Die Auflösung der Staatsdogmatik

PDF der Druckfassung aus Sezession 71 / April 2016

»Staat« ist einer jener Grund­be­grif­fe, mit denen Men­schen die Bedin­gun­gen ihres Daseins zu erfas­sen suchen. Die mit einem sol­chen Wort ver­bun­de­nen Vor­stel­lun­gen sind viel­fäl­tig, flie­ßend und für den Außen­ste­hen­den, nicht von der Geschich­te und Kul­tur der die­ses Wort her­vor­brin­gen­den Gemein­schaft Durch­tränk­ten, oft nur schwer und über unzu­rei­chen­de Ana­lo­gien ver­ständ­lich. Für das Wort »Staat« zeigt dies bereits inner­halb der abend­län­di­schen Kul­tur der Unter­schied zwi­schen »Staat«, »état« und »sta­te«, ganz abge­se­hen von »socie­ty«, dem eigent­li­chen Grund­be­griff angel­säch­si­scher Ver­ge­mein­schaf­tung. In der Anti­ke gab es die Polis und die Civi­tas. Der Ori­ent kennt die Begrif­fe der Umma und des Kali­fats. Das alles sind Ver­su­che zur Erfas­sung eines jeweils geschicht­lich-wirk­li­chen, höher­ge­ord­ne­ten Wirs. Also durch­aus von etwas, das durch die Schwie­rig­keit, es auf den Begriff zu brin­gen, nicht weni­ger wirk­lich wird. An der Grund­be­griffs­qua­li­tät des Staa­tes ändert auch die Tat­sa­che nichts, daß es sich um ein recht jun­ges Wort han­delt (ver­gli­chen mit Aus­drü­cken wie »Ich«, »Du«, »Welt« etc.). Zei­ten, in denen das »Wir« viel­leicht fünf­zig Leu­te umfaß­te, kann­ten nur die­ses »Wir«, das in vie­len Fäl­len nicht ein­mal benannt oder mit einem Wort wie »Inu­it« – Men­schen – belegt war. Für uns hin­ge­gen ist »Staat« eine Tat­sa­che, eben­so selbst­ver­ständ­lich und geheim­nis­voll wie der Blick in das eige­ne Selbst. Je tie­fer man über »Staat« nach­denkt, des­to uner­gründ­li­cher erscheint das mit die­ser einen Sil­be bezeich­ne­te Phä­no­men. »Gott­ge­ge­be­ne Ord­nung«, »Makro­an­thro­pos«, »Gesell­schafts­ver­trag«, »Idee der Sitt­lich­keit«, »Rechts­ord­nung«, »kämp­fe­ri­sche Ein­heit eines Vol­kes in der Geschich­te«, »sozia­ler Ver­band«; die Ver­su­che, »Staat« zu fas­sen, sind zahllos.

Die Fra­ge nach »Staat« ist die Fra­ge nach der Dog­ma­tik des Staa­tes. Das Wort Dog­ma­tik ruft heut­zu­ta­ge leicht den Vor­wurf der Will­kür, gar Belie­big­keit auf den Plan. Dies ver­kennt die geschicht­li­che Gebun­den­heit jeder Art von Dog­ma­tik. Staats­dog­ma­tik ist die Erfas­sung, das Sich-ein­Bild-Machen und das Auf-den-Begriff-Brin­gen der Gestalt des bestimm­ten »Staa­tes« durch eben­so bestimm­te Men­schen. Die Bil­der und Begrif­fe, mit denen die­se Men­schen ihren Staat erfas­sen, erfül­len wie­der­um für die­sen Staat die Funk­ti­on der Erklä­rung und Sinn­stif­tung. Sie erhe­ben ihn von einer blo­ßen Erfahr­bar­keit zu etwas Denk­ba­rem. Für den Beob­ach­ter jedoch gibt es kaum einen bes­se­ren Indi­ka­tor für den Zustand eines bestehen­den Staa­tes als sei­ne Dog­ma­tik. Deutsch­land befin­det sich seit dem Ende des Ers­ten Welt­kriegs in einer Kri­se der Staats­dog­ma­tik, die mitt­ler­wei­le fast bis zu ihrer voll­stän­di­gen Auflö­sung geführt hat. In der Zeit vor dem Krieg, der Zeit, die für vie­le Urgroß­vä­ter die »gute alte Zeit« war, schien in Deutsch­land nichts siche­rer gegrün­det als der Staat. Rück­bli­ckend, nach der Nie­der­la­ge, wur­de es üblich, den Grund für die­sel­be in der Schwä­che, der inne­ren Ver­rot­tung des wil­hel­mi­ni­schen Deutsch­land zu sehen. Sooft der­ar­ti­ge Betrach­tun­gen der Wei­ma­rer Zeit über das Ziel hin­aus­schos­sen, so rich­tig ist der Befund für die Staats­dog­ma­tik jener Zeit, oder bes­ser gesagt, die Staats­dog­ma­ti­ken. Es gab deren zwei bedeut­sa­me, die sich zuein­an­der in gewis­sem Sin­ne kom­ple­men­tär ver­hiel­ten: die tech­nisch-sozio­lo­gi­sche und die der posi­ti­vis­ti­schen Rechtslehre.

Für die ers­te steht wie kein ande­rer der Name Max Webers, der den Staat als »poli­ti­schen Anstalts­be­trieb« def­nier­te. Die Tech­ni­zi­tät Webers ent­sprach durch­aus dem Zeit­geist des aus­ge­hen­den 19. Jahr­hun­derts. Sie fand ihren Wider­hall in der Auf­fas­sung des Staa­tes als Rechts­ord­nung, einer Leh­re, die sich mit Hans Kel­sens Idee der »rei­nen Rechts­ord­nung« – einer Rechts­ord­nung ohne jede dies­sei­ti­gen Antei­le – selbst ad absur­dum führ­te. Kom­ple­men­tär sind die­se Leh­ren inso­fern, als die letz­te­re durch ihren eigen­tüm­li­chen Glau­ben an die Lega­li­tät, die inne­re Berech­ti­gung des gesetz­ten Rechts, einem Appa­rat zumin­dest oberfläch­li­che Legi­ti­ma­ti­on ver­schaff­te, wäh­rend umge­kehrt eine tech­ni­sche Auf­fas­sung des Staa­tes jenen Glau­ben an die Legi­ti­mi­tät der Lega­li­tät stärk­te. Bei­de zusam­men erga­ben ein Bild des Staa­tes, dem man weder die inne­re Fol­ge­rich­tig­keit noch die Brauch­bar­keit als sozio­lo­gi­sche Hypo­the­se abspre­chen kann. Ihre stren­ge Wis­sen­schaft­lich­keit erkauf­ten die­se Leh­ren jedoch mit dem Ver­zicht auf die Fra­ge nach dem Sinn des Staa­tes. Eben­so­we­nig kann die Fra­ge nach der Sou­ve­rä­ni­tät beant­wor­tet wer­den. Kel­sen weist sie, inner­halb sei­nes Sys­tems zu Recht, von sich. Ein anstalts­mä­ßi­ger Betrieb hin­ge­gen kennt nur den vor­schrifts­mä­ßi­gen Geschäfts­gang, eine Schwä­che sei­ner Theo­rie, die Weber durch die Figur des cha­ris­ma­ti­schen Volks­füh­rers aus­zu­bes­sern such­te, wel­cher aber außer­halb des Staa­tes steht. Die bei­den herr­schen­den Staats­leh­ren des wil­hel­mi­ni­schen Zeit­al­ters waren bereits vom dog­ma­ti­schen Ansatz auf das aus­ge­legt, was den Zeit­ge­nos­sen als der Nor­mal­fall erschien. Sie gli­chen Bedie­nungs­an­lei­tun­gen, die in der lan­gen Frie­dens­zeit nach 1871 einen ord­nungs­ge­mä­ßen Ablauf sicher­stel­len sollten.

Nach dem Ende die­ser Frie­dens­zeit und der Nie­der­la­ge des Zwei­ten Rei­ches muß­te die Staats­leh­re auf neu­en Grund gestellt wer­den. Die viel­fäl­ti­gen Ansät­ze – und viel­fa­chen Halb- und Vier­tel­an­sät­ze – kön­nen hier nicht im ein­zel­nen auf­ge­zählt wer­den. Drei Den­ker sei­en aber der Aus­ge­reift­heit ihrer Kon­zep­tio­nen wegen erwähnt: Oswald Speng­ler, Carl Schmitt und Her­mann Hel­ler. Speng­ler ver­such­te, den Staat aus der For­men­welt sei­ner Geschichts- und Lebens­phi­lo­so­phie gera­de­zu her­aus­wach­sen zu las­sen. Der Anfang sei­nes Kapi­tels über den Staat soll­te genü­gen, um einen Ein­druck der phi­lo­so­phi­schen Grund­la­gen zu ver­mit­teln, auf denen die­ses Den­ken beruht: »Ein uner­gründ­li­ches Geheim­nis der kos­mi­schen Flu­tun­gen, die wir Leben nen­nen, ist ihre Son­de­rung in zwei Geschlech­ter. Schon in den erd­ver­bun­de­nen Daseins­strö­men der Pflan­zen­welt strebt es aus­ein­an­der, wie das Sinn­bild der Blü­te zeigt: etwas, das die­ses Dasein ist, und etwas, das es auf­recht erhält.« In einer Abwand­lung des berühm­ten Aris­to­teles­wor­tes kann man sagen, daß für die­se Staats­auf­fas­sung die Män­ner und nicht die Geset­ze den Staat machen. Das auf­recht­erhal­ten­de, männ­li­che Ele­ment des Lebens­flus­ses drängt zum Män­ner­bund und damit zum Staat, zu jener Form­ge­bung des Lebens in der Poli­tik. Ver­fas­sun­gen, geschrie­be­ne Geset­ze etc. ver­lie­ren gegen­über dem inne­ren Takt einer Lebens­ein­heit größ­ten­teils an Bedeu­tung. Nicht der Text der Ver­fas­sung, son­dern der instink­ti­ve Umgang mit der­sel­ben, die Art eines Vol­kes, »in Ver­fas­sung zu sein«, die sich jedes Gesetz nach ihrem inne­ren Bedürf­nis zurecht­legt, ent­schei­det über das Wesen eines Staates.

Die mög­li­che For­men­welt des Staats­le­bens hängt dabei gänz­lich von den vor­han­de­nen schöp­fe­ri­schen Kräf­ten der jewei­li­gen Kul­tur ab. Und trotz der häufg all­zu­star­ken Sim­plif­zie­rung kam Speng­lers Ruf als Unter­gangs­pro­phet nicht irgend­her. Inner­halb sei­ner Mor­pho­lo­gie gibt es kei­nen ande­ren Rück­schluß, als daß wir das Zeit­al­ter hin­ter uns gelas­sen haben, in dem noch gro­ße Schöp­fun­gen auf die­sem Gebiet mög­lich sind. Sei­ne Hoff­nun­gen und Ent­wür­fe zu einem preu­ßisch-sozia­lis­ti­schen Staat im 20. Jahr­hun­dert pas­sen genau betrach­tet nicht in den Rhyth­mus sei­ner Kul­tur­kreis­leh­re. Hier bleibt nur der Cäsa­ris­mus, der kei­ne neue Form, son­dern ein Zurück­sin­ken in die Form­lo­sig­keit zufäl­li­ger Ein­zel­ge­wal­ten ist. Die bei­den bemer­kens­wer­tes­ten Ver­su­che, den Staat von der staats­recht­li­chen Sei­te zu rekon­stru­ie­ren, wur­den von Her­mann Hel­ler und Carl Schmitt zeit­lich gera­de­zu par­al­lel unter­nom­men. Gemein­sam ist bei­den, daß der Staat durch die eige­ne Dar­stel­lung Wirk­lich­keit wird – bei Schmitt durch Reprä­sen­ta­ti­on, die aber nur im Wech­sel­spiel mit der real vor­han­de­nen Iden­ti­tät des Vol­kes wirk­sam wird, bei Hel­ler, ganz demo­kra­tisch, durch die Sum­me all jener klei­nen Akte der Bevöl­ke­rung im All­tag, die die Aner­ken­nung des Staa­tes sym­bo­li­sie­ren. Ein Ver­gleich bei­der hat vor allem zu beach­ten, daß es Hel­ler trotz sei­ner poli­ti­schen Betä­ti­gung in der unter­ge­hen­den Repu­blik – im Preu­ßen­schlag­pro­zeß stan­den er und Schmitt sich als Anwäl­te gegen­über – haupt­säch­lich um eine Wie­der­her­stel­lung der Staats­leh­re als Wis­sen­schaft zu tun war. Das Akti­vis­ti­sche, bestän­dig auf aktu­el­le Anläs­se Reagie­ren­de der Schmitt­schen Ver­öf­fent­li­chun­gen ist sei­nem Werk fremd.

Die Iro­nie der Hel­ler­schen Staats­leh­re besteht nun dar­in, daß ihm wider Wil­len etwas gelang, was er im Bewußt­sein ihrer prak­ti­schen Unbrauch­bar­keit ablehn­te: eine all­ge­mei­ne Staats­leh­re, eher noch eine all­ge­mei­ne Gemein­schafts­leh­re. Hel­ler dach­te nicht, daß man die Gestalt des zu unter­su­chen­den Staa­tes wei­ter span­nen kön­ne als etwa bis zum »abend­län­di­schen Staat der Neu­zeit«. In sei­ner »Kri­sis der Staats­leh­re« ent­wirft er dann aber eine all­ge­mei­ne Theo­rie mensch­li­cher Ver­ge­mein­schaf­tung auf sozio­psy­cho­lo­gi­scher Basis. In der post­hum erschie­ne­nen Staats­leh­re baut er dies zu einem dia­lek­ti­schen Begriff der Orga­ni­sa­ti­on aus. Das Ver­dienst Hel­lers für die Sozio­lo­gie, ins­be­son­de­re die Rechts­so­zio­lo­gie, kann nicht bestrit­ten wer­den. Sein gro­ßes Pro­blem der »Ein­heit in der Viel­heit« – wie kann eine Viel­heit als Ein­heit wir­ken, obwohl die Ein­zel­nen ihre Indi­vi­dua­li­tät nicht ver­lie­ren? – kann er schlüs­sig beant­wor­ten. Eben­so bedeut­sam sind sei­ne Ein­sich­ten über die sozio­lo­gi­sche Funk­ti­ons­wei­se des Rechts inner­halb einer Gemein­schaft. Nur das drän­gen­de Pro­blem einer neu­en dog­ma­ti­schen Grund­la­ge für den Staat sei­ner Zeit konn­te er nicht im Ansatz lösen. Dafür hät­te er die Fra­ge der staat­li­chen Sou­ve­rä­ni­tät von der tat­säch­li­chen Macht­ver­tei­lung im moder­nen Staat her beleuch­ten müs­sen. Die­se Fra­ge lehnt er aus­drück­lich als »oft unbe­ant­wort­bar« ab.

Schmitt hin­ge­gen hat­te bereits mit der Ver­fas­sungs­leh­re von 1928 eine vor­sich­ti­ge Distanz zum Staats­ge­dan­ken ein­ge­nom­men. In der Endpha­se der Wei­ma­rer Repu­blik nahm er den Kampf um den Staat aller­dings noch ein­mal auf. Sein Kon­zept des tota­len Staa­tes aus Stär­ke, der, durch­aus hob­be­sia­nisch gedacht, den schwe­len­den Bür­ger­kriegs­zu­stän­den ein Ende machen soll­te, schei­ter­te jedoch vor allem dar­an, daß sich für die­sen Staat kein Trä­ger fin­den ließ. Hob­bes hat­te sei­ner­zeit einen abso­lu­ten Mon­ar­chen im Sin­ne gehabt; für Schmitt blieb nur ein alters­schwa­cher Feld­mar­schall. Auch eine Füh­rungs­schicht war für die­sen Staat nur in tech­no­kra­ti­scher Hin­sicht vor­han­den. Schmitt, der im Zwei­fels­fal­le immer die Legi­ti­mi­tät gegen die Lega­li­tät ver­tei­dig­te, sah sich mit der Situa­ti­on kon­fron­tiert, einen Staat ohne aner­kann­te Legi­ti­mi­täts­quel­le ver­tei­di­gen zu müs­sen. Es ist oft ein Riß zwi­schen dem Werk Schmitts in der Wei­ma­rer Zeit und sei­ner Ein­fü­gung in das Drit­te Reich fest­ge­stellt wor­den. Aller­dings ist der Schritt vom tota­len Staat zur »Drei­glie­de­rung« in Staat, Bewe­gung, Volk durch­aus fol­ge­rich­tig: Wenn sich der Staat nicht mehr aus eige­ner Kraft hal­ten kann, so zie­he man ihm Kor­sett­stan­gen ein. Da nach Ansicht Schmitts der Zer­fall des Staa­tes auch den Zer­fall der dar­auf erst auf­bau­en­den Ethik mit sich bringt, war er hier­zu ver­pflich­tet. Als die­ses Kor­sett soll­te die natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Bewe­gung her­hal­ten; es ließ sich aber bereits in der Fol­ge­rich­tig­keit der Schmitt­schen Abhand­lung nicht ver­hin­dern, daß der Staat dabei die poli­ti­sche Ent­schei­dungs­ge­walt, sei­ne Sou­ve­rä­ni­tät, an die Bewe­gung verlor.

Nach dem Zwei­ten Welt­krieg schien sich das Pro­blem auf merk­wür­di­ge Art zu ver­flüch­ti­gen. Wobei das Wort »schien« viel­leicht nicht ganz gerecht ist. Über Jahr­zehn­te ließ es sich, in Euro­pa zumin­dest, unter dem ato­ma­ren Patt gut in einem Pseu­do­staat leben, des­sen Poli­tik in kaum etwas ande­rem als der Bereit­stel­lung eines recht­li­chen Rah­mens für die Wirt­schaft und der Ver­tei­lung des Wohl­stan­des bestand. Unter die­sem Ein­druck ent­stand eine Staats­dog­ma­tik, die den Staat als Dienst­leis­ter der Indus­trie­ge­sell­schaft zu erfas­sen such­te (z.B. Ernst Forst­hoff oder Arnold
Geh­len). Es war ein Staat ent­stan­den, der kei­ne poli­ti­schen, son­dern wirt­schaft­li­che Sub­jek­te zu einer wirt­schaft­lich-tech­ni­schen Ein­heit zusam­men­faß­te. Das Erkau­fen des sozia­len Frie­dens war dabei ein wirt­schaft­lich-tech­ni­scher Vor­gang, der die an der Pro­duk­ti­on nicht Teil­ha­ben­den die­sem Staa­te ein­ver­leib­te. Es ist nur fol­ge­rich­tig, wenn die­se Staats­ge­stalt ihre natio­na­le Gebun­den­heit zu über­win­den trach­tet. Das Wirt­schaft­lich-Tech­ni­sche kennt heu­te kei­ne Gren­zen mehr, wes­halb Ernst Forst­hoff ganz rich­tig lag, als er die­ser Gestalt des Staa­tes eine inne­re Ten­denz zur Glo­ba­li­tät nachwies.

Die Betrach­tun­gen jener Jahr­zehn­te schwan­ken zwi­schen äußers­tem Pes­si­mis­mus, was den Bestand die­ser neu­en Ord­nung anbe­langt, und der Ver­mu­tung – in vie­len Fäl­len auch Hoff­nung –, daß die poli­ti­schen Gesetz­mä­ßig­kei­ten der Ver­gan­gen­heit unter den ver­än­der­ten Bedin­gun­gen der Öko­no­mie und Tech­nik ihre Gül­tig­keit ein­ge­büßt hät­ten. Es ist nicht wei­ter ver­wun­der­lich, daß der Staat als Pro­blem fast ganz aus dem Bewußt­sein der dar­auf­fol­gen­den Gene­ra­tio­nen ver­schwand. Er wur­de zum Hin­ter­grund der Demo­kra­tie, der Zivil­ge­sell­schaft und was der­glei­chen auf­ge­la­de­ne Ersatz­be­grif­fe mehr sind. Rück­bli­ckend mag man man­che die­ser Nai­vi­tä­ten belä­cheln; man soll­te jedoch nicht ver­ges­sen, daß sich die­ser Pfle­ge- und Nor­mie­rungs­staat erst in unse­ren Tagen Stück für Stück auf­löst. Doch gibt es nicht ein­mal eine Idee des­sen, was dar­auf fol­gen soll. Man blickt sich in Deutsch­land, in ganz Euro­pa um und sieht noch nicht ein­mal ein Pro­blem­be­wußt­sein. Haupt­sa­che, die Volks­ver­rä­ter kom­men weg! Das ist nicht ein­mal der Ansatz einer Form­idee. Das glei­che gilt für die unmit­tel­ba­re Beru­fung auf das Volk. Es ist kei­nes­falls gege­ben, daß das Pro­blem der Staats­dog­ma­tik in unse­rer Zeit noch in einem zufrie­den­stel­len­den Sin­ne lös­bar ist. Das Abend­land des 20. Jahr­hun­derts lös­te es schließ­lich für sei­ne Zeit, indem es sich ins­ge­samt ent­po­li­ti­sier­te und erst dadurch den Staat in eine Mischung aus Nor­mie­rungs­be­hör­de und Pfle­ge­heim ver­wan­del­te. Wäh­rend eines hal­ben Jahr­hun­derts groll­te das Poli­ti­sche an den Rän­dern einer Welt, die sich immer noch als die zivi­li­sier­te betrach­te­te. Wir wer­den ihm nicht aus­wei­chen kön­nen. Die Ein­heit, in der wir die­sem noch jun­gen Jahr­hun­dert ent­ge­gen­ge­hen, wird auf ande­ren Fun­da­men­ten ste­hen als die, in der wir jetzt leben. Andern­falls wird sie nicht stehen.

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