Verfassungsbeschwerde gegen Masseneinwanderung

Gefahr für Deutschland

Der Bundeskanzler, Frau Dr. Angela Merkel, und die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland betreiben die Veränderung des deutschen Volkes durch Masseneinwanderung. Noch hat das Volk Deutschlands trotz vieler nichthomogener Staatsangehöriger ein Maß an Homogenität, das demokratische Willensbildung, ohne die ein Rechts- und Sozialstaat nicht möglich ist, nicht ausschließt.

Das gute Leben aller Bürger in Freiheit und Recht wird verlorengehen, wenn die Homogenität der Bürgerschaft als eine der Voraussetzungen der Republik beseitigt wird. Die Integration Deutschlands in die Europäische Union macht allerdings die Verwirklichung der Freiheit der Deutschen durch demokratische Willensbildung schon fast unmöglich. Ohne Freiheit gibt es kein Recht, aber ohne Recht gibt es auch keine Freiheit. Soziale Verhältnisse sind nur in kleinen politischen Einheiten, in Europa also nur in den Nationalstaaten, zu verwirklichen.

Die Homogenität wird nicht so sehr durch die Freizügigkeit unter den Völkern Europas gefährdet, als vielmehr durch die Islamisierung der Lebensverhältnisse, die mit der Massenzuwanderung aus dem Nahen Osten und aus Afrika verbunden ist. Die Muslime, eingebunden in die Umma, werden ihre Religion nicht aufgeben. Der Koran und die koranische Tradition enthalten die verbindlichen Gesetze für jeden Muslim. Dazu gehört die Scharia. Der Islam ist mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands unvereinbar. Wenn die Mehrheitsverhältnisse es zulassen, werden die Muslime eine islamische Lebensordnung in Deutschland durchsetzen. Der Islam läßt keine Politik gegen die Religion zu. Er kennt keine Säkularisation, die essentiell für die Kultur Europas ist. Eine politische Religion widerspricht der christlich fundierten, aber wesentlich aufklärerischen Kultur Deutschlands und Europas. Deutschland und Europa werden durch die Masseneinwanderung in eine existentielle Krise gestoßen. Diese muß so bewältigt werden, daß die europäische Kultur erhalten bleibt. Ein Weg des Rechts ist die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Die Verfassungsidentität Deutschlands

Deutschland ist seiner Verfassung nach kein Einwanderungsland. Es gibt kein Gesetz, das Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, und es gibt erst recht keine dahingehende Verfassungsbestimmung. Im Gegenteil: Nach dem Grundgesetz ist das »Deutsche Volk« oder das »deutsche Volk« (Präambel, Art. 1 Abs. 2 bzw. Art. 146, auch Argument aus Art. 20 Abs. 4) zu dem Staat Bundesrepublik Deutschland verfaßt. Solange nicht eine neue Verfassung des deutschen Volkes Deutschland zum Einwanderungsland erklärt, steht der nationale Charakter der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Disposition. Weder der verfassungsändernde Gesetzgeber noch gar der einfache Gesetzgeber können Deutschland zum Einwanderungsland machen, weil die Politik der Staatsorgane die Art. 1 und Art. 20 des Grundgesetzes »unberührt« lassen müssen. Das stellt Art. 79 Abs. 3 GG klar. Das Land, nämlich »Deutschland«, das auch, aber nicht nur, eine geographische Bedeutung hat, ist das Land der Deutschen, das Land des deutschen Volkes. Über dessen Bevölkerung haben ausschließlich die Deutschen zu entscheiden. Große Änderungen in der Zusammensetzung dieses Volkes bedürfen der unmittelbar demokratischen Entscheidung des deutschen Volkes, das allein, wenn überhaupt, gemäß Art. 146 GG Deutschland zum Einwanderungsland umwandeln kann.

Deutschland ist jedoch faktisch zu einem Einwanderungsland gemacht worden. Diese Praxis ist eine schwere Verletzung der Souveränität der Bürger. Die Souveränität ist die Freiheit der Bürger. Sie üben diese gemeinsam als Staatsgewalt unmittelbar durch Abstimmungen oder mittelbar durch die Organe des Staates aus. Die Staatsorgane sind dabei an die freiheitliche demokratische Grundordnung gebunden, welche die Identität der Verfassung ausmacht. Dazu gehört, daß allein das Volk bestimmen kann, ob es seine Homogenität aufgibt und sein Land zum Einwanderungsland erklärt. Die Staatsorgane sind nicht befugt, Schritt für Schritt die Homogenität des Volkes zu verändern oder gar in einem großen Schritt entgegen den Gesetzen massenhaft Fremde als vermeintlich neue Bürger in das Land zu holen. Irgendwelche gutmenschlichen Moralismen stehen nicht über den Gesetzen, schon gar nicht über dem Verfassungsgesetz und erst recht nicht über den Verfassungsprinzipien, die nicht einmal zur Disposition des verfassungsändernden Gesetzgebers stehen. Dazu gehört – ausweislich Art. 1 und Art. 20 des Grundgesetzes – das Deutsche Deutschlands.

Fraglos steht allen Menschen die Menschenwürde zu. Das vermag aber keine Verantwortung einzelner Völker für einheitliche Lebensverhältnisse aller Menschen zu begründen, die wenigstens durch Aufnahme beliebiger Fremder, die nach einem besseren Leben trachten, in ihr Land verwirklicht wird. Die Völker sind für ihren Staat verantwortlich. So steht es in allen Menschenrechtserklärungen. Der Staat aber ist die Organisation für die Verwirklichung des allgemeinen Wohls der Bürger dieses Staates. Die Staatsangehörigkeit darf nicht beliebig zugeteilt werden. Naturalisation muß natürlichen Entwicklungen folgen, wie der Kindschaft von Bürgern des Landes oder auch der Aufnahme in das Volk, weil die Einbürgerung dem Volk nach bestimmten Kriterien der Gesetze nützt.

Das Staatsprinzip ist essentiell für die Freiheit der Völker und den Frieden der Welt. Darum hat die Charta der Vereinten Nationen die Souveränität der Staaten und das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu ihren Grundlagen gemacht. Ein egalitärer Groß- oder gar Weltstaat wird unvermeidlich eine oligarchische Diktatur, wie sich das in der Europäischen Union abzeichnet. Schon diese ist der Demokratie nicht fähig. Deutschland ist weder verp ichtet noch auch nur berechtigt, anderen Völkern aufzudrängen, wie diese leben sollen. Deutschland ist dazu auch nicht fähig und schon gar nicht ethisch dafür ausgezeichnet. Es sollte strikt das Interventionsverbot des Völkerrechts achten, nicht nur militärisch, sondern auch wirtschaftlich und moralisch.

Zur Verfassungsidentität Deutschlands gehört allem voran das Primat des Rechts, die Rechtstaatlichkeit. Der Rechtsstaat gebietet die Gesetzlichkeit allen staatlichen Handelns. Das verlangt nach Gesetzen, die das Handeln der staatlichen Organe und Behörden hinreichend bestimmt regeln. Diese Gesetze müssen zudem den verfassungsrangigen Prinzipien des Rechts genügen. Aber die Gesetze müssen auch ihrer Materie gemäß ausgeführt werden. Gesetze auch nur eines Ordnungsbereichs, wie dem des Ausländerrechts, systematisch zu mißachten, ist nicht nur eine nicht hinnehmbare Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, sondern, wenn das zum System einer verfassungsfeindlichen Politik gemacht wird, ein Unternehmen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Gegen solche Unternehmen haben alle Bürger ein Recht und die sittliche Pflicht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist (Art. 20 Abs. 4 GG). Eine Einwanderungspolitik ist gegen die Verfassung der Deutschen gerichtet.

Die Auflösung des Staatsprinzips gefährdet nicht nur den Rechtsstaat, sondern auch den Sozialstaat. Zur Rechts- und vor allem zur Sozialstaatlichkeit Deutschlands gehört, daß das Volkseinkommen, daß die Deutschen erwirtschaften, gerecht, also nach Bedarf, Leistung und Markt, auf der Grundlage von Eigentum und Gleichheit, verteilt wird, nicht aber genutzt wird, um andere Völker und Staaten zu finanzieren. Dieses Grundprinzip des Steuerstaates schließt angemessen begrenzte Hilfen für die Ärmsten der Armen in anderen Ländern nicht aus.

Verletzung der Verfassungsidentität

Die Einwanderungspolitik der Regierung und des Parlaments, in dem es eifrige Unterstützung, aber nur wenig Widerspruch gegen diese Politik gibt, verletzt die Verfassungsidentität Deutschlands in zweifacher Weise: Sie verletzt das Prinzip des Deutschen Deutschlands und das Prinzip des Rechtsstaates. Das geschieht durch massenhafte Mißachtung der Verfassungs- und der Gesetzesvorschriften über das Asylrecht und über den internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, aber auch des Europarechts.

Nicht ein Ausländer, der in Deutschland als »Flüchtling« Aufenthalt sucht, kommt legal ins Land oder hält sich legal in Deutschand auf. Alle sind an der Grenze zurückzuweisen und, wenn sie in unser Land eingedrungen sind, entweder zurückzuschieben oder abzuschieben. Ein Recht zur Einreise ergibt sich weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Europarecht oder aus dem nationalen Recht Deutschlands. Bis auf wenige Ausnahmen kommen alle Fremden, die das Asylrecht begehren, auf dem Landwege und damit aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem sicheren Drittstaat an die deutsche Grenze. Damit können sie sich auf das Asylgrundrecht ausweislich Art. 16 a Abs. 2 GG nicht berufen, wenn sie überhaupt politisch Verfolgte und noch schutzbedürftig sind. Das Gleiche gilt in zwingender analoger Anwendung für die Fremden, die, weil in ihren Herkunftsländern Krieg oder Bürgerkrieg tobt, subsidiären internationalen Schutz suchen, der auf Grund einer Richtlinie der Europäischen Union im Asylgesetz ermöglicht ist. Das Gleiche gilt aber auch für den Flüchtlingsstatus, dessen Anerkennung auf Grund des Asylgesetzes regelmäßig mit dem Asylantrag verbunden wird und der nach dem Aufenthaltsgesetz ein Abschiebeverbot zur Folge hat. Alle, die auf dem Landwege kommen, sind vorher in sichere Staaten gelangt, in denen ihre Verfolgung oder Bedrohung spätestens beendet war, wenn sie nicht schon vorher in Lagern sicherer Länder Schutz gefunden hatten. Keiner von diesen Fremden ist schutzbedürftig. Aber sie kommen so gut wie ungehindert nach Deutschland, weil die Grenzen entgegen dem Staatsprinzip nicht geschützt werden. Der Schutz der Außengrenzen des Schengen-Gebiets versagt in Griechenland und in Italien. Der Raum ohne Binnengrenzen hat erwartungsgemäß nur Unsicherheit geschaffen. Die Nationalstaaten müssen ihre Grenzen wieder allein sichern. Einen unionalen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gibt es nicht und wird es nicht geben. Hinzu kommt, daß die europarechtlichen Verteilungsregelungen des Dublin-III-Abkommens mißachtet werden. Die Verfassungs- und Gesetzeslage ist eindeutig.

Hinzu kommt, daß die Voraussetzungen der Schutzrechte nicht, wie es vorgeschrieben und geboten ist, im Einzelfall und schon gar nicht gewissenhaft geprüft werden. Praxis ist in den letzten Monaten gewesen, daß, wer das Wort »Asyl« gesagt hat und in dem Formular als Herkunftsland »Syrien« angekreuzt hat, ohne weiteres nach Deutschland einreisen durfte, ausgestattet mit Flüchtlingsstatus und damit Abschiebeverbot. Die Mißachtung rechtsstaatlicher Verfahrens kann angesichts dessen, daß dadurch massenhaft Muslime ins Land kommen, schlimmer kaum sein.

Aber man will »neue Bürger« gewinnen, will die Fremden integrieren. Sie sollen Deutsch lernen, sich ausbilden lassen und bald dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Abgesehen davon, daß eine Integration nicht gelingen wird und daß der Arbeitsmarkt diese Menschen nicht benötigt, ist der Schutz zeitlich begrenzt, auf regelmäßig drei Jahre für Asylberechtigte und zwei Jahre für den internationalen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Danach haben die Fremden Deutschland wieder zu verlassen. Sie werden allerdings trotz Ausreisepflicht oft, wenn nicht meist, nicht abgeschoben, sondern jahrelang im Lande geduldet, bis ihnen endlich aus einem der vielen vermeintlich humanitären Gründe ein Aufenthaltsrecht gegeben wird. Die rechtsferne Duldungspolitik schafft gefährliche Parallelgesellschaften. Fragwürdige Humanität verdrängt Verfassung und Gesetz, also das Recht. Das ist das größte Mißverständnis der Freiheit in einer Republik.

Verteidigung der Verfassungsidentität

Es wird nicht leicht sein, Rechtsschutz gegen die provozierte Masseneinwanderung vom Bundesverfassungsgericht zu erringen. Aber es muß um Deutschlands und um der Deutschen willen versucht werden, die in Freiheit, Recht und Sicherheit in europäischer Weise leben und ihren Kindern ein Land hinterlassen wollen, das diesen die Chance eines gleichen guten Lebens läßt, das Unglück abzuwenden. Verfassungsbeschwerden sind legaler Widerstand gegen Unrecht des Staates. Dafür ist das Verfassungsgericht geschaffen.

Ich werde unter anderem beantragen, daß die Bundesregierung, namentlich der Bundeskanzler, verpflichtet werden, die Grenzen wirksam gegen die illegale Einreise von Ausländern zu sichern und den illegalen Aufenthalt der Ausländer unverzüglich zu beenden. Ich werde weiter beantragen, den Bundeskanzler, Frau Dr. Angela Merkel, und ihren Stellvertreter, den Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, ihrer Ämter zu entheben und sie zunächst zu suspendieren. Ich werde einstweilige Anordnungen beantragen.

Die Anträge werde ich auf das Recht auf Demokratie, das jedem Bürger Deutschlands auf Grund des Art. 38 Abs. 1 GG als Grundrecht zusteht, stützen. Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht auf Wahrung der Verfassungsidentität, zu der gehört, daß Deutschland deutsch bleibt und nicht durch illegale Verwaltungsmaßnahmen zu einem Einwanderungsland umgewandelt wird. Ich werde weiterhin das Grundrecht auf Widerstand, das sich aus Art. 20 Abs. 4 GG ergibt, geltend machen. Auch aus diesem Grundrecht folgt das Recht jedes Deutschen auf wirksame Grenzsicherung gegen illegale Einreise von Ausländern und auf sofortige Ausweisung aller Ausländer, die sich illegal in Deutschland aufhalten. Aber das Widerstandsrecht gibt auch das Recht auf Suspendierung der Amtswalter von ihren Ämtern, die die schweren systematischen Verstöße gegen den Rechtsstaat zu verantworten haben, nämlich als andere Abhilfe, die, weil das Parlament seiner Pflicht, durch konstruktives Mißtrauensvotum die Regierung neu zu wählen, trotz des geradezu diktatorischen Staatsversagens nicht nachkommt, nur noch das Bundesverfassungsgericht leisten kann, aber auch leisten darf und muß, um die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen die Personen zu verteidigen, die diese Ordnung zu beseitigen unternommen haben. Gewaltsamer Widerstand soll so erübrigt werden. Er wäre ein Unglück. Ich würde dafür meine Hand nicht reichen.

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