Zehn Thesen zum Widerstandsrecht

  1. Der Souverän des Grundgesetzes (GG) ist das deutsche Volk. Von ihm und niemand anderem geht die Staatsgewalt über die und in der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Stellung der Deutschen als Träger der Staatsgewalt unterliegt der sogenannten Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG), kann also selbst bei Vorliegen verfassungsändernder Mehrheiten nicht abgeändert werden. Das verfassungsrechtlich ebenso wenig änderungsfähige Demokratieprinzip schützt daher nicht irgendeine beliebige »Demokratie« irgendwelcher »Demokraten« auf BRD-Boden, sondern die Herrschaft des deutschen Volkes über den souveränitätsbefähigten Nationalstaat auf deutschem Staatsgebiet. Es besteht somit ein unauflöslicher Zusammenhang zwischen der Existenz des deutschen Volkes und dem Demokratiepostulat des Grundgesetzes.
  2. Die Erhaltung des deutschen Staatsgebietes und die Sicherung seiner Grenzen kommt nach dem völkerrechtlichen Territorialprinzip bei der Verwirklichung der Volksherrschaft maßgebliche Bedeutung zu. Im Einigungsvertrag von 1990 hat sich Deutschland ausdrücklich zu der Unverletzlichkeit der Grenzen und zu der territorialen Integrität und Souveränität aller Staaten in Europa als grundlegenden Bedingungen für den Frieden bekannt. Gerade weil Deutschland durch die Wiedervereinigung seine endgültige territoriale Form gefunden hat, die sogenannte deutsche Frage also – nach dem erheblichem Verlust deutschen Siedlungsgebietes im 20. Jahrhundert – in jeder Hinsicht gelöst ist, kommt der territorialen Unversehrtheit des deutschen Staatsgebietes als Lebensgrundlage des deutschen Volkes eine entscheidende Rolle zu. Wer den Deutschen diese Lebensgrundlage entziehen will, muß als Feind benannt und entschlossen bekämpft werden.
  3. Das auf Zeit gewährte Asylrecht steht ausschließlich politisch Verfolgten zu (Art. 16 a Abs. 1 GG). Personen, die aus Kriegsgebieten und/oder infolge von Hunger- oder Naturkatastrophen fliehen, sind nach geltendem Recht ebenso wenig asylberechtigt wie diejenigen, die ihre Heimat in der Vorstellung verlassen, in Deutschland ihre Lebenssituation wirtschaftlich verbessern zu können. Wer als politisch verfolgt gilt und wer nicht, entscheiden im Einzelfall die Gerichte. Wer als politisch Verfolgter Asyl genießt, hat die Gesetze des Landes einzuhalten. Wer sein Asyl für Straftaten mißbraucht, ist nach Verbüßung der Strafe unverzüglich abzuschieben. Entfällt der Grund für die politische Verfolgung im Heimatland des Asylberechtigten, hat dieser dorthin zurückzukehren. Wer auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland als Asylbewerber einreisen will, ist an der Grenze zurückzuweisen bzw. bei vorherigem illegalem Grenzübertritt unverzüglich in den sicheren Drittstaat abzuschieben (Art. 16 a Abs. 2 GG). Selbst bei tatsächlichem Vorliegen von Asylgründen kann das Asylrecht versagt werden, wenn – etwa bei einem bestehenden Verdacht des Terrorismus – eine Gefahr für die Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung besteht. Weiter steht die (mögliche) Gewährung von Asyl unter dem Vorbehalt des Bestandes und der Leistungsfähigkeit des Staates, sodaß zahlenmäßige Obergrenzen der Aufnahme von Asylsuchenden nicht nur zulässig, sondern zur Erhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung dringend geboten sind. Das Asylrecht unterliegt nicht der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG), kann also durch eine parlamentarische Entscheidung des deutschen Volkes (Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat, Art. 79 Abs. 2 GG) jederzeit aufgehoben werden.
  4. Die deutsche Staatsgrenze befindet sich seit Sommer 2015 in einem seit spätestens 4. September 2015 von der Bundesregierung beabsichtigten, jedenfalls billigend in Kauf genommenen Prozeß der Auflösung. Illegale kommen seither unkontrolliert und unregistriert zu Tausenden täglich über die Grenze, ohne daß die geltenden Gesetze Anwendung finden würden. Anstatt diese rechts- und verfassungswidrige Flutung der Grenze unverzüglich mit dem zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Instrumentarium zu beenden, perpetuiert die Regierung diesen fortgesetzten Rechtsbruch und befördert damit im Ergebnis das menschenverachtende »Geschäft« internationaler Schlepper- und Schleuserbanden. Die Bundeskanzlerin Angela Merkel, die nach dem Grundgesetz »die Richtlinien der Politik (bestimmt) und dafür die Verantwortung (trägt)« (Art. 65 GG), verbreitet seit vielen Monaten vor der elektronischen Weltöffentlichkeit den Eindruck, nach Deutschland könne, wer wolle, ohne jede staatliche Kontrolle einreisen und werde dort auf Jahre hinaus staatlich alimentiert. Durch diese ebenso verantwortungslose wie verfassungswidrige »Oh-kommet-doch-all«-Politik wurde und wird ein global wirkender Migrationsdruck auf die ungeschützte deutsche Grenze ausgelöst, der – wird dem Geschehen nicht unverzüglich in die Speichen gegriffen – innerhalb kürzester Frist dazu führen wird, daß die Deutschen irreversibel zur Minderheit im eigenen Land werden, um in der Folgezeit indianergleich allmählich ganz zu verschwinden.
  5. Der praktizierte Rassismus gegen das eigene Volk wird begleitet von einer ebenso eklatanten wie konsequent betriebenen Mißachtung von Recht und Gesetz durch Regierung und Behörden. Die permanenten und zum Teil strafbaren Rechts- und Gesetzesbrüche durch die Exekutive können an dieser Stelle nur beispielhaft und ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit wie folgt umrissen werden: Verlängerung und Vertiefung des verfassungs- und rechtswidrigen Aufenthalts von Migranten durch quotale Verteilung auf das ganze Bundesgebiet (»Königsteiner Schlüssel«); Entwidmung und Zweckentfremdung öffentlicher Gebäude wie zum Beispiel Turnhallen, Schulen, Gemeindezentren, Bundeswehrkasernen etc. zur Unterbringung illegaler Migranten; rechtswidrige Beschlagnahme von in Privateigentum befindlichen Gewerbe- oder Wohnimmobilien; Mißachtung baurechtlicher und feuerpolizeilicher Mindeststandards bei der »Herrichtung« zwangsrequirierter Immobilien zu Migrantenunterkünften; Machtkämpfe zwischen einzelnen staatlichen Ebenen im Zusammenhang mit »Zuweisungsproblemen«; Duldung der Heranbildung mafiotischer Strukturen innerhalb der Migrantenheime mit allen dazugehörigen Facetten der Kriminalität (Rauschgifthandel, Erpressungs- und Nötigungsversuche, Zwangsprostitution etc.); Nichtverfolgung von Einwandererstraftaten außerhalb der Migrantenunterkünfte, insbesondere in bezug auf Sexual- und Eigentumsdelikte.
  6. Im Lichte dieser – von der Regierung seit Sommer 2015 sehenden Auges geschaffenen – Fakten kann aus staatsrechtlicher Sicht wenig Zweifel daran bestehen, daß es sich um einen vorsätzlichen Staatsstreich der Regierung gegen das eigene Volk, einen Putsch von oben, handelt. Die Staatsspitze nimmt die derzeitige Invasion von Fremden und die damit einhergehende Majorisierung und schließliche Beseitigung des Souveräns, des deutschen Volkes, nicht nur fahrlässig hin (»Wir-schaffen-das«-Mantra der Bundeskanzlerin). Die Staatsspitze bricht vielmehr ihren Amtseid, Schaden vom deutschen Volke abzuwenden (Artt. 56, 64 Abs. 2 GG), und mißbraucht ihr zeitlich beschränktes und ausschließlich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch den Wähler erteiltes Mandat dazu, das Land der Deutschen in ein »Land der Verschiedenen« (Bundespräsident Gauck am 3. Oktober 2015) zu transformieren, in dem nun »zusammenwachsen (solle), was bisher nicht zusammen gehörte« (Gauck ebd.). Zur Täuschung der Bürger verwenden Regierung, Behörden, Staatsparteien und Zwangsgebührenmedien für die Migranten laufend die Bezeichnungen »Flüchtlinge«, »Asylbewerber« oder gar »Asylanten«, obwohl unstreitig ist, daß – wegen der Drittstaatenregelung (siehe oben Ziff. 3) – die über den Landweg eindringenden Fremden keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. keine Asylbewerber/Asylanten nach deutschem Asylrecht sein können. Mindestens ebenso irreführend ist die Verwendung des Begriffs »Flüchtlingskrise«, als ob die millionenfache elektronische »Einladung« von Ausländern, die vorsätzliche Aufgabe jeglicher Grenzkontrollen und die von der Regierung praktizierten fortgesetzten Rechtsbrüche einem Naturereignis, einem ökonomischen Crash o.ä. gleichkämen.
  7. Verfassungsrechtlich vorgesehene Möglichkeiten, diesem Putsch von oben entgegenzutreten, werden seitens der hierfür nach dem Grundgesetz vorgesehenen Staatsorgane nicht wahrgenommen. Obwohl das verfassungswidrige Vorgehen des Bundespräsidenten offenkundig ist, machen Bundestag und Bundesrat von dem ihnen zur Verfügung stehenden Recht, den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen, um ihn seines Amtes zu entheben (Art. 61 GG), keinen Gebrauch. In gleicher Weise versäumt der Bundestag seit vielen Monaten, das nur ihm zustehende Recht auszuüben, der Bundeskanzlerin das Mißtrauen auszusprechen (konstruktives Mißtrauensvotum, Art. 67 GG). Bundestag und Bundesrat haben damit offengelegt, daß sie die nach der – für alle Staatsorgane, Behörden und Gerichte verbindlichen – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingende »verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten« bzw. »die Einheit des deutschen Volkes als des Trägers des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts nach Möglichkeit zukunftsgerichtet auf Dauer zu bewahren«, ebenso vorsätzlich mißachten wie die die Gesetze brechende Regierung. Daneben stehen dem Bürger individuelle Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Vorgehen der Regierung nicht zur Verfügung, insbesondere stellt die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht keinen geeigneten Rechtsbehelf zur Abwendung des derzeitigen staatspolitischen Selbstmords dar.
  8. In diesem Moment der äußersten Bedrohung der verfassungsmäßigen Ordnung und des Fortbestandes der Nation treten die Deutschen wieder in ihre demokratischen Urrechte ein, entziehen ihren auf Zeit bevollmächtigten, das Gesetz mit Füßen tretenden Mandataren das Wahlmandat und üben ihr verfassungsrechtlich verbrieftes Widerstandsrecht aus: »Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist« (Art. 20 Abs. 4 GG). Als Deutsche erklären wir nunmehr das demokratiezersetzende Bevölkerungsaustauschprojekt für beendet. Unsere Geduld mit der faktisch oppositionslosen Berliner Despotie und mit den Jakobinern in den Staatsmedien ist vollständig erschöpft. Diejenigen, die die Verfassung und ihren Amtseid gebrochen haben, tragen die Verantwortung dafür, daß Deutschland heute am Abgrund steht. Mit Vertretern dieser Nomenklatura gibt es weder Gespräche noch Bündnisse. Wir fordern sie stattdessen auf, unverzüglich von sich aus zurückzutreten, was ihnen bei der späteren strafrechtlichen Würdigung ihres Tuns durch unabhängige Gerichte (u.a. §§ 95, 96 AufenthG [Einschleusen von Ausländern], § 111 StGB [Öffentliche Aufforderung zu Straftaten], § 258 a StGB [Strafvereitelung im Amt], § 266 StGB [Untreue]) gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung zugute kommen könnte.
  9. Art. 20 Abs. 4 GG eröffnet den Deutschen erstmals in ihrer Geschichte die Chance, eine legale Revolution gegen eine gesetzesbrecherische Obrigkeit zum Erfolg zu führen. Noch mehr als im Jahre 1989, als ein Teil des Volkes unterjocht und eingemauert war, haben die Deutschen im Jahre 2016, in dem das ganze Volk handstreichartig majorisiert und beseitigt werden soll, das Recht, ihr Schicksal wieder in die eigenen Hände zu nehmen. Die richtige Losung von 1989, »Wir sind das Volk«, muß im Hinblick auf die drohende Entrechtung des Souveräns erweitert werden zu einen wirkmächtigen »Wir Deutsche sind das Volk«. Nichts ist so stark wie die Kraft eines Volkes, das sich – im Wege eines politischen Adrenalinstoßes – auf sich selbst besinnt, klug und überlegt handelt und dann entschlossen die Fesseln der Machtlosigkeit abstreift.
  10. Es geht um unser Land, unser Volk und unsere Heimat. Und Heimat ist da, wo man sich nicht erklären muß. Wir Deutsche sind mit diesem Land durch Herkunft, Schicksal, Familie, Glaube und Geschichte unzertrennbar verbunden. Niemand wird uns das Land unserer Vorfahren nehmen, niemand wird uns aus dem Land, in dessen Dome die deutschen Kaiser ruhen, vertreiben und niemand wird uns daran hindern, das Land Goethes und Beethovens an unsere Enkel (und sonst niemanden) weiterzugeben. Mehr noch als unser Vaterland werden wir unser Kinderland mit allen nach der Verfassung gebotenen Widerstandsmitteln verteidigen. In diesem unbeugsamen Willen zur Erhaltung der eigenen Nation wissen wir uns einig mit unseren europäischen Brudervölkern, die sich mit demselben Recht gegen die ihnen drohende Auflösung wenden und mit denen zusammen wir ein neues, selbstbestimmtes und freies Europa schaffen werden.

  1. Der Sou­ve­rän des Grund­ge­set­zes (GG) ist das deut­sche Volk. Von ihm und nie­mand ande­rem geht die Staats­ge­walt über die und in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land aus. Die Stel­lung der Deut­schen als Trä­ger der Staats­ge­walt unter­liegt der soge­nann­ten Ewig­keits­ga­ran­tie (Art. 79 Abs. 3 GG), kann also selbst bei Vor­lie­gen ver­fas­sungs­än­dern­der Mehr­hei­ten nicht abge­än­dert wer­den. Das ver­fas­sungs­recht­lich eben­so wenig ände­rungs­fä­hi­ge Demo­kra­tie­prin­zip schützt daher nicht irgend­ei­ne belie­bi­ge »Demo­kra­tie« irgend­wel­cher »Demo­kra­ten« auf BRD-Boden, son­dern die Herr­schaft des deut­schen Vol­kes über den sou­ve­rä­ni­täts­be­fä­hig­ten Natio­nal­staat auf deut­schem Staats­ge­biet. Es besteht somit ein unauf­lös­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen der Exis­tenz des deut­schen Vol­kes und dem Demo­kra­tie­pos­tu­lat des Grundgesetzes.
  2. Die Erhal­tung des deut­schen Staats­ge­bie­tes und die Siche­rung sei­ner Gren­zen kommt nach dem völ­ker­recht­li­chen Ter­ri­to­ri­al­prin­zip bei der Ver­wirk­li­chung der Volks­herr­schaft maß­geb­li­che Bedeu­tung zu. Im Eini­gungs­ver­trag von 1990 hat sich Deutsch­land aus­drück­lich zu der Unver­letz­lich­keit der Gren­zen und zu der ter­ri­to­ria­len Inte­gri­tät und Sou­ve­rä­ni­tät aller Staa­ten in Euro­pa als grund­le­gen­den Bedin­gun­gen für den Frie­den bekannt. Gera­de weil Deutsch­land durch die Wie­der­ver­ei­ni­gung sei­ne end­gül­ti­ge ter­ri­to­ria­le Form gefun­den hat, die soge­nann­te deut­sche Fra­ge also – nach dem erheb­li­chem Ver­lust deut­schen Sied­lungs­ge­bie­tes im 20. Jahr­hun­dert – in jeder Hin­sicht gelöst ist, kommt der ter­ri­to­ria­len Unver­sehrt­heit des deut­schen Staats­ge­bie­tes als Lebens­grund­la­ge des deut­schen Vol­kes eine ent­schei­den­de Rol­le zu. Wer den Deut­schen die­se Lebens­grund­la­ge ent­zie­hen will, muß als Feind benannt und ent­schlos­sen bekämpft werden.
  3. Das auf Zeit gewähr­te Asyl­recht steht aus­schließ­lich poli­tisch Ver­folg­ten zu (Art. 16 a Abs. 1 GG). Per­so­nen, die aus Kriegs­ge­bie­ten und/oder infol­ge von Hun­ger- oder Natur­ka­ta­stro­phen flie­hen, sind nach gel­ten­dem Recht eben­so wenig asyl­be­rech­tigt wie die­je­ni­gen, die ihre Hei­mat in der Vor­stel­lung ver­las­sen, in Deutsch­land ihre Lebens­si­tua­ti­on wirt­schaft­lich ver­bes­sern zu kön­nen. Wer als poli­tisch ver­folgt gilt und wer nicht, ent­schei­den im Ein­zel­fall die Gerich­te. Wer als poli­tisch Ver­folg­ter Asyl genießt, hat die Geset­ze des Lan­des ein­zu­hal­ten. Wer sein Asyl für Straf­ta­ten miß­braucht, ist nach Ver­bü­ßung der Stra­fe unver­züg­lich abzu­schie­ben. Ent­fällt der Grund für die poli­ti­sche Ver­fol­gung im Hei­mat­land des Asyl­be­rech­tig­ten, hat die­ser dort­hin zurück­zu­keh­ren. Wer auf dem Land­weg aus einem siche­ren Dritt­staat nach Deutsch­land als Asyl­be­wer­ber ein­rei­sen will, ist an der Gren­ze zurück­zu­wei­sen bzw. bei vor­he­ri­gem ille­ga­lem Grenz­über­tritt unver­züg­lich in den siche­ren Dritt­staat abzu­schie­ben (Art. 16 a Abs. 2 GG). Selbst bei tat­säch­li­chem Vor­lie­gen von Asyl­grün­den kann das Asyl­recht ver­sagt wer­den, wenn – etwa bei einem bestehen­den Ver­dacht des Ter­ro­ris­mus – eine Gefahr für die Sicher­heit des Staa­tes und sei­ner Bevöl­ke­rung besteht. Wei­ter steht die (mög­li­che) Gewäh­rung von Asyl unter dem Vor­be­halt des Bestan­des und der Leis­tungs­fä­hig­keit des Staa­tes, sodaß zah­len­mä­ßi­ge Ober­gren­zen der Auf­nah­me von Asyl­su­chen­den nicht nur zuläs­sig, son­dern zur Erhal­tung der ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Ord­nung drin­gend gebo­ten sind. Das Asyl­recht unter­liegt nicht der Ewig­keits­ga­ran­tie des Grund­ge­set­zes (Art. 79 Abs. 3 GG), kann also durch eine par­la­men­ta­ri­sche Ent­schei­dung des deut­schen Vol­kes (Zwei­drit­tel­mehr­heit in Bun­des­tag und Bun­des­rat, Art. 79 Abs. 2 GG) jeder­zeit auf­ge­ho­ben werden.
  4. Die deut­sche Staats­gren­ze befin­det sich seit Som­mer 2015 in einem seit spä­tes­tens 4. Sep­tem­ber 2015 von der Bun­des­re­gie­rung beab­sich­tig­ten, jeden­falls bil­li­gend in Kauf genom­me­nen Pro­zeß der Auf­lö­sung. Ille­ga­le kom­men seit­her unkon­trol­liert und unre­gis­triert zu Tau­sen­den täg­lich über die Gren­ze, ohne daß die gel­ten­den Geset­ze Anwen­dung fin­den wür­den. Anstatt die­se rechts- und ver­fas­sungs­wid­ri­ge Flu­tung der Gren­ze unver­züg­lich mit dem zur Ver­fü­gung ste­hen­den rechts­staat­li­chen Instru­men­ta­ri­um zu been­den, per­p­etu­iert die Regie­rung die­sen fort­ge­setz­ten Rechts­bruch und beför­dert damit im Ergeb­nis das men­schen­ver­ach­ten­de »Geschäft« inter­na­tio­na­ler Schlep­per- und Schleu­ser­ban­den. Die Bun­des­kanz­le­rin Ange­la Mer­kel, die nach dem Grund­ge­setz »die Richt­li­ni­en der Poli­tik (bestimmt) und dafür die Ver­ant­wor­tung (trägt)« (Art. 65 GG), ver­brei­tet seit vie­len Mona­ten vor der elek­tro­ni­schen Welt­öf­fent­lich­keit den Ein­druck, nach Deutsch­land kön­ne, wer wol­le, ohne jede staat­li­che Kon­trol­le ein­rei­sen und wer­de dort auf Jah­re hin­aus staat­lich ali­men­tiert. Durch die­se eben­so ver­ant­wor­tungs­lo­se wie ver­fas­sungs­wid­ri­ge »Oh-kommet-doch-all«-Politik wur­de und wird ein glo­bal wir­ken­der Migra­ti­ons­druck auf die unge­schütz­te deut­sche Gren­ze aus­ge­löst, der – wird dem Gesche­hen nicht unver­züg­lich in die Spei­chen gegrif­fen – inner­halb kür­zes­ter Frist dazu füh­ren wird, daß die Deut­schen irrever­si­bel zur Min­der­heit im eige­nen Land wer­den, um in der Fol­ge­zeit india­ner­gleich all­mäh­lich ganz zu verschwinden.
  5. Der prak­ti­zier­te Ras­sis­mus gegen das eige­ne Volk wird beglei­tet von einer eben­so ekla­tan­ten wie kon­se­quent betrie­be­nen Miß­ach­tung von Recht und Gesetz durch Regie­rung und Behör­den. Die per­ma­nen­ten und zum Teil straf­ba­ren Rechts- und Geset­zes­brü­che durch die Exe­ku­ti­ve kön­nen an die­ser Stel­le nur bei­spiel­haft und ohne jeden Anspruch auf Voll­stän­dig­keit wie folgt umris­sen wer­den: Ver­län­ge­rung und Ver­tie­fung des ver­fas­sungs- und rechts­wid­ri­gen Auf­ent­halts von Migran­ten durch quo­ta­le Ver­tei­lung auf das gan­ze Bun­des­ge­biet (»König­stei­ner Schlüs­sel«); Ent­wid­mung und Zweck­ent­frem­dung öffent­li­cher Gebäu­de wie zum Bei­spiel Turn­hal­len, Schu­len, Gemein­de­zen­tren, Bun­des­wehr­ka­ser­nen etc. zur Unter­brin­gung ille­ga­ler Migran­ten; rechts­wid­ri­ge Beschlag­nah­me von in Pri­vat­ei­gen­tum befind­li­chen Gewer­be- oder Wohn­im­mo­bi­li­en; Miß­ach­tung bau­recht­li­cher und feu­er­po­li­zei­li­cher Min­dest­stan­dards bei der »Her­rich­tung« zwangs­re­qui­rier­ter Immo­bi­li­en zu Migran­ten­un­ter­künf­ten; Macht­kämp­fe zwi­schen ein­zel­nen staat­li­chen Ebe­nen im Zusam­men­hang mit »Zuwei­sungs­pro­ble­men«; Dul­dung der Her­an­bil­dung mafio­ti­scher Struk­tu­ren inner­halb der Migran­ten­hei­me mit allen dazu­ge­hö­ri­gen Facet­ten der Kri­mi­na­li­tät (Rausch­gift­han­del, Erpres­sungs- und Nöti­gungs­ver­su­che, Zwangs­pro­sti­tu­ti­on etc.); Nicht­ver­fol­gung von Ein­wan­de­rer­straf­ta­ten außer­halb der Migran­ten­un­ter­künf­te, ins­be­son­de­re in bezug auf Sexu­al- und Eigentumsdelikte.
  6. Im Lich­te die­ser – von der Regie­rung seit Som­mer 2015 sehen­den Auges geschaf­fe­nen – Fak­ten kann aus staats­recht­li­cher Sicht wenig Zwei­fel dar­an bestehen, daß es sich um einen vor­sätz­li­chen Staats­streich der Regie­rung gegen das eige­ne Volk, einen Putsch von oben, han­delt. Die Staats­spit­ze nimmt die der­zei­ti­ge Inva­si­on von Frem­den und die damit ein­her­ge­hen­de Majo­ri­sie­rung und schließ­li­che Besei­ti­gung des Sou­ve­räns, des deut­schen Vol­kes, nicht nur fahr­läs­sig hin (»Wir-schaffen-das«-Mantra der Bun­des­kanz­le­rin). Die Staats­spit­ze bricht viel­mehr ihren Amts­eid, Scha­den vom deut­schen Vol­ke abzu­wen­den (Artt. 56, 64 Abs. 2 GG), und miß­braucht ihr zeit­lich beschränk­tes und aus­schließ­lich im Rah­men der ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Ord­nung durch den Wäh­ler erteil­tes Man­dat dazu, das Land der Deut­schen in ein »Land der Ver­schie­de­nen« (Bun­des­prä­si­dent Gauck am 3. Okto­ber 2015) zu trans­for­mie­ren, in dem nun »zusam­men­wach­sen (sol­le), was bis­her nicht zusam­men gehör­te« (Gauck ebd.). Zur Täu­schung der Bür­ger ver­wen­den Regie­rung, Behör­den, Staats­par­tei­en und Zwangs­ge­büh­ren­me­di­en für die Migran­ten lau­fend die Bezeich­nun­gen »Flücht­lin­ge«, »Asyl­be­wer­ber« oder gar »Asy­lan­ten«, obwohl unstrei­tig ist, daß – wegen der Dritt­staa­ten­re­ge­lung (sie­he oben Ziff. 3) – die über den Land­weg ein­drin­gen­den Frem­den kei­ne Flücht­lin­ge im Sin­ne der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on bzw. kei­ne Asylbewerber/Asylanten nach deut­schem Asyl­recht sein kön­nen. Min­des­tens eben­so irre­füh­rend ist die Ver­wen­dung des Begriffs »Flücht­lings­kri­se«, als ob die mil­lio­nen­fa­che elek­tro­ni­sche »Ein­la­dung« von Aus­län­dern, die vor­sätz­li­che Auf­ga­be jeg­li­cher Grenz­kon­trol­len und die von der Regie­rung prak­ti­zier­ten fort­ge­setz­ten Rechts­brü­che einem Natur­er­eig­nis, einem öko­no­mi­schen Crash o.ä. gleichkämen.
  7. Ver­fas­sungs­recht­lich vor­ge­se­he­ne Mög­lich­kei­ten, die­sem Putsch von oben ent­ge­gen­zu­tre­ten, wer­den sei­tens der hier­für nach dem Grund­ge­setz vor­ge­se­he­nen Staats­or­ga­ne nicht wahr­ge­nom­men. Obwohl das ver­fas­sungs­wid­ri­ge Vor­ge­hen des Bun­des­prä­si­den­ten offen­kun­dig ist, machen Bun­des­tag und Bun­des­rat von dem ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Recht, den Bun­des­prä­si­den­ten wegen vor­sätz­li­cher Ver­let­zung des Grund­ge­set­zes vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt anzu­kla­gen, um ihn sei­nes Amtes zu ent­he­ben (Art. 61 GG), kei­nen Gebrauch. In glei­cher Wei­se ver­säumt der Bun­des­tag seit vie­len Mona­ten, das nur ihm zuste­hen­de Recht aus­zu­üben, der Bun­des­kanz­le­rin das Miß­trau­en aus­zu­spre­chen (kon­struk­ti­ves Miß­trau­ens­vo­tum, Art. 67 GG). Bun­des­tag und Bun­des­rat haben damit offen­ge­legt, daß sie die nach der – für alle Staats­or­ga­ne, Behör­den und Gerich­te ver­bind­li­chen – Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zwin­gen­de »ver­fas­sungs­recht­li­che Pflicht, die Iden­ti­tät des deut­schen Staats­vol­kes zu erhal­ten« bzw. »die Ein­heit des deut­schen Vol­kes als des Trä­gers des völ­ker­recht­li­chen Selbst­be­stim­mungs­rechts nach Mög­lich­keit zukunfts­ge­rich­tet auf Dau­er zu bewah­ren«, eben­so vor­sätz­lich miß­ach­ten wie die die Geset­ze bre­chen­de Regie­rung. Dane­ben ste­hen dem Bür­ger indi­vi­du­el­le Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten gegen das Vor­ge­hen der Regie­rung nicht zur Ver­fü­gung, ins­be­son­de­re stellt die Ver­fas­sungs­be­schwer­de zum Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt kei­nen geeig­ne­ten Rechts­be­helf zur Abwen­dung des der­zei­ti­gen staats­po­li­ti­schen Selbst­mords dar.
  8. In die­sem Moment der äußers­ten Bedro­hung der ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Ord­nung und des Fort­be­stan­des der Nati­on tre­ten die Deut­schen wie­der in ihre demo­kra­ti­schen Urrech­te ein, ent­zie­hen ihren auf Zeit bevoll­mäch­tig­ten, das Gesetz mit Füßen tre­ten­den Man­da­ta­ren das Wahl­man­dat und üben ihr ver­fas­sungs­recht­lich ver­brief­tes Wider­stands­recht aus: »Gegen jeden, der es unter­nimmt, die­se Ord­nung zu besei­ti­gen, haben alle Deut­schen das Recht zum Wider­stand, wenn ande­re Abhil­fe nicht mög­lich ist« (Art. 20 Abs. 4 GG). Als Deut­sche erklä­ren wir nun­mehr das demo­kra­tie­zer­set­zen­de Bevöl­ke­rungs­aus­tausch­pro­jekt für been­det. Unse­re Geduld mit der fak­tisch oppo­si­ti­ons­lo­sen Ber­li­ner Des­po­tie und mit den Jako­bi­nern in den Staats­me­di­en ist voll­stän­dig erschöpft. Die­je­ni­gen, die die Ver­fas­sung und ihren Amts­eid gebro­chen haben, tra­gen die Ver­ant­wor­tung dafür, daß Deutsch­land heu­te am Abgrund steht. Mit Ver­tre­tern die­ser Nomen­kla­tu­ra gibt es weder Gesprä­che noch Bünd­nis­se. Wir for­dern sie statt­des­sen auf, unver­züg­lich von sich aus zurück­zu­tre­ten, was ihnen bei der spä­te­ren straf­recht­li­chen Wür­di­gung ihres Tuns durch unab­hän­gi­ge Gerich­te (u.a. §§ 95, 96 Auf­enthG [Ein­schleu­sen von Aus­län­dern], § 111 StGB [Öffent­li­che Auf­for­de­rung zu Straf­ta­ten], § 258 a StGB [Straf­ver­ei­te­lung im Amt], § 266 StGB [Untreue]) gege­be­nen­falls im Rah­men der Straf­zu­mes­sung zugu­te kom­men könnte.
  9. Art. 20 Abs. 4 GG eröff­net den Deut­schen erst­mals in ihrer Geschich­te die Chan­ce, eine lega­le Revo­lu­ti­on gegen eine geset­zes­bre­che­ri­sche Obrig­keit zum Erfolg zu füh­ren. Noch mehr als im Jah­re 1989, als ein Teil des Vol­kes unter­jocht und ein­ge­mau­ert war, haben die Deut­schen im Jah­re 2016, in dem das gan­ze Volk hand­streich­ar­tig majo­ri­siert und besei­tigt wer­den soll, das Recht, ihr Schick­sal wie­der in die eige­nen Hän­de zu neh­men. Die rich­ti­ge Losung von 1989, »Wir sind das Volk«, muß im Hin­blick auf die dro­hen­de Ent­rech­tung des Sou­ve­räns erwei­tert wer­den zu einen wirk­mäch­ti­gen »Wir Deut­sche sind das Volk«. Nichts ist so stark wie die Kraft eines Vol­kes, das sich – im Wege eines poli­ti­schen Adre­na­lin­sto­ßes – auf sich selbst besinnt, klug und über­legt han­delt und dann ent­schlos­sen die Fes­seln der Macht­lo­sig­keit abstreift.
  10. Es geht um unser Land, unser Volk und unse­re Hei­mat. Und Hei­mat ist da, wo man sich nicht erklä­ren muß. Wir Deut­sche sind mit die­sem Land durch Her­kunft, Schick­sal, Fami­lie, Glau­be und Geschich­te unzer­trenn­bar ver­bun­den. Nie­mand wird uns das Land unse­rer Vor­fah­ren neh­men, nie­mand wird uns aus dem Land, in des­sen Dome die deut­schen Kai­ser ruhen, ver­trei­ben und nie­mand wird uns dar­an hin­dern, das Land Goe­thes und Beet­ho­vens an unse­re Enkel (und sonst nie­man­den) wei­ter­zu­ge­ben. Mehr noch als unser Vater­land wer­den wir unser Kin­der­land mit allen nach der Ver­fas­sung gebo­te­nen Wider­stands­mit­teln ver­tei­di­gen. In die­sem unbeug­sa­men Wil­len zur Erhal­tung der eige­nen Nati­on wis­sen wir uns einig mit unse­ren euro­päi­schen Bru­der­völ­kern, die sich mit dem­sel­ben Recht gegen die ihnen dro­hen­de Auf­lö­sung wen­den und mit denen zusam­men wir ein neu­es, selbst­be­stimm­tes und frei­es Euro­pa schaf­fen werden.

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