Private Macht und öffentliche Sphäre

von Fritz Menharden

PDF der Druckfassung aus Sezession 104/ Oktober 2021

Gold­man Sachs gilt nicht nur als Pri­mus unter den Invest­ment­ban­ken, son­dern ist auch ein wah­rer Meis­ter, wenn es dar­um geht, eige­ne Leu­te in Regie­rungs- oder Ver­wal­tungs­po­si­tio­nen zu plazieren.

Zuletzt gehör­ten fünf ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­ter der Bank Donald Trumps Kabi­nett oder Bera­tungs­team an, unter ihnen Ste­ve Mnu­ch­in als Finanz­minister. Der mach­te sich dann auch unver­züg­lich dar­an, den erst 2010 zur Sta­bi­li­sie­rung des Finanz­mark­tes ver­ab­schie­de­ten Dodd-Frank Act zurück­zu­dre­hen und den Ban­ken­sek­tor zu deregulieren.

Trump selbst mach­te eine Erfah­rung ganz ande­rer Art mit einem pri­va­ten Akteur. Noch als Prä­si­dent wur­de er bekannt­lich von Twit­ter kur­zer­hand der Mög­lich­keit beraubt, den Dienst zu nut­zen, nach­dem er mehr­fach Nach­rich­ten ver­sandt hat­te, die nicht in Twit­ters Welt­bild paß­ten. Da Kom­mu­ni­ka­ti­ons­platt­for­men Netz­werk­ef­fek­te inhä­rent sind, die zu einem »The win­ner takes it all«-Markt  füh­ren, gab es für Trump kei­ne rea­lis­ti­sche Aus­weich­mög­lich­keit. Er wur­de fak­tisch abgestellt.

Eine wei­te­re Form pri­va­ter Macht offen­bar­te sich in der Finanz­kri­se 2008. Die durch eige­nes Fehl­ver­hal­ten in Schief­la­ge gera­te­nen Kre­dit­in­sti­tu­te lie­ßen dem Staat kei­ne ande­re Wahl, als sie zu ret­ten. Sie waren »too big to fail« gewor­den und als Schmier­mit­tel des Wirt­schafts­le­bens zu bedeut­sam, als daß man sich anders hät­te ent­schei­den kön­nen. Die Aus­wir­kun­gen der Leh­man-Brot­hers-Insol­venz waren nur ein Vor­ge­schmack von dem, was gekom­men wäre, wenn der Staat bei den ande­ren Ban­ken nicht ein­ge­grif­fen hät­te. Staat­li­che Sou­ve­rä­ni­tät sieht anders aus.

Die­se weni­gen Bei­spie­le soll­ten aus­rei­chen, um die gro­ße Bedeu­tung des Ver­hal­tens pri­va­ter Macht­grup­pen für die öffent­li­che Sphä­re kennt­lich zu machen. Der Umstand ist des­we­gen rele­vant, da nicht das Pri­vat­in­ter­es­se ein­zel­ner, son­dern das »Kon­kret-All­ge­mei­ne« (Ernst Forst­hoff) – ver­tre­ten durch einen über den par­ti­ku­la­ren Inter­es­sen der pri­va­ten Akteu­re ste­hen­den Staat – sei­nen Ort in die­sem Bereich haben sollte.

Der Begriff »pri­va­te Sphä­re« soll ver­ein­fa­chend die Men­ge aller all­täg­li­chen Akti­vi­tä­ten von Indi­vi­du­en umfas­sen, die die­se in dem vor­ge­ge­be­nen Rah­men des Gemein­we­sens, dem sie ange­hö­ren, durch­füh­ren. Mit  »öffent­li­che Sphä­re« wird auf den Rah­men, inner­halb des­sen die all­täg­li­chen Akti­vi­tä­ten ablau­fen, selbst gezielt. Mit Rah­men wie­der­um ist die sozia­le Struk­tur eines Gemein­we­sens gemeint, die durch Merk­ma­le wie vor­herr­schen­de Insti­tu­tio­nen, bestehen­de sozia­le Schich­tung, demo­gra­phi­sche Ent­wick­lung oder eth­ni­sche Frag­men­tie­rung gekenn­zeich­net ist. Ein Ver­hal­ten ist dann öffent­lich, wenn durch Koope­ra­ti­on oder Kon­flikt die für das Gemein­we­sen cha­rak­te­ris­ti­sche Struk­tur kon­ser­viert oder ver­än­dert wird.

Poli­tik bezeich­net kurz das Ver­hal­ten, durch wel­ches Ein­fluß auf die sozia­le Struk­tur unter Zuhil­fe­nah­me von Regeln oder auf die Beset­zung sol­cher für die Regel­set­zung rele­van­ten – eben öffent­li­chen – Posi­tio­nen genom­men wird. Wel­che der Aus­prä­gun­gen der sozia­len Struk­tur im Mit­tel­punkt der öffent­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung steht, vari­iert im Zeit­ab­lauf, ent­spre­chend dem Zusam­men­wir­ken von bestehen­der Mach­ver­tei­lung und vor­herr­schen­dem »Zen­tral­ge­biet« (Carl Schmitt) – hier ein­fach als das für den Zusam­men­halt des Gemein­we­sens kri­ti­sche The­ma verstanden.

Die bei­den betrach­te­ten Berei­che sind nicht her­me­tisch vor­ein­an­der abge­rie­gelt. Auf indi­vi­du­el­ler Ebe­ne zie­hen poli­ti­sche Akti­vi­tä­ten abseits des Main­streams sehr schnell pri­va­te Kos­ten nach sich. Ord­nungs­po­li­tisch stellt die Vor­stel­lung der pri­va­ten und der öffent­li­chen Sphä­re als zwei­er fein säu­ber­lich getrenn­ter Berei­che, deren Macht­po­si­tio­nen mit unter­schied­li­chen Akteu­ren besetzt wer­den, bes­ten­falls die Grund­ten­denz, viel­leicht nur das Ide­al der frü­hen bür­ger­lich-libe­ra­len Epo­che, ganz sicher aber nicht das akku­ra­te Abbild des gegen­wär­ti­gen gesell­schaft­li­chen Zustan­des dar.

Immer wie­der sind dann auch ein­zel­ne Orga­ni­sa­tio­nen oder Ein­rich­tun­gen, die zunächst nur inner­halb des bestehen­den Rah­mens tätig wur­den, aus der rein pri­va­ten Sphä­re her­aus­ge­wach­sen und zu öffent­lich rele­van­ten Gebil­den gewor­den. Ent­schei­den­der Fak­tor für die­sen Trans­for­ma­ti­ons­vor­gang sind die Akku­mu­la­ti­on und die Ver­tei­lung pri­va­ter Macht.

Es las­sen sich drei For­men pri­va­ter Macht unterscheiden.

  1. Pri­va­te Macht äußert sich zunächst in der Herr­schaft über das Kapi­tal, das heißt in der Mög­lich­keit, Ent­schei­dun­gen über die Durch­füh­rung von Inves­ti­tio­nen, über den Stand­ort oder über die Höhe von Prei­sen tref­fen zu können.
  2. Wei­ter besitzt der­je­ni­ge Akteur Macht, der Wei­sungs­be­fug­nis über Indi­vi­du­en, zum Bei­spiel Arbeits­kräf­te, aus­übt oder ander­wei­tig durch Anrei­ze oder Dis­zi­pli­nie­rungs­druck die Pro­ble­me des kol­lek­ti­ven Han­dels bewäl­ti­gen kann.
  3. Zu guter Letzt besteht pri­va­te Macht dar­in, daß Akteu­re des nicht­staat­li­chen Bereichs in der Lage sind, das Ergeb­nis des poli­ti­schen Pro­zes­ses zu beeinflussen.

 

Nicht jede pri­va­te Macht ist öffent­lich bedeut­sam. Wäh­rend jede Ein­fluß­nah­me auf die staat­li­che Poli­tik per se öffent­li­chen Cha­rak­ter besitzt und sich nur noch die Fra­ge stellt, unter wel­chen Bedin­gun­gen eine Beein­flus­sung mög­lich ist, stellt sich das Bild bei den ers­ten bei­den Typen von Macht anders dar.

Ent­schei­dun­gen über Inves­ti­tio­nen oder die Orga­ni­sa­ti­on von Pri­vat­per­so­nen ver­las­sen zunächst nicht den pri­va­ten Bereich, son­dern sind Bei­spie­le typi­scher unter­neh­me­ri­scher oder gewerk­schaft­li­cher Kom­pe­ten­zen, derer es bedarf, um inner­halb des gege­be­nen Rah­mens erfolg­reich zu sein.

Öffent­li­che Rele­vanz kommt pri­va­ten Orga­ni­sa­tio­nen oder Ein­rich­tun­gen erst dann zu, wenn es ihnen gelingt, Kapi­tal oder Men­schen der­art zu kon­zen­trie­ren, daß dadurch wesent­li­cher Ein­fluß auf die sozia­le Struk­tur genom­men wer­den kann. Dazu gehört unter ande­rem die Beherr­schung des Ange­bots von für das Gemein­we­sen bedeut­sa­men Gütern, die Beein­flus­sung von Men­schen in einem rele­van­ten Umfang, aber auch die Fähig­keit, Fach­wis­sen mit Bedeu­tung für die Gesamt­heit oder Daten von sozia­len Grup­pen in gro­ßem Aus­maß bei sich zu ver­ei­nen und gleich­zei­tig die Zugriffs­mög­lich­keit auf das Wis­sen oder die Daten zu kontrollieren.

Bedeu­tung kann den res­sour­cen­kon­zen­trie­ren­den Ein­hei­ten durch schie­re Grö­ße in bezug auf das Gemein­we­sen oder einen Teil des Gemein­we­sens (Regi­on, Bran­che) erwach­sen. Vie­le der bestehen­den Macht­ungleichgewichte las­sen sich mit Begrif­fen wie Sys­tem­re­le­vanz oder »too big to fail« erklä­ren. Die Bedeu­tung kann aller­dings auch dar­in lie­gen, daß es sich um eine Schlüs­sel­in­dus­trie oder, wie es heu­te genannt wird, eine »kri­ti­sche  Infra­struk­tur« handelt.

Frü­her ver­stand man dar­un­ter neben dem mili­tä­ri­schen Kom­plex in ers­ter Linie Kre­dit­in­sti­tu­te und die Pro­du­zen­ten von »Basis­pro­duk­ten« wie Stahl oder Mine­ral­öl, die in die Pro­duk­ti­on der ver­ar­bei­ten­den Indus­trie ein­flos­sen. Heut­zu­ta­ge sind dar­un­ter auch in zuneh­men­dem Maße die Platt­form-Anbie­ter zu fas­sen, da das Wirt­schaf­ten im Zeit­al­ter des »Inter­net of Things« ohne Anbin­dung an sol­che Platt­for­men immer schwie­ri­ger wer­den wird.

Kon­zen­tra­ti­on, Grö­ße, Bedeu­tung – das sind auch die idea­len Vor­aus­set­zun­gen, um im Rah­men der poli­ti­schen Ent­schei­dungs­fin­dung Gehör zu fin­den. Durch die Aus­übung von Macht, die auf der Ver­fü­gung über eine öffent­lich rele­van­te Mas­se an Kapi­tal oder Mensch grün­det, wird die­se zusätz­lich öffent­lich in der Form, daß sich der Staat als tra­di­tio­nel­le öffent­li­che Gewalt ihrer Öffent­lich­keit nicht mehr ent­zie­hen kann. Die Ein­fluß­nah­me auf staat­li­che Akti­vi­tä­ten ist dann beson­ders ein­fach, wenn es sich bei der Gegen­par­tei um einen qua­li­ta­tiv schwa­chen Staat handelt.

Ihm gegen­über kön­nen die pri­va­ten Orga­ni­sa­tio­nen oder Ein­rich­tun­gen ohne all­zu gro­ßen Wider­stand ihr gan­zes Gewicht, das heißt ihre pri­va­te Macht ein­set­zen, um ihre Inter­es­sen effek­tiv zu ver­tre­ten. Par­tei­spen­den, Stel­len­an­ge­bo­te für die Zeit nach der Poli­tik oder Wäh­ler­be­ein­flus­sung durch den geziel­ten Ein­satz von Nach­rich­ten auf Basis gesam­mel­ter Daten sind Bei­spie­le für im Lau­fe der Geschich­te immer wie­der anzu­tref­fen­de Mit­tel, um den Staat zuguns­ten pri­va­ter Akteu­re ein­grei­fen zu las­sen. Häu­fig genügt aber schon, daß ihre Ver­tre­ter »nur« bei den Geset­zes­in­itia­ti­ven als Exper­ten mitwirken.

Dabei stellt sich die Gesamt­ord­nung der Wirt­schaft in Abhän­gig­keit vom Bedeu­tungs­grad pri­va­ter Macht unter­schied­lich dar. Ähnelt das Wirt­schafts­le­ben eher einem Zustand, wel­cher als Sys­tem der »Klein­wa­ren­pro­du­zen­ten« (Jür­gen Haber­mas), als »klein­be­trieb­li­che Demo­kra­tie« (Edu­ard Heimann) oder als »freie Wirt­schaft« (Josef Dobrets­ber­ger) beschrie­ben wur­de, so domi­nie­ren klei­ne oder mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, die nur gerin­ge Expan­si­ons­mög­lich­kei­ten besit­zen. Sol­che Unter­neh­men sind durch die weit­ge­hen­de Ein­heit von Unter­neh­mens­füh­rung und Eigen­tum gekenn­zeich­net. Eine hohe Kon­zen­tra­ti­on der Unter­neh­mens­an­tei­le in der Hand weni­ger Gesell­schaf­ter ist nicht vor­han­den, und die Arbeit­neh­mer sind wenig orga­ni­siert, mit der Fol­ge, daß kei­ne Gewerk­schaf­ten exis­tie­ren, die in der Lage wären, Mas­sen zu mobilisieren.

Der herr­schen­de Preis auf dem jewei­li­gen Markt (auch auf dem sog. Arbeits­markt) ist auf­grund der gerin­gen Markt­macht der Wirt­schafts­sub­jek­te kaum beein­fluß­bar, was dazu führt, daß unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen nur den Anschein erwe­cken, es sei­en sub­stan­ti­el­le Ent­schei­dun­gen, in Wirk­lich­keit stel­len sie nur Anpas­sun­gen an den Markt­preis dar, die kei­ne tie­fer­ge­hen­den sozia­len Kon­se­quen­zen nach sich zu ziehen.

Gesamt­ge­sell­schaft­lich geht die freie Wirt­schaft – zumin­dest idea­li­ter – mit einem iso­mor­phi­schen Sys­tem ein­her, in dem die Reich­wei­te des über den Son­der­in­ter­es­sen ste­hen­den Staa­tes mit der öffent­li­chen Sphä­re zusam­men­fällt und das pri­vat­wirt­schaft­lich orga­ni­sier­te Wirt­schafts­le­ben, unter der Ägi­de des den Pri­vat­in­ter­es­sen ent­zo­ge­nen Prei­ses, der pri­va­ten Sphä­re zuge­schla­gen ist.

Davon aus­ge­hend, läßt sich leicht erse­hen, daß die pri­va­ten Akteu­re in der frei­en Wirt­schaft dar­an gehin­dert sind, über ihre ursprüng­li­che Bestim­mung hin­aus in die öffent­li­che Sphä­re hin­ein­wach­sen zu kön­nen. Ihnen fehlt es ein­fach an Macht­mit­teln, die nötig sind, wenn man sozia­le Struk­tu­ren zu sei­nen Guns­ten beein­flus­sen will.

Dies gilt für alle drei Arten der pri­va­ten Macht. Ledig­lich der von der pri­va­ten Sphä­re weit­ge­hend unbe­ein­fluß­te Staat ist in der Lage, Res­sour­cen in einem Umfang auf sich zu ver­ei­nen, der es ihm erlaubt, den öffent­li­chen Bereich zu beset­zen. Ande­re Akteu­re als der Staat tre­ten kaum direkt in der öffent­li­chen Sphä­re auf.

Ganz anders das Bild in der heut­zu­ta­ge vor­herr­schen­den »gebun­de­nen« oder »ver­mach­te­ten« Wirt­schaft. Der Anteil der klei­nen oder mit­tel­gro­ßen Unter­neh­men an der Wirt­schaft ist im Ver­gleich zur »frei­en« Wirt­schaft gerin­ger, der der Groß­un­ter­neh­men dage­gen grö­ßer. Dem ent­spricht auch die hohe rela­ti­ve Bedeu­tung der (auf Expan­si­on aus­ge­rich­te­ten) Kapi­tal­ge­sell­schaft, die sich finan­zi­el­le Mit­tel durch Aus­ga­be von Unter­neh­mens­an­tei­len beschafft und für die Funk­ti­on des Manage­ments spe­zi­el­le Per­so­nen ein­stellt. Dabei wer­den heut­zu­ta­ge zum Teil enor­me Grö­ßen erreicht.

Auch wenn der Markt eine wich­ti­ge Rol­le als ord­nungs­po­li­ti­sches Leit­bild spielt, sind hier vie­le Trans­ak­tio­nen, die in der frei­en Wirt­schaft über den Markt abge­wi­ckelt wer­den, in hier­ar­chi­sche Groß­or­ga­ni­sa­tio­nen inte­griert. Der Umfang der Trans­ak­tio­nen, die inner­halb des Unter­neh­mens durch­ge­führt wer­den, mag im Zeit­ab­lauf vari­ie­ren, die Bedeu­tung der Unter­drü­ckung des Preis­me­cha­nis­mus für einen wesent­li­chen Anteil der öko­no­mi­schen Bezie­hun­gen bleibt ein her­aus­ra­gen­des Kenn­zei­chen der gebun­de­nen Wirt­schaft. Die Exis­tenz von Groß­or­ga­ni­sa­tio­nen bedeu­tet cete­ris pari­bus, daß sich im Ver­gleich zur frei­en Wirt­schaft ver­mehrt Men­schen pri­va­ten Auto­ri­tä­ten gegen Lohn­zah­lung unter­wer­fen müs­sen, wodurch sich die Zahl der abhän­gig Beschäf­tig­ten und die Bedeu­tung der Gewerk­schaf­ten rela­tiv erhöht.

Die durch Grö­ßen­un­ter­schie­de und ver­schie­den ver­teil­te Markt­macht gekenn­zeich­ne­te Form des Wirt­schafts­le­bens macht es den Ein­hei­ten, die über mehr oder beson­de­re For­men von Kapi­tal und Mensch herr­schen, ein­fa­cher, ihre Inter­es­sen am Markt durch­zu­set­zen. Die kon­zen­trie­ren­den Ein­hei­ten neh­men so immer mehr einen öffent­li­chen Sta­tus ein, da von ihnen ein Groß­teil des Woh­les der Gesell­schaft abhängt.

An die­ser Stel­le setzt das Dilem­ma ein, das der Öko­nom Lui­gi ­Zin­ga­les als »Medi­ci-Teu­fels­kreis­lauf« bezeich­net hat. Pri­va­te Macht­grup­pen, die (auch) öffent­li­chen Cha­rak­ter haben, müs­sen über kurz oder lang Gegen­stand staat­li­cher Auf­sicht wer­den, wenn die pri­va­te Macht in Zaum gehal­ten und die staat­li­che Auto­ri­tät gewahrt blei­ben soll.

Dem sind sich auch die Ver­ant­wort­li­chen die­ser Orga­ni­sa­tio­nen bewußt. Sie ver­su­chen, der dro­hen­den Regu­lie­rung zuvor­zu­kom­men, indem sie ihre Macht dazu ein­setz­ten, den Staat zu ihren Guns­ten zu beein­flus­sen, wodurch sich wie­der­um ihre wirt­schaft­li­che Macht ver­fes­tigt, die erneut der poli­ti­schen Regu­lie­rung bedarf. Und so wei­ter. Etwa­ige Kon­kur­ren­ten, ins­be­son­de­re klei­ne­re oder mit­tel­gro­ße Unter­neh­men, die nicht über die ent­spre­chen­den Res­sour­cen ver­fü­gen, haben das Nachsehen.

Lorenz von Stein hat­te bereits Mit­te des 19. Jahr­hun­derts auf die Gefah­ren einer sol­chen Kon­stel­la­ti­on für das Gemein­wohl hin­ge­wie­sen. Er sprach damals von dem der Gesell­schaft inne­woh­nen­den Gesetz, den Staat erobern und sich ihn unter­tan machen zu wol­len. Was er letzt­lich damit beschrieb, war die Gefahr einer Neo­feu­da­li­sie­rung des Gemeinwesens.

Deut­lich wird der Cha­rak­ter des Neo­feu­da­lis­mus durch den Umstand, daß pri­va­te, aber öffent­lich rele­van­te Macht­grup­pen dafür prä­de­sti­niert sind, öffent­li­che Güter wie Gesund­heit und Sicher­heit gleich selbst bereit­zu­stel­len, wodurch Herr­schaft ent­staat­licht und das Gemein­we­sen auf einer wei­te­ren Ebe­ne abhän­gig von ihnen wird. Wäh­rend sich die Macht­ge­bil­de mit ihrer Dro­hung, den Stand­ort zu ver­la­gern, ganz als pri­va­te Akteu­re gerie­ren, deren Ver­hal­ten öffent­li­che Rele­vanz erhält, schlüp­fen sie als Anbie­ter öffent­li­cher Güter, regel­mä­ßig gestützt durch Pri­vi­le­gi­en und exklu­si­ve Rech­te, in ein öffent­li­ches Gewand.

Gleich­wohl die Span­nun­gen zwei­er Sys­te­me nach wie vor ent­hal­ten sind, liegt das Schwer­ge­wicht trotz erheb­li­chen Ein­flus­ses des Staats auf die Volks­wirt­schaft bei den pri­va­ten Akteu­ren, die durch Ein­satz ihrer Macht­res­sour­cen die öffent­li­che Gewalt organisieren.

Ob sich der Zustand des Staa­tes dann noch ange­mes­sen als »Herr­schafts­ma­na­ger« beschrei­ben läßt, wie es in der zeit­ge­nös­si­schen poli­tik­wis­sen­schaft­li­chen Lite­ra­tur geschieht, ist frag­lich. Auch in die­ser Schrumpf­form brauch­te der Staat noch eine gewis­se Stär­ke und Unab­hän­gig­keit zum Mana­gen – einen Zustand, der heut­zu­ta­ge kei­nes­falls als gege­ben ange­se­hen wer­den kann.

 

 

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