auch in Italien; jüngere Historiker ließen sich von der Frage nach der Wahrheit nicht abhalten, gleichzeitig wurde mit dem Aufkommen rechter Regierungen (Berlusconi) auch eine Rehabilitierung des Faschismus betrieben. Da paßte es gut, daß man auf den »Schrank der Schande« zurückgreifen konnte. Ab den 1990er Jahren setzte die Reihe der Prozesse gegen deutsche Kriegsverbrecher ein, nicht nur zum Erhalt des eigenen Mythos, sondern auch, um den Nachbarn im Norden politisch und moralisch zu erpressen und finanzielle Forderungen durchzusetzen, beispielsweise einer Entschädigung der italienischen Zwangsarbeiter Nachdruck zu verleihen.
Im Zusammenhang mit den Wehrmachtsausstellungen waren Historiker in Deutschland bemüht, durch die Zerstörung des »Mythos der sauberen Wehrmacht in Italien« insgesamt den verbrecherischen Charakter deutscher Streitkräfte im Zweiten Weltkrieg zu belegen. Warum aber bemüht sich die deutsche Justiz, Greise, mittlerweile weit über 90 Jahre alt, vor Gericht zu zerren, sie aufgrund ihrer Hilflosigkeit ihrer Würde zu berauben und sich dabei auf fragwürdige Rechtskonstruktionen für eine zwangsläufige Verurteilung (wie im Falle Demjanjuk) zu stützen? Warum trägt die Öffentlichkeit dies mit, warum gibt es keine politische Gruppe, die dagegen protestiert? Im Falle des Strafverfahrens gegen Erich Honecker 1993 hat der Verfassungsgerichtshof Berlin ausgeführt, es widerspreche »der Würde des Menschen, ihn zum bloßen Objekt von Strafverfahren und Untersuchungshaft zu machen«.
Wie hoch ist die Quote entsprechender Strafverfahren, bei denen der Verurteilte tatsächlich seine letzten Tage im Gefängnis verbringt? Welchem Druck sah sich die bayerische Justizministerin Merk ausgesetzt, unter allen Umständen den Strafantritt einer »lebenslänglichen Freiheitsstrafe«, zu der der 92 Jahre alte Pionierleutnant Josef Scheungraber verurteilt worden war, zu betreiben, bis endlich ein Gericht die Haftunfähigkeit wegen Krankheit und fortgesetzten Alterungsprozesses durchsetzte?
Unmittelbar nach dem Kriege haben die meisten Staaten, die im Kriege gegen Deutschland standen, einer Verfolgung eigener Kriegsverbrechen – wenn diese überhaupt beabsichtigt war – durch Amnestiegesetze ein Ende bereitet. Deutschland verfährt hier anders und erhält Beifall vor allem aus den Ländern, die selbst viel aufzuarbeiten hätten, oder die, siehe Griechenland, mit dem Verweis auf angebliche deutsche Kriegsverbrechen exzessive Wiedergutmachungsforderungen verbinden. Wir Deutsche diskutieren darüber, ob solche Ansinnen letztlich nicht doch gerechtfertigt seien. Völker, die auf ihre eigene Würde bedacht sind, verachten uns dafür.