Dystopisches Potential

»Gesetzlose Willkür herrschte nie, / dem schlimmsten Demagogen, / ward niemals ohne Urteilsspruch, / die Staatskokarde entzogen.« Mit diesen zynischen Versen versuchte Heinrich Heine in seinem Wintermärchen die tief empfundene Ungerechtigkeit der bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts hinein andauernden Praxis der »Demagogenverfolgung« in seiner gewohnt subtil-ironischen Manier bloßzulegen. Der Ausspruch birgt zwei Interpretationsansätze und kann dabei auf zwei verschiedene Defizite aufmerksam machen: entweder auf das Versagen der staatlichen Verfassung an sich oder auf das Versagen der juristischen Organe, die Verfassung adäquat auszulegen und anzuwenden. Die erste Deutung würde in einer Kritik des Rechtspositivismus münden und aufzeigen, daß das als wahr angenommene Recht, welches metaphysisch oder anthropologisch begründet wird, nicht notwendigerweise mit staatlichen Gesetzen übereinstimmen muß. Somit wäre die Identifizierung eines Verfassungsstaates mit einem Rechtsstaat nicht zwingend. Im obigen Zitat könnte man so – und Heine will es wohl auch so verstanden wissen – den Rechtsbegriff des »Demagogen« für unvereinbar mit einem als normativ deklarierten aufklärerisch-liberalen Menschenbild ansehen und ihn deshalb als mit einer selbst vertretenen Rechtsaufassung unvereinbar erklären.

»Gesetz­lo­se Will­kür herrsch­te nie, / dem schlimms­ten Dem­ago­gen, / ward nie­mals ohne Urteils­spruch, / die Staats­ko­kar­de ent­zo­gen.« Mit die­sen zyni­schen Ver­sen ver­such­te Hein­rich Hei­ne in sei­nem Win­ter­mär­chen die tief emp­fun­de­ne Unge­rech­tig­keit der bis in die Mit­te des 19. Jahr­hun­derts hin­ein andau­ern­den Pra­xis der »Dem­ago­gen­ver­fol­gung« in sei­ner gewohnt sub­til-iro­ni­schen Manier bloß­zu­le­gen. Der Aus­spruch birgt zwei Inter­pre­ta­ti­ons­an­sät­ze und kann dabei auf zwei ver­schie­de­ne Defi­zi­te auf­merk­sam machen: ent­we­der auf das Ver­sa­gen der staat­li­chen Ver­fas­sung an sich oder auf das Ver­sa­gen der juris­ti­schen Orga­ne, die Ver­fas­sung adäquat aus­zu­le­gen und anzu­wen­den. Die ers­te Deu­tung wür­de in einer Kri­tik des Rechts­po­si­ti­vis­mus mün­den und auf­zei­gen, daß das als wahr ange­nom­me­ne Recht, wel­ches meta­phy­sisch oder anthro­po­lo­gisch begrün­det wird, nicht not­wen­di­ger­wei­se mit staat­li­chen Geset­zen über­ein­stim­men muß. Somit wäre die Iden­ti­fi­zie­rung eines Ver­fas­sungs­staa­tes mit einem Rechts­staat nicht zwin­gend. Im obi­gen Zitat könn­te man so – und Hei­ne will es wohl auch so ver­stan­den wis­sen – den Rechts­be­griff des »Dem­ago­gen« für unver­ein­bar mit einem als nor­ma­tiv dekla­rier­ten auf­klä­re­risch-libe­ra­len Men­schen­bild anse­hen und ihn des­halb als mit einer selbst ver­tre­te­nen Rechts­au­fas­sung unver­ein­bar erklären.

Die zwei­te Inter­pre­ta­ti­on wür­de dar­auf hin­aus­lau­fen, daß die recht­li­che Kon­sti­tu­ti­on eines Staa­tes durch­aus der eige­nen Rechts­au­fas­sung genü­gen kann, aber die juris­ti­schen Orga­ne in ihren Urteils­sprü­chen die­ser Ver­fas­sung durch eine eigen­wil­li­ge Aus­le­gung nur in sehr frag­wür­di­ger Wei­se ent­spre­chen. Eine der­art zwei­fel­haf­te Rechts­aus­le­gung sei­tens der Gerich­te kann man auch noch heut­zu­ta­ge beob­ach­ten. Daß (über ein Jahr­hun­dert nach Been­di­gung der Dem­ago­gen­ver­fol­gung und Jahr­zehn­te nach der for­mel­len Auf­he­bung der Radi­ka­len­er­läs­se) poli­tisch moti­vier­te Berufs­ver­bo­te im öffent­li­chen Dienst noch immer vor­kom­men, zeig­te jüngst der Fall einer Stu­den­tin an der Hoch­schu­le für öffent­li­che Ver­wal­tung in Kehl.

Das über ein Jahr andau­ern­de Mar­ty­ri­um aus Dif­fa­mie­rung und Aus­gren­zung, gefolgt von der beruf­li­chen und finan­zi­el­len Ver­nich­tung, begann im Juni 2013, als die Zuge­hö­rig­keit der damals 23jährigen zu den »Jun­gen Natio­nal­de­mo­kra­ten«, der Jugend­or­ga­ni­sa­ti­on der NPD, durch ein »Outing« der Anti­fa öffent­lich bekannt und durch die loka­len Medi­en ver­brei­tet wur­de. Die Direk­ti­on der Hoch­schu­le reagier­te prompt affin auf die­se moder­ne Vari­an­te des mit­tel­al­ter­li­chen Schand­pfahls und lud die ange­hen­de Beam­tin zu ver­schie­de­nen Gesprä­chen ein, in des­sen Ver­läu­fen die Stu­den­tin unter ande­rem ihr Bekennt­nis zur frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung bekräf­tig­te und sich von ver­schie­de­nen Ein­zel­äu­ße­run­gen aus den Rei­hen ihrer Par­tei, die als ver­fas­sungs­wid­rig inter­pre­tiert wer­den kön­nen, distan­zier­te. Es folg­te ein ein­jäh­ri­ger Spieß­ru­ten­lauf, die Prak­ti­kums­pha­se des Stu­di­ums wur­de zur Odys­see: die Stadt Lauf­fen am Neckar been­de­te ihr Prak­ti­kum aus poli­ti­schen Grün­den, die Stadt Mag­de­burg lehn­te ein Gesuch, nach bereits erfolg­ter Zusa­ge, zwei Tage vor Antritt als Reak­ti­on auf einen Anruf des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums wie­der ab.

Am 3. Novem­ber 2014, zwei Mona­te vor ihrem Abschluß und bereits nach erfolg­rei­chem Ver­fer­ti­gen ihrer Bache­lor­ar­beit, folg­te das end­gül­ti­ge Aus: Die Stu­den­tin erhielt die Exma­tri­ku­la­ti­ons­be­schei­ni­gung, die »Rück­nah­me der Ernen­nung als Beam­tin auf Wider­ruf mit sofor­ti­ger Voll­zie­hung«. Die Begrün­dung lau­te­te, daß ihre Mit­glied­schaft in der nicht ver­bo­te­nen Par­tei und die damit zusam­men­hän­gen­den Akti­vi­tä­ten wie die Teil­nah­me an durch­weg geneh­mig­ten Demons­tra­tio­nen oder die Betei­li­gung an Wahl­kampf­ver­an­stal­tun­gen aus­rei­chend sei­en, ihr die Treue zur frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung abspre­chen zu kön­nen. Der Eil­an­trag auf vor­läu­fi­gen Recht­schutz, den die ange­hen­de Beam­tin stell­te, wur­de nach sie­ben­wö­chi­ger (!) War­te­zeit durch das Ver­wal­tungs­ge­richt in Frei­burg abge­lehnt und somit die Kün­di­gung erst­mal rechts­kräf­tig. Im Klar­text heißt die­ser Beschluß: kein öffent­lich-recht­li­ches Dienst­ver­hält­nis für Ange­hö­ri­ge einer Par­tei, die nicht ver­bo­ten ist.

Dabei ist an die­ser Stel­le über­haupt nicht das Leit­bild einer »wehr­haf­ten Demo­kra­tie«, das nach staat­li­chem Selbst­ver­ständ­nis Grund­la­ge die­ses Urteils sein soll, an sich zu skan­da­li­sie­ren. Wie schon der mar­xis­ti­sche Sozio­lo­ge Rein­hard Opitz rich­tig dar­leg­te, ver­langt die selbst­ver­ständ­li­che Prä­mis­se für die Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät des juris­ti­schen Grund­sat­zes der »wehr­haf­ten Demo­kra­tie« – näm­lich, daß das all­ge­mei­ne Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot (Arti­kel 3, Absatz 1, Grund­ge­setz) gegen­über Ver­fas­sungs­fein­den über­haupt nicht oder nur ein­ge­schränkt gel­te – zwin­gend nach einem sei­ner­seits ver­fas­sungs­ge­rech­ten Begriff des Ver­fas­sungs­fein­des oder aber einer ver­fas­sungs­kon­for­men Aus­le­gung der »frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Grundordnung«.

Das Zwei­fel­haf­te des juris­ti­schen Vor­ge­hens in dem geschil­der­ten Fall ist um so evi­den­ter, als die Par­tei, wel­cher die jun­ge Stu­den­tin ange­hör­te, von der höchs­ten dafür zustän­di­gen juris­ti­schen Instanz, dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, nicht als ver­fas­sungs­feind­lich ein­ge­stuft wird. Der Vor­wurf der Ver­fas­sungs­feind­lich­keit ist also in die­sem Fal­le nicht recht­lich fun­diert und kann somit als will­kür­lich – da die höchs­te recht­li­che Instanz bewußt umgan­gen wird – bezeich­net wer­den. Daß im Zuge des »Kamp­fes gegen Rechts« die­se oben pro­ble­ma­ti­sier­te Par­tei­mei­nung, wel­che glaubt, ein Mono­pol auf die Inter­pre­ta­ti­on der Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät zu besit­zen, ganz klar auf einen staat­lich ver­ord­ne­ten und exer­zier­ten anti­fa­schis­ti­schen Kon­sens hin­aus­lau­fen wird, kann beden­ken­los pro­gnos­ti­ziert wer­den. Daß sich im Zuge die­ser Ent­wick­lung der Begriff des »Faschis­ten« auf immer wei­te­re Per­so­nen­krei­se erstreckt, soll­te den geschil­der­ten Fall auch für Per­so­nen inter­es­sant machen, die noch der Mei­nung sind, sich in einer Art kon­ser­va­ti­ven Sicher­heits­zo­ne zu befin­den, wenn man sich nur selbst mög­lichst jen­seits der Stief­kin­der der poli­ti­schen Rech­ten posi­tio­niert. Wird die Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät nicht mehr nach klar nach­voll­zieh­ba­ren juris­ti­schen Urtei­len bemes­sen, ver­schwin­den die Gren­zen. Dann muß man auch als Kon­ser­va­ti­ver befürch­ten, in naher Zukunft mit schar­fer Muni­ti­on beschos­sen zu wer­den. Und es sei wie­der­holt: Der Stu­den­tin konn­ten zu kei­nem Zeit­punkt ver­fas­sungs­feind­li­che Akti­vi­tä­ten oder Ansich­ten zur Last gelegt werden.

Aber auch außer­halb des öffent­li­chen Diens­tes wird das beruf­li­che Leben von Rechts­ab­weich­lern durch den Ver­fas­sungs­schutz und die Anti­fa – zwar getrennt von­ein­an­der agie­rend, in ihrem Zie­le aber ein­mü­tig – zuneh­mend erschwert. So gibt bei­spiels­wei­se der Fall einer jun­gen Bäcke­rei­fach­ver­käu­fe­rin aus Meck­len­burg hier­zu uner­freu­li­che Einblicke.

Im Dezem­ber 2014 wur­de die Frau kurz vor Ende ihrer Pro­be­zeit von ihrem Arbeit­ge­ber plötz­lich mit der lapi­da­ren Begrün­dung: »Men­schen wie Sie kön­nen wir in der Öffent­lich­keit nicht gebrau­chen«, gekün­digt. Im Zuge der Nach­fra­gen offen­bar­te sich, daß den Grund für die Kün­di­gung unmit­tel­bar zuvor der Ver­fas­sungs­schutz lie­fer­te, des­sen Ver­tre­ter den Arbeit­ge­ber auf­such­ten und ihm Fotos der Ange­stell­ten zeig­ten, auf wel­chen die­se auf geneh­mig­ten Demons­tra­tio­nen und Info­stän­den natio­na­lis­ti­scher Orga­ni­sa­tio­nen zu sehen war. Bereits ein Jahr zuvor, als sie noch als Köchin in einem Restau­rant gear­bei­tet hat­te, besuch­ten Ange­hö­ri­ge des Ver­fas­sungs­schut­zes ihren Arbeit­ge­ber und wie­sen die­sen eben­falls auf die poli­ti­schen Akti­vi­tä­ten sei­ner Arbeit­neh­me­rin hin. Die­ser zeig­te wah­re Zivil­cou­ra­ge und ließ dem Besuch kei­ne Kon­se­quen­zen für sei­ne Ange­stell­te fol­gen. Eine sol­che Zivil­cou­ra­ge ist heu­te jedoch nur noch sel­ten anzu­tref­fen. Der Fall eines eben­falls nie­mals in Fol­ge sei­ner poli­ti­schen Akti­vi­tä­ten straf­fäl­lig gewor­de­nen jun­gen Man­nes ver­deut­licht dies: Da sein Name und Fotos von ihm auf Inter­net­sei­ten der Anti­fa an pro­mi­nen­ter Stel­le bei Goog­le erschei­nen – trotz mehr­fa­cher, aber nicht beach­te­ter Anträ­ge auf Löschung ent­spre­chen­der Such­ergeb­nis­se –, ver­lor er inner­halb von drei Jah­ren drei Ausbildungsplätze.

Bei den geschil­der­ten Fäl­len han­delt es nicht um tra­gisch-komi­sche Rand­no­ti­zen wie etwa dem Hotel­ver­bot für den ehe­ma­li­gen NPD-Vor­sit­zen­den Udo Voigt oder der Wirt-Initia­ti­ve »Kein Bier für Nazis«, die man zwar frei­lich als seis­mi­sche Wel­len ernst neh­men soll­te; aber wel­chen doch einer­seits ange­sichts der sich dar­aus erge­ben­den noch als harm­los zu bezeich­nen­den Kon­se­quen­zen für die Betrof­fe­nen und ande­rer­seits auf­grund des feh­len­den staat­lich-insti­tu­tio­nel­len Ein­flus­ses das dys­to­pi­sche Poten­ti­al fehlt. Wenn die beruf­li­che und finan­zi­el­le Ver­nich­tung nicht nur als Kol­la­te­ral­scha­den hin­ge­nom­men, son­dern bewußt bezweckt wird, so ist eine neue Qua­li­tät erreicht. Die­se bie­tet dann auch berech­tig­ten Anlaß, bei dem Gedan­ken an Deutsch­land in der Nacht um den Schlaf gebracht zu werden.

Nichts schreibt sich
von allein!

Das Blog der Zeitschrift Sezession ist die wichtigste rechtsintellektuelle Stimme im Netz. Es lebt vom Fleiß, von der Lesewut und von der Sprachkraft seiner Autoren. Wenn Sie diesen Federn Zeit und Ruhe verschaffen möchten, können Sie das mit einem Betrag Ihrer Wahl tun.

Sezession
DE58 8005 3762 1894 1405 98
NOLADE21HAL

Kommentare (0)

Für diesen Beitrag ist die Diskussion geschlossen.