Die verfassungsrechtliche Garantie der Wissenschaftsfreiheit als eigenständiges Individualgrundrecht ist eine zivilisatorische Errungenschaft ersten Ranges.
Seit ihrer erstmaligen Kodifizierung im § 152 RV von 1849 hat sie weltweit in zahlreiche Verfassungen Einzug gehalten. Sie schützt den Wissenschaftler und die »Idee der Wissenschaft« vor staatlicher und seinerzeit auch vor kirchlicher Bevormundung.
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Art. 5 Abs. 3 GG enthält eine Wertentscheidung zugunsten von Wissenschaft und Lehre. Zudem hat sich der Staat eine »Gewährleistungsverantwortung für das Florieren der Wissenschaft« auferlegt (Peter M. Huber). Diese bindet auch jene Amtsträger, die die Nutzung staatlicher Mittel im Bereich der Wissenschaft zu organisieren haben. Von ihnen ist nicht nur zu erwarten, daß sie den Mitteleinsatz im Dienste der Wissenschaft effektiv koordinieren, sondern vor allem, daß sie mit ihren Entscheidungen und Maßnahmen nicht selbst eine freie Wissenschaftsausübung behindern.
Zur Wissenschaft selbst gehört allerdings nicht nur die Suche nach Erkenntnissen und ihre Deutung, sondern auch die Weitergabe von Erkenntnissen. Sieht man von der Lehre, deren Freiheit nicht von der Treue zur Verfassung entbindet (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG), ab, gilt:
Der Staat sowie Wissenschaftsorganisatoren, die den Einsatz staatlicher Forschungsmittel verwalten, haben sicherzustellen, daß das individuelle Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung insgesamt unangetastet bleibt. Beschränkungen der Wissenschaftsfreiheit sind nur zum Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Grundrechte zulässig.
Welche Konsequenzen können sich daraus im Einzelnen ergeben? Um ein Beispiel aufzugreifen: Das Interesse eines Wissenschaftlers, auf einer Veranstaltung einer bestimmten Einrichtung aufzutreten, ist durch Art. 5 Abs. 3 GG selbstverständlich nicht geschützt. Wie steht es aber, wenn der Direktor eines wissenschaftlichen Forschungsinstituts einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, wie kürzlich geschehen, die dienstliche Teilnahme an einer Veranstaltung einer sich wissenschaftlichen Zwecken widmenden gemeinnützigen Einrichtung mit der Begründung untersagt, jene Einrichtung gehöre dem »rechtsradikalen intellektuellen Spektrum« an und ein Auftreten dort liege »unabhängig vom Inhalt« nicht im Interesse des Instituts?
Dies sollte hellhörig machen. Denn die öffentliche Bekanntmachung von Ergebnissen ist üblicherweise ein Bestandteil zumindest der staatlich finanzierten Wissenschaft und im vorliegenden Fall auch Satzungsauftrag des betreffenden Forschungsinstituts. Die Freiheit, Forschungsergebnisse im Rahmen seiner Tätigkeit als Wissenschaftler öffentlich zu machen, kann deshalb – zumal dann, wenn keine Kosten anfallen – nicht nach Gutdünken eingeschränkt werden.
Eine solche Einschränkung ist vielmehr zu begründen. Nicht in Betracht kommen dabei Begründungen, die bestimmten politischen Meinungen entspringen und deren Geltendmachung selbst als ein Moment des politischen Ideenkampfes innerhalb des demokratischen Spektrums aufzufassen ist. Daß eine Einrichtung der »Neuen Rechten« zugeordnet oder in bestimmten politischen Kreisen als »einschlägig bekannt« apostrophiert wird (wie sich das Direktorium vernehmen ließ), kann jedenfalls nicht als ein hinreichender Grund gelten, einem Wissenschaftler die Präsentation seiner Forschungsergebnisse im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit auf einer wissenschaftlichen Veranstaltung dieser Einrichtung zu untersagen. Auch »rechtes Denken« ist, und es ist bedauerlich dies sagen zu müssen, nicht per se verfassungswidrig – ebensowenig wie »linkes«.
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Politische Kämpfe in der Demokratie sind wesentlich Kämpfe um die geistige Hegemonie. Demokratien beziehen Legitimation aus der Zustimmung des Volkes. Die sich um Parlamentssitze und das Mandat zur Regierungsbildung bemühenden Parteien buhlen beim Wähler um Zustimmung zu ihren Vorstellungen vom Gemeinwohl. In diesem Prozeß werden Parteien und ihre medialen Unterstützer zu Akteuren der Zustimmungsgenerierung. Sie setzen Themen und plädieren für ihre Sichtweisen. Sie beschreiben Probleme und favorisieren bestimmte Lösungen. Sie bringen Argumente in die Diskussion und bekämpfen die Auffassungen ihrer politischen Gegner. Sie wecken Emotionen und erzeugen Stimmungen.
Zustimmung erlangt man durch Überzeugungsbildung. Aber Überzeugungsbildung ist niemals ein rein rationaler Prozeß. Unser Fragen nach Begründungen findet logisch kein Ende; im praktischen Leben muß es an einem einleuchtenden Punkt abgebrochen werden. Nur indem wir uns auf (vorläufige) Evidenzen zurückziehen, können wir überhaupt Überzeugungen ausbilden und letztlich Entscheidungen treffen. Zwar ist auch der Umgang mit Nichtwissen rationalen Erwägungen zugänglich, zugleich aber eröffnet die Unvermeidlichkeit, bestimmte Annahmen (vorläufig) als gültig zu akzeptieren, ein Einfallstor für Propaganda und »Gehirnwäsche«.
Die politische Auseinandersetzung ist daher immer auch ein Kampf um Einflußnahme auf die individuelle Überzeugungsbildung potentieller Wähler. Und auch in Demokratien wird dieser Kampf – ebenso wie in Weltanschauungsdiktaturen – nicht nur mit Mitteln der rationalen Argumentation ausgetragen.
Es ist deshalb nicht überraschend, wenn uns in der öffentlichen Kommunikation die gesamte Bandbreite propagandistischer Methoden – von der einlullenden Überredung, der verdeckten Unterstellung, dem haltlosen Schwadronieren, der emotionalen Vereinnahmung bis hin zur stigmatisierenden Verleumdung – begegnet. Nicht der politische Kampf um Einflußnahme auf die Überzeugungsbildung der Bürger ist demnach zu kritisieren; wohl aber kann die Art und Weise, in der die politischen und medialen Eliten diesen Kampf führen, zu Kritik herausfordern. Denn wenn liberale Demokratien ihre Überlegenheit auch dem Umstand verdanken, die Durchsetzung des besseren Arguments wenigstens längerfristig zu ermöglichen, dann sollte Methoden, die Formen der irrationalen Kommunikation Vorschub leisten, durch ihre Kenntlichmachung entgegengetreten werden.
Mit einem durchschlagenden Erfolg ist dabei freilich nicht zu rechnen. Es bleibt deshalb auch in der Demokratie eine Daueraufgabe, das Rationalitätsniveau der öffentlichen Kommunikation positiv zu beeinflussen. Eine herausgehobene Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang neben der Meinungs- vor allem der Wissenschaftsfreiheit zu.
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Aus liberaler Sicht stellt der Staat für die Wissenschaft in erster Linie ein »kontrollbedürftiges Sicherheitsrisiko« (Peter M. Huber) dar. Die Aufgabe, sachfremde Einflußnahmen abzuwehren, stellt sich dabei nicht nur, aber doch insbesondere in den Gesellschafts- und Geisteswissenschaften. Diese nämlich behandeln zum Teil Themen, die auch im Bereich der Politik Relevanz haben oder gar Gegenstand politischer Auseinandersetzungen sind.
Damit aber können Forscher und Institute mit ihrer wissenschaftlichen Arbeit selbst politische Relevanz entwickeln; sie haben mit Vereinnahmungsversuchen durch interessierte Dritte zu rechnen, stehen aber auch in der Gefahr, sich selbst politisch zu positionieren. Sie können zu politischen Akteuren mutieren.
Politische Kämpfe werden nicht selten mit harten Bandagen geführt. Gegner werden ins moralische Abseits gestellt, ihnen wird eine staatsgefährdende Gefährlichkeit attestiert oder gar Verfassungswidrigkeit nachgesagt. Der Wissenschaft steht es nicht zu, Beurteilungen dieser Art, die selbst ein Element des politischen Kampfes sind, unkritisch zu übernehmen; sie ist vielmehr gefordert, deren Haltbarkeit zu prüfen. Oberflächlichem Gerede begegnet sie mit Skepsis, leichtfertigen Verurteilungen mit Kritik. Gerade der Wissenschaft obliegt es, die Vagheit und Ambivalenz politischer Begrifflichkeit ins allgemeine Bewußtsein zu heben und damit einen Beitrag zur Rationalität der Kommunikation zu leisten.
Auf diesem Feld hat kritisches Denken zuvörderst die Aufgabe, Aufklärung zu betreiben. Dabei ist mit einem breiten Spektrum an Auffassungen, ja mit kontroversen Einschätzungen zu rechnen. Die wissenschaftliche Suche nach »der Wahrheit« ist selbst pluralistisch – und nie abgeschlossen. Im freiheitlichen Staat gibt es keine Instanz, die über die Richtigkeit oder Falschheit einer Meinung autoritativ entscheiden könnte. Forschungsergebnisse, und dies gilt selbstverständlich auch für die Totalitarismus- und die Extremismusforschung, haben sich der Kritik zu stellen.
In einem Institut, das sich der Erforschung der Entstehung, der Etablierung sowie der Vermeidung totalitärer Verhältnisse widmet, sollte man zudem wissen, daß auch der Kampf gegen vermeintliche oder auch tatsächliche totalitäre Bestrebungen immer ambivalent ist. Denn er ist mit Ausgrenzungen, Freiheitsbeschränkungen und möglicherweise Zwangsanwendung verbunden – mit Maßnahmen also, die, vor allem wenn sie unverhältnismäßig sind oder das falsche Objekt treffen, die freiheitliche Gesellschaft selbst verändern und unter Umständen auch beschädigen können.
Totalitarismus kann nicht nur an den Rändern, sondern auch im politischen Zentrum des Staates und der Mitte der Gesellschaft entstehen. Die unablässig und »mit Wachsamkeit« betriebene Identifikation von Feinden des freiheitlichen und demokratischen Staates kann eine sich selbst verstärkende und grundlos gewordene Dynamik entfalten und ins Irrationale abgleiten. Nicht umsonst wird die Verfassungsfeindlichkeit von gesellschaftlichen Akteuren oder inhaltlichen Positionen rechtsstaatlich verbindlich nur von Gerichten festgestellt – und nicht von politischen Kontrahenten oder staatlich alimentierten Wissenschaftlern.
Gerade auf dem Gebiet der Politik und in Fragen des Gemeinwohls, in Bereichen also, in denen auch Wertvorstellungen um Anerkennung ringen, erweist sich die Wissenschaft als ein Unternehmen, das keineswegs zu definitiven Lösungen führen muß. Schon deshalb sollte ein wissenschaftliches Institut Anwalt des kritischen Geistes sein. Es hat Fragen, auf die es keine endgültigen Antworten gibt, in der Diskussion zu halten und eventuellen Zumutungen, sich in den Kämpfen um ideologische Hegemonie zu positionieren, zu widerstehen.
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Daß Meinungsunterschiede auch in scharfen Kontroversen ausgetragen werden, gehört zur Essenz jeder funktionierenden Demokratie. Die Wissenschaft kann in diesen Kontroversen nicht in der Weise Partei ergreifen, daß sie die Artikulation einzelner (und zwar strafrechtlich unbedenklicher) Positionen für unzulässig erklärt, Vertreter dieser Positionen ausgrenzt oder gar diejenigen, die Gesprächskontakte mit derart Ausgegrenzten suchen oder aufrechterhalten, ebenfalls der Ausgrenzung ausliefert.
Ein wissenschaftliches Forschungsinstitut ist allein der Erkenntnissuche und der Wahrheit verpflichtet. Es unterliegt weder politischen Forderungen noch folgt es einer politischen Ausrichtung, und es hat auch nicht die Aufgabe, politische Akteure oder andere Wissenschaftler als politische Gegner zu identifizieren. Kein Wissenschaftler ist zudem gezwungen, Kategorisierungen und begriffliche Zuschreibungen zu übernehmen, die in Teilen der Öffentlichkeit vor allem der Stigmatisierung und Ausgrenzung politisch Andersdenkender dienen. Auch kann einem Forschungsinstitut allein durch die Präsentation von im Institut erzielten Ergebnissen kein Schaden entstehen.
Ein solcher Schaden läßt sich nur an der Erfüllbarkeit der Institutsaufgaben messen. Wenn die Institutsleitung sich in Mutmaßungen über eine mögliche Beschädigung des Rufes des Instituts und der Reputation seiner Mitarbeiter ergeht, so ist darauf zu antworten, daß denkbare Reputationseinbußen in bestimmten interessierten Kreisen, welchen politischen Spektrums auch immer, hinzunehmen sind. Die Wissenschaft ist nicht auf Beifall von Politikern oder Propagandisten angewiesen. Und wenn sich die direktoriale Besorgnis, wie im vorliegenden Fall behauptet, sogar auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsmarktchancen insbesondere jüngerer Mitarbeiter richtet, liegt dieser offenbar ein Bild der bundesdeutschen Gesellschaft zugrunde, das nicht zu vorauseilendem Gehorsam, sondern einem ganz anderen Verhalten Anlaß geben sollte.
Das mutmaßliche Eintreten solcher Folgen kann jedenfalls das grundrechtlich geschützte Interesse an der Freiheit von Forschung und Lehre nicht aus dem Feld schlagen.
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Man mag die Nichtgenehmigung eines Dienstreiseantrags mit einer unhaltbaren und wissenschaftsfremden Begründung für eine Kleinigkeit halten. Doch unzulässige Beschränkungen der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit beginnen mit solchen Kleinigkeiten. Auch vermeintlich unbedeutende Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit können das geistige Klima verändern; scheinbar nichtige Vorgänge, die man mit Schweigen übergehen könnte, haben tendenziell weitreichende Wirkungen.
Der Vorstand einer wissenschaftlichen Einrichtung hat an der Verwirklichung der Idee einer freien Wissenschaft mitzuwirken. Im Fall des genannten Verbots jedoch handelt es sich um den Versuch eines Institutsleiters, eigene politische Anschauungen zum Maßstab der Interessen des Instituts zu erheben. Dies ist unzulässig. Denn damit wird der politische Kampf in die Wissenschaft getragen und ein mit Steuergeldern finanziertes wissenschaftliches Institut für sachfremde Zwecke instrumentalisiert.
Der Institutsdirektor selbst hat sich zu einem Mitspieler in der politischen Auseinandersetzung gemacht und diese Auseinandersetzung in das Institut getragen. Ein solches Verhalten ist wissenschaftsinadäquat und zu rügen. Dem Direktor eines öffentlich finanzierten Forschungsinstituts steht es nicht frei, für bestimmte im politischen Prozeß verhandelte Positionen Partei zu ergreifen. Statt sich am aktuellen politischen Kräfteverhältnis zu orientieren und die ideologischen Klischees der herrschenden Meinung zu übernehmen, ist er aufgefordert, in seinem Institut für ein freiheitliches Klima zu sorgen und damit die Voraussetzungen für das Gedeihen der wissenschaftlichen Forschung zu schaffen.
Gerade weil er einem Institut vorsteht, das sich der Aufarbeitung des Totalitarismus widmet, ist es die Pflicht des Direktors, Maßnahmen, von denen eine die Wissenschaftsfreiheit beschränkende Wirkung ausgeht, auf das sorgfältigste abzuwägen. Der Direktor glaubt, aus der Verantwortung für das Institut und seine Mitarbeiter zu handeln. Tatsächlich aber verrät er die Gründungsintention seines Instituts und gibt gerade für jüngere Kollegen das denkbar schlechteste Vorbild.
Schlimmer noch: Mit der getroffenen Entscheidung sowie den Gedankenspielen über »weitere Schritte«, die zwar »vorerst« nicht ergriffen, aber gegen den sich politisch inkorrekt verhaltenden Mitarbeiter eingeleitet werden könnten, führt er vor, wie ein Verlassen des politischen Mainstreams bestraft wird, und schüchtert damit jeden ein, der eine ähnliche Abweichung in Betracht zieht. Wer als Direktor eines Instituts für Totalitarismusforschung so agiert, bringt nicht nur die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit in Gefahr; er etabliert auch Verhältnisse, die zu untersuchen gerade Aufgabe eines solchen Instituts ist.
quarz
"Zur Wissenschaft selbst gehört allerdings nicht nur die Suche nach Erkenntnissen und ihre Deutung, sondern auch die Weitergabe von Erkenntnissen."
Angesichts dieser Vorgabe ist es bemerkenswert, dass in Bezug auf gewisse gesellschaftlich hoch brisante Forschungsergebnisse das Engagement zur Verbreitung des Wissens darüber gegen Null tendiert. Dazu gehört z.B.:
(1) Die in zahllosen empirischen Studien aus aller Welt immer wieder bestätigte Tatsache, dass die ethnische Zersplitterung einer Gesellschaft mit einer massiven Schädigung des Funktionierens der Solidargemeinschaft in vielerlei Hinsicht einhergeht.
(2) Die Einsicht, dass die Arbeitswelt in unserer Hochteechnolgiegesellschaft sich in eine Richtung entwickelt, die einen wachsenden Teil der Bevölkerung aufgrund mangelnder Qualifikation dauerhaft ohne Chance auf einen Arbeitsplatz lässt und wir damit mit einem Teil von derzeit ca. 10% der (jetzigen!) Bevölkerung zu rechnen haben, der durch keinerlei arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in Arbeit zu bringen ist.
(3) Damit zusammenhängend:
Dass der IQ, der für die erfolgreiche Bewältigung bestimmter Arbeitsvorgänge eine notwendige Voraussetzung darstellt, durch Schulung nur beschränkt steigerbar, weil er zu einem beträchtlchen Teil genetisch bestimmt ist, wie auch von immer mehr Forschern in dieser ideologisch hoch aufgeladenen Debatte, z.T. zähneknirschend und inzwischen mehrheitlich zugegeben wird.
(4) Außerdem damit zusammenhängend:
Dass die aktuelle Massenimmigration fast ausschließlich aus Ländern erfolgt, in denen der Durchschnitts(!)-IQ auf oder unter dem Niveau ist, unter dem z.B. die US-Armee Leute nicht einmal für einfachste Hilfstätigkeiten zu rekrutieren bereit ist, obwohl sie "händeringend" nach Neuzugängen sucht.
Dass wir uns folglich einen riesigen Bevölkerungsanteil von absehbar Dauerarbeitslosen und von einem immer kleiner werdenden Teil von Leistungsträgern zu alimentierenden "neu hier Lebenden" und "nun mal da Seienden" ins Land holen.