Zwei Tage nach dem Bundesparteitag der AfD in Riesa gab das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Pressemitteilung vom 15. Januar 2019 bekannt, dass die Partei „nach Abschluss einer intensiven Prüfung, in der das BfV offen zugängliche Informationen – einschließlich einer Stoffsammlung der Landesbehörden für Verfassungsschutz – sorgfältig ausgewertet (habe)“, nunmehr als Prüffall bearbeitet werde.
Deren Jugendorganisation ‚Junge Alternative‘ (JA) und die Teilorganisation ‚Der Flügel‘ wurden sogar in den Status eines Verdachtsfalls erhoben.
Nach den gesetzlichen Vorgaben befasst sich der Verfassungsschutz mit sogenannten Bestrebungen, die sich gegen die durch das Grundgesetz verfasste freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Diese werden seit der Junge Freiheit-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (= BVerfGE 113, 63 ff.) üblicher Weise nach den Kategorien der:
- als erwiesen verfassungsfeindlich angesehenen Bestrebung oder des
- Verdachtsfalls
behandelt und in den jeweiligen Publikationen der Verfassungsschutzämter als solche auch kenntlich gemacht.
Seit der „Nicht“-Verbotsentscheidung der NPD vom 17.01.2017 (= BVerfGE 144, 20 ff.) gibt es noch den Sonderfall der gerichtlich als erwiesen verfassungswidrig erkannten, aufgrund mangelnder politischer Aktionsfähigkeit indes der Sache nach als irrelevant qualifizierten Partei. Deren rechtliche Einordnung ist nach wie ungeklärt, für die Klärung der Bedeutung des „Prüffalls“ indes irrelevant.
Eine eigene Rubrik zur Ausweisung von Personen und Parteien, die sich aktuell im Status einer „Prüffallbearbeitung“ befinden oder in der Vergangenheit einer solchen unterlagen, gibt es weder im Verfassungsschutzbericht des Bundes noch in einem der Berichte der 16 Bundesländer. In dieser Hinsicht nahm Thüringen 2018 eine gewisse Vorreiterrolle ein.
„Die AfD ist aktuell kein Beobachtungsobjekt im Sinne des Gesetzes des Thüringer Verfassungsschutzgesetz“, erklärte damals der Leiter des dortigen Landesamtes, Stephan Kramer, bei der Vorstellung des Landesverfassungsschutzberichts 2017. Um dann, gestützt auf diffuses Quellenmaterial und Falschzitate aus einem Buch von Björn Höcke (Nie zweimal durch denselben Fluss) bekannt zu geben, dass die AfD von seiner Behörde allerdings als „Prüffall“ erklärt werde.
Rechtliche Einordnung
Bei der Kategorie der öffentlichkeitswirksam kommunizierten „Prüffallbearbeitung“ scheint es sich auf den ersten Blick um so etwas Ähnliches bzw. eine Art von kleinem Bruder der an sich zulässigen „Verdachts“-Berichterstattung zu handeln.
So wird ausdrücklich mitgeteilt, dass die AfD aktuell „kein Beobachtungsobjekt“ sei, zum anderen wird die förmliche Bekanntmachung des „Prüffalls“ ausdrücklich mit dem Vorhandensein von „erste(n) tatsächliche(n) Anhaltspunkte(n) für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgerichtete(n) Politik der AfD“ gerechtfertigt.
In rechtlicher Hinsicht spricht dies für das Vorhandensein einer neuen Art von Verdacht einer Verdachtslage. Darauf deutet insbesondere die Verwendung des mehr als eigenartigen Begriffs eines „Verdachtssplitters“ hin, der sich in der Pressemitteilung des BfV tatsächlich finden lässt.
Zur Verdachtslage im eigentlichen Sinne hat sich dieser zwar (noch) nicht verdichtet, es sollen aber „erste tatsächliche Anhaltspunkte“ in diese Richtung vorliegen, was dann die behördliche Bearbeitung des Verdachts auf Vorliegen eines möglichen Verdachtsfalles rechtfertigen soll.
Nach der vom Bundesamt herausgegebenen Pressemitteilung wird eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Zuweisung des in der Öffentlichkeit stigmatisierenden Merkmals „Prüffall“ nicht genannt. Der neue Präsident des BfV, Thomas Haldenwang, bezieht sich zur Begründung der „Bewertung“, nicht (sic!) also für die öffentlichkeitswirksame Erklärung der AfD zum ‚Prüffall‘, nur ganz allgemein auf einen seiner Behörde insoweit zustehenden „gesetzlichen Auftrag“.
Wo dieser konkret festzumachen ist, wird indes nicht gesagt. Zur weiteren Erläuterung findet sich lediglich die allein die mehr als pauschale Formulierung, dass sich das Bundesamt „als Frühwarnsystem der Demokratie“ verpflichtet sehe.
Der Sache nach stellt dies eine im Prinzip grenzenlose, potentiell auf jedes „Frühstadium“ von Politik anwendbare Selbstermächtigung dar. Denn für die Bekanntmachung des „Prüffalls“ beruft sich Haldenwang nicht auf eine gesetzliche Eingriffsermächtigung, sondern allein auf das Vorhandensein „erster tatsächlicher Anhaltspunkte“, die sich in der Zukunft möglicher Weise noch zu einer Verdachtslage verdichten können sollen.
Die Äußerung des BfV-Präsidenten Haldenwang ist ambivalent, in rechtlicher Hinsicht jedenfalls höchst angreifbar. Eine konkrete gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die nach außen hin kommunizierte „Prüffallbearbeitung“, bei der es sich offensichtlich um eine neue Vorstufe der Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz handeln soll, wird nicht benannt.
Im Vergleich zum Verdachtsfall soll es sich hinsichtlich der „Konsequenzen“ (= Auswertung der offen wahrnehmbaren Aktivitäten der Gesamtpartei) zwar erklärtermaßen um eine mildere Maßnahme („minus“) handeln. In concreto bezieht sich diese jedoch auf die Aufklärung einer der Partei als Ganzes unterstellten Tendenz, nach der extremistische Positionen für diese in Zukunft möglicher Weise prägend werden könnten:
Dass es bei einer solchen Prüfung von politischen Aussagen und Personen vorrangig um eine politische Bewertung geht, bei der hinsichtlich des Ergebnisses naturgemäß große Interpretationsspielräume vorhanden sind, versteht sich von selbst.
Da letztlich völlig offen bleibt, nach welcher gesetzlichen Grundlage sich der Ablauf dieses Prüfverfahrens richten soll, drängt sich der Eindruck auf, dass es sich bei der Zuweisung des Status „Prüffall“ im Vergleich zum Verdachtsfall nicht lediglich um ein milderes Mittel („minus“), sondern um etwas ganz anderes („aliud“) dazu handelt.
Die öffentlichkeitswirksame Bekanntgabe der „Prüffallbearbeitung“ läuft im Ergebnis auf eine weitere Ausdehnung der Tätigkeit des VS auf das (politische) Vorfeld des gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeitsbereiches hinaus. Wenn derzeit noch nicht einmal ein Verdacht gegen den Bundesverband der AfD als Ganzes vorliegt, wozu bedarf es dann der förmlichen Bekanntmachung des Prüffalls?
Wie lange soll das Verfahren eigentlich dauern, welche Tatsachen werden diesem zugrunde gelegt und wird die AfD als Betroffener in dem Verfahren selbst überhaupt angehört? Da laut Pressemitteilung nur „Distanzierungsversuche von erkennbar extremistischen Personen bzw. Personenzusammenschlüssen gewertet“ werden sollen, scheint eine Anhörung der AfD und damit die Einräumung rechtlichen Gehörs bei der „Prüffallbearbeitung“ allem Anschein nach nicht vorgesehen zu sein!
Dies wäre letztlich auch konsequent, da es bei dem Verfahren erklärtermaßen lediglich um eine „hinreichend gewichtige Verdichtung der Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung“ und somit um die mit Einleitung des Verfahrens tendenziell intendierte Heraufstufung der AfD zum Verdachtsfall geht.
Im Bundesverfassungsschutzgesetz ist ein solches „Verdichtungs“-Verfahren aber gesetzlich nicht vorgesehen. Am Ende der im diffusen bleibenden „Prüffallbearbeitung“ kann der AfD gegenüber namentlich kein Testat in dem Sinne abgegeben werden, dass die Partei als „verfassungsrechtlich geprüft“ unbedenklich einzustufen wäre.
Die verfassungsrechtlich spannende Frage ist, ob der Prüffall und hier vor allem die öffentlichkeitswirksame Bekanntgabe der „Prüffallbearbeitung“ von den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des Verfassungsschutzgesetzes des Bundes gedeckt sind. Da das Verfahren neu ist, kann dies mit guten Argumenten bestritten werden.
Denn de facto nimmt der VS dergestalt die Kompetenz für sich in Anspruch, als eine Art von Demokratie-TÜVzu agieren, also die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen und politischen Debatten zu beurteilen. Zu den negativen Konsequenzen dieser als rechtswidrig zu erkennenden, staatlichen Beaufsichtigung der politischen Auseinandersetzung, äußerte sich der Staatsrechtler Murswiek bereits vor Jahren wie folgt:
Dann wären endlose Verdachtskaskaden konstruierbar, und der Verfassungsschutz könnte nach politischem Belieben diejenigen Gruppen als extremistisch stigmatisieren, die den etablierten Kräften lästig werden.
Juristische Möglichkeiten
Juristisch kann die AfD sowohl gegen die Einordnung als „Prüffall“ als auch gegen die stigmatisierende Form der öffentlichkeitswirksamen Bekanntmachung der „Prüffallbearbeitung“ vorgehen. Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass der VS mögliche Sachverhalte auf das Vorliegen von Bestrebungen gegen den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewertet, rechtlich also prüft.
In Bezug auf den konkreten Fall ist von den Gerichten allerdings die Frage zu beantworten, ob dies in Bezug auf die parlamentarisch fest verankerte AfD in der Weise zulässig sein kann, dass ein neues Verfahren von „Prüffallbearbeitung“ überhaupt eingeleitet werden darf usw.
Eigenständig tragend wäre daneben die besondere Art und Weise der öffentlichkeitswirksam bekannt gegebenen Einleitung dieser Prüfung zu betrachten, die sich mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen als rechtswidrig darstellt.
Der Eindruck, dass sich die öffentlichkeitswirksame Bekanntgabe der Einleitung der „Prüffallbearbeitung“ als rechtswidrig darstellt, ergibt sich aus dem in etwa parallel gelagerten Fall des bayerischen Bundestagsabgeordneten der AfD Petr Byston.
Dieser leitete erfolgreich rechtliche Schritte gegen das bayerische Landesamt für VS ein, nachdem dieses mitgeteilt hatte, ihn zu „beobachten“. Dass dies rechtswidrig war, bestätigte das Verwaltungsgericht München bereits im gerichtlichen Eilverfahren.
Mit Beschluss vom 27.07.2017 – M 22 E 17.1861 – entschied dieses, dass der bayerische VS „die Beobachtung des Antragstellers bis auf Weiteres nicht erneut bekannt“ machen dürfe. Ähnlich entschied auch das Landgericht Halle, dass dem innenpolitischen Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Burkhard Lischka, mit Urteil vom 19.12.2016 – 6 O 407/16 – untersagte, über den Herausgeber der Sezession öffentlich die Falschbehauptung zu verbreiten, dieser werde „vom Verfassungsschutz beobachtet“.
Rechtliche Argumente ergeben sich auch aus den in etwa parallel gelagerten Fällen, in denen sich Betroffene gegen aus ihrer Sicht unzulässige Presseauskünfte von Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaften) gewandt haben.
Hier wie dort geht es um die im Kern vergleichbare Problematik, dass ein Betroffener sich nachträglich gegen eine negative, behördliche Äußerung zur Wehr setzen muss. Näheres hierzu bei Conrad/Brost, der geschwätzige Staatsanwalt – Rechtliche Möglichkeiten gegen Presseauskünfte der Ermittlungsbehörden, in: StraFo 2018, 45 ff.; ebenfalls Gounalakis, in: NJW 2016, 737 und OVG Münster, Beschluss vom 17.10.2017 – 4 B 786/17 – in: StV 2018, 210.
Argumente ergeben sich überraschender Weise ebenfalls aus dem ‚Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb‘. Dieses bestimmt in § 5, dass es unter dem Gesichtspunkt von Irreführung wettbewerbswidrig ist, wenn ein Marktteilnehmer mit reinen Selbstverständlichkeiten wirbt, namentlich etwa damit, dass er sich an Recht und Gesetz halte.
Dementsprechend wird man dem Präsidenten des BfV Haldenwang (CDU) zwar nicht vorhalten können, dass er sich etwa aus der Zeitungslektüre ergebende, mögliche Sachverhalte in Bezug auf die AfD behördeninternauf das Vorliegen von (Vor-)Verdachtslage prüfen lässt.
Vorwerfen wird man ihm aber können, dass er diese reine Selbstverständlichkeit (entsprechend dem Rechtsgedanken bei § 5 UWG) im Rahmen einer Pressemitteilung öffentlichkeitswirksam bekannt gibt. Die analoge Anwendung des Rechtsgedanken drängt sich hier vor allem deshalb auf, weil es bei Eingriffen des VS gegenüber politischen Parteien um die Gefährdung der Chancengleichheit, d. h. um die Wettbewerbsgleichheit einer Partei geht.
Dies wird besonders deutlich, wenn sich der VS mit der Agenda konkurrierender Partei oder politischen Strömungen identifiziert (vgl. zur Neutralitätspflicht und zum Sachlichkeitsgebot von Behördenleitern allgemein: BVerfG, Beschluss vom 07.11.2015 – 2 BvQ 39/15 – („Rote Karte für die AfD“); BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 – 10 C 6.16 – („Licht aus“); VG, Köln, Beschluss vom 13.03.2017 – 4 L 750/17 – (Reker).
Fazit
Die FAZ berichtete am 22.12.2018 darüber, dass der neue Präsident des BfV Haldenwang schon Mitte November kurz nach Amtsantritt zugestanden hätte, in der Frage der Bedeutung rechtsextremer Bedrohungen mit seinem Vorgänger Maaßen „manchmal unterschiedlicher Auffassung“ gewesen zu sein.
Dies ist denn wohl auch einer der wirklichen Gründe dafür gewesen, dass Haldenwang befördert und sein Vorgänger in den einstweiligen Ruhestand zwangsversetzt wurde. In dieser Hinsicht äußerte sich jedenfalls der stv. SPD-Vorsitzende Ralf Stegner am 25.01.2019 über Twitter:
Die Rechtspopulisten von der AfD kommen endlich in den Fokus. Dazu musste der unselige Herr Maaßen gehen, damit das passieren kann, was endlich überfällig war.
Im Jahr der Europawahl und der Landtagswahlen in den neuen Bundesländern fragt sich, in welche Richtung sich das politische Gefüge der Bundesrepublik entwickeln wird. Eine weitere Entwicklung nach ‚rechts‘ im Sinne einer Normalisierung der politischen Parteienlandschaft scheint jedenfalls nicht für alle Teilnehmer des politischen Diskurses gewünscht zu sein.
Demensprechend soll die Abteilung im BfV, die den Rechtsextremismus beobachtet, in diesem Jahr auch um 50 Prozent vergrößert werden. Wenn man berücksichtigt, dass dort derzeit rund 200 Bedienstete tätig sein sollen, kann man in etwa erahnen, was auf die AfD noch zukommen wird.
In der Konsequenz betrifft das sich zumindest teilweise als ungesetzlich darstellende Agieren des neuen Präsidenten des BfV allerdings die Grundlagen des rechtsstaatlichen Verfassungsvollzugs und damit die Grundlage unseres Gemeinwesens schlechthin.
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Zur Person: Der Verfasser ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und hat bereits mehrfach erfolgreich Verfassungsbeschwerden vertreten.
Weiterführende Literatur:
+ Thor v. Waldstein/Institut für Staatspolitik: Wer schützt die Verfassung vor Karlsruhe? – hier bestellen
+ Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik: »Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte – hier bestellen
Laurenz
Schön zu lesen, der Artikel eines Juristen für normale Menschen. Ich mußte beim Lesen dauernd grinsen, weil der Stil dem meiner Juristen-Kumpels, wie der Faust auf's Auge gleicht.
Natürlich überschätzen sich Juristen als Akademiker in einem nicht-wissenschaftlichen Fach maßlos. Es gibt nichts Überflüssigeres als unser römisches Kirchenrecht. Wie bei den Medizinern erleben wir bei 5.000 Juristen 5.000 Meinungen, und nur diejenige, die durch die Exekutive gestützt wird, setzt sich durch. Auch unsere 10 - oder 20.000 Reichsbürger fallen der Rechtsfalle zum Opfer. Recht ist unerheblich. Es zählt einzig die Herrschaft über die bewaffnete Exekutive, völlig egal, ob man in einem Königreich oder einer Republik lebt.
Natürlich ist der bürokratische Aufwand einem kleinen Verleger in die Flanke zu gehen, zu groß, im kleinen Rahmen sind also juristische Erfolge möglich. Aber so schnell wie bei der Parteienfinanzierung ein Lex AfD rauszuhauen, ist dem Bundestag wohl selten in solch einer Geschwindigkeit gelungen. Auch nicht-tarifäre Regelungen, wie die Regelung des Alterpräsidenten im Deutschen Bundestag fallen der Opportunität rasch zum Opfer. Insofern ist die politische Analyse von Herrn RA Lober wesentlich mehr eminent als die juristische.
Der politische totalitäre Druck, den die schwindenden etablierten Parteien auf die AfD ausüben, ist in der öffentlichen Präsentation zu offensichtlich. Es scheint sich eine Art der Verzweiflung breit zu machen, wenn man zu solchen Stasi-/Gestapo-Methoden greift und den richtigen "Dzierżyński" medienwirksam installiert. Zumindest war man so geschickt, den Druck auf die demokratisch geführten Staaten Europas, wie Polen, Italien, Ungarn, Kroatien etc. frühzeitig zurückzufahren, und diese nur noch in der Populismus-Debatte zur Europawahl anzugreifen. Der Brexit dient publizistisch der Strategieänderung. Die permanenten Beschwerden, daß die eigenen Kumpels in oben genannten Staaten, wie auch in den USA, der Türkei und vielen anderen Staaten abgesägt werden, sind ebenfalls im GroKo-Proporz öffentlicher Institutionen Deutschlands der öffentlichen Absurdität der eigenen politischen Haltung preisgegeben. Wir werden die Mündigkeit zur Erkenntnis der Bürger Europas Ende Mai diesen Jahres erfahren.