Im Jahr 2006 wurde Rußland gemäß der politikwissenschaftlichen Schule der Demokratiemessung als eine defekte Demokratie eingestuft, »die illiberale Komponenten ausweist und an der Grenze zur autoritären Diktatur angesiedelt ist.« (1)
Während sich eine funktionierende Demokratie durch das Recht auf Oppositionsausübung auszeichnet, kennzeichnen defekte Demokratien Parteiverbote und andere Beschränkungen oppositioneller Möglichkeiten, was zum Autoritarismus führt, wenn die Beschränkungen der Freiheit einer Monopolisierung der parteipolitischen Arena gleichkommen. (2)
Kurz nach der entsprechenden Einordnung wurde Rußland als »autoritäre Diktatur« eingestuft. Die Begründung hierfür ist einer Veröffentlichung im Umfeld des deutschen Verfassungsschutzes zu entnehmen: »Daß das Prinzip der wehrhaften Demokratie in einem defekt-demokratischen System wie dem Rußlands jedoch selbst zum Feind der Freiheit mutiert, darf in diesem Zusammenhang nicht unterschlagen werden.« (3) Die Etablierung einer Autokratie in Rußland läßt sich demnach maßgebend auf die »wehrhafte Demokratie« zurückzuführen, eine spezielle Konzeption der BRD, (4) deren russische Nachahmung das Rüstzeug in Richtung Diktatur gehend geliefert hat.
Ausgangspunkt der russischen Auslegung bundesdeutscher Demokratiebesonderheiten stellt das Parteiverbotsurteil vom 30. November 1992 gegen die KPdSU dar, für dessen Vorbereitung sich das russische Verfassungsgericht das KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts hatte zukommen lassen. (5) Bemerkenswerterweise ist man in der liberalen Übergangsphase der russischen Entwicklung jedoch dem KPD-Urteil im Kern gerade nicht gefolgt: Um ein rechtsstaatswidriges Ideologieverbot bundesdeutscher Provenienz zu vermeiden, hat das russische Verfassungsgericht zwar den Verbots-Ukas von Präsident Jelzin, bezogen auf die Leitungsebene der KPdSU, wegen des Umsturzversuchs gegen Gorbatschow bestätigt, nicht jedoch das Verbot der unbeteiligten Regionalorganisationen, so daß sich trotz des Verbots ungehindert kommunistische Nachfolgeorganisationen bilden konnten.
Letztlich als Zurückweisung der Verbotskonzeption des deutschen Verfassungsgerichts hat einer der russischen Richter dies wie folgt begründet: »Die Verfassung, das demokratische Prinzip, erlaubt es nicht, eine Ideologie zu verbieten. Ideologien haben ein Recht zu existieren, egal um welche es sich handelt. Deswegen konnten wir nicht sagen, die Partei von 1992 mußte verboten werden. Dafür gab es keinerlei Grundlage. […] Dies widersprach meinen Überlegungen, meinen Vorstellungen von Demokratie.« (6)
Dieser rechtsstaatliche Ansatz ist dann in Art. 13 der Verfassung der Rußländischen Föderation von 1993 eingegangen, womit Grundsätze statuiert sind, deren Inkorporation in das Grundgesetz dringend zu wünschen wäre:
1. In der Rußländischen Föderation ist die ideologische Vielfalt anerkannt.
2. Keine Ideologie darf als staatliche oder verbindliche festgelegt werden.
3. In der Rußländischen Föderation sind die politische Vielfalt und das Mehrparteiensystem anerkannt.
4. Die gesellschaftlichen Vereinigungen sind vor dem Gesetz gleich.
In einem fünften Punkt wird dann rechtsstaatskonform als Voraussetzung für ein Vereinigungsverbot das Vorliegen gewaltsamer Handlungen bestimmt. Lediglich bei »Entfachen sozialer, rassischer, nationaler und religiöser Zwietracht« tut sich ein sogenannter Wertebezug auf, der für die Verbotspolitik der BRD als Abweichung von den Normalstandards einer Demokratie die zentrale Bedeutung einnimmt.
Damit war der russischen Politik dann doch der Weg zur radikalisierenden Übernahme der bundesdeutschen »Wehrhaftigkeit« eröffnet. Diese Anknüpfung bot sich an, weil die für eine Demokratie groteske Bedeutung, die ein Inlandsgeheimdienst dabei spielt, gerade russischen Politikern auffallen mußte: Seit der 1826 von Zar Nikolaus I. begründeten Polizeibehörde, der Dritten Abteilung Seiner Majestät höchsteigenen Kanzlei, spielt der Geheimdienst in Rußland als Machtinstrument die zentrale Rolle.
Seine maßgebliche Ausformung hat der Geheimdienst in der Endphase des Zarenreichs unter seinem »Spitzenmann Subatow« erhalten, (7) als ihm auch die Funktion zukam, die unvermeidbare Verwestlichung so zu steuern, daß die adaptierten Verfassungsinstitutionen zu einem Scheinkonstitutionalismus mutierten, weil der Geheimdienst selbst oppositionelle Gewerkschaften und Parteien gründete, die dann ungefährlich blieben. In der Endphase der Sowjetunion hat in diesem Sinne der Geheimdienst die »rechtsextreme« Pamjat gegründet, wohl um Opposition zu diskreditieren. (8)
Genuine Liberalität, wie im KPdSU-Verbotsurteil ausgedrückt, war immer nur eine Übergangserscheinung. Der Geheimdienstler Putin war der passende Mann, der an diese russische Tradition anknüpfen konnte – zumal er die Bedeutung begriff, die dem Inlandsgeheimdienst im Demokratie-Sonderweg BRD zukommt: »Gibt es denn irgendwo eine lupenreine Demokratie, in Deutschland zum Beispiel?« so Putin, (9) was zeigt, daß er die deutschen Demokratieverhältnisse angemessen würdigen und daraus die für Rußland, vor allem für sich selbst, geeigneten Folgerungen ableiten konnte.
Über gerade noch durch das Gewaltkriterium zu rechtfertigende Parteiverbote wie gegen die Nationalbolschewistische Partei und geringfügigere Maßnahmen ist dann für die Entwicklung zur Autokratie in Rußland das aus dem Wertebezug abgeleitete generelle politische Diskriminierungssystem von Bedeutung. Es gründet auf der Rezeption des zentralen Elements des deutschen VS-Systems, nämlich der Bekämpfung des »Extremismus«. Dieser im deutschen VS-Recht formal nicht enthaltene Begriff, der jedoch in der Praxis des BRD-Parteiverbotsersatzsystems als äußerst manipulierbare ideologische Größe die entscheidende Rolle als antioppositionelle Bekämpfungskategorie spielt, obwohl ihn das Verfassungsgericht als rechtlich unbrauchbar eingestuft hat, (10) ist in Rußland zu einem strafrechtlichen Begriff mutiert.
Mit dem Gesetz »Über die Gegenwehr gegen extremistische Tätigkeit« vom 25. Juli 2002 wurde die bisherige Strafvorschrift gegen öffentliche Aufrufe zur gewaltsamen Machtergreifung (Art. 280 StGB) in eine gegen öffentliche Aufrufe zur Ausübung einer extremistischen Tätigkeit umgewandelt. Mit Art. 282 wurde dann die »Volksverhetzung« nach BRD-Recht rezipiert. Dies markiert den Übergang von der rechtsstaatlich bestimmbaren Gewaltgrenze als Voraussetzung staatlicher Sanktionen zu einer generell gegen Opposition in Einsatz zu bringenden Wertegrenze, die, wie den russischen Experten die praktizierte deutsche VS-Konzeption vermittelt hat, nur als Ideologiegrenze handhabbar ist. »Als Äußerungs- und Organisationsdelikte schränken sie die Meinungs- und die Vereinigungsfreiheit ein und können für politisch nicht konforme Äußerungen und Vereinigungen gefährlich werden.« (11)
Im übrigen ist auch die Zielrichtung der Extremismusbekämpfung nach der neusten BRD-Praxis ausgerichtet: »Mit der Verabschiedung einer Reihe von Anti-Extremismus-Gesetzen sollte vor allem gegen den radikalen Nationalismus und den radikalen politischen Islam vorgegangen werden. In der Anwendung zeigt sich jedoch, daß die Gesetzgebung neben der Verfolgung offensichtlich extremistischer Gruppen auch gegen friedliche Gegner der Regierung eingesetzt wird.« (12) Es geht also wie in der BRD-Praxis vor allem gegen Nationalismus und »Faschismus« mit entsprechenden Zeichenverboten (neben dem Islamismus), und damit liegt auch eine gewisse Kontinuität mit dem sowjetischen Verfolgungsmuster vor. (13) Betroffen vom Extremismusverbot sind dabei sogar die Zeugen Jehovas.
Als von gewaltsamen Handlungen abstrahierte Größe hat der »Extremismus« die Funktion, die »Mitte« als ideologischen Gegenbegriff zu schützen, beruhend auf der Prämisse, daß die »Mitte«, mag sie auch noch so verfassungswidrig handeln, nicht Gegenstand des Staatsschutzes sein kann, sondern der »Verfassungsschutz« Instrument der Bekämpfung wertewidriger Opposition ist, die sich »extremistisch« äußert, also die Meinungsfreiheit nicht rechtswidrig, aber wertewidrig ausübt. (14) Es muß in der Tat betont werden, daß für die Entwicklung zum Autoritarismus nicht die von deutschen VS-Analytikern wie Thieme als »extremistisch« ausgemachten Parteien Rußlands verantwortlich zeichnen.
Aufgrund der ebenfalls vom deutschen Vorbild übernommenen Hürde bei Wahlen, die 2005 in Rußland von fünf auf sieben Prozent erhöht wurde, sind im russischen Parlament, der Duma, nur vier Parteien vertreten, nämlich zur Zeit der Analyse von Thieme neben der »Putin-Partei« Ejedina Russija (Einiges Rußland), die drei von deutschen Experten als »extremistisch« eingestuften Parteien: die Kommunistische Partei Rußlands (KPRF), die Liberaldemokratische Partei Rußlands (LDPR) und die Listenverbindung Rodina (Heimat).
Mit »extremistisch« ist dabei, der Entwicklung des deutschen VS-Verständnisses entsprechend, »Rechtsextremismus« gemeint, was selbst in bezug auf die KPRF wegen der nationalistischen Positionierung so ausgemacht wird, wenngleich laut Experten nicht ganz klar ist, ob sie ausschließlich als »rechtsextrem« eingeordnet werden muß. (15) Bekanntlich könnte man ja jeden so einordnen. Verantwortlich für den Übergang von einer defekten Demokratie zur Autokratie ist allerdings bei parteipolitischer Betrachtung die Richtung, die deutsche VS-Analytiker eben nicht als »extremistisch« eingestuft haben, also die Präsidentenpartei, die der Exekutive parlamentarisch die Instrumente der »wehrhaften Demokratie« verschaffte und sich der radikalisierten Anwendung der Wehrhaftigkeit gegen oppositionelle Strömungen nicht widersetzt hat.
Das »Putin-Regime« ist also eine Autokratie der Mitte, die die demokratisch-rechtsstaatlichen Elemente des Verfassungssystems zunehmend relativiert hat und zwar einer Verfassung, die einen »in sich schlüssiger Text« darstellt, »der klar demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichtet ist.« (16) Nicht nur die Tatsache, daß die deutschen VS-Analytiker die politische Richtung, die das Putin-Regime trägt, nicht als »extremistisch« identifiziert haben, spricht für die Einordnung als Autokratie der »Mitte«, sondern auch die Handhabung der Instrumentarien, die der »wehrhaften Demokratie«, also einem Mitte-Regime, entnommen sind.
Hinzu kommen die von der offiziellen Politik vertretenen Ansichten, die als Ideologie der Mitte allerdings nicht so leicht zu fassen sind. Putin hat wohl die größte Ähnlichkeit mit General Franco, (17) man könnte auch den christlich-sozialen Diktator Dollfuß zum Vergleich heranziehen. (18) Unterschiede ergeben sich vor allem durch die historische Einbettung der Personen. Während Franco Soldat war, ist Putin Geheimdienstler, dem als idealer Machthaber ein von der Bevormundung einer Partei befreiter Politischer Polizist erscheint. (19)
Es gibt natürlich in Rußland keinen politischen Katholizismus wie in Spanien, dem Demokratie nur mittels »illiberaler Ingredienzien« wie Verfassungsänderungsverbote, Parteiverbot, Europäisierung als Anti-Nationalismus und Menschenwürde als Feindbestimmung erträglich, dann aber sogar wünschenswert war. (20) Es gibt jedoch eine vergleichbare russisch-orthodoxe Politströmung, die etwa durch den Theologen Wladimir Solowjow (1853 – 1900) repräsentiert ist. Dieser gelangte zu einer positiven Einschätzung der Französischen Revolution, die danach jedoch nicht der Nation die Macht verschafft, sondern den Weg zur Herrschaft des wahren Christentums bereitet habe, was schließlich die Macht der universellen Kirche verwirklichen werde. (21) Dieser Weg zur allumfassenden Welteinheit ist über besondere Imperien als Zwischenstufe zum Kosmopolitismus zu verwirklichen, die gegen den Nationalismus als westliche Abweichung vom vorgegebenen Geschichtsverlauf gerichtet sind.
Letztlich ist damit die christdemokratische Europaidee der Mitte gespiegelt, deren russisches Gegenstück eine ideologische Einordnung der Sowjetunion in der Weise gestattet, die dem Verständnis der Französischen Revolution durch Solowjow folgt. Die Sowjetunion muß daher nicht »bewältigt«, sondern kann positiv in das rußländische Mitte-Verständnis integriert werden. In den Imperien, wozu nach diesem Verständnis auch ein EU-Europa zählen würde, soll danach die Demokratie durch eine teilweise sozialismusaffine Ideokratie abgelöst werden.
Demokratie, die bekanntlich zu den »notorisch umstrittenen Großbegriffen« (Walter B. Gallie) zählt, ist sicherlich aufgrund der Instrumentarien der »Wehrhaftigkeit« weit genug, auch diese Ideokratie als »Demokratie« zu verstehen. Die »wehrhafte Demokratie«, welche die amtliche Bekämpfung von oppositionellem »Gedankengut« ermöglicht, ist, wie die postsowjetische Rußländische Föderation zeigt, zum Zwecke einer speziellen Demokratiebestimmung, etwa als »gelenkte Demokratie« bei Einschluß antifaschistischer Kriegsführung, sehr hilfreich.
Die russische Entwicklung zur Autokratie der Mitte aufgrund der Nachahmung des deutschen VS-Regimes bestätigt die dringende Warnung vor der Übernahme der »wehrhaften Demokratie« deutscher Art. (22) Die formale Errichtung des Einparteiensystems in Rußland wäre bei Anwendung des BRD-Parteiverbotskonzepts völlig berechtigt, weil die in der Duma vertretenen Oppositionsparteien »extremistisch« sind und die Potenzierung der Wirkung der wahlrechtlichen Sperrklausel durch die Instrumentarien der Wehrhaftigkeit dem Wahlerfolg nichtextremistischer Oppositionsparteien entgegensteht. Es hat immer wieder wirklich extremistische Rückwirkungen der russischen Rezeption deutscher Besonderheiten gegeben: Aus der harmlos erscheinenden deutschen Sozialdemokratie ist bekanntlich der russische Bolschewismus hervorgegangen, der als KPD, SED und DDR mit Stasi zurückgewirkt hat.
Nunmehr scheint sich eine Rückwirkung der deutschen Besonderheit »wehrhafte Demokratie«, die in Rußland zur Autokratie der Mitte mutiert ist, abzuzeichnen: Man will bei Aberkennung der Wahloption für alle deutschen Wahlberechtigten nunmehr im Ursprungsland der Wehrhaftigkeit mit gewissermaßen russischen Parolen des Antifaschismus eine Partei verbieten, die potentiell von einem Drittel der Wähler gewählt wird. Eine Autokratie der Mitte wäre dann im VS-Land BRD unvermeidbar.
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(1) – Wolfgang Merkel u. a.: Defekte Demokratie, Bd. 2: Regionalanalysen, Wiesbaden 2006, S. 295 ff.
(2) – Vgl. Peter Patze: Wie demokratisch ist Rußland? Ein tiefenorientierter Ansatz zur Messung demokratischer Standards, Baden-Baden 2011, S. 42.
(3) – Tom Thieme: Hammer, Sichel, Hakenkreuz, Parteipolitischer Extremismus in Osteuropa: Entstehungsbedingungen und Erscheinungsformen, Baden-Baden 2008, S. 181.
(4) – Vgl. Markus Thiel (Hrsg.): The ›Militant Democracy‹ Principle in Modern Democracies, Farnham et al. 2009.
(5) – Vgl. Otto Luchterhandt: »Der ›KPdSU-Prozeß‹ vor dem Verfassungsgericht Rußlands«, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (JöR), Bd. 43, S. 69 ff.
(6) – Zit. nach Elke Fein: »Rußlands langsamer Abschied von der Vergangenheit«, in: Osteuropa 2002, S. 1608 ff., 1627.
(7) – Helmut Roewer: Skrupellos. Die Machenschaften der Geheimdienste in Russland und Deutschland 1914 – 1941, Leipzig 2004, S. 63.
(8) – Vgl. Alexander Sinowjew: Katastroika. Gorbatschows Potemkinsche Dörfer, Frankfurt a. M. /Berlin 1988, S. 89 ff.
(9) – Zit. nach Boris Reitschuster: Putins Demokratur. Wie der Kreml den Westen das Fürchten lehrt, Berlin 2007, S. 75.
(10) – »Erst recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch möglicherweise in Abgrenzung zu ›rechtsradikal‹ oder ›rechtsreaktionär‹ einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung.« Siehe Beschluß 1 BvR 1106/08 vom 8. Dezember 2010, insbesondere Rn. 20 (abrufbar unter bundesverfassungsgericht.de).
(11) – Friedrich-Christian Schroeder: »Die russischen Strafvorschriften gegen Extremismus«, in: Rußland-Analysen 149/07 vom 16. November 2007.
(12) – So zusammenfassend die durchaus sehr brauchbare umfangreiche Analyse »Die Anti-Extremismus-Politik in Rußland. Neue Entwicklungen« von Alexander Verkhovsky (abrufbar unter bpb.de).
(13) – Vgl. Konrad Reisinger: »Putins Antifa-Kampf: Eine sowjet-kommunistische Kontinuität«, in: auf1.info vom 28. November 2023.
(14) – Vgl. Josef Schüßlburner: »Gedankenpolizeilicher Verfassungsschutzextremismus in Hamburg« (2023), Gutachten zur Einstufung der SWG als »erwiesen rechtsextremistisch« (abrufbar als PDF unter swg-mobil.de).
(15) – Vgl. Boris Kagarlitsky: Russia under Yeltsin and Putin. Neo-Liberal Autocracy, London et al. 2002, S. 220.
(16) – Margareta Mommsen: Wer herrscht in Rußland? Der Kreml und die Schatten der Macht, München 2003, S. 42.
(17) – Vgl. Juan Pablo Fusi: Franco. Spanien unter der Diktatur 1936 – 1975, München 1992.
(18) – Vgl. Bertrand Michel Buchmann: Insel der Unseligen. Das autoritäre Österreich 1933 – 1938, Wien /Graz 2019.
(19) – Vgl. Michel Eltchaninoff: In Putins Kopf. Die Philosophie eines lupenreinen Demokraten, Stuttgart 2016, S. 22.
(20) – Vgl. Fabio Wolkenstein: Die dunkle Seite der Christdemokratie. Geschichte einer autoritären Versuchung, München 2022, S. 105 ff.
(21) – Vgl. Boris Groys: »Imperium als Projekt. Politische Theologie von Wladimir Solowjow bis Alexandre Kojève«, in: Lettre International Nr. 143, Winter 2023, S. 43 ff.
(22) – Vgl. bei Thiel: »Militant Democracy« Principle, a. a. O., S. 383: »We have seen that the idea of ›militant democracy‹ is of German origin […]. The country reports have shown that the German conception of ›militancy‹ is […] an exceptional one. It is neither possible nor desirable to transfer the German model of a ›militant democracy‹ on other countries as it stands.«