Der Begriff des Rechtsstaats ist in aller Munde, heutzutage noch mehr als zur Zeit seines Aufkommens in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Und doch vermag niemand genau zu sagen, was er eigentlich bedeuten soll.
Tatsächlich verbindet jeder mit »diesem in reichem Farbenspiel schimmernden Begriff« (1) etwas anderes. Die adjektivische Schlingpflanze »rechtsstaatlich« überwuchert so manches Substantiv, wie zum Beispiel Ordnung, Verfassung oder Grundsätze, aber nur selten wird dadurch etwas an sprachlicher Genauigkeit gewonnen.
Die Definitionsversuche, die Wikipedia, Bundeszentrale für politische Bildung und andere sozialwissenschaftliche Märchenerzähler den »Rechtsstaat« betreffend darbieten, können angesichts ihrer Wirklichkeitsblindheit allenfalls zur Erheiterung beitragen.
Das Wort »Rechtsstaat« ist zwar in der Regel positiv konnotiert, inhaltliche Konturen wachsen ihm aber vor allem ex negativo zu. Der Rechtsstaat ist also erst einmal dagegen, er will selbst nicht sein und wendet sich zugleich gegen: den Machtstaat, den Polizeistaat, den Willkürstaat und so weiter. Dieser Defensivcharakter veranlaßte Otto Kirchheimer zu der sarkastischen Feststellung, die Berufung auf den Rechtsstaat habe »etwas von einer Schlangenbeschwörung«, also dem Bemühen, drohendes Unheil abzuwenden oder eine potentielle Gefahrenquelle zumindest unter Kontrolle zu halten.
Ob die Verknüpfung von »Recht« und »Staat« zum Doppelwort »Rechtsstaat« – »eine dem deutschen Sprachraum eigene, in anderen Rechtssprachen so nicht auffindbare Wortverbindung« (2) – eine besonders glückliche Schöpfung war, das darf angesichts dieser Vieldeutigkeit bezweifelt werden; manches spricht dafür, daß der Rechtsstaatsbegriff schwammig ist oder sogar »einen Widerspruch in sich« verkörpert. (3) Denn das Recht mag ein wichtiges Element des Staats sein, sein einziges Kennzeichen ist es nicht.
Niemand spricht beispielsweise von »Pflichtstaat«, obwohl doch die bürgerlichen Pflichten genauso zum (Rechts-)Staat gehören wie die bürgerlichen Rechte zum (Pflicht-)Staat. Und fraglos zählen Überzeugungen von dem Staat als »der Wirklichkeit der sittlichen Idee« (4) oder als dem Garanten sozialer Fürsorge auch dann zum Staat, wenn er sich nicht explizit als Sittlichkeits- oder Wohlfahrtsstaat bezeichnet.
Wie dem auch sei, mit der »politisch-kämpferischen Nennung und Anrufung« des Rechtsstaats verknüpfen sich »in sinnvariierender und generalklauselartiger Weise […] Gedanken einer Gerechtigkeit des Rechts, der Hegung und Rationalisierung politischer Herrschaft und ihrer Ausübung nach Recht und Gerechtigkeit, des Stils umfassender Formbindung und (auch) dadurch bewirkter Begrenztheit allen staatlichen Handelns.« (5)
Wesentlich ist, »daß dem Rechtsstaatsbegriff ein überschießendes Moment emphatischer Qualität innewohnt, das sich durch definitorische Engführungen nicht endgültig bannen läßt.« (6) Die ungebrochene Konjunktur des Rechtsstaatsbegriffs bei dem Volk, das, als andere Amerika entdeckten, erst einmal ein Reichskammergericht begründete (1495), mag einiges zu tun haben mit jenem »edle[n] Zug im deutschen Charakter, daß das Recht überhaupt, sein Grund und seine Folgen mögen auch geschaffen seyn wie sie wollen, ihm so etwas heiliges ist«. (7)
Diese Überschätzung des »reinen Rechts« gehört zum germanischen Erbe der Deutschen; ihr entspringt ihr »rührende[s] Legalitätsbedürfnis« (8), ihr bisweilen groteskes Verlangen, buchstäblich alles in die Formen des Rechts gießen zu wollen. Mit dieser Leidenschaft für das Recht hängt der seltsame Umstand zusammen, daß der Staat in nuce, also ohne schmückende Attribute und Eigenschaftsbeschreibungen, in den üblichen Diskursformaten dieses Landes kaum mehr vorkommt: »Der Staat ist nicht schon als Staat […], sondern erst als Rechts- und Sozialstaat verteidigenswert […]. Man muß mit der Wahrscheinlichkeit rechnen, daß die Bewohner der BRD nicht bloße Staatlichkeit, sondern erst Rechts- und Sozialstaatlichkeit als diejenigen Werte des Gemeinwesens betrachten, die es ihnen teuer machen.« (9)
Dem entspricht eine politische Haltung, die sich der Illusion hingibt, mit innigen Rechtsstaatsfürbitten den Herausforderungen begegnen zu können, denen der moderne Staat im Laufe des 21. Jahrhunderts ausgesetzt sein wird und die als »total spannend« zu bezeichnen verantwortungsfreien Zeitgenossen vorbehalten bleibt. Zu dieser Blauäugigkeit des Bürgers paßt auf wissenschaftlicher Ebene eine auf introvertierte Rechtsstaatlichkeit reduzierte Staatsrechtslehre, die vergessen hat, daß die Selbstbehauptung eines Staats mit wirklichkeitsentrückten Schönwettervokabeln nicht bewerkstelligt werden kann.
Mittels einer juristischen Passepartoutformel läßt sich jedenfalls ein politisches Ziel wie die Schaffung und die Erhaltung eines handlungsfähigen, eines im Inneren gerechten und nach außen bestandskräftigen Staats nicht erreichen. Im Lichte dieser Problematik unternehmen die nachfolgenden Thesen den Versuch, den langen Weg des Rechtsstaats vom hehren Verfassungsideal des Vormärz bis zu den Niederungen begrifflicher Promiskuität in der späten Bundesrepublik nachzuzeichnen.
These 1: »Rechtsstaat« ist ein konkreter, in einer bestimmten geschichtlichen Epoche des 19. Jahrhunderts entstandener und an diese Epoche gebundener politischer Kampfbegriff des deutschen Bürgertums.
Der Rechtsbewahrstaat des deutschen Mittelalters, in dessen »Denken [nichts] selbstverständlicher [war], als daß alles Recht in Gott gegründet sei« (10), in dem ein gottbegnadeter Monarch als Hüter der Friedens- und Rechtsordnung gegolten hatte und der von ständischen Rechten bestimmt war, erfuhr in der Renaissance unheilbare Risse. Deren »aus dem diesseitigen und vernünftig erkennbaren Sein von Natur und Gesellschaft« abgeleiteter »entpersönlichende[r] Gesetzesglaube« wurzelte in der ethischen Maxime: »Frei ist der Mensch, wenn er nicht mehr Menschen, sondern nur noch Gesetzen gehorchen muß«. (12) Diese Entwicklung mündete in der Folge der Ideen von 1789 in einer liberal-demokratischen Verfassungsbewegung, die Staat und (Zivil-)Gesellschaft auseinander dachte und im weiteren Verlauf den bürgerlichen Rechtsstaat hervorbringen sollte.
Der Begriff des Rechtsstaats, der schon 1809 bei Adam Müller (»wahrer organischer Rechtsstaat«) und 1813 bei C. Th. Welcker (Rechtsstaat als »Staat der Vernunft«) aufgetaucht war, wurde dann 1828 von Robert von Mohl in die allgemeine staatsrechtliche und politische Diskussion eingeführt. Bei von Mohl erscheint der Rechtsstaat »als der rationelle, verstandesmäßige Staat«, der seine Tätigkeit auf das Notwendigste beschränkt. Von Mohl prägte somit – getreu den maßgeblich von Adam Smith beeinflußten wirtschaftspolitischen Anschauungen seiner Zeit – den Begriff eines formellen Rechtsstaats, eines Staats, der Rechts- und Friedensordnung garantiert, der aber alles weitere dem freien Spiel der gesellschaftlichen Kräfte überläßt.
Die Formalisierung des Rechtsstaatsgedankens auf die Spitze treibend, schrieb Friedrich Julius Stahl dann 1847: »Mit dem Charakter des Rechtsstaats ist überhaupt nur die Unverbrüchlichkeit der gesetzlichen Ordnung gegeben, nicht aber ihr Inhalt« (13), um dann in den 1850er Jahren die heute noch meist zitierte Magna Charta des Rechtsstaats wie folgt zu fassen: »Der Staat soll Rechtsstaat sein […]. Er soll die Bahnen und Grenzen seiner Wirksamkeit wie die freie Sphäre seiner Bürger in der Weise des Rechts direkt genau bestimmen und unverbrüchlich sichern und soll die sittlichen Ideen von Staats wegen, also direkt, nicht weiter verfolgen, als es der Rechtssphäre angehört, d. i. bis zur notwendigsten Umzäunung […] er bedeutet überhaupt nicht Ziel und Inhalt des Staats, sondern nur Art und Charakter, dieselben zu verwirklichen.« (14)
Hierdurch wurde ein System von Garantien für die Freiheit des Individuums geschaffen, dessen wesentliche Eigenschaft die umfassende Zähmung der politischen Gewalt eines Staats ist, in dem »der Gesetzesbegriff kardinale Bedeutung [erhält und] zur Achse der rechtsstaatlichen Verfassung« wird. (15) Im Buch des Rechtsstaats sind danach Spielregeln festgelegt, wie die Individuen untereinander und wie das Individuum mit dem Staat (et vice versa) zu verkehren hat.
Daß der Mensch jenseits einer solchen bloßen Verkehrsordnung positiv nach überindividuellen Idealen strebt, die er nicht als einzelner, sondern nur in Gemeinschaft mit anderen verwirklichen kann, wird von einer solchen ganz im Negativen verharrenden Staatslehre verkannt. Ebensowenig wird die Frage beantwortet, wer für den Bestandserhalt eines solchen Rechtsstaats nach außen geradestehen soll, eines Rechtsstaats, der nicht von Luft, Liebe und reinem Recht lebt, sondern der darauf angewiesen ist, daß sich im Ernstfall Persönlichkeiten und – im Kriegsfall – junge Männer für ihn ganz jenseits eigener (ökonomischer) Interessen einsetzen.
Trotz dieser blinden Flecken entwickelte sich der Rechtsstaatsbegriff aufgrund seiner rhetorischen Allzweckeigenschaften zu »eine[r] der Hauptwaffen aus dem politischen Arsenal des bürgerlichen Liberalismus des 19. Jahrhunderts« (16), mit der die gewachsenen Ordnungsmodelle bisheriger Staatlichkeit in Frage gestellt werden sollten.
These 2: Die Entstehung des Grundgesetzes 1948/49 und der in ihm begründeten rechtsstaatlichen Ordnung stand unter keinem guten Stern: Nicht die Besiegten von 1945, das (west)deutsche Volk als Souverän, sondern die westalliierten Besatzungsmächte prägten den in der »Verfassung« festgeschriebenen Rahmen des zukünftigen Rechtsstaats.
Bereits die Bezeichnung »Grundgesetz« (statt »Verfassung«) sowie der objektanzeigende, Betreuungscharakter atmende Annex »für die Bundesrepublik Deutschland« zeigen noch heute an, daß Ende der 1940er Jahre in Trizonesien nicht ein normales Staatswesen begründet wurde, sondern ein »Staat ohne Verantwortung«. (17) In der »Ungnade des Nullpunktes« (18) entstand ein »gutgemeintes Verfassungsexperiment, das sich von den Fehlschlägen der Weimarer Republik absetzen, die Erinnerung an das nationalsozialistische Regime verbannen und an die liberal-demokratische Tradition des 19. Jahrhunderts wieder anknüpfen wollte«. (19)
Der Hauptgeburtsfehler dieses Experiments war freilich, daß ihm von Anfang an die demokratische Legitimation abging. In einer heute undenkbaren, von Hochachtung gegenüber dem gefesselten Souverän gekennzeichneten Ehrlichkeit hatte Carlo Schmid (SPD) den Provisoriumscharakter des Grundgesetzes im – demokratisch ebenfalls nicht legitimierten (20)– Parlamentarischen Rat wie folgt festgehalten: »Es gibt kein westdeutsches Staatsvolk und wird keines geben! […] Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten. […] was wir machen können, ist ausschließlich das Grundgesetz für ein Staatsfragment. Die eigentliche Verfassung, die wir haben, ist auch heute noch das geschriebene oder ungeschriebene Besatzungsstatut.« (22)
Unter den Bedingungen einer solchen fremdbestimmten »Okkupations-Diktatur« (22) entstand mit der BRD eine Art »staatsähnliches Wesen« (Carlo Schmid) und mit dem Grundgesetz »ein Provisorium von peinlicher Niveaulosigkeit« (23), dessen filigrane juristische Auffächerung in 146 Artikel nichts an dem factum brutum ändern konnte, daß ihm das Wesentliche fehlt: »Was aber das Gebilde von echter, demokratisch legitimierter Staatlichkeit unterscheidet, ist, daß es im Grunde nichts anderes ist als die Organisation einer Modalität der Fremdherrschaft; denn die trotz mangelnder voller Freiheit erfolgende Selbstorganisation setzt die Anerkennung der fremden Gewalt als übergeordneter und legitimierter Gewalt voraus.« (24)
Der Inhalt des Grundgesetzes wurde in seinen wesentlichen Zügen durch die Westalliierten vorgegeben, bevor der Parlamentarische Rat zu seiner Sitzung zusammentrat: »We will be writing – and not the germans – their constitution.« (25) Der Rechtsstaat der Bundesrepublik ist somit demokratisch nicht legitimiert. Ebensowenig gibt es irgendeine Grundlage für den in der BRD – nicht nur unter Juristen – gepflegten semireligiösen Verfassungskult, bei dessen liturgischer Zelebrierung das Grundgesetz als eine Art säkularisierte Bibel behandelt wird.
These 3: Hüter des Rechtsstaats ist das 1951 in Karlsruhe errichtete Bundesverfassungsgericht. Unter seiner Ägide vollzog sich ein schleichender Wandel von einem formellen zu einem material-wertethischen Rechtsstaat, in dem die Garantie der Freiheitsrechte des Individuums in ein Wertesystem transformiert wurde, das die private und öffentliche Existenz des Bürgers nahezu lückenlos überformt.
Im Zuge dieser Entwicklung verflüssigte sich die im Grundgesetz niedergelegte Verfassungs- und Rechtsstaatsstruktur in einen heute alle Lebensbereiche beherrschenden totalen Wertestaat.
Das Bundesverfassungsgericht begründete – naturrechtliches Moderecht der Nachkriegsjahre fortführend – schon in den 1950er Jahren eine Judikatur, die sich von den traditionellen Formen juristischen Denkens verabschiedete, um mittels einer werthierarchischen Methode den Gesetzesvollzug in einen Wertevollzug zu verwandeln. Im Lüth-Urteil von 1958 wurde das wie folgt auf den Punkt gebracht: »Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.« (26)
Freiheit gewährleistet die Verfassung der Bundesrepublik danach »nicht mehr unbedingt im Wege rechtlich-formaler Ausgrenzung, sondern nur innerhalb der Wertgrundlage der Verfassung; stellt sich jemand außerhalb dieser Wertgrundlage, liegt es in der Konsequenz, daß er den Rechtsanspruch auf politische Freiheit verliert (Parteiverbote; Zugang zum öffentlichen Dienst)«. (27)
Diese Kritik ist alles andere als angestaubt: Auch und gerade in der Werterepublik der 2020er Jahre, die universalistisch tickt und die nichts mehr haßt als freie Völker und selbstdenkende Individuen, ging und geht es mitnichten um die Überwindung von Gegensätzen. Es geht um einen politischen Kampf neosozialdarwinistischen Charakters, bei dem der unterliegende Teil, der ja Unwerte zu vertreten sich angemaßt hat, nicht auf Gnade zählen kann.
Dem Sieger in diesem rücksichtslosen bellum omnium contra omnes winkt eine ganz besondere Trophäe: Da es andere Werte nicht (mehr) gibt, inszeniert er seine Werte als »Wertegemeinschaft […], die freilich mancher Verkleidungen bedarf, um ihre Sinnlosigkeit feierlich schmückend zu einem festlichen Erlebnis zu machen«. (28) Tatsächlich hat die Wertedoktrin des Bundesverfassungsgerichts eine »Theologisierung des Grundgesetzes« (29) bewirkt, in der die juristische Subsumtionstechnik mehr und mehr von religiös aufgeladenen Sinnbildern verdrängt wurde.
Die Macht dieser Wertevergemeinschaftung hat sich seither ins Unendliche gesteigert. In einem solchen material-ethischen, von gesinnungsexhibitionistischen Affekten zehrenden Staat ist nach einer griffigen Formel von Dimitrios Kisoudis »souverän, wer die Stufenleiter der Werte mit Inhalten füllt, wer sein Wertfühlen so geltend machen kann, daß sich kaum jemand traut, etwas Unwertes dagegen zu fühlen«. (30) Unter der Last dieser Werte ist das Rechtsstaatsgebäude zusammengebrochen und hat das Recht und die von ihm einst verbürgte Ordnung unter sich begraben.
These 4: Seit den 1960er Jahren wurde die Idee des Rechtsstaats allmählich überlagert durch das Dogma eines paternalistischen Sozialstaats, dessen Lebenselixier darin besteht, den einen zu nehmen, um den anderen zu geben. In der Wildnis dieses Transfer-Dschungels mutierten die Freiheitsgrundrechte mehr und mehr zu anspruchsgetriebenen Teilhaberechten. Die Herrschaft eines solchen Umverteilungsstaats gründet darauf, einer in die Millionen gehenden Zahl von Alimenteempfängern die Eigenverantwortung für ihr Leben abzunehmen. Schwindet diese Verteilermacht aufgrund ökonomischer oder außenpolitischer Krisen, werden der Sozialstaat und die in ihm noch verbliebenen Spurenelemente des Rechtsstaats tiefgreifend erschüttert werden.
Um die Bedeutung des in den Artt. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG fixierten Sozialstaatssatzes wurde schon in der frühen Bundesrepublik heftig gerungen. Es gehört zur Ironie der deutschen Staatsrechtsentwicklung im 20. Jahrhundert, daß ausgerechnet Ernst Forsthoff, der mit seiner Schrift Die Verwaltung als Leistungsträger (1938) den Grundstein für den Rundumversorgungsstaat gelegt hatte und der sich 33 Jahre später der Illusion hingeben sollte, durch permanente Steigerung des Bruttosozialprodukts werde der moderne Industriestaat seiner Verantwortung für die Daseinsfürsorge gerecht werden können (31), in den 1950er Jahren die grundlegendste Kritik an der Idee des Sozialstaats formulieren sollte.
In seiner berühmt gewordenen Kontroverse mit Wolfgang Abendroth erinnerte Forsthoff zunächst daran, daß »das Grundgesetz […] keinen spezifischen sozialen Gehalt« hat. Unbeschadet der Berechtigung einfachgesetzlicher Regelungen im Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Wohnraummietrecht usw., stelle sich die grundsätzliche Frage, »ob der Sozialstaat […] ein Bestandteil unseres Verfassungsrechts ist, d. h. ob die Sozialstaatlichkeit in der rechtsstaatlichen Struktur der Verfassung aufgegangen oder doch mit ihr zu einer Einheit verbunden ist«. (32)
Forsthoff warnte frühzeitig vor der Transformation von einem Freiheitsrechte nur gewährleistenden Rechtsstaat in einen Leistung gewährenden Sozialstaat. Es gebe einen gefährlichen Zusammenhang zwischen der Geberlaune von »Vater Staat« und dessen Machtavancen gegenüber einer Schar von Kindern, von denen er sich wünscht, daß sie nie erwachsen werden: »Die Versuchung, wo man hilft, fördert, unterstützt, auch zu herrschen, ist zu groß, als daß man ihr immer widerstehen könnte.« Der Sozialstaat flüchte in die Verteilermacht und erquicke sich dort an der »natürlichen Überlegenheit, die der Gebende über den Nehmenden hat«.
Diese Warnungen waren freilich in den Wind gesprochen. Spätestens nach der Brandt-Wahl 1969 wurden in der Bundesrepublik hemmungslos alle Schleusen geöffnet, um den Betreuten – qua Umverteilung, Geldschöpfung und einer monströs wachsenden Verschuldung – das sozialstaatliche Manna zu verabreichen und gleichzeitig »die verborgene Herrschaftsgier der Betreuer« (33) zu befriedigen. Diese im Gewand der Rechtsstaatlichkeit daherkommende Beregnung mit Wohltaten hat den soziologischen Typus eines fremdbestimmten Einzelmenschen hervorgebracht, der nicht nur unmündig ist, sondern seine learned helplessness geradezu monstranzartig vor sich herträgt.
Nicht selten traditioneller familiärer Bindungen entfremdet, überantwortet sich ein solcherart atomisiertes Individuum dann der sozialen Fellpflege durch einen Staat, dessen Macht hierdurch ins Unermeßliche zu wachsen scheint. Norbert Bolz spricht zu Recht von einer »Religion der sozialen Gerechtigkeit« (34), unter deren totaler Herrschaft der Sinn für die essentiellen, den Bürgerstatus überhaupt erst konstituierenden Freiheitsgrundrechte weitgehend abhanden gekommen ist. Denn nichts ist effizienter als die subtil ausgeübte Macht der Geschenke, mit deren Verteilung der moderne Staat viel rigoroser herrscht als das Ancien régime.
Dabei sind die Matadore des bundesdeutschen Social engineering spätestens seit der Schröder-Wahl 1998 dazu übergegangen, das Objekt ihrer sozialstaatlichen Fürsorge sukzessiv auszutauschen. Und so begibt es sich, daß biodeutsche Obdachlose zu Abertausenden bei Minusgraden schutzlos unter den Brücken eines multikulturellen Musterländles nächtigen, das zur selben Zeit sogenannte Asylbewerber, kaum daß diese einen Schritt über die vorsätzlich ungesicherten Grenzen dieser Republik getan haben, mit dem ganzen Füllhorn des Sozialstaats überschüttet.
Hier offenbart sich in grellem Licht ein Staatswesen, das die Verbindung zu dem einstigen Souverän, dem deutschen Volk, vollständig gekappt hat, um als »totaler Migrationsstaat« (Dimitrios Kisoudis) (35) die Lebensgrundlagen der hier schon länger, aber bald nicht mehr hier Lebenden endgültig zu zerstören. Man muß kein Prophet sein, um zu erkennen, daß bei diesem Prozeß der Rechtsstaat ebenso untergehen wird wie der Sozialstaat.
These 5: Das Rechtsstaatsprinzip und die zu seiner Gewährleistung im Grundgesetz niedergelegten Garantien werden seit langem überformt von den neofeudalen Herrschaftsansprüchen der politischen Parteien. Anstatt sich verfassungsgemäß darauf zu beschränken, »bei der politischen Willensbildung des Volkes [mitzuwirken]« (Art. 21 Abs. 1 GG), haben sie – unter Mithilfe der von ihnen kontrollierten metapolitischen Instanzen (Medien, Universitäten, Amtskirchen, Gewerkschaften, Kulturbetrieb etc.) – den Klangraum des Politischen in der Bundesrepublik nahezu lückenlos für sich oligopolisiert und andere Stimmen zum Schweigen gebracht.
Die Kritik an der Einrichtung der politischen Partei und der ihr innewohnenden Catch-all-Gefräßigkeit ist in Deutschland über 100 Jahre alt. Schon Max Weber hatte von den »Appropriations-Parteien« gesprochen (36), also einer Organisationsform, in deren Beuteschema die ganze staatliche Substanz liege. Heinrich Triepel ordnete in seiner berühmten Rektoratsrede von 1927 die politische Partei ein als »eine extrakonstitutionelle Erscheinung«, die sich krakenartig über den Staat ausbreitet: »Die Parteiorganisation greift den Parlamentarismus von außen und innen an.
Sie bemächtigt sich des Wählers und treibt ihn mehr und mehr in ihre Netze. Sie bemächtigt sich des Parlamentsverfahrens in allen seinen Stadien und Richtungen. […] Der Parlamentsbeschluß ist, wenn das Parlament eine homogene Mehrheit besitzt, ein Parteibeschluß, bei Parteizersplitterung ein Parteienkompromiß. Der Abgeordnete ist nicht mehr ein Vertreter des Volks, sondern ein Vertreter seiner Partei. Er fühlt sich als solcher und handelt als solcher.« (37)
Nachdem die Weimarer Republik diesen Machenschaften am Ende erlegen war, sollten die nachfolgenden zwölf Jahre unter Beweis stellen, daß auch der Einparteienstaat nicht gegen die Defekte des Mehrparteienstaats gefeit ist, insbesondere in puncto soziologische Negativauslese bei der Besetzung leitender Positionen (38) und in bezug auf die fatalen Folgen einer Ausgestaltung als Weltanschauungspartei. (39) Die Versuche, die nationalsozialistische Partei »einzurahmen« und jenseits des Braunen Hauses dem Dritten Reich staatliche Korsettstangen einzuziehen, scheiterten jedenfalls vollständig. Allein der Ausbruch und der Fortgang des Krieges, in dessen Verlauf die Herrschaftsansprüche der Partei mehr und mehr überlagert wurden von den im wesentlichen intakten Führungsstrukturen der Wehrmacht, führten dazu, daß in vielen Fällen die ideologisch befeuerten Allmachtsphantasien staatsferner »Goldfasane« eingedämmt werden konnten.
Trotz dieser vorbeschriebenen, in Weimar und im Dritten Reich durch zahllose Beispiele erwiesenen Ungeeignetheit der politischen Partei für die nachhaltige Sicherung der Zukunft eines Volkes reüssierte nach 1945, als sei nichts geschehen, die Parteienstaatsdoktrin auf ganzer Linie. Auf der Basis des »rührend weltfremd[en]« (40) Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bonner Grundgesetzes (»Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.«) begann 1949 der lange Weg der Bundesrepublik in den heute wahrhaft totalen Parteienstaat.
Anstatt das »Mitwirkungsfeld« gemäß Art. 21 GG möglichst eng, also vor allem beschränkt auf den Bezugsrahmen von Parlament und Regierung, abzustecken, erhob der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die von den alliierten Besatzungsmächten lizenzierten politischen Parteien in Quasi-Verfassungsorgane. Ex nihilo wurde in Karlsruhe auf diese Weise ein »Parteienstaat des Grundgesetzes« aus der Taufe gehoben, der sich in der Folge metastasenhaft in der politischen Ordnung der Bundesrepublik ausbreiten sollte.
Die Parteien haben sich auf diese Weise von der autonomen Willensbildung des Volkes abgekoppelt, ja schlimmer noch: sie bilden »eine schallschluckende Styroporschicht, in der die Rufe der Wähler verhallen. Sie sind nicht Instrumente der Demokratie, sondern Hindernis bei der Umsetzung von Bürgermeinungen in politische Entscheidungen«. (41) Diese Exzesse eines selbstextremistischen parteipolitischen Cäsarismus haben sich zwischenzeitlich ins Unermeßliche gesteigert.
These 6: Nach dem Zerfall der bürgerlichen Welt, die den Rechtsstaat einst geschaffen hatte, stellt sich die BRD heute dar als ein staatsähnlich organisiertes Machtagglomerat sui generis. Dessen vorbeschriebene Auswüchse haben eine »Verfassung hinter der Verfassung« geschaffen, in der essentielle Bestandteile des Rechtsstaats bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt wurden.
Dazu nachfolgend – ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit – einige signifikante Beispiele:
Das de jure geltende, unabänderliche (Art. 79 Abs. 3 GG) Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) ist aufgrund der Parteienallmacht de facto aufgehoben. Da es ausschließlich die politischen Parteien sind, die über die Besetzung des Personals in Exekutive, Legislative und Judikative entscheiden, kann von dem vielbesungenen Checks-and-balances-System tatsächlich keine Rede mehr sein.
Von dem maßgeblich von Locke und Montesquieu im 17. und 18. Jahrhundert geschaffenen Gewaltenteilungssystem, dessen Powers und Puissances noch keine politischen Parteien im modernen Sinne kannten, ist heute nur noch eine bloße Hülle zurückgeblieben. Realität ist statt dessen ein Gewaltenmonismus, eine von den Parteien sorgsam kaschierte »Gewaltenvereinigung im Hintergrund« (42), die jegliche Kontrolle staatlicher Macht ins Leere laufen läßt.
Das Leistungsprinzip, nach dem »jeder Deutsche […] nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte [hat]« (Art. 33 Abs. 2 GG) gilt, jedenfalls bezogen auf die wichtigeren Ämter in der BRD, schon lange nicht mehr. Es gibt kaum sichtbare, jedem in die Arcana parteienstaatlicher Elitenbildung Eingeweihten jedoch sattsam bekannte Laufbahnhürden, die man allein mit fachlichem Können nicht überwindet.
Ohne das richtige, mainstreamkompatible Parteibuch kann man in der Justiz maximal Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, bei der Bundeswehr maximal Oberstleutnant, in Krankenhäusern öffentlicher Trägerschaft maximal Oberarzt, in der Schule maximal Oberstudienrat und so weiter und so fort werden. Wer sich zu Höherem berufen fühlt, ist gut beraten, die ungeschriebenen Regeln der demokratischen Ämterpatronage möglichst frühzeitig zu beachten.
Das Prinzip der freien Wahl (Artt. 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG) ist durch zahlreiche »Einflußnahmen« parteienstaatlicher Elemente noch nicht gänzlich zerstört, aber auf mehreren Feldern negativ beeinträchtigt: De-facto-Beseitigung des freien Abgeordnetenmandats durch imperatives Mandat und Fraktions-»Disziplin«, Benachteiligung oppositioneller Parteien bei der staatlichen Finanzierung (Parteienstiftung), bei der Besetzung parlamentarischer Führungsämter (Vizepräsident Bundestag), bei der Vergabe öffentlicher Hallen zur Abhaltung gesetzlich vorgeschriebener Parteitage, Stigmatisierung ihres Führungspersonals durch die von Konkurrenzparteien dominierten Medien, Anwendung einer filigranen Vorverbotstechnik durch den vom politischen Wettbewerber beherrschten sogenannten Verfassungsschutz (43), Bedrohung ihrer demokratisch aufgestellten Kandidaten (Prangerwirkung der vom politischen Gegner beherrschten Internetforen, Nachteile am Arbeitsplatz, bei der Wohnungssuche und so weiter und sofort).
Das Responsabilitätsprinzip nach Art. 65 Satz 1 GG, wonach »der Bundeskanzler […] die Richtlinien der Politik [bestimmt] und […] dafür die Verantwortung [trägt]«, ist einem von parteistaatlichen Partikularinteressen befeuerten Prinzip der organisierten Verantwortungslosigkeit gewichen: Erfolg rechnet sich jeder zu, für Mißerfolge sind dagegen immer die anderen oder besser noch: ist niemand verantwortlich: »Ist mir egal, ob ich schuld am Zustrom der Flüchtlinge bin. Nun sind sie halt da.« (Bundeskanzlerin Merkel am 22. September 2015)
Ausblick
Ein Rechtsstaat war und ist die BRD nur auf dem Reißbrett, nur in bezug auf einen Grundgesetztext, dem schon lange die Anwendungswirklichkeit abhanden gekommen ist. Es herrscht ein – massenmedial von morgens bis abends gesinnungsethisch eingepeitschtes – Papierformat der Freiheit, das mit echter Freiheitlichkeit nichts zu tun hat. In der »postrechtsstaatlichen Gesellschaft« (44), in der wir leben und in der »Legalität nur noch als Gangsterparole verstanden« (45) wird, bestimmen tatsächlich die Machtphantasien davokratischer Milliardärssozialisten, die Geschäftsmethoden nordkalifornischer Internetgiganten oder das in den Großstädten immer dreister werdende Auftreten ausländischer Clanbanden den Lebensalltag eines Durchschnittsdeutschen viel mehr als abgehobene Verfassungsideale und bundesdeutsche Gerichte, die vor diesen (und vielen anderen) Herrschaftsansprüchen rechts(staats)feindlicher Elemente schon längst eingeknickt sind.
Sollten die Deutschen noch beabsichtigen, das ihnen drohende Untergangsschicksal abzuwenden, werden sie nicht umhinkommen, die Ruinen eines »unechten, künstlichen Rechtsstaat[s]« (46) abzuräumen und auch auf juristischem Feld noch einmal ganz von vorne anzufangen. Die rechtsethischen Voraussetzungen hierfür sind unverändert gegeben; denn bei keinem Volk der Erde ist »die wichtigste Quelle politischer Vitalität, der Glaube an das Recht und die Empörung über das Unrecht« (47), so ursprünglich erhalten wie bei den Deutschen.
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(1) – Ernst Rudolf Huber: Reichsgewalt und Staatsgerichtshof, Oldenburg i.O. 1932, S. 65.
(2) – Ernst-Wolfgang Böckenförde: Artikel »Rechtsstaat«, in: Joachim Ritter, Karlfried Gründer (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie (HWPh), Bd. 8, Darmstadt 2009, Sp. 332.
(3) – Walter Leisner: »Rechtsstaat – ein Widerspruch in sich?«, in: Juristenzeitung (JZ) 1977, S. 537.
(4) – G. W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts (1821), Hamburg 2017, S. 237 (§ 257).
(5) – Horst Dreier: Artikel »Rechtsstaat«, in: Hans Jörg Sandkühler (Hrsg.): Enzyklopädie Philosophie, Bd. 3, Hamburg 2021, S. 2265.
(6) – Ebd.
(7) – G. W. F. Hegel: Über die Reichsverfassung (1801), Hamburg 2004, S. 69.
(8) – Rudolf Smend: Das Reichskammergericht. Erster Teil, Weimar 1911, S. 161.
(9) – Herbert Krüger: »Rechtsstaat – Sozialstaat – Staat oder: Rechtsstaat + Sozialstaat ergeben noch keinen Staat«, in: ders. (Hrsg.): Hamburger Öffentlich-rechtliche Nebenstunden, Bd. 29, Hamburg 1975, S. 10.
(10) – Otto Brunner: Land und Herrschaft – Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte in Südostdeutschland im Mittelalter, Brünn et al. 1942, S. 148.
(11) – Hermann Heller: »Rechtsstaat oder Diktatur« (1929), in: ders.: Gesammelte Schriften, Bd. 2, Leiden 1971, S. 447.
(12) – Ebd., S. 448.
(13) – Zit. nach Herbert Krüger: Allgemeine Staatslehre, Stuttgart et al. 1966, S. 870 f.
(14) – Zit. nach Böckenförde: Rechtsstaat, Spalte 333.
(15) – Ebd.
(16) – Wolfgang J. Mommsen: Max Weber und die deutsche Politik 1890 – 1920 (1959), Tübingen 21974, S. 420.
(17) – Winfried Martini: Freiheit auf Abruf – Die Lebenserwartung der Bundesrepublik, Köln / Berlin 1960, S. 155.
(18) – Ebd.
(19) – Werner Weber: Spannungen und Kräfte im westdeutschen Verfassungssystem (1951), Berlin 31970, S. 348.
(20) – Vgl. Jochen Lober: Beschränkt souverän. Die Gründung der Bundesrepublik als »Weststaat« – alliierter Auftrag und deutsche Ausführung, Lüdinghausen/Berlin 2020, S. 56 ff.
(21) – Carlo Schmid: »Was heißt eigentlich Grundgesetz?«, Rede im Parlamentarischen Rat am 8. September 1948; zit. nach Dietrich Murswiek: »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar zur Überschrift«, in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz (= Bonner Kommentar), Hamburg 1986, S. 6 f.
(22) – Ernst Rudolf Huber an Carl Schmitt im August 1949, in: Ewald Grothe (Hrsg.): Carl Schmitt – Ernst Rudolf Huber, Briefwechsel 1926 – 1981, Berlin 2014, S. 351.
(23) – Forsthoff an Carl Schmitt am 4. November 1948, in: Dorothee Mußgnug, Reinhard Mußgnug, Angela Reinthal (Hrsg.): Briefwechsel Ernst Forsthoff – Carl Schmitt 1926 – 1974, Berlin 2007, S. 48 f.
(24) – Carlo Schmid: Was heißt.
(25) – Militärgouverneur Lucius D. Clay in einem Brief vom 9. April 1948, zit. nach Lober: Beschränkt souverän, S. 32.
(26) – Urteil vom 15. Januar 1958, Az.: 1 BvR 400/51 = BVerfGE 7, 198 ff., 205.
(27) – Böckenförde: Rechtsstaat, Sp. 339.
(28) – Eberhard Straub: Zur Tyrannei der Werte, Stuttgart 2010, S. 17.
(29) – Josef Schüßlburner: »Altes Reich und politische Mentalität der Deutschen«, in: Criticón 148 (1995), S. 203, 208.
(30) – Dimitrios Kisoudis: Was nun? Vom Sozialstaat zum Ordnungsstaat, Waltrop /Berlin 2017, S. 60.
(31) – Vgl. Ernst Forsthoff: Der Staat der Industriegesellschaft, München 1971.
(32) – Ebd., S. 66 f.
(33) – Helmut Schelsky: Der selbständige und der betreute Mensch, Stuttgart 1976, S. 21.
(34) – Norbert Bolz: Das Wissen der Religion. Betrachtungen eines religiös Unmusikalischen, München 2008, S. 56.
(35) – Kisoudis: Was nun?, S. 101.
(36) – Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft (1922), Tübingen 51976, S. 168.
(37) – Heinrich Triepel: Die Staatsverfassung und die politischen Parteien, Berlin 1927, S. 13 f.
(38) – Dazu immer noch erschütternd aktuell: Robert Michels: Zur Soziologie des Parteiwesens in der modernen Demokratie (1911), Stuttgart 41989, insbesondere S. 42 ff., 88 ff., 222 ff.
(39) – Vgl. dazu Wilhelm Hennis: Auf dem Weg in den Parteienstaat, Stuttgart 1998, S. 15 ff.
(40) – Hans Herbert von Arnim: Die Hebel der Macht – Parteienherrschaft statt Volkssouveränität, München 2017, S. 246.
(41) – Ralf Dahrendorf in Die Zeit vom 19. August 1988.
(42) – Werner Weber: Spannungen und Kräfte, S. 40.
(43) – Vgl. dazu Josef Schüßlburner: Demokratie-Sonderweg Bundesrepublik. Analyse der Herrschaftsordnung in Deutschland, Künzell 2004; ders.: »Verfassungsschutz«. Der Extremismus der politischen Mitte, Steigra 2016; ders.: Scheitert die AfD?, Steigra 2020.
(44) – Rolf Peter Sieferle: Das Migrationsproblem, Waltrop / Berlin 2017, S. 114.
(45) – Carl Schmitt: Politische Theologie II (1970), Berlin 21984, S. 113.
(46) – Florian Meinel: Der Jurist in der industriellen Gesellschaft – Ernst Forsthoff und seine Zeit, Berlin 22012, S. 359.
(47) – Carl Schmitt: Politische Romantik (1919), Berlin 41982, S. 177.