Volk – Volkssouveränität – Verfassung

von Maximilian Krah
PDF der Druckfassung aus Sezession 88/Februar 2019

»Wir sind das Volk!« – Nie­man­dem war wäh­rend der Demons­tra­tio­nen des Herbs­tes 1989 unklar, wer oder was das Volk sei, und auch nie­mand von denen, gegen die sich der Ruf rich­te­te, hät­te den Begriff »Volk« ver­däch­tig gefun­den. »Alle Staats­ge­walt geht vom Vol­ke aus« – das ist die Grund­la­ge des moder­nen Staa­tes, so lau­te­te Arti­kel 1 der Wei­ma­rer Reichs­ver­fas­sung und, nach­dem nun die indi­vi­du­el­len Grund­rech­te an den Anfang gestellt wor­den sind, Arti­kel 20 des Grundgesetzes.

Das Volk der Wei­ma­rer Ver­fas­sung und des Grund­ge­set­zes war das deut­sche Volk. Die­ses deut­sche Volk muß also schon vor dem Grund­ge­setz bestan­den haben, damit es sich ein sol­ches geben konn­te. Mit dem Grund­ge­setz wird die­ses Volk nun zum Gegen­stand recht­li­cher Fassung.

Zum Volk gehö­ren die­je­ni­gen, die Staats­bür­ger sind, so steht es in Arti­kel 116. Aber zum Volk gehö­ren auch »Flücht­lin­ge und Ver­trie­be­ne deut­scher Volks­zu­ge­hö­rig­keit, die im Gebiet des Deut­schen Rei­ches in den Gren­zen vom 31.12.1937 Auf­nah­me gefun­den haben.«

Es gibt also das Volk der Staats­bür­ger und es gibt Nicht-Staats­bür­ger »deut­scher Volks­zu­ge­hö­rig­keit«, die einen Anspruch auf die Staats­bür­ger­schaft haben. Das Grund­ge­setz geht von einer Ver­knüp­fung des recht­li­chen Volks­be­grif­fes – Volk der Staats­bür­ger – mit dem eth­ni­schen Volks­be­griff – Gemein­schaft der eth­nisch Deut­schen – aus.

Die­se Ver­bin­dung war bis in die 1990er Jah­re ver­fas­sungs­recht­li­che Stan­dard­in­ter­pre­ta­ti­on, gilt aber heu­te bereits als Kenn­zei­chen für eine völ­ki­sche Grund­ein­stel­lung. Daß ein Staat die Zuge­hö­rig­keit zum Staats­volk recht­lich regeln muß, ist ein Erfor­der­nis der Praxis.

War­um aber bedarf es der Rück­kop­pe­lung an ein vor­recht­li­ches Phä­no­men wie der Eth­nie? Für die recht­li­che Begrün­dung des vor­mo­der­nen Staats war das Volk irrele­vant. Der Staat lei­te­te sich von Gott ab. Die Obrig­keit war ein­ge­setzt von Got­tes Gna­den, und wel­cher Eth­nie die Unter­ta­nen waren, spiel­te für den Herr­schafts­an­spruch kei­ne Rolle.

Die Ablei­tung des Staa­tes aus einer reli­gi­ös gegrün­de­ten Kul­tur, also »von oben«, schafft Klar­heit und Frie­den – aber nur, solan­ge die­se Letzt­be­grün­dung all­seits aner­kannt ist. Damit war es mit der Refor­ma­ti­on vor­bei: Gera­de über den eigent­li­chen fes­ten Punkt, auf dem das gan­ze Mit­tel­al­ter ruh­te, Gott, herrsch­te nun Streit und Krieg.

Der Kom­pro­miß des West­fä­li­schen Frie­dens, wonach sich die Reli­gi­on der Unter­ta­nen nach der­je­ni­gen des loka­len Herr­schers zu rich­ten hat­te, war eine Not­lö­sung: denn wie »gott­ge­ge­ben« ist eine Theo­lo­gie, deren Gel­tung an der Lan­des­gren­ze aufhört?

Man bedurf­te also einer neu­en Letzt­be­grün­dung für den Staat, und Tho­mas Hob­bes fand sie im Volk. Der Staat ent­stand durch die Über­tra­gung der indi­vi­du­el­len Frei­hei­ten, ins­be­son­de­re des Selbst­ver­tei­di­gungs­rechts, auf die öffent­li­che Gewalt, die sie dann wie­der über die Bür­ger ausübt.

Der Levia­than besteht aus den ein­zel­nen, über die er herrscht. Der Mon­arch, den es noch gab, war somit nicht mehr der von Gott erwähl­te und ein­ge­setz­te Herr­scher, son­dern nur noch der »ers­te Die­ner sei­nes Staa­tes«, wie es Fried­rich II. von Preu­ßen ausdrückte.

Der Mon­arch reprä­sen­tier­te den Levia­than, sei­ne Trä­ger waren die ein­zel­nen Men­schen. Von die­sem Ver­ständ­nis aus­ge­hend war es nur noch eine Fra­ge der Zeit, bis man sich des Mon­ar­chen ent­le­dig­te und den Reprä­sen­tan­ten selbst bestimmte.

In der Fran­zö­si­schen Revo­lu­ti­on nahm das Volk die Sou­ve­rä­ni­tät, die es theo­re­tisch schon vor­her inne­hat­te, nun auch prak­tisch an sich – die Staats­ge­walt soll seit­her vom Vol­ke aus­ge­hen und in Wah­len und Abstim­mun­gen aus­ge­übt wer­den, sie wird nicht mehr vom Mon­ar­chen reprä­sen­tiert und von ihm wahrgenommen.

Mit die­sem Wan­del war nun das zwei­hun­dert Jah­re zuvor staats­recht­lich noch irrele­van­te Volk der maß­geb­li­che Grund­stein des moder­nen Staa­tes gewor­den. Damit das Volk regie­ren kann, muß es sich des­sen bewußt sein. Eine blo­ße Bevöl­ke­rung, also die Sum­me der im Staats­ge­biet zufäl­lig leben­den Men­schen, reicht nicht aus.

Denn die Aus­übung der Sou­ve­rä­ni­tät braucht Tugend: die Bereit­schaft, bei der eige­nen Wahl­ent­schei­dung das Gemein­wohl, nicht nur das Ein­zel- und Grup­pen­wohl zu beden­ken. Dazu aber muß der Ein­zel­ne sich mit dem Gan­zen identifizieren.

Die von Tra­di­ti­ons­ver­ach­tung und Ver­nunft­glau­ben gepräg­te Fran­zö­si­sche Revo­lu­ti­on mach­te das am indi­vi­du­el­len Wil­len fest. Fran­zo­se ist, wer sich zu den Idea­len der Revo­lu­ti­on bekennt. Die in der Ven­dée leben­den Fran­zo­sen, die lie­ber katho­lisch blei­ben woll­ten, stan­den damit außer­halb: Im Bür­ger­krieg, den die Revo­lu­ti­ons­trup­pen mit aller Bru­ta­li­tät in die­se Pro­vinz tru­gen, ver­lo­ren zig­tau­sen­de ihre bür­ger­li­che Exis­tenz, oft aber auch das Leben.

Das schnel­le Schei­tern der Revo­lu­ti­on, ihr Abglei­ten in den Ter­ror, offen­bar­te die Män­gel einer sol­chen Bekennt­nis­na­ti­on. Die mit­tel­eu­ro­päi­sche Staats­ent­wick­lung, wegen Napo­le­on ohne­hin auf Kriegs­fuß mit der Fran­zö­si­schen Revo­lu­ti­on, griff statt­des­sen auf natür­li­che Gemein­sam­kei­ten zurück: Spra­che, Kul­tur, Geschichte.

Lite­ra­tur, Geschichts­wis­sen­schaft, Juris­pru­denz mach­ten sich dar­an, das, was empi­risch vor­zu­fin­den war, zu erfas­sen, zu sys­te­ma­ti­sie­ren und zu ergän­zen. Sie »erfan­den« die Deut­schen nicht, wie der SPIEGEL einst relo­ti­ier­te, aber sie form­ten sie.

Und nicht nur die Deut­schen: Die For­mie­rung etwa der tsche­chi­schen Nati­on war in Tei­len tat­säch­lich ein krea­ti­ves Pro­jekt. Das Volk galt als geeint durch Kul­tur, Tra­di­ti­on, Geschich­te – und den gemein­sa­men poli­ti­schen Wil­len, der als durch die eth­nisch-kul­tu­rel­le Gemein­schaft indu­ziert ver­stan­den wurde.

Das aber, so die Lek­ti­on von heu­te, muß nicht zwangs­läu­fig so blei­ben. Wer sich etwa die Bil­der des »bun­ten« Kon­zer­tes in Chem­nitz – »Ich ramm’ das Mes­ser in die Jour­na­lis­ten­fres­se« – ansieht und über die wal­len­de und hüp­fen­de Mas­se das Wort »Volk« schreibt, mag sich fra­gen: Wol­len die­se Leu­te tat­säch­lich mit mir »ein Volk« sein – oder über­haupt »das Volk«?

Und, viel wich­ti­ger: Sehe ich in ihnen »mein Volk«? Tat­säch­lich ist der gemein­sa­me Wil­le das Maß­geb­li­che, das aus einer Bevöl­ke­rung ein Volk macht. Die­ser Wil­le aber braucht Vor­aus­set­zun­gen. Die kul­tu­rel­le Homo­ge­ni­tät – nicht eine tota­le, son­dern eine grund­sätz­li­che – schafft die lang­fris­ti­ge Basis für die Aus­bil­dung einer Iden­ti­fi­ka­ti­on mit dem Staat und eines gemein­sa­men poli­ti­schen Willens.

Das ist weni­ger ein Pos­tu­lat als viel­mehr eine empi­ri­sche Erkennt­nis: je hete­ro­ge­ner die Bevöl­ke­rung, um so gerin­ger die Bereit­schaft zu Soli­da­ri­tät und dem Hint­an­stel­len eige­ner Bedürf­nis­se zuguns­ten des Kol­lek­tivs. Die Kur­ve zwi­schen Homo­ge­ni­tät und Iden­ti­tät ist dabei nicht line­ar; es gibt viel­mehr ein Min­dest­maß an Homo­ge­ni­tät, unter­halb des­sen ein Wir-Gefühl dau­er­haft nicht auf­recht­erhal­ten wer­den kann.

Aus die­sem Grund war der neu­zeit­li­che Staat immer bestrebt, sein Staats­volk eini­ger­ma­ßen homo­gen zu hal­ten, kul­tu­rell wie poli­tisch. Die­se Bestre­bun­gen waren not­wen­dig zur Auf­recht­erhal­tung sei­ner Exis­tenz und Auto­ri­tät. Der Blick auf his­to­ri­sche Exzes­se ver­weist dabei auf die Gefah­ren und Män­gel die­ses Staats­ver­ständ­nis­ses: Ob poli­ti­sche Gleich­schal­tung oder Dis­kri­mi­nie­rung eth­ni­scher Min­der­hei­ten – bei­des sind ins Extre­me gestei­ger­te Kon­se­quen­zen aus dem Kon­zept der Volkssouveränität.

Da, wie uns Carl Schmitt lehrt, der Nor­mal­zu­stand wenig, der Aus­nah­me­zu­stand alles zeigt, recht­fer­ti­gen es die­se Extre­me ohne Fra­ge, den moder­nen Staat mit sei­ner Rück­kop­pe­lung auf ein Volk und dem Erfor­der­nis von des­sen eini­ger Iden­ti­tät zu hinterfragen.

Auch Schmitt und die meis­ten kon­ser­va­ti­ven Den­ker haben den moder­nen Staat hin­ter­fragt, weni­ger wegen sei­nes Volks­be­grif­fes als viel­mehr wegen sei­ner Aus­klam­me­rung von Wahr­heit und Kul­tur. »Der säku­la­re Ver­fas­sungs­staat lebt von Vor­aus­set­zun­gen, die er selbst weder schafft noch erhält« brach­te der Schmitt-Schü­ler und spä­te­re Ver­fas­sungs­rich­ter Böcken­för­de die­se kon­ser­va­ti­ve Kri­tik auf den Punkt.

Aber etwas zu kri­ti­sie­ren heißt nicht, es zu zer­stö­ren und sei­ne ethi­sche Legi­ti­mi­tät zu ver­nei­nen. Und oft erkennt man gera­de im Ver­lust den Wert; ange­sichts der dra­ma­ti­schen demo­gra­phi­schen Lage spre­chen wir vom Bestand und von der Exis­tenz unse­res kul­tu­rell und – man fürch­tet sich fast, es zu sagen: – eth­nisch bereits nicht mehr homo­ge­nen Volkes.

Wenn aber dem zumin­dest nomi­nell neu­zeit­lich-natio­nal­staat­lich ver­faß­ten deut­sche Staat des Grund­ge­set­zes nun so offen­sicht­lich sei­ne Grund­la­ge – das Volk – abhan­den kommt, stellt sich die Fra­ge nach dem zugrun­de lie­gen­den Staatskonzept.

Alle im Bun­des­tags­prä­si­di­um ver­tre­te­nen Par­tei­en sind zumin­dest in ihrer prak­ti­schen Poli­tik, zumeist auch in ihren Pro­gram­men, uni­ver­sa­lis­tisch. Sie unter­schei­den also nicht mehr zwi­schen Bür­gern und Frem­den, wie es das Grund­ge­setz noch tut, son­dern geste­hen jedem, der das deut­sche Staats­ge­biet erreicht, die vol­len Grund­rech­te zu.

Wäh­rend das Grund­ge­setz etwa die Ver­samm­lungs­frei­heit, die Ver­ei­ni­gungs­frei­heit oder die Per­so­nen­frei­zü­gig­keit nur den Deut­schen garan­tiert, wird in der Pra­xis nicht zwi­schen Deut­schen und Frem­den unter­schie­den. Öko­no­misch rele­vant wird die­se Gleich­stel­lung beim Zugang zu den Sozi­al­sys­te­men, poli­tisch wür­de sie es beim Wahl­recht, wo sie noch nicht umge­setzt ist – was fol­ge­rich­tig regel­mä­ßig von links pro­ble­ma­ti­siert wird.

Wenn aber ein Staat in sei­ner Poli­tik die Exis­tenz eines abgrenz­ba­ren und eini­ger­ma­ßen homo­ge­nen Vol­kes unter­gräbt, so ist es kon­se­quent, wenn er auch das gesam­te neu­zeit­li­che Kon­zept der Welt als Plu­ri­ver­sum ver­schie­de­ner Staa­ten mit sei­ner Tren­nung von Innen- und Außen­po­li­tik für obso­let hält.

Auch hier­für gibt es Bele­ge aus der poli­ti­schen Pra­xis: der Wunsch nach wei­te­rer Über­tra­gung exklu­siv staat­li­cher Auf­ga­ben und Kom­pe­ten­zen auf die EU, die Bestre­bun­gen zur Bil­dung einer EU-Armee, die Behaup­tung, grund­le­gen­de poli­ti­sche Fra­gen lie­ßen sich nur über­staat­lich regeln und die dem fol­gen­de Poli­tik, Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se auf inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen zu über­tra­gen, die sich eben nicht mehr auf den demo­kra­ti­schen Wil­len des deut­schen Vol­kes zurück­füh­ren las­sen undsoweiter.

Die deut­sche Regie­rung und die regie­rungs­na­he Oppo­si­ti­on gehen offen­bar von einem als Ziel erstre­bens­wer­ten und in Grund­zü­gen bestehen­den Welt­staat aus, der in der Euro­päi­schen Uni­on teil­ver­wirk­licht ist, und begrün­den ihre Bemü­hun­gen, sol­che Gebil­de zu errich­ten, nicht staats­phi­lo­so­phisch, son­dern rein prag­ma­tisch: Der her­kömm­li­che Natio­nal­staat sei zu klein, er kön­ne die Her­aus­for­de­run­gen der Zukunft nicht allei­ne bewältigen.

Die Ent­schei­dung für den Über-Staat ist damit kei­ne Mei­nungs­fra­ge mehr, son­dern eine Erkennt­nis­fra­ge: Wer des­sen Not­wen­dig­keit bestrei­tet, ist ent­we­der dumm oder führt Böses im Schil­de, denn er ver­wei­gert sich der Schaf­fung von Struk­tu­ren zur Lösung von Pro­ble­men, die ande­ren­falls nicht lös­bar wären.

Die­ser Vor­wurf trifft die nicht im Bun­des­tags­prä­si­di­um ver­tre­te­ne AfD als ein­zi­ge nicht-regie­rungs­na­he und damit ein­zig wirk­li­che Oppo­si­ti­on. Sie bestrei­tet teil­wei­se die Exis­tenz der für die Begrün­dung der neu­en Über-Staa­ten her­an­ge­zo­ge­nen Pro­ble­me – etwa den maß­geb­li­chen mensch­li­chen Anteil am soge­nann­ten Kli­ma­wan­del eben­so wie des­sen Schäd­lich­keit – und teil­wei­se die exklu­si­ve Lösungs­kom­pe­tenz der über­staat­li­chen Ebe­ne – wie bei der Einwanderung.

Neben die­ser Wider­le­gung der prag­ma­ti­schen Argu­men­te pro Über-Staat mit prag­ma­ti­schen Gegen­ar­gu­men­ten tritt aber die staats­phi­lo­so­phi­sche Argu­men­ta­ti­on, daß alle über­staat­li­chen Ebe­nen, von der EU bis zur UNO, nicht vom Vol­ke aus­gin­gen und daß damit die von ihnen fak­tisch aus­ge­üb­te Staat­ge­walt demo­kra­tisch nicht legi­ti­miert sei.

Da dies nach wie vor gel­ten­des Ver­fas­sungs­recht ist und des­halb die natio­na­len Par­la­men­te die bereits auf EU oder ande­re Über-Staa­ten über­tra­ge­nen Hoheits­rech­te zurück­for­dern kön­nen, kommt dem Volk und sei­ner ver­fas­sungs­recht­li­chen Sou­ve­rä­ni­tät eine neue Bedeu­tung zu, die sich etwa beim Brexit erwie­sen hat.

In den Wor­ten von Nicolás Gómez Dávila:

Ohne die natio­na­lis­ti­sche Viru­lenz wür­de über Euro­pa und die Welt schon ein tech­ni­sches, ratio­na­les, uni­for­mes Impe­ri­um herrschen.

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