Abrechnung mit der Vergangenheit

Der erste Absatz für ein Programm der Regierung Beck/Goerdeler im Falle der Beseitigung des NS-Systems durch einen militärischen Umsturz beginnt mit dem Satz: »Erste Aufgabe ist die Wiederherstellung der vollkommenen Majestät des Rechts.« Einige Absätze weiter heißt es: »Keine menschliche Gemeinschaft kann ohne Recht bestehen; keiner, auch derjenige nicht, der glaubt, es verachten zu können, kann es entbehren. Für jeden kommt die Stunde, da er nach dem Recht ruft.« Es mag erstaunlich sein, daß man an diese Sätze erinnern muß, in einer Zeit, in der es immer noch um die Abrechnung mit dem nationalsozialistischen Unrecht geht, um die scheinbar so notwendige Bestrafung von NS-Tätern, also tatsächlichen oder angeblichen Kriegsverbrechern – über 70 Jahre nach dem inkriminierten Geschehen. 

Der ers­te Absatz für ein Pro­gramm der Regie­rung Beck/Goerdeler im Fal­le der Besei­ti­gung des NS-Sys­tems durch einen mili­tä­ri­schen Umsturz beginnt mit dem Satz: »Ers­te Auf­ga­be ist die Wie­der­her­stel­lung der voll­kom­me­nen Majes­tät des Rechts.« Eini­ge Absät­ze wei­ter heißt es: »Kei­ne mensch­li­che Gemein­schaft kann ohne Recht bestehen; kei­ner, auch der­je­ni­ge nicht, der glaubt, es ver­ach­ten zu kön­nen, kann es ent­beh­ren. Für jeden kommt die Stun­de, da er nach dem Recht ruft.« Es mag erstaun­lich sein, daß man an die­se Sät­ze erin­nern muß, in einer Zeit, in der es immer noch um die Abrech­nung mit dem natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Unrecht geht, um die schein­bar so not­wen­di­ge Bestra­fung von NS-Tätern, also tat­säch­li­chen oder angeb­li­chen Kriegs­ver­bre­chern – über 70 Jah­re nach dem inkri­mi­nier­ten Geschehen. 

Im Jah­re 2011 wur­de John Dem­jan­juk, ein gebür­ti­ger Ukrai­ner, wegen der Bei­hil­fe zum Mord an 27 900 Men­schen, began­gen zwi­schen März und Sep­tem­ber 1943 im Ver­nich­tungs­la­ger Sobi­bor, zu einer Haft­stra­fe von fünf Jah­ren ver­ur­teilt. Gegen Dem­jan­juk konn­te kein ein­zi­ger Zeu­ge oder ande­rer Tat­nach­weis ange­führt wer­den. Das Lager Sobi­bor dien­te aus­schließ­lich der Ermor­dung der dort­hin trans­por­tier­ten Per­so­nen. Dem­jan­juk wur­de vor­ge­wor­fen, »sich in einem bestimm­ten Zeit­raum so wie die ande­ren Wach­män­ner des Ver­nich­tungs­la­gers ver­hal­ten und damit in einer Viel­zahl von Fäl­len Bei­hil­fe zum Mord began­gen zu haben«, so der Kom­men­tar in einer juris­ti­schen Fach­zei­tung. Die ent­schei­den­de Fra­ge wäh­rend des Pro­zes­ses war die Echt­heit eines Dienst­aus­wei­ses, wel­cher angeb­lich die Anwe­sen­heit Dem­jan­juks in Sobi­bor bewies – war der Dienst­aus­weis falsch, dann muß­te der Ange­klag­te frei­ge­spro­chen wer­den, war er echt, so zeig­te schließ­lich das Urteil, dann war der Schuld­spruch zwangs­läu­fig. Die Ver­tei­di­ger von Dem­jan­juk leg­ten Revi­si­on ein. Bevor die­se jedoch ent­schie­den wer­den konn­te, ver­starb der Ange­klag­te im März 2012. Das Urteil des Land­ge­richts Mün­chen ist also nicht rechtskräftig.

Für Pro­zeß und Urteil ver­dient Beach­tung, daß die Zen­tral­stel­le in Lud­wigs­burg schon 2003 im Fall Dem­jan­juk Vor­er­mitt­lun­gen durch­ge­führt hat­te, die­se aber ein­stell­te, da ein indi­vi­du­el­ler Tat­nach­weis nicht mög­lich war. Was hat die­sen Sach­ver­halt geän­dert? Es ist die Auf­ga­be des Prin­zips des indi­vi­du­el­len Schuld­nach­wei­ses zuguns­ten der Ver­ant­wor­tungs­zu­wei­sung »auf der Grund­la­ge der fest­ge­stell­ten Ein­zel­schuld aller Mit­glie­der eines Kol­lek­tivs«, wobei die­ses »fest­ge­stellt« soviel bedeu­ten muß wie »his­to­risch bewie­sen«. Inzwi­schen, so die Mit­tei­lun­gen in der Pres­se, sind Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen min­des­tens 50 Per­so­nen ein­ge­lei­tet wor­den, unge­ach­tet des­sen, wel­che Funk­ti­on der Ein­zel­ne im KZ-Sys­tem wahr­ge­nom­men hatte.

Im Jah­re 2002 wur­de der 93jährige frü­he­re SD-Offi­zier Fried­rich Engel von einem Ham­bur­ger Gericht wegen einer rechts­wid­ri­gen Repres­sa­ler­schie­ßung im Mai 1944 zu einer Haft­stra­fe von sie­ben Jah­ren ver­ur­teilt. Der Fall hat den frü­he­ren Sena­tor Ingo v. Münch zu einem bedrü­cken­den Bericht (»Geschich­te vor Gericht: Der Fall Engel«) sowie zu dem Auf­satz »Grei­se vor Gericht« ver­an­laßt. Münch schil­dert detail­liert, in wel­chem Umfang Tat­be­stän­de von 1944 nicht mehr geklärt wer­den konn­ten. Er bezwei­felt, ob die Defi­ni­ti­on des Mord­pa­ra­gra­phen, »für das Leben in einer Zivil­ge­sell­schaft kon­zi­piert«, auf Kriegs­be­din­gun­gen anwend­bar sei und nennt star­ke Ein­wän­de gegen die Ver­hand­lungs­fä­hig­keit eines 93jährigen Grei­ses. Ein in sol­chen Straf­ver­fah­ren erfah­re­ner Rich­ter, Gün­ter Bert­ram, kom­men­tier­te das Ver­fah­ren zynisch: »Viel­leicht kann man einen Revi­si­ons­füh­rer ein­fach nicht frei­spre­chen, der als ›Hen­ker von Genua‹ zum unver­zicht­ba­ren Besitz­stand der Zei­tun­gen gewor­den ist.« Bei der Auf­he­bung sei­nes Urteils war Engel 95 Jah­re alt, 2006 ist er im Alter von 97 Jah­ren gestorben.

Ingo v. Münch fragt mit Recht, war­um man Engel erst 58 Jah­re nach der Tat in Deutsch­land vor Gericht stell­te, nach­dem schon 1946/47 in Ita­li­en ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wor­den war, das aber nicht wei­ter­ge­führt wur­de. An Ita­li­en selbst wur­den nach 1945 ins­ge­samt knapp 900 Aus­lie­fe­rungs­an­trä­ge gestellt, aus Staa­ten, die wäh­rend des Krie­ges durch die Ita­lie­ner besetzt gewe­sen waren, aus Grie­chen­land, Jugo­sla­wi­en, der Sowjet­uni­on, Frank­reich. Die Aus­lie­fe­rungs­be­geh­ren bezo­gen sich auf Kriegs­ver­bre­chen wie Mas­sa­ker an der Zivil­be­völ­ke­rung, die angeb­lich von den Deut­schen in Ita­li­en ver­übt wor­den sind. In bezug auf eige­ne Aus­lie­fe­rungs­for­de­run­gen von deut­schen Kriegs­ver­bre­chern schrieb daher der ita­lie­ni­sche Bot­schaf­ter in Mos­kau, P. Qua­ro­ni, im Janu­ar 1946 an sei­ne Regie­rung: »An dem Tag, an dem der ers­te deut­sche Kriegs­ver­bre­cher an Ita­lie­ner aus­ge­lie­fert wür­de, wür­de sich ein Chor von Pro­tes­ten in den Län­dern erhe­ben, die ein Anrecht auf die Aus­lie­fe­rung ita­lie­ni­scher Kriegs­ver­bre­cher für sich beanspruchen.«

695 Ermitt­lungs­ak­ten »über beson­ders schwe­re Fäl­le« wur­den 1960 durch die ita­lie­ni­schen Jus­tiz­be­hör­den »vor­läu­fig« archi­viert. Auf Drän­gen Deutsch­lands wur­den im Som­mer 1966 20 Akten über­ge­ben. Hier spielt der in den Medi­en breit­ge­tre­te­ne »Schrank der Schan­de« hin­ein. In Deutsch­land wur­den nur eini­ge spek­ta­ku­lä­re Fäl­le, zum Bei­spiel gegen den SD-Offi­zier Sae­ve­cke oder den Weih­bi­schof Defr­eg­ger, durch die Jus­tiz aufgegriffen.

Mit der ita­lie­ni­schen Lebens­lü­ge, bei der der Faschis­mus vor 1943 qua­si aus­ge­klam­mert wur­de, ließ es sich bis Anfang der 1990er Jah­re gut leben. Der Zusam­men­bruch des kom­mu­nis­ti­schen Sys­tems führ­te zu einer kri­ti­schen Bewer­tung des Kom­mu­nis­mus auch in Ita­li­en; jün­ge­re His­to­ri­ker lie­ßen sich von der Fra­ge nach der Wahr­heit nicht abhal­ten, gleich­zei­tig wur­de mit dem Auf­kom­men rech­ter Regie­run­gen (Ber­lus­co­ni) auch eine Reha­bi­li­tie­rung des Faschis­mus betrie­ben. Da paß­te es gut, daß man auf den »Schrank der Schan­de« zurück­grei­fen konn­te. Ab den 1990er Jah­ren setz­te die Rei­he der Pro­zes­se gegen deut­sche Kriegs­ver­bre­cher ein, nicht nur zum Erhalt des eige­nen Mythos, son­dern auch, um den Nach­barn im Nor­den poli­tisch und mora­lisch zu erpres­sen und finan­zi­el­le For­de­run­gen durch­zu­set­zen, bei­spiels­wei­se einer Ent­schä­di­gung der ita­lie­ni­schen Zwangs­ar­bei­ter Nach­druck zu verleihen.

Im Zusam­men­hang mit den Wehr­machts­aus­stel­lun­gen waren His­to­ri­ker in Deutsch­land bemüht, durch die Zer­stö­rung des »Mythos der sau­be­ren Wehr­macht in Ita­li­en« ins­ge­samt den ver­bre­che­ri­schen Cha­rak­ter deut­scher Streit­kräf­te im Zwei­ten Welt­krieg zu bele­gen. War­um aber bemüht sich die deut­sche Jus­tiz, Grei­se, mitt­ler­wei­le weit über 90 Jah­re alt, vor Gericht zu zer­ren, sie auf­grund ihrer Hilf­lo­sig­keit ihrer Wür­de zu berau­ben und sich dabei auf frag­wür­di­ge Rechts­kon­struk­tio­nen für eine zwangs­läu­fi­ge Ver­ur­tei­lung (wie im Fal­le Dem­jan­juk) zu stüt­zen? War­um trägt die Öffent­lich­keit dies mit, war­um gibt es kei­ne poli­ti­sche Grup­pe, die dage­gen pro­tes­tiert? Im Fal­le des Straf­ver­fah­rens gegen Erich Hon­ecker 1993 hat der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof Ber­lin aus­ge­führt, es wider­spre­che »der Wür­de des Men­schen, ihn zum blo­ßen Objekt von Straf­ver­fah­ren und Unter­su­chungs­haft zu machen«.

Wie hoch ist die Quo­te ent­spre­chen­der Straf­ver­fah­ren, bei denen der Ver­ur­teil­te tat­säch­lich sei­ne letz­ten Tage im Gefäng­nis ver­bringt? Wel­chem Druck sah sich die baye­ri­sche Jus­tiz­mi­nis­te­rin Merk aus­ge­setzt, unter allen Umstän­den den Straf­an­tritt einer »lebens­läng­li­chen Frei­heits­stra­fe«, zu der der 92 Jah­re alte Pio­nier­leut­nant Josef Scheun­gra­ber ver­ur­teilt wor­den war, zu betrei­ben, bis end­lich ein Gericht die Haft­un­fä­hig­keit wegen Krank­heit und fort­ge­setz­ten Alte­rungs­pro­zes­ses durchsetzte?

Unmit­tel­bar nach dem Krie­ge haben die meis­ten Staa­ten, die im Krie­ge gegen Deutsch­land stan­den, einer Ver­fol­gung eige­ner Kriegs­ver­bre­chen – wenn die­se über­haupt beab­sich­tigt war – durch Amnes­tie­ge­set­ze ein Ende berei­tet. Deutsch­land ver­fährt hier anders und erhält Bei­fall vor allem aus den Län­dern, die selbst viel auf­zu­ar­bei­ten hät­ten, oder die, sie­he Grie­chen­land, mit dem Ver­weis auf angeb­li­che deut­sche Kriegs­ver­bre­chen exzes­si­ve Wie­der­gut­ma­chungs­for­de­run­gen ver­bin­den. Wir Deut­sche dis­ku­tie­ren dar­über, ob sol­che Ansin­nen letzt­lich nicht doch gerecht­fer­tigt sei­en. Völ­ker, die auf ihre eige­ne Wür­de bedacht sind, ver­ach­ten uns dafür.

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