Er widmete sich am Beispiel seiner Partei einem zentralen Problem der Parteiendemokratie, das durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und seine Landesämter auf besonders heiklem Feld erst entstehen konnte: der behördlichen Behinderung von Opposition.
Der Verfassungsschutz ist dabei nur die Spitze des Eisbergs, bietet aber den Vorteil einer so deutlichen Sichtbarkeit der Parteilichkeit, daß sie selbst von politisch blinden Zeitgenossen kaum wegdiskutiert werden kann. Hartwig, der die vom Bundesvorstand der AfD eingesetzten Arbeitsgruppe zum Verfassungsschutz leitet, zerlegt, gestützt auf ein Gutachten des Staatsrechtlers Prof. Dietrich Murswiek, in seinem Vortrag das Verfassungsschutzgutachten zur AfD und zeigt, daß der Verfassungsschutz zu einer Gefahr für die Demokratie geworden ist: Denn er läßt sich von den gegenwärtig Regierenden politisch instrumentalisieren.
Hartwig fordert in seinem Vortrag daher, den Verfassungsschutz auf den Prüfstand zu stellen und ihn, so keine Besserung möglich und die Verfassungsverstöße der Behördenleitung nicht abzustellen seien, abzuschaffen.
Der Staatspolitische Salon beschäftigt sich am morgigen Mittwochabend in Berlin mit dem Verfassungsschutz, seiner Geschichte und aktuellen Ideologie. Wer teilnehmen möchte, kann unter anmeldung(at)staatspolitik.de sein Kommen auch kurzfristig noch ankündigen.
Hier Roland Hartwigs Vortrag, gehalten am 1. Juni 2019 in Magdeburg auf dem “Staatspolitischen Kongreß” des Instituts für Staatspolitik. Die Textfassung des Vortrags finden Sie unten.
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Meine sehr geehrten Damen und Herren,
Um es gleich richtig einzuordnen: Der freundlich klingende Begriff „Verfassungsschutz“ darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich hinter ihm ein Inlandsgeheimdienst verbirgt. Auf Bundesebene, aber auch bei den Ländern, gesteuert oftmals von den Innenministern. Ein Dienst, der – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – Telefonate abhört, Korrespondenz mitliest, Verbindungsleute als Informationsquelle und als Provokateure in Organisationen einschleust, und das Umfeld von Personen ausspäht.
Mit diesem Waffenarsenal soll er Bestrebungen aufdecken und bekämpfen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Dazu gehört es auch, potentielle und tatsächliche Verfassungsfeinde öffentlich zu brandmarken und damit – vor allem die Wähler – frühzeitig vor ihnen zu warnen.
Werden Verfassungsfeinde identifiziert, geht der Staat in die nächste und finale Runde. Organisationen können von den Innenministern verboten werden. Bei Parteien führt der Weg über das Bundesverfassungsgericht. Zum einen kann die Partei finanziell ausgetrocknet werden, indem man ihr komplett die staatliche Parteienfinanzierung entzieht. Gleichzeitig verliert sie dann die Fähigkeit, steuerlich abzugsfähige Spendenbescheinigungen auszustellen, und damit auch einen Großteil ihrer Spender. Zum anderen droht das vollständige gerichtliche Verbot der Partei. Bereits viel früher beginnt der personelle Aderlass: Beamte werden von ihren Dienstherren zum sofortigen Austritt aufgefordert, lässt es sich doch mit ihrer Treuepflicht gegenüber dem Staat nicht vereinbaren, einer Partei anzugehören, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt – wenn dies von Gerichten rechtskräftig festgestellt wurde. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Beamte als Funktionär aktiv in der Partei tätig oder nur einfaches Mitglied ist. Folgt der Beamte dieser Aufforderung nicht, wird er über ein Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt. Das gilt sogar für Beamte im Ruhestand. Und auch Angestellten im öffentlichen Dienst droht Ungemach: Sind sie hier dienstlich in einer herausgehobenen Position tätig, müssen sie mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.
Zu verstehen ist dieser radikal wirkende Ansatz – vom Ausspähen durch einen Geheimdienst über den Entzug staatlicher Mittel bis hin zum Verbot einer Partei – eigentlich nur vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte. Nach 12 Jahren Nationalsozialismus, unfassbaren Verbrechen und der Katastrophe des 2. Weltkriegs versteht sich das am 23. Mai 1949 verkündete Grundgesetz als bewusster Gegenentwurf zu dieser Zeit. Mit seiner Ausprägung einer „wehrhaften Demokratie“ will es sicherstellen, dass sich die Demokratie mit demokratischen Mitteln nicht selbst abschafft. Ein verständlicher und richtiger Ansatz nach den bitteren Erfahrungen aus der Endphase der Weimarer Republik. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei aber, dass die von der „wehrhaften Demokratie“ eingesetzten Waffen am Ende nicht selbst gegen die Demokratie gerichtet werden können. Wenn dies nicht absolut gewährleistet ist, kann sich auch unsere Demokratie mit ihren eigenen Waffen schlagen. Und damit bin ich bei dem Thema meines Vortrags angekommen: Wer schützt uns selbst vor dem Verfassungsschutz?
Nach 70 Jahren Grundgesetz stellt sich dabei zunächst die Frage, ob das Konzept einer wehrhaften Demokratie heute überhaupt noch zeitgemäß ist. Mir ist keine andere moderne westliche Demokratie bekannt, die so wenig Selbstbewusstsein in die eigene Stärke und so viel Misstrauen gegenüber oppositionellen Kräften aufweist, dass sie dafür einen umfangreichen geheimdienstlichen Apparat unterhält – im Gegensatz zu autoritären Staatsformen und Diktaturen, die dafür aber natürlich regelmäßig aktuelle Gründe haben.
Ich möchte diese Frage ganz pragmatisch beantworten. Ein Verfassungsschutz, der sich auf seine Kernaufgabe beschränkt, die Demokratie vor ihrer Abschaffung zu schützen, ist im besten Fall nützlich, weil erfolgreich, und im schlechtesten Fall überflüssig, weil überhaupt nicht gefordert. Der Zeitablauf alleine ist daher kein zwingender Grund, seine Berechtigung in Frage zu stellen.
Das ändert sich aber schlagartig, wenn der Verfassungsschutz seine Kernaufgabe verlässt und sich von den herrschenden Kräften politisch instrumentalisieren lässt. Ein solcher Verfassungsschutz ist im besten Fall erfolglos, im schlechtesten Fall aber eine große Gefahr für die Demokratie selbst.
Die AfD, der ich seit dem Frühjahr 2013 angehöre, ist seit Herbst 2018 in den Fokus des Verfassungsschutzes geraten. Ich leite seit letztem September eine vom Bundesvorstand der Partei eingesetzte Arbeitsgruppe, die sich intensiv mit dieser Herausforderung befasst. Dies ermöglicht mir – zugegebener Weise „in eigener Sache“ – tiefe Einblicke in die aktuelle Denk- und Vorgehensweise dieses Geheimdienstes. Sie sind niedergelegt in einem Gutachten der Behörde über unsere Partei, das im Januar 2019 zunächst einigen Medien zugespielt wurde und das kurze Zeit später auf einer politisch linken Seite in das Internet eingestellt wurde, wo man es auch heute noch finden kann.
Im Ergebnis muss ich leider feststellen – und ich werde es Ihnen nachfolgend belegen – dass der Verfassungsschutz sein eigentliches Aufgabenfeld verlassen hat, selbst eine politische Linie verfolgt und sich dabei auf die Seite der aktuell etablierten Politik gestellt hat. Das ist rechtswidrig und undemokratisch!
Versuche, den Inlandsgeheimdienst politisch motiviert zu instrumentalisieren, sind alles andere als neu. Ich darf daran erinnern, dass die Partei „Die Republikaner“ lange Jahre vom Verfassungsschutz beobachtet wurde, bis sie sich gerichtlich davon befreien konnte. Politisch war sie aber in der Zwischenzeit in der Bedeutungslosigkeit verschwunden. Ein anderes Beispiel betrifft die Wochenzeitung „Junge Freiheit“, die sich ebenfalls und mit Erfolg durch die gerichtlichen Instanzen kämpfen musste. Und auch bei unserer Partei wurde regelmäßig von anderen Parteien nach dem Verfassungsschutz gerufen, ein Ruf, der zu Recht bis zum Januar 2019 ungehört verhallte, ja sogar mehrfach vom damaligen Präsidenten des Bundesamtes, Herrn Maaßen, explizit zurückgewiesen wurde.
Und dann wurde Herr Maaßen aus dem Amt gejagt, weil er der Regierungsversion der Vorgänge in Chemnitz im letzten Herbst wahrheitsgemäß widersprach. Sein Nachfolger, Herr Haldenwang, rief auf der Grundlage des eben schon erwähnten hausinternen Gutachtens nur wenige Wochen später in einer Pressekonferenz die AfD als Gesamtpartei zum Prüffall aus und verkündete die Beobachtung unserer Jugendorganisation Junge Alternative und der parteiinternen Strömung „Der Flügel“ als Verdachtsfälle verfassungsfeindlicher Bestrebungen.
Schon das öffentliche Ausrufen des Prüffalls ist bezeichnend und entlarvend. Das Bundesamt hat den gesetzlichen Auftrag, die Öffentlichkeit über Verdachtsbeobachtungen zu informieren. Das setzt aber voraus, dass das Amt bereits hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gesammelt hat. Zuvor befindet es sich nur in der Prüfung, ob solche Anhaltspunkte zu finden sind, hat sie also noch nicht ermittelt. Und darf deshalb auch noch nicht das glühende Eisen ansetzen und öffentlich brandmarken. Genau das hat es dann aber trotzdem getan.
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit diesem klaren rechtswidrigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte unserer Partei dann auch kurzen Prozess gemacht. Auf unseren Eilantrag hin verbot es dem Bundesamt für Verfassungsschutz, in Bezug auf die AfD zu äußern oder zu verbreiten, diese werde als „Prüffall“ bearbeitet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wurde dem Bundesamt ein Ordnungsgeld von bis zu 10 000 Euro angedroht.
Weiter möchte ich aus dieser Entscheidung zitieren:
Die streitauslösende Äußerung des Bundesamtes greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein. Potenzielle Wähler können davon abgehalten werden, die Antragstellerin zu wählen oder ihre Mitteilungen zu lesen. Es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass potenzielle Wähler die Äußerung des Bundesamtes zum Anlass nehmen, sich von der Antragstellerin abzuwenden. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin ist nicht gerechtfertigt.
Und dann:
Sollte das Bundesamt durch unzulässige Äußerungen in die Rechte der Antragstellerin eingreifen, bedeutet dies einen Schaden, der durch einen nachträglichen Widerruf nicht kompensiert werden könnte, weil die zugrundeliegende Äußerung andernfalls einer immer größer werdenden Öffentlichkeit bekannt würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in naher Zukunft Wahlen anstehen, an denen die Antragstellerin teilnehmen will.
Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre das Bundesamt nicht gehindert, sich vor diesen Wahlen erneut über die Antragstellerin im streitgegenständlichen Sinn zu äußern und damit in den Wahlkampf einzugreifen, ohne dass dies nach Abschluss der Wahlen im Rahmen eines nachträglichen Rechtsschutzes kompensiert werden könnte.
Das Amt hat diese Entscheidung dann auch ohne weiteres Rechtsmittel akzeptiert.
Was ich Ihnen in diesem Zusammenhang nicht vorenthalten möchte: Das Bundesamt hat doch tatsächlich die Auffassung vertreten, mit dem öffentlichen Ausrufen des Prüffalls über die Gesamtpartei habe man uns ja geradezu einen Gefallen erwiesen, weil man damit ja klargemacht habe, dass die Partei mit Ausnahme der Strömung „Der Flügel“ nicht beobachtet werde. Wenn man das wirklich beabsichtigt hätte: Warum hat man dann nicht genau das gesagt?
Unsere dem gerichtlichen Erfolg folgende Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Haldenwang hat das Bundesinnenministerium natürlich trotzdem zurückgewiesen. Die Rechtslage sei so komplex und bislang kaum bewertet gewesen, dass im Vorgehen von Herrn Haldenwang keine Dienstpflichtverletzung zu erkennen sei.
Dazu kann ich nur sagen: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Wenn man es denn will!
Das Amt ist also im Januar ein erstes Mal klar über die Grenze gegangen und musste sich gerichtlich im Eilverfahren belehren lassen. Aber dabei ist es leider nicht geblieben.
Und damit nehme ich jetzt das behördeninterne Gutachten in den Blick, das die Grundlage für die Entscheidungen bildet, die „Junge Alternative“ und die Strömung „Der Flügel“ unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu beobachten, weil bei beiden angeblich „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“ vorliegen sollen.
Wir haben dieses Gutachten unsererseits von dem renommierten Staatsrechtler Prof. Dr. Murswiek aus Freiburg begutachten lassen. Was ich Ihnen in den nächsten Minuten vorstellen werde, hat er herausgearbeitet. Und dafür gebührt ihm außerordentlicher Dank!
Aber erst einmal zu der zentralen Frage: Was genau sind eigentlich verfassungsfeindliche Bestrebungen? Wenn Sie sich einmal anschauen, wie viele Gesetze des Bundestags vom Bundesverfassungsgericht weil gegen die Verfassung verstoßend aufgehoben wurden, wird klar, dass nicht jede Verletzung des Grundgesetzes verfassungsfeindlich sein kann.
Das Bundesverfassungsgericht rechnet vielmehr in Anlehnung an die sogenannte Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes in ständiger Rechtsprechung mindestens folgende Kriterien zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung: die Achtung der vom Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und – das will ich aus gegebenem Anlass hier ganz besonders betonen – die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Daraus lassen sich zusammenfassend drei Oberkategorien bilden.
Verfassungsfeindlich sind danach Bestrebungen, die
1. gegen die Grundsätze der Demokratie oder
2. wesentliche Elemente der Rechtsstaatlichkeit
gerichtet sind.
Das sind auf den ersten Blick zwei klar umrissene Bereiche, aber Sie werden gleich sehen, was die Verfassungsschutzbehörde daraus machen will.
Ebenfalls verfassungsfeindlich – und das ist die dritte Kategorie – sind Verstöße gegen den Kernbereich der vom Grundgesetz geschützten Menschenwürde. Damit ist nicht etwa nur der Artikel 1 unseres Grundgesetzes und der Satz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ angesprochen, sondern es rücken mehrere Artikel der Verfassung in das Blickfeld, in denen sich auch die Menschenwürde wiederfindet. Wer etwa die Religionsausübung der Moslems in Deutschland durch das vollständige Verbot von Moscheen oder öffentlichen Gebetshäusern so stark einschränken will, dass vom Kernbestand der Religionsausübung nichts mehr übrig bleibt, gerät in Konflikt mit Artikel 4 des Grundgesetzes, der die Religionsausübung schützt. Art. 4 unterfällt aber nicht der Ewigkeitsgarantie, entsprechende Forderungen wäre demnach nicht allein deshalb verfassungsfeindlich. Sie verstoßen aber gegen die Menschenwürde der Moslems, da ihnen eine sinnvolle Religionsausübung nicht mehr ermöglicht werden würde. Über diesen Umweg wären sie dann doch wieder verfassungsfeindlich.
Bei der Menschenwürde ist schon begrifflich sehr viel Raum für Auslegung und Interpretationen. Und es ist keine Überraschung, dass genau hier der Zeitgeist mit seiner politischen Agenda ansetzt. Standpunkte und Meinungen werden mehr und mehr als menschenwürdewidrig etikettiert und damit aus der Verfassungsordnung herausgedrängt.
Ein aktuelles Beispiel? Mit dem angeblich aber nicht wirklich unverbindlichen „Global Compact on Migration“ wird versucht, Migration weltweit zu einem Menschenrecht zu erheben. Sollte das gelingen, wird man in der zweiten Phase versuchen, jede Positionierung gegen Migration als menschenwürdewidrig und damit verfassungsfeindlich einzustufen. Und könnte dann Kritik an Migration mit dem Verfassungsschutz bekämpfen.
Und schließlich gibt es bei der Frage nach verfassungsfeindlichen Bestrebungen noch ein viertes, allerdings indirektes Element: die Rehabilitation oder Relativierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes. Wer das tut, stellt sich gegen das Grundgesetz als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus und damit fast schon automatisch und unwiderlegbar gegen die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und natürlich auch gegen die Menschenwürde unserer Verfassung.
Durch die Veröffentlichung seines Gutachtens über die AfD im Internet haben wir wie gesagt einen tiefen Einblick in die Denk- und Handlungsweisen des Verfassungsschutzes erhalten. Und der ist äußerst besorgniserregend!
Zunächst noch einmal der gesetzliche Prüfmaßstab für den Geheimdienst: Zu ermitteln sind ausschließlich tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
Wie aber ist man tatsächlich vorgegangen? Zunächst erweitert das Amt die Zone angeblicher Verfassungsfeindlichkeit weit über das zulässige Maß hinaus.
So verlässt nach seiner Auffassung eine politische Partei den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wenn sie den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, wie sie sonst dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung tragen und die Offenheit der politischen Willensbildungsprozesse gewährleisten will. Damit ist eine Ausgestaltung des Demokratieprinzips angesprochen.
So weit, so gut, denn dies entspricht fast wörtlich einer Aussage des Bundesverfassungsgerichts.
Doch dann nimmt das Amt kraft eigener Anschauung eine Erweiterung vor, die Bände spricht. Demokratiefeindlich soll danach nicht nur derjenige sein, der den Parlamentarismus in diesem Sinn verächtlich macht, sondern auch derjenige, der dies hinsichtlich der aktuellen politischen Verhältnisse tut. Mit anderen Worten: Das Amt stellt damit explizit die aktuellen politischen Verhältnisse unter den Schutz der Verfassung. Ein absolutes Unding!
Doch damit nicht genug. Unsere Partei steht auf vielen politischen Feldern derzeit allen anderen Parteien allein gegenüber. Die Regierungs- und die anderen Oppositionsparteien vertreten hier – von Nuancen abgesehen – oftmals einen gemeinsamen Nenner. Das gilt ganz besonders für die Europolitik, die Einwanderungspolitik und die Klimapolitik. Der Verfassungsschutz betrachtet nun aber jede – heftige – Kritik an der Gesamtheit der übrigen Parteien als Kritik an der parlamentarischen Demokratie, genauer am Mehrparteiensystem. Es mache ja – so die Argumentation – für unsere Partei keinen Unterschied, welche Parteien die Regierung stellen oder sich in der Opposition befinden. Die Existenz politischer Parteien sei damit für uns offensichtlich „Makulatur“. Fundamentale Kritik von uns auf den eben angesprochenen Politikfeldern wird damit als potentiell verfassungsfeindlich diskreditiert.
Der Soziologe Wolfgang Streeck hat in diesem Zusammenhang einmal den Begriff der „asymmetrischen Polarisierung“ geprägt. Alle anderen Parteien können unsere Partei nach Belieben ausgrenzen und diffamieren, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, denn diese Ausgrenzung richtet sich ja nur gegen eine Partei und stellt das Mehrparteiensystem und damit die Demokratie nicht in Frage. Umgekehrt gerät aber der politische Angriff dieser einen Partei auf eine von allen anderen Parteien für richtig gehaltene Politik bereits in den Dunstkreis der angeblichen Verfassungsfeindlichkeit.
Die Bekämpfung einer politischen Partei mit hoheitlichen Mitteln, hier mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, nur weil sie die von allen anderen Parteien gemeinsam für richtig gehaltene Politik ablehnt, ist aber mit dem Demokratieprinzip nicht zu vereinen und damit selbst verfassungsfeindlich.
Weiter will das Amt für die Bewertung unserer Politiker auch besondere Terminologien, Signalwörter und Vorverständnisse des jeweiligen Phänomenbereichs, hiermit meint es konkret den Rechtsextremismus, berücksichtigen. Im Klartext heißt das, dass aus der bloßen Verwendung von Schlagworten wie „Überfremdung“, „Bevölkerungsaustausch“, „Umvolkung“, „Auflösung“ oder „Zersetzung“ dem jeweiligen Politiker ohne weiteres unterstellt wird, dass er aus den mit diesen Begriffen beschriebenen Sachverhalten dieselben verfassungsfeindlichen Handlungskonsequenzen ableitet, wie manche Rechtsextremisten das tun. Das sind aber nichts weiter als unzulässige Unterstellungen und keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Verfassungsschutz begibt sich hiermit in die Rolle einer Sprachpolizei, die mit der Ächtung unerwünschter Begriffe eine politisch korrekte Sprache erzwingen will.
Aber das Amt geht noch wesentlich weiter.
Das Ziel, eine relative Homogenität des deutschen Volkes zu bewahren, wird als angeblich verfassungsfeindlich eingestuft. So prüft das Amt bei mehreren Parteifunktionären, ob sie etwa einen ethnisch-biologischen oder ethnisch-kulturellen Volksbegriff vertreten. Wird das bejaht, wird dann im nächsten Schritt die daraus abgeleitete Ablehnung des Multikulturalismus als Leitvorstellung oder die Ablehnung der Umwandlung eines weitgehend ethnisch-kulturell geprägten Nationalstaats in eine multikulturelle Gesellschaft als „völkisch“ und deshalb verfassungsfeindlich definiert. Dahinter kommt eine politisch linke Sichtweise zum Vorschein, dass man verfassungsrechtlich eine Einwanderung hinzunehmen habe, die zu multikulturellen Gesellschaftsstrukturen führt und am Ende bedeuten kann, dass die Deutschen im ethnisch-kulturellen Sinn in eine Minderheitsposition gedrängt werden.
Das ist genauso falsch wie ungeheuerlich!
Das Grundgesetz geht von einem deutschen Nationalstaat aus, der durch die deutsche Nation und ihre Kultur geprägt ist und keinesfalls multikulturell ausgerichtet ist oder sein muss. Die relative ethnisch-kulturelle Homogenität ist nicht freiheitsfeindlich, sondern im Gegenteil freiheitsfreundlich und die Grundlage der meisten europäischen Nationalstaaten, die sich nach der Überwindung monarchischer Strukturen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und zu Beginn des 20. Jahrhunderts bildeten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Wahrung der geschichtlich gewachsenen nationalen Identität und die Verhinderung einer multi-ethnischen, multi-kulturellen Gesellschaft und damit die Verhinderung einer „Überfremdung“ Ziele seien, die als solche nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Der deutsche Verfassungsschutz geht heute aber kraft eigener Ermächtigung ganz offensichtlich in die entgegengesetzte Richtung!
Es ist und bleibt ein völlig legitimes und verfassungskonformes Ziel, die ethnisch-kulturelle Identität einer Gesellschaft gegen ihre Auflösung durch Einwanderer aus anderen Kulturkreisen schützen zu wollen.
Erinnert sei hier auch noch einmal an die Aussagen von 2 Unionspolitikern: „Der Ansatz für Multikulti ist gescheitert, absolut gescheitert“. Das waren die Worte der damaligen CDU-Parteivorsitzenden Angela Merkel. Und der CSU-Vorsitzende Horst Seehofer formulierte einst: „Wir als Union treten für die deutsche Leitkultur und gegen Multikulti ein – Multikulti ist tot.“ – Beides sind Relikte aus einer Zeit, als die Union noch konservativ war!
In diesem Kontext ist auch die vom Verfassungsschutz als politischer Kampfbegriff herangezogene „Fremdenfeindlichkeit“ zu sehen. Er sei ein Ausdruck von Rechtsextremismus. Auch das ist Unfug! Das Grundgesetz verpflichtet uns nicht zur Fremdenfreundlichkeit oder gar zu einer Willkommenskultur. Die Markierung eines politischen Standpunkts als „fremdenfeindlich“ ist reine Politik, die dem Amt in keiner Weise zusteht. Entscheidend ist vielmehr, ob dieser Standpunkt inhaltlich gegen einen der vorgestellten Verfassungsgrundsätze, hier vor allem gegen die Menschenwürde, verstößt. Das Amt versucht mit seiner Argumentation, jeden wertenden Kulturvergleich von vornherein zu unterbinden. Das ist ein klarer Eingriff in die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit. Das Grundgesetz schließt im Übrigen Phänomene wie Heimatliebe, Vaterlandsliebe oder Patriotismus in keiner Weise aus. Im Gegenteil: in seiner Geburtsstunde hielt man diese Phänomene noch für eine Selbstverständlichkeit!
Aber der Verfassungsschutz steigert sich hier noch weiter. Das Amt stellt zunächst einmal fest, dass sich bestimmte Äußerungen nicht gegen die Flüchtlinge, sondern gegen die Regierung und andere Kräfte richten, die dafür sorgen, dass diese nach Deutschland kommen können. Diese Äußerungen seien aber geeignet, beim Zuhörer ein Gefühl der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins gegenüber dem von diesen Kräften herbeigeführten Prozess der Änderung der Bevölkerungszusammensetzung zu erzeugen. Damit könnten sie ein gegen Flüchtlinge gerichtetes Aggressionspotential der Zuhörer steigern.
Hypothetischen psychologischen Reaktionen von Zuhörern wird damit verfassungsschutzrechtliche Relevanz zugesprochen. Auch das ist gefährlicher Unsinn und rechtlich völlig abwegig. Die bloße Möglichkeit, jemand könnte eine verfassungsmäßige Aussage als Argument für verfassungsfeindliches Verhalten nutzen, kann auf keinen Fall als tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewertet werden.
Entsprechendes gilt für die Einschätzung des Amtes, dass in einer politischen Aussage zwar kein Angriff auf das verfassungsrechtlich geschützte Gewaltmonopol des Staates zu sehen ist, dass diese Aussage aber entsprechende Haltungen befördere. Das Amt hat aber nicht die Aufgabe, Haltungsnoten zu vergeben.
Neben dieser unzulässigen und vor allem rechtswidrigen Erweiterung der Prüfungsmaßstäbe dehnt das Amt ebenfalls unzulässig und rechtswidrig die Prüfungsziele aus. Noch einmal zur Erinnerung: er geht dabei ausschließlich um das Feststellen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Auch hier verlässt der Verfassungsschutz seinen Aufgabenbereich.
Er erfindet zunächst einmal die „potenziell problematischen“ Äußerungen als neue und vom Gesetz überhaupt nicht vorgesehene Kategorie. Rechtlich gibt es nur Äußerungen bzw. Anhaltspunkte, die verfassungsschutzrechtlich irrelevant sind, und solche, die als verfassungsfeindliche Bestrebungen zu bewerten sind. Man könnte die neu eingeführte Kategorie der potenziell problematischen Anhaltspunkte auch als beinahe Anhaltspunkte oder als noch nicht Anhaltspunkte bezeichnen, die zwar nicht verfassungsfeindlich, aus Sicht der Behörde aber doch eben fast verfassungsfeindlich sind. Bei solchen Äußerungen sieht das Amt das Risiko, dass aus ihnen möglicherweise verfassungsfeindliche Äußerungen abgeleitet werden können. Oder mit anderen Worten: sie haben es zwar nicht gesagt, aber es wäre ihnen durchaus zuzutrauen. Solche rechtlich völlig irrelevanten Bewertungen dienen offensichtlich nur dem Zweck, uns das Odium des Rechtsextremismus anzuhängen. Auch dahinter stehen politische Bewertungen, die einer Verfassungsschutzbehörde in keiner Weise zustehen.
Eine Variante ist die Meinung des Amtes, dass die geprüften Positionen für sich genommen zwar nicht als rechtsextremistisch bewertet werden können, dass sie aber durchaus in rechtsextremistischen Kreisen anschlussfähig sein könnten. Eine inhaltlich verfassungsmäßige Aussage soll also aus Sicht des Verfassungsschutzes zu einem Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen mutieren, wenn Rechtsextremisten sie als Argument für ihre extremistischen Ziele verwenden könnten. Nach dieser Logik wäre jede wahrheitsgemäße Berichterstattung z.B. über Straftaten von Ausländern oder die gesonderte Ausweisung von Ausländerstraftaten in der polizeilichen Kriminalstatistik ein Anhaltspunkt für rechtsextremistische Bestrebungen. Auch das ist nicht nur gefährlicher Unsinn. Es ist vor allen Dingen ein verfassungswidriger Versuch, mit den Mitteln des Verfassungsschutzes die politische Willensbildung zu beeinflussen.
Dann findet sich beim Amt auch die Auffassung, inhaltlich für sich betrachtet nicht verfassungsfeindliche Äußerungen doch als verfassungsfeindlich bewerten zu können, wenn von der Behörde herausgehörte „Zwischentöne“ für weitaus radikalere Zielsetzungen als die vordergründig herausgestellten sprechen könnten. Wer aber aus Tönen oder Zwischentönen verfassungsfeindliche Inhalte heraushören will, überschreitet schnell die Grenze zu rechtlich unzulässigen Unterstellungen. Auch Polemik ist in der Politik erlaubt und macht verfassungskonforme nicht zu verfassungsfeindlichen Äußerungen.
Weiter geht es mit der Ansicht des Amtes, aus einer Vielzahl unproblematischer Äußerungen in einer Gesamtschau doch zu einer inhaltlich verfassungsfeindlichen Position gelangen zu können. Auch das ist Unfug: Aus nichts folgt nichts!
Schließlich finden wir in diesem Gutachten noch einige weitere bemerkenswerte Unterstellungen des Amtes.
So behauptet der Verfassungsschutz, ohne auch nur einen einzigen Beleg hierfür anbieten zu können, dass einige Parteifunktionäre schärfere Mittel zur Durchsetzung ihrer geforderten Ziele für nötig hielten, falls sie bei Wahlen nicht erfolgreich wären. Damit wird ohne jede Grundlage eine latente Gewalt- und Revolutionsbereitschaft behauptet.
Ein letztes Beispiel: Es gibt keinerlei Rehabilitation des Nationalsozialismus oder eine Relativierung seiner Verbrechen in unserer Partei. Die Behörde macht daraus, eine Rehabilitierung bzw. Relativierung sei nicht nachweisbar und unterstellt damit, dass dies dennoch existieren könnte. Es geht aber noch weiter. Genau das, was keine Rehabilitierung bzw. Relativierung ist, beinhaltet nach Meinung des Amtes aber ein hinreichendes Relativierungspotential, das als Angriff auf die Wertefundamente der Bundesrepublik interpretierbar ist.
Meine Damen und Herren, ich denke, es ist mehr als deutlich geworden, dass und wie sehr der Verfassungsschutz in seinem Gutachten über die AfD die Grenzen des Zulässigen überschritten hat. Dem gilt es dringend, Einhalt zu gebieten.
Ich darf noch einmal in Erinnerung rufen: Das Bundesverfassungsgericht sieht ein wesentliches Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Daraus folgt eine grundsätzliche Neutralitätspflicht des Staates gegenüber Parteien, die es dem Staat untersagt, vorgefundene Unterschiede zwischen ihnen zu vergrößern. Nach dem Verständnis des Grundgesetzes leben wir in einer wehrhaften Demokratie. Der Verfassungsschutz spielt dabei eine wesentliche Rolle. Gerade wenn er – wie in unserem Fall – massiv gegen das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit verstößt, besteht die große Gefahr, dass sich die wehrhafte Demokratie gegen sich selbst richtet.
Natürlich können gegen das Vorgehen des Verfassungsschutzes die Gerichte angerufen werden. Die von mir bereits dargestellte Prüffallentscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln ist hierfür ein gutes Beispiel. Aber manchmal dauert es Jahre, bis die Gerichte in langwierigen Verfahren korrigierend eingreifen können. Der Fall der Partei „Die Republikaner“ ist hierfür ein anschauliches Beispiel. Der in der Zwischenzeit vom Verfassungsschutz angerichtete politische Schaden wird nach gerichtlichen Erfolgen Jahre später oftmals nicht mehr zu kompensieren sein.
Der Verfassungsschutz in Deutschland gehört daher auf den Prüfstand. Durch präzise gesetzgeberische Vorgaben und eine permanente objektive Kontrolle muss im Sinne unserer wehrhaften Demokratie sichergestellt werden, dass er sein Vorgehen jederzeit strikt an seinem Aufgabenbereich, dem Schutz der Kernelemente unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ausrichtet. Linksideologische Zielsetzungen und daraus abgeleitete subjektive Interpretationen und Unterstellungen müssen von vornherein klar ausgeschlossen werden.
Und wenn dies nicht gelingt: Dann ist kein Verfassungsschutz besser als ein solcher, der selbst massiv gegen die Verfassung verstößt.
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Atz
Wenn wir mit den Niederlanden vergleichen, dann wäre so etwa wie Wilders eben nicht denkbar. Jede Partei muss innerlich demokratisch organisiert sein.
Grundsätzlich ist das Problem die "Beobachtung" durch den VS, die sanktionsbewehrt ist für die Mitglieder. Besser wäre eine sanktionsfreie breite Beobachtung.
Auch in den Parteien der Mitte gibt es allerlei verfassungsunwürdige Ansichten und Ideen. Etwa ein Wahlrecht für Staatsfremde einzuführen. Sympathien für das Abreissen von Plakaten und offizielle Schikane gegen Rechtsparteien. Berufsverbot für politisch andersdenkende Personen. Diskriminierung von politisch rechts stehenden Personen. Ja selbst politisch unbeschlagene Lebenspartner von Nationalistenkadern fliegen aus der nationalen Kanumannschaft.
Am unbekanntesten im GG:
"Niemand darf wegen ... seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."
"Die ...Freiheit des ...weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich."
"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."
"Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln."
Die Realität sieht anders aus, öffentliche Institutionen werden als Indoktrinationsinstrumente missbraucht. Politische Gegner mit allen Tricks gemobbt. Versammlungen verhindert. Insbesondere Kinder sind einer aggressiven weltanschaulichen Schulung ausgesetzt.