Damit verbunden ist ihre kontinuierliche Nennung im Verfassungsschutzbericht, beginnend mit dem Bericht für das Jahr 2016. Mittlerweile bezeichnet das Bundesamt mit erheblichen Vertrauensproblemen bei den Deutschen (siehe Umfrage von Infratest dimap) die IB als »gesichert rechtsextrem«, was ihm erlaubt, alle nachrichtendienstlichen Mittel (Überwachung, Abhörmethoden etc.) gegen die dezidiert gewaltfrei agierenden Aktivisten einzusetzen.
Der Hebel für dieses Vorgehen wird am ethnisch grundierten Volkbegriff angesetzt, den die IB vertritt. Dieser orientiert sich an Kriterien der Abstammung und Herkunft, bezieht aber die kulturellen Einbindungen eines Menschen mit ein. Eine Definition, die selbst in der BRD im Staatsbürgerrecht des ius sanguinis seinen Ausdruck und juristische Gültigkeit fand.
In der BRD anno 2020 reicht dieser eigentlich selbstverständliche Blick auf das, was ein »Volk« definiert, dafür, als »gesichert rechtsextrem« eingestuft zu werden. Doch die vollkommene Auflösung des Volksbegriffs erfährt Rückendeckung aus Karlsruhe: Mit seinem zweifelhaften NPD-Urteil von 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht den »ethnischen Volksbegriff« zum verfassungsfeindlichen Element erklärt.
Dr. Thor von Waldstein hat in seiner wichtigen IfS-Studie Wer schützt die Verfassung vor Karlsruhe? (kann hier bestellt werden) akribisch nachgezeichnet, warum diese Rechtsprechung weder mit Entstehungsgeschichte, Geist und Buchstabe des Grundgesetzes noch mit der bisherigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, noch mit einer über Jahrzehnte hinweg geltenden Gesetzeslage in der BRD in Übereinstimmung zu bringen ist.
Auch auf der Basis der bisherigen Judikatur hat sich die IB daher seit nunmehr drei Jahren gegen die Nennung im Verfassungsschutzbericht und die Einstufung als »rechtsextreme« Vereinigung mit zwei Verfahren vor den zuständigen Gerichten in Köln und Berlin gewehrt. Bei der Klage in Berlin kam es am Donnerstag nun zur Entscheidung und sie fiel erwartungsgemäß leider nicht gut aus.
Das Berliner Gericht sieht die vermeintlichen ethnischen »Reinheitsvorstellungen« in der IB als erwiesen an und verkennt die relationalen Zusammenhänge, in denen die IB die »ethnokulturelle Identität« betrachtet. Einen tieferen Einblick in den Wahnsinn, der heute an deutschen Gerichten grassiert bietet der ausführliche Artikel zum Verfahren auf der Netzseite der Identitären Bewegung Deutschland.
Lesen können Sie ihn hier:
Klage gegen den Verfassungsschutz – Ein Prozeßbericht
Außerdem stand der ehemalige Bundesleiter der IB Daniel Fiß, der für die Führung beider Klagen hauptverantwortlich ist, dem Bürgernetzwerk Ein Prozent zum Berliner Urteil Rede und Antwort.
Das Interview lesen Sie hier:
IB-Urteil: Volk und Identität »extremistisch«?
Indes ist in den zurückliegenden Wochen seit der Ausstrahlung des letzten Podcasts aus Schnellroda einiges passiert, weswegen es »Am Rande der Gesellschaft« wieder reichlich Gesprächsstoff gab. Für Folge 9 traf man sich in großer Runde mit Sezession-Chefredakteur Götz Kubitschek, Sezession-Literaturredakteurin Ellen Kositza, IfS-Leiter Dr. Erik Lehnert, Sezession-Redakteur Benedikt Kaiser und dem AfD-Abgeordneten im Sachsen-Anhalter Landtag, Dr. Hans-Thomas Tillschneider.
Thema waren die US-Präsidentschaftswahl und warum sie auf manchen deutschen Rechten eine starke Sogwirkung ausübt, die Querdenken-Demo in Leipzig und wie dieser Protest aus rechter Perspektive einzuordnen und zu werten ist, sowie enthemmte linke Gewalt – wovon insbesondere im südlichen Leipziger Stadteil Connewitz eine ihrer Schaltzentralen sitzt (Der Fall »Lina Engel« zeigt das mustergültig; das Bürgernetzwerk Ein Prozent berichtete über den Fall exklusiv hier).
Also, einschalten! Das Wochenende hält genügend Zeit dafür bereit:
Wer nach den rund 40 Minuten noch nicht genug hat, der kann nach dem Genuß der Sendung aus Schnellroda gleich den neusten Podcast der Achse des Guten, dem vom Publizisten Henryk M. Broder ins Leben gerufenen Netzblog, einschalten.
Geladen waren die beiden Dresdener Literaten Uwe Tellkamp und Jörg Bernig, die unter dem Eindruck des Rauswurfs der bekannten Schriftstellerin Monika Maron bei ihrem langjährigen Verlag S. Fischer, über das Subtile, Auffällige und »sanfte« an der liberalen Verbotskultur sinnierten.
Was Maron, Tellkamp und Bernig miteinander verbindet, ist abgesehen von den DDR-Erfahrungen, die Veröffentlichung in der Reihe EXIL in der Edition Buchhaus Loschwitz (hier bestellen) und die Bereitschaft zum pointierten Widerspruch gegen die bundesdeutschen Verhältnisse.
Eine hörenswerte Sendung, die die verschiedenen Spielarten sozialer Ächtung in den liberalen Demokratien des »Westens« aus der Erfahrung am eigenen Leibe treffsicher aufspießt:
quarz
"warum diese Rechtsprechung weder mit Entstehungsgeschichte, Geist und Buchstabe des Grundgesetzes noch mit der bisherigen Judikatur des Bundesverfassungsgerichts, noch mit einer über Jahrzehnte hinweg geltenden Gesetzeslage in der BRD in Übereinstimmung zu bringen ist."
Vor allem ist sie mit der Logik unvereinbar. Im Grundgesetz wird der Begriff "Deutscher im Sinne des Grundgesetzes", der laut herrschendem Zeitgeist offenbar der einzig respektable und zudem mit "Passinhaber" verwechselt werden soll, mit ausdrücklichem Rückgriff auf den (folglich nicht mit dem Definiendum identischen) Begriff der Volkszugehörigkeit im ethnischen Sinn definiert. Diese wird als eine Möglichkeit genannt, Deutscher im Sinne des Grundgesetzes zu sein. Das Grundgesetz kennt also die deutsche Ethnizität und wäre demnach nach Auffassung gewisser Justizschamanen "gesichert rechtsextremistisch".
Die Ambition, Ethnizität normativ zu beseitigen, scheitert also bereits an der Logik. Und gegen die vermögen auch orwellsche Hermeneutik und Radio Eriwan nichts auszurichten außer mit der Verfolgung von Leuten zu drohen, die ihre Absurditäten nicht abnicken.
Ceterum censeo: Wer mit der Kenntnisnahme solch simpler logischer Sachverhalte intellektuell überfordert ist, der ist wohl schwerlich hinreichend qualifiziert, ein Richteramt oder beim Verfassungsschutz mehr als einen Hilfsdienst in der Kaffeeküche auszuüben.