Álvaro d’Ors: Gemeinwohl und Öffentlicher Feind

Eine Rezension von Konrad Gill

Álva­ro d’Ors: Gemein­wohl und Öffent­li­cher Feind. Her­aus­ge­ge­ben und mit einer Ein­füh­rung ver­se­hen von Wolf­gang Hariolf Spind­ler, Wien: Karo­lin­ger 2015. 128 S., 19.90 €

Álva­ro d’Ors wird weni­gen Deut­schen ein Begriff sein. Carl-Schmitt-Leser ken­nen ihn als des­sen Freund und kri­ti­schen Kom­men­ta­tor. Bei dem kar­lis­tisch gepräg­ten Mit­glied der spa­ni­schen Eli­te wäh­rend der Fran­co-Regie­rung liegt eine gewis­se geis­ti­ge Ver­wandt­schaft mit dem Plet­ten­ber­ger Groß­den­ker nahe.

D’Ors war aber weit mehr als ein staats­phi­lo­so­phi­scher Gelehr­ter. In ers­ter Linie war der viel­fach geehr­te Jura­pro­fes­sor, der unglaub­li­che 50 Jah­re lang lehr­te, ein Exper­te für Römi­sches Recht, außer­dem mit dem kano­ni­schen Recht bes­tens vertraut.

Im nun erst­mals auf Deutsch erschie­ne­nen Buch Gemein­wohl und Öffent­li­cher Feind befaßt er sich mit einem The­ma an der Gren­ze von Recht, Theo­lo­gie und Phi­lo­so­phie. »Gemein­wohl« wird meist im Sin­ne des öffent­li­chen Wohls, viel­leicht gar uti­li­ta­ris­tisch im Sin­ne des größ­ten Wohls der größ­ten Zahl auf­ge­faßt. Dage­gen legt Álva­ro d’Ors im ers­ten Teil sei­nes Alters­werks dar, war­um der Begriff nicht posi­tiv-recht­lich ver­stan­den wer­den kann, wenn man »Wohl« ernst nimmt, und war­um die Iden­ti­fi­ka­ti­on des Wohls einer Grup­pe, und sei es eines gan­zen Staa­tes, mit dem »Gemein­wohl« aus der Per­spek­ti­ve des Natur­rechts nicht über­zeu­gen kann.

Gemein­wohl, so der sicht­lich katho­lisch gepräg­te Jurist, ist ent­we­der aufs Gan­ze (orbis statt urbs) gerich­tet, oder es hat über­haupt kei­nen Sinn, davon zu spre­chen. Aus sei­ner Auf­fas­sung her­aus pro­ble­ma­ti­siert er die soge­nann­ten Men­schen­rech­te und ent­wi­ckelt ein staats­fer­nes, sub­si­diä­res (aber kei­nes­wegs anar­chi­sches, son­dern im Gegen­teil sehr ord­nungs­be­zo­ge­nes) Modell mög­li­cher Ver­fas­sung. Das sind zwar nur Ansät­ze und Hin­wei­se, aber man liest sie mit Gewinn.

Im zwei­ten Teil behan­delt d’Ors das wich­ti­ge The­ma öffent­li­cher Feind­schaft. Den öffent­li­chen Feind grenzt er zunächst vom öffent­lich sicht­ba­ren Pri­vat­feind sowie vom Kri­mi­nel­len ab, ver­gißt dabei aber nicht, daß auch der Kri­mi­nel­le als öffent­li­cher Feind gel­ten mag und behan­delt wer­den kann. Kaum ein Aspekt des schwie­ri­gen juris­ti­schen Pro­blems an der Gren­ze über­haupt legi­ti­mier­ba­rer Lega­li­tät bleibt unbe­trach­tet, wenn auch die meis­ten Abschnit­te sehr kurz sind. Die Aus­füh­run­gen über Bür­ger­krieg, den Wan­del des Krie­ges, neue Kon­flikt­for­men usw. lesen sich trotz der Knapp­heit sehr gut und hal­ten man­chen wert­vol­len Gedan­ken bereit. Die­ser zwei­te Teil des Büch­leins eig­net sich als Ein­füh­rung in die wich­tigs­ten Pro­ble­me des Völ­ker­rechts, wenn auch nur als aller­ers­te. Mit d’Ors’ Rüst­zeug wird man wei­ter­füh­ren­de Lite­ra­tur, z.B. von Carl Schmitt, bes­ser ein­ord­nen und bewer­ten können.

Ein beson­de­res Lob muß der Ein­füh­rung und den kri­ti­schen Kom­men­tie­run­gen des Her­aus­ge­bers Wolf­gang Spind­ler gel­ten, die das Buch erst zu sei­nem vol­len Nutz­wert füh­ren. Die Anmer­kun­gen sind extrem detail­liert, ent­hal­ten sehr viel Lite­ra­tur und zei­gen, wie genau Spind­ler gear­bei­tet hat. Eine bes­se­re edi­to­ri­sche Leis­tung ist kaum denkbar.

Álva­ro d’Ors´ Gemein­wohl und Öffent­li­cher Feind kann man hier bestel­len.

 

 

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