Die Idee einer Übereinkunft zwischen Einheimischen und Einwanderern über die Integration- oder Assimilation der Letzteren ragt dabei durch die Absurdität ihres zentralen Denkfehlers besonders hervor.
Der dahinterstehende Gedankengang ist sehr einfach. Man überlegt, welche Ängste und Beschwerden beide Seiten gegen den jeweils anderen vorzubringen haben und schlägt einen Abtausch vor. Beide Seiten verpflichten sich gegenseitig, die größten Beschwerden des jeweils anderen abzustellen. Darauf könne dann ein neuer gesellschaftlicher Konsens aufgebaut werden.
In den Vorschlägen für ein solches Abkommen wird den Einheimischen dann zugesprochen, daß sich die Einwanderer an Gesetze halten, sich zumindest dem politischen Teil der Kultur anpassen (Grundgesetzestreue, Religionsfreiheit, Gleichberechtigung der Frau usw.) und sich allgemein in die Aufnahmegesellschaft integrieren sollen, anstatt Parallelgesellschaften zu bilden.
Die Einwandere selbst sollen dafür rechtliche Gleichstellung mit den Einheimischen erhalten: Bleiberecht, Arbeitserlaubnis, Anspruch auf Sozialleistungen und im weiteren Verlauf auch politische Teilhaberechte.
In der Praxis läßt sich nicht mehr übersehen, daß diese Regeln für Einwanderung nur zulasten der Einheimischen ausfallen, weil große Teile der Einwanderer sich nicht an ihren Teil der hypothetischen Abmachung halten und nur die ihnen daraus entspringenden Rechte abgreifen.
Auf den zweiten, immer noch an der Oberfläche haftenden Blick wird klar, daß hier von Anfang an ein strukturelles Problem besteht: Die Einwanderer erhalten eine Reihe von gerichtlich einklagbaren Rechten, während an sie im Gegenzug nur grobe Erwartungshaltungen gerichtet sind, deren Nichterfüllung nur im Fall der offenen Illegalität überhaupt sanktionierbar ist.
Selbst das Letztere wird gegenüber der Obstruktion und zunehmend sogar dem offenen Widerstand etablierter Parallelgesellschaften immer schwieriger. Dabei ist Kriminalität eindeutig nicht das große Problem der Einwanderung. Sie ist nur eine besonders wahrnehmbare Zugabe zur demographischen, kulturellen und damit letztlich politischen Machtverschiebung.
Wären Einwanderer nur eine statistisch erfaßbare Gruppe mit aus irgendwelchen Gründen hoher Kriminalitätsrate, so gäbe es die ganze Migrationsdebatte nicht.
Die Integrationsverpflichtungen jenseits des Verzichts darauf, straffällig zu werden, sind überhaupt nicht kontrollierbar, sieht man einmal von wirkungslosen Gesten ab, wie Asylanten zur Teilname an sogenannten Integrationskursen zu aufzufordern oder das Tragen des Kopftuches in der Öffentlichkeit zu verbieten. Solch sinnlos entwürdigende Prozeduren steigern eher die Abkapselung gegenüber dem Aufnahmeland.
Solche Pakte sind selbst dann ein Betrug, wenn ihr theoretisches Ziel die restlose Assimilation der Einwanderer ist. Es handelt sich dabei nämlich gar nicht um ein Abkommen, also einen Austausch gegenseitiger Rechte und ihnen entsprechender Verpflichtungen. Diese simple Tatsache wird hinter Floskeln wie „gesellschaftlicher Konsens“, oder, falls die Tradition des aufklärerischen Republikanismus betont werden soll, „neuer Gesellschaftsvertrag“ versteckt. Stattdessen ist es die einseitige Gewährung von Rechten an die Einwanderer.
Die Übertragung von Rechten setzt dreierlei voraus: Erstens die Rechtspersönlichkeit aller Beteiligten. Das heißt, die Beteiligten müssen von ihrer Natur her auf eine Art und Weise verfaßt sein, daß ihnen Handlungen zurechenbar sind.
Zweitens die Rechtsförmigkeit des Gegenstandes. Hegel definierte Recht als Besitz, der Eigentum wird und Oberlercher hat das systematisiert. Die Formulierung trifft, leidet aber unter dem didaktischen Nachteil, daß sie in die Bilderwelt des Sacheigentums entführt, aus der herauszufinden dann bereits eine nicht unerhebliche Abstraktionsleistung erfordert.
Verallgemeinert bedeutet es, daß der Gegenstand (der keine materielle Sache gemäß dem aus dem römischen Recht übernommenen § 90 BGB sein muß) sich im Besitz, soll heißen in der tatsächlichen Verfügung einer der Personen befindet und diese Verfügungsgewalt in dem für den Rechtsakt bedeutsamen gesellschaftlichen Kreis anerkannt ist.
Drittens die Verwendbarkeit des Abkommens für die Methoden der Juristen. Vereinfacht, die aus dem Abkommen hervorgehenden Tatbestände müssen unter die ebenfalls aus dem Abkommen hervorgehenden Normen subsumierbar sein. Normen wie Tatbestände müssen ausreichend klar erfaßbar sein, daß eine juristische Entscheidung nicht in Willkür abrutscht. Das gilt auch für Rechtsabkommen, die keiner gerichtlichen Instanz unterliegen, in denen das Recht aber zum Leitfaden eigener Handlung und der Bewertung der Handlungen des Vertragspartners werden soll.
Wenden wir diese Kriterien auf den Vorschlag von Integrations- oder Assimilationsabkommen an.
Bei der Rechtsübertragung von den Einheimischen an die Einwanderer bestehen hier keine Probleme. Die Einheimischen werden dabei vom Staat repräsentiert. Deshalb können die Rechte von der Rechtsperson des Staates an die Personen jedes einzelnen Einwanderers übertragen werden (Rechtspersönlichkeit). Die Gegenstände dieser Rechte, von der Aufenthaltserlaubnis über die Sozialhilfe bis zur Staatsbürgerschaft befinden sich in der Verfügungsgewalt des Staates und diese Verfügungsgewalt ist auch anerkannt (Rechtsförmigkeit). Schließlich ist das Ergebnis den juristischen Methoden zugänglich. Die Verwaltung kann sich an den daraus entspringenden Normen und Tatbeständen ausrichten und Gerichte können überprüfen, ob das Behördenverhalten ihnen angemessen ist.
Bei der Rechtsübertragung von den Einwanderern auf die Einheimischen steht es ungekehrt. Die Einwanderer, die die Rechte übertragen müßten, treten rechtlich faßbar nur als Einzelpersonen in Erscheinung. Bei Integration und Assimilation geht es aber nicht um Einzelne, sondern um die sozialen Milieus der Einwanderer. Diese werden trotz aller Verbände und Lobbygruppen von niemandem so geschlossen repräsentiert, wie die Einheimischen von ihrem Staat. Niemand kann anerkanntermaßen verbindlich für die Einwanderer sprechen, das heißt, sich der juristischen Fiktion bedienen, er sei mit der Gemeinschaft der Einwanderer identisch. Die Einheimischen, repräsentiert durch den Staat, haben deshalb auch niemanden, dem sie Verstöße gegen das Abkommen zurechnen könnten. Die Verbände und Lobbygruppen fallen unter die Rubrik der indirekten, nicht repräsentativen Gewalten, und verschlimmern dadurch das Problem noch, anstatt es zu lösen.
Gegenstand der Rechtsübertragung von den Einwanderer auf die Einheimischen wären die Verhaltensweisen der Integration oder Assimilation. Relevant sind diese aber nicht als Einzelfälle, sondern als soziale Dynamiken. Als solche stehen sie kaum unter irgendjemandes Verfügungsgewalt, geschweige denn, daß eine solche anerkannt würde. Anders als die Gewährung staatsbürgerlicher Rechte kann etwa die Anerkennung eines politischen Systems und seiner Werte durch bestimmte Bevölkerungsschichten von niemandem angeordnet werden.
Drittens sind weder Integration noch Assimilation der juristischen Methode zugänglich. Vorgaben wie „sich in die Kultur zu integrieren“ erinnern an §1353 BGB über die eheliche Lebensgemeinschaft. Dort steht nicht, was das denn sei, wohl aber, daß die Ehegatten einander zu derselben verpflichtet sind, es sei denn dies stelle einen Mißbrauch dieses Rechtes dar, oder die Ehe sei gescheitert. Eine Abschiebung wegen unzureichender Integration wäre noch weit willkürlicher als eine Ehescheidung wegen unzureichender Lebensgemeinschaft und deshalb ohne weiteres anfechtbar, solange einigermaßen rechtliche Verhältnisse herrschen.
Aus diesen Gründen können bei allen politischen Vorhaben, die auf solche Vereinbarungen zielen, immer nur einseitig Rechte von den Einheimischen an die Einwanderer übertragen werden. Assimilationsabkommen, Integrationsgipfel und neue Gesellschaftsverträge sind, vollkommen unabhängig von den Absichten ihrer Befürworter, Nebelgranaten, die den Vormarsch des großen Austausches und die Entrechtung der weißen Europäer absichern.
Wer solcherlei befördert, treibt die Rechtsauflösung voran und hat ihre Folgen zu verantworten.
Der_Juergen
Heinz Buschkowsky, ehemaliger Distriktbürgermeister von Neukölln und als Sozialdemokrat, der Realitäten zur Kenntnis nimmt, Vertreter einer aussterbenden Spezies, zitiertt in "Neukölln ist überall" (Ullstein, Berlin 2012, S. 360) einen türkischen Zuwanderer:
"Man kannte unsere Regeln, als man uns Asyl gab. Jetzt sagen immer mehr, wir dürften nicht so leben Wir werden unsere Religion aber nicht aufgeben."
Ja, man kannte die Regeln der islamischen Zuwanderer, aber man holte und holt sie zu Millionen und Abermillionen ins Land. Dafür wird man bereits jetzt zur Kasse gebeten, und der ganz grosse Kassensturz steht erst bevor.