Mit der seit 1990 vierten größeren Umstrukturierung sollen die Konsequenzen aus der geänderten politischen Weltlage seit 1990 und dem Aufkommen neuer Bedrohungsformen sowie aus der gewachsenen Verpflichtung der internationalen Gemeinschaft für die deutschen Streitkräfte gezogen werden. Mit der bevorstehenden „Transformation“, die bis 2010 abgeschlossen sein soll, wird die Truppe – so die Aussagen der politischen und militärischen Führung – nach jahrzehntelangen permanenten Umgliederungen zur Ruhe kommen. Hinsichtlich dieser Absicht ist Skepsis angebracht. Der für den Umstrukturierungsprozeß erforderliche Finanzrahmen ist keinesfalls gesichert, darüber hinaus beruht die neue Struktur auf der Beibehaltung des Grundwehrdienstes (Wehrpflicht), wobei es nicht nur in beiden Regierungsparteien starke Strömungen gibt, diesen abzuschaffen.
Der Zusammenbruch des Warschauer Paktes ab 1990 hat nicht nur die militärische Konfrontation in Mitteleuropa beseitigt, er hat zu einer territorialen Neugestaltung in Osteuropa und Asien geführt. Bedrohungspotentiale, die durch den Ost-West-Konflikt überdeckt worden waren, treten wieder transparenter hervor. Dazu gehören auch historisch bedingte Spannungen zwischen Staaten, die nach dem Zusammenbruch des Bündnissystems ihre nationale Souveränität gewonnen haben sowie die Freiheit, eine nationale Interessenpolitik zu verfolgen, die bisher durch die Einbindung in das Bündnissystem und durch die Dominanz der Sowjetunion unterdrückt worden war.
Die Erweiterung der Europäischen Union und der NATO führte zur Ausdehnung des NATO-Vertragsgebiets und zur Erweiterung des Interessenbereiches in den baltischen Raum, nach Osteuropa bis zur Landbrücke des Kaukasus, auf den Balkan und in den Nahen Osten. Die Globalisierung wirtschaftlicher Prozesse, die Vernetzung vor allem auf den Gebieten der Informationsübertragung und des Verkehrs haben zur Folge, daß krisenhafte Entwicklungen nur schwer eingedämmt werden können und sehr schnell auf zunächst nicht betroffene Gebiete der Welt übergreifen können. Die unbegrenzte und sehr schnelle Übertragung von Informationen hat im Vergleich zu vergangenen Zeiten zu einer deutlicheren Wahrnehmung von humanitären Katastrophen geführt, die auf Grund des Drucks, der durch die Berichterstattung der Medien erzeugt wird, gerade die hochentwickelten Staaten des Westens zu Interventionen zwingt, um solche humanitären Notlagen zu beseitigen.
Terroristische Bewegungen und „asymmetrische Bedrohungen“ (bei ihnen stehen im Allgemeinen regulären Streitkräften irreguläre oder verdeckt operierende Kräfte gegenüber) zeigen die Anfälligkeit hochentwikkelter, industrialisierter Staaten und die „Überproportionalität“ ihrer Streitkräfte auf. Eine Trennung zwischen den Gefährdungen der äußeren und inneren Sicherheit ist dabei oft nicht möglich.
Die Bekämpfung neuartiger Gefahren ist auf nationaler Ebene kaum sicherzustellen. Übernationale Engagements erfordern Aktionen der internationalen Gemeinschaft. Als Folge wird mehr und mehr die Souveränität der einzelnen Staaten eingeschränkt beziehungsweise in die inneren Angelegenheiten von Staaten eingegriffen.
Im Vergleich zu den Zeiten des Kalten Krieges ist Deutschland kein Frontstaat mehr. In den Verteidigungspolitischen Richtlinien wird richtigerweise bemerkt, daß Europa und das Bündnis sich Bedrohungen gegenübersehen, die vor allem an der südlichen und südöstlichen Peripherie entstehen können. Hier muß ergänzt werden, daß die Entstehung krisenhafter Entwicklungen im baltischen Raum und in Osteuropa, wie die Wahlen in der Ukraine gezeigt haben, keinesfalls ausgeschlossen ist.
Käme es zu Krisen oder kriegerischen Entwicklungen, dann läge Deutschland nach bisheriger Terminologie in der „Verbindungszone“, wie früher beispielsweise Frankreich, es wäre nicht mehr Kampfgebiet. Die Landesverteidigung würde auf dem Territorium von Bündnispartnern beginnen. Nachdem Deutschland jahrzehntelang „Empfänger“ von Bündnissolidarität war, ist es nun zum „Spender“ von Bündnissolidarität geworden. Mittelbare Gefährdungen des deutschen Territoriums und der Bevölkerung können dabei immer auftreten, beispielsweise durch Angriffe mit weitreichenden Waffensystemen (Flugzeuge, Raketen), Spezialtruppen, terroristische Anschläge, Aktionen oder Aufstandsbewegungen ethnischer oder religiöser Minderheiten, die vom Konfliktgegner für seine Zwecke initiiert werden.
Nach dem Zerfall der Sowjetunion nimmt Deutschland seine geographisch bedingte Brückenlage in Europa wieder ein. Es ist infolgedessen in seinen politischen Bindungen nicht mit westeuropäischen Randstaaten, beispielsweise Großbritannien, zu vergleichen. Deutschlands politisches Gewicht nach der Wiedervereinigung ist gestiegen.
Es gehört zu den führenden Wirtschafts- und Industrienationen der Erde. Dies macht unser Land einerseits abhängig von den Rohstoffquellen der Welt und gesicherten Verbindungen zu ihnen, auf der anderen Seite führt das politische Gewicht zu Verpflichtungen, eigene Ressourcen zur Unterstützung bedürftiger anderer Regionen der Welt einzusetzen.
Es dürfte einsichtig sein, daß ein erweitertes Aufgabenfeld, welches vor allem zu Einsätzen außerhalb des Landes führt, nicht mehr durch Streitkräfte erfüllt werden kann, die auf den „Kampf im eigenen Land“ hin optimiert waren. Grundlegende Änderungen in der Struktur, in der Ausrüstung und Bewaffnung, in der Ausbildung und – dies wird häufig vernachlässigt – im inneren Selbstverständnis sind zwangsläufig. Die Beschränktheit eigener Ressourcen sowie die Tatsache, daß bestimmte Aufgaben nur im Zusammenwirken mit anderen erfüllt werden können, werden zu einer stärkeren internationalen Verflechtung führen.
Entsprechend den Planungsvorstellungen des (Bundesministerium der Verteidigung) BMVg „wird der Definition von Auftrag und Aufgaben der Bundeswehr ein bestimmtes, weites Verständnis von Verteidigung zugrunde gelegt“. Die Argumentationskette in den VPR ist dabei insgesamt widersprüchlich. Während einerseits herausgestellt wird, daß die Verteidigung Deutschlands gegen eine äußere Bedrohung nach Art. 87a GG die politische und verfassungsrechtliche Grundlage der Bundeswehr bleibe, soll der Begriff der „herkömmlichen Landesverteidigung“ durch den umfassenderen Begriff „Schutz Deutschlands und seiner Bürger“ ersetzt werden, was immer man darunter verstehen mag. Verteidigung schließe, so die Verfasser der VPR „die Verhütung von Konflikten und Krisen, die gemeinsame Bewältigung von Krisen und die Krisennachsorge ein“. Dementsprechend lasse sich die Vorstellung von Verteidigung geographisch nicht mehr eingrenzen. Eine Neufassung des Art. 87a, die an und für sich konsequent wäre, wird jedoch nicht für nötig erachtet.
Vom Begriffsgefüge her ist die Aufgabe „Internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung“ eine Teilaufgabe des „Schutzes Deutschlands und seiner Bürger“. Sie wird an die erste Stelle des Aufgabenspektrums gesetzt: „Diese Aufgabe prägt maßgeblich die Fähigkeiten, das Führungssystem, die Verfügbarkeit und die Ausrüstung der Bundeswehr. Mit anderen Worten: Es ist die strukturbestimmende Aufgabe der Bundeswehr.“ Aus Gründen, die später noch behandelt werden, werden die Streitkräfte auf Aufgaben hin optimiert, die mittelbar zur Sicherheit Deutschlands beitragen können, sehr häufig aber Zwecken der internationalen Staatengemeinschaft oder humanitären Anliegen dienen und so keinen Bezug zum Art. 87a GG mehr haben.
Die Planer im BMVg gehen davon aus, daß eine Gefährdung deutschen Territoriums durch konventionelle Streitkräfte „derzeit und auf absehbare Zeit“ nicht gegeben ist. Alle Kapazitäten, die nur dem Zweck der bisherigen Landesverteidigung dienen, sollen daher abgebaut werden. Dennoch soll der Wiederaufbau der Befähigung zur Landesverteidigung – die Rekonstitution – gewährleistet sein. Durch welche Maßnahmen, Kräfte und Mittel dies sichergestellt werden soll, bleibt offen. Mit der Absicht der Rekonstitution wird unter anderem die Beibehaltung der Wehrpflicht begründet. In Bezug darauf heißt es in den VPR: „Der Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Fähigkeit zur Rekonstitution sowie die eventuelle Unterstützung bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen begründen auch künftig … die allgemeine Wehrpflicht“. Im Vorgriff auf die nachfolgende Bewertung sei angemerkt, daß eine subsidiär im Rahmen der Amtshilfe zu erfüllende Aufgabe unter anderem als Begründung für den Erhalt der Wehrpflicht herangezogen wird!
Im Friedensumfang wird die Bundeswehr künftig in drei Streitkräftekategorien eingeteilt.
(1) Eingreifkräfte (Umfang: 35.000 Mann) haben die Aufgabe, im multi-nationalen Rahmen streitkräftegemeinsame Operationen mit hoher Intensität (also gegen etwa qualitativ gleiche feindliche Streitkräfte) zu führen sowie Rettungs- oder Evakuierungseinsätze durchzuführen. Im deutschen Heer werden dafür eine (möglicherweise verstärkte) Panzergrenadierdivision mit mehreren Brigaden, eine Luftlandebrigade und Spezialkräfte (KSK) vorgesehen.
(2) Stabilisierungskräfte (Umfang: 70.000 Mann) führen streitkräftegemeinsame Operationen mit niedriger und mittlerer Intensität (teilweise militärisch organisierter Gegner, asymmetrische Kräfte) in einem breiten Einsatzspektrum bis hin zu friedensstabilisierenden Maßnahmen durch. Hierfür stehen unter der Führung eines Divisionskommandos drei Brigaden, je eine Luftlande- und Gebirgsjägerbrigade, Heeresflieger und Verstärkungskräfte zur Verfügung.
(3) Unterstützungskräfte (Umfang: etwa 147.000 Mann) haben den Auftrag, die streitkräftegemeinsame Unterstützung der Einsätze sowie den Grundbetrieb der Streitkräfte sicherzustellen.
Zur besseren Einordnung der nachfolgenden Kritik sollen schlaglichtartig einige Umfangszahlen oder Vergleiche, vor allem aus dem Bereich des Heeres, aufgezeigt werden. Das Heer verfügt künftig noch über fünf Divisionsstäbe, wobei maximal drei Stäbe für die Führung im Einsatz ausgelegt sind. Nur der Stab der 1. Panzerdivision mit anteiligen Divisionstruppen entspricht bisherigen Vorstellungen von einem zur Führung des Gefechts der verbundenen Waffen befähigten Divisionsstab. Das deutsche Heer wird künftig acht Brigaden (darunter nur eine Panzerbrigade!) umfassen. Hinzu kommen die halbe Deutsch-Französische Brigade und eine Luftbewegliche Brigade, die aber die bisherigen Panzerabwehrhubschrauber-Regimenter der Korps einschließt. Zum Höhepunkt des Kalten Krieges hatte das Heer über 42 Brigaden verfügt. Das Einsatzspektrum, dem sich die Bundeswehr stellen will, führt zu einer vollkommen neuen Gewichtung zwischen Kampf, Kampfunterstützung (Artillerie/Pioniere), Führung (unter anderem Fernmeldekräfte) und der Logistik sowie dem Sanitätsdienst. Der Organisationsbereich des Zentralen Sanitätsdienstes beispielsweise ist vom personellen Umfang her künftig wesentlich stärker als die gesamte Teilstreitkraft Marine.
Das Heer wird für Kampfeinsätze nur noch über etwas mehr als 20 Bataillone verfügen, darunter bloß noch sechs Panzerbataillone. Die polnische Armee wird künftig über mehr Kampfpanzer verfügen als die Bundeswehr. Einsatz- und Stabilisierungskräfte des Heeres setzen sich aus jeweils mehr Fernmelde- und Pionierbataillonen als Panzerbataillonen zusammen.
Ohne Zweifel sind Einsätze der Bundeswehr im Rahmen der Bündnisverteidigung auf dem Territorium von Bündnispartnern konform mit dem Art. 87a des Grundgesetzes („Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.“) Ebenfalls nicht zu bezweifeln ist, daß Einsätze außerhalb Deutschlands zur Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen oder zur Bekämpfung humanitärer Notlagen aus deutschem Interesse notwendig sein können oder durch die Art und den Umfang der Notlagen einfach erzwungen werden. Ob hierzu allerdings im Rahmen des Streitkräfteumfangs spezielle Kräfte aufgestellt und bereitgehalten werden sollen, ist schon eine andere Frage.
Bereits nach der heutigen innerstaatlichen Rechtslage ist es möglich, Kräfte der Bundeswehr im Innern einzusetzen. Auf der Grundlage des Art. 35 GG (Amtshilfe), des Art. 87a Abs. 3 u. 4 GG (Schutz ziviler Objekte bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen, beispielsweise der Erklärung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles) oder des Art. 91 GG (Bekämpfung von Aufstandsbewegungen). Diese Einsätze erfolgen, wie erwähnt, subsidiär, also wenn die hierfür vorgesehenen Kräfte für die innere Sicherheit nicht ausreichend dazu in der Lage sind. Solche Einsätze werden in der Regel nicht durch den Verteidigungsauftrag abgedeckt. Ob im Rahmen des erweiterten Verteidigungsbegriffs „Schutz Deutschlands und seiner Bürger“ dies zu einer originären Aufgabe der Bundeswehr erklärt werden kann, mit der Bereithaltung hierfür ausgelegter Kräfte, ist in einem größeren Zusammenhang zu prüfen.
Hiermit kommen wir zum Kernpunkt der Kritik an den politischen Vorgaben für den künftigen Einsatz der Bundeswehr. Mit der Entscheidung von 1994 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß – als Konsequenz des Beitritts der Bundesrepublik zu internationalen Sicherheitssystemen – deutsche Streitkräfte außerhalb des Landes eingesetzt werden können. Da solche Einsätze nicht durch den Art. 87a abgedeckt werden, ist hierfür jeweils die Zustimmung des Parlaments erforderlich.
Aus dem Ausnahmefall wird nun der Regelfall. Verhütung von Konflikten und Krisen, Bewältigung von Krisen und die Krisennachsorge wird zur Hauptaufgabe der Streitkräfte und mittlerweile zur ausschlaggebenden Bestimmungsgröße für die Strukturen. Nehmen wir die bisher durchgeführten Einsätze der Bundeswehr zur Konflikteindämmung und Krisenbewältigung als Meßlatte, unter anderem Somalia, Afghanistan, Osttimor, so können allenfalls die Einsätze auf dem Balkan in irgendeiner Weise zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in einen Bezug gesetzt werden. Wenn diese Einsätze nun zum Hauptgrund für die Existenz deutscher Streitkräfte werden und auch geographisch nicht mehr eingrenzbar sind, kann das in der UN-Charta niedergelegte Recht auf Selbstverteidigung nicht mehr als Begründung dienen. Wenn Deutschland auch „am Hindukusch verteidigt wird“, warum halten politische Führung und öffentliche Meinung es dann für unzumutbar, hierfür Wehrpflichtige einzusetzen? Dem Problem, daß Soldaten mit einer Dauer von sechs oder neun Monaten Grundwehrdienst wegen ihres Ausbildungsstandes gar nicht für solche Einsätze verwendet werden können, wäre durch eine Verlängerung des Grundwehrdienstes abzuhelfen.
Nun werden solche Einsätze durch den Zweck der „Aufrechterhaltung der internationalen Sicherheit“ mit der Zustimmung der Organe der Vereinten Nationen legitimiert. Tritt man internationalen Gemeinschaften bei, dann ist man auch zu Solidarität verpflichtet. Die bisherigen Einsätze zur Krisenbewältigung zeigen aber eine äußerst selektive Vorgehensweise der internationalen Gemeinschaft, die nur dann zum Handeln bereit ist, wenn die Interessen der Supermächte im Sicherheitsrat dem nicht entgegenstehen. Infolge des „selektiven Altruismus“ – so ein Kommentar während des Kosovo-Krieges 1999 – sind die Einsätze der internationalen Staatengemeinschaft zur Eindämmung von Krisen stets von Fragen nach der moralischen Glaubwürdigkeit begleitet gewesen. Oft sind sie nichts weiter als politische Gesten, gekennzeichnet durch das Bestreben nach Vermeidung von Verlusten, offensichtlich deswegen, weil die eigenen Bevölkerungen nicht bereit sind, für diese Form der „Landesverteidigung“ Opfer hinzunehmen. Wie dem auch sei: Angesichts der Ausweitung militärischer Einsätze hat die Deutsche Bischofskonferenz 2004 eine gesellschaftliche Debatte „zu Gründen und Zwecken militärischer Einsätze“ angemahnt. Dabei wäre es für die Politik angemessen, auch eine verfassungsrechtliche Debatte darüber einzuleiten, ob die heutigen Vorstellungen von Verteidigung noch den Inhalten des Art. 87a entsprechen, oder ob dieser geändert werden muß. Dann hätte man wenigstens eindeutige Verhältnisse.
Losgelöst von dieser übergeordneten Problematik sind Vorbehalte angebracht, ob aus der Annahme, Deutschland sei in absehbarer Zeit durch konventionelle Streitkräfte nicht bedroht, in den VPR die richtigen Konsequenzen gezogen werden. Wie schnell sich die politische und militärische Lage ändern kann, haben wir 1990 erlebt. Streitkräfte sind ein Machtmittel des Staates, um Politik zu betreiben, sie sollen auf eine Optionsvielfalt ausgerichtet sein, sie dienen zur power projection, zur Verdeutlichung von Machtpotentialen nach außen. Deutschland liegt, wie ausgeführt, in der Mitte Europas. Nehmen wir an, Präsident Putin oder ein anderer russischer Nationalist würde beabsichtigen, den „Abfall“ der baltischen Staaten oder der Ukraine rückgängig zu machen, dann würde er bei einer Abschätzung des Risikos bewerten, mit welchem militärischen Kräftepotential das Bündnis gegen die Verletzung seiner Interessen agieren könnte. Welche power projection geht von einer Armee aus, die überwiegend dafür konzipiert ist, Stabilisierungs- oder Unterstützungsaufgaben in der dargestellten Weise zu erfüllen? Natürlich sind sich die Planer im BMVg über solche Abhängigkeiten und Wirkungen auch im klaren gewesen. Die Ausrichtung des Dispositivs der Streitkräfte auf eine Hauptaufgabe, der Abbau der konventionellen Verteidigungsfähigkeit, der Verzicht auf Kräfte und Mittel zur herkömmlichen Landesverteidigung ist nicht durch ein ganzheitliches Konzept zur Sicherheitsvorsorge auf der Grundlage deutscher Interessen bedingt, sondern durch eine unzureichende Bereitstellung finanzieller Mittel, ein Faktor, der sich auch bei einem Regierungswechsel nicht ändern würde.
General Schneiderhan ist sich selbstverständlich der Angriffsflächen, welche die einzunehmende Struktur bietet, bewußt – würde nur die Öffentlichkeit mehr Interesse an der nationalen Sicherheit aufbringen. So führte er vor kurzem aus, daß die in der neuen Bundeswehrplanung vorgesehenen Kräfte „selbstverständlich auch .… das Territorium Deutschlands schützen können (müssen)“. Nicht ohne Absicht haben wir zuvor Zahlen genannt: Kaum mehr als zwei bis drei Divisionen dürfte die Bundeswehr aus dem Umfang der Eingreif- und Stabilisierungskräfte im äußersten Falle für eine konventionelle Verteidigung auf die Beine bringen. Aber hat man nicht noch das Mittel der Rekonstitution? „Überflüssige“ Materiallager (Depots) werden abgebaut, auf Mobilmachungsvorbereitungen wird verzichtet. Zwar will man die Wehrpflicht beibehalten, da es aber keine Geräteausstattung gibt, die vorgehalten wird, womit sollen Truppenteile zur Ergänzung der Eingreif- und Stabilisierungskräfte im Falle der erforderlichen Rekonstitution aufgebaut werden? Noch schwerer wiegt folgendes: Eine Streitkräfteverstärkung wirkt in einer Spannungszeit immer eskalierend. Zudem muß sie eingeleitet werden zu einem Zeitpunkt, an dem die politischen Signale für einen Lageumschwung noch sehr schwach sind. So wird der Entschluß zur Rekonstitution so lange wie möglich hinausgeschoben werden. Der Kriegseintritt der USA war ab dem Sommer 1941 absehbar, die US-Streitkräfte haben mit dem Aufbau ihrer Kräfte weit vor dem Angriff auf Pearl Harbour begonnen, trotzdem dauerte es vom Dezember 1941 bis in das Jahr 1943, bevor die USA mit nennenswerten Kräften auf dem europäischen Kriegsschauplatz eingreifen konnten.
Seit Jahren ist die Wehrpflicht durch ihre inhaltliche Ausgestaltung und die zeitliche Begrenzung in ihrer Legitimierung und Sinnhaftigkeit beeinträchtigt worden. Unter der Hand geben führende Militärs zu, daß ihr Daseinszweck vornehmlich darin besteht, aus dem Reservoir der Wehrpflichtigen freiwillige Längerdiener und Wehrpflichtige mit einer längeren Verpflichtungsdauer für Auslandseinsätze zu gewinnen. Daneben dienen sie dazu, den Grundbetrieb in den Streitkräften als Stabsdienstsoldaten, Fahrer, Spezialisten aufrechtzuerhalten. In der neuen Struktur wird sich daran nichts ändern. Wehrpflichtige werden vor allem in den Unterstützungskräften eingeplant, dazu sollen sie in Einheiten zusammengefaßt werden, die den erwähnten, subsidiär zu erfüllenden Aufgaben zum „Schutz Deutschlands und seiner Bürger“ dienen. Schließlich ist die Erhaltung der Wehrpflicht eine Voraussetzung für die Rekonstitution, die aber gleichzeitig zu einer wenig wahrscheinlichen Option erklärt wird. Glaubt man damit überzeugende Gegenpositionen gefunden zu haben zu den politischen Gruppierungen, denen es um die Abschaffung der Wehrpflicht aus ideologischen Gründen um jeden Preis geht?
Man kann zusammenfassen: Die Bundeswehr steht vor einer Transformation ihrer Aufgaben, die als Folge nur noch bedingt mit den durch unsere Verfassung vorgegebenen Zwecken übereinstimmen werden. Die „Internationalisierung“ der Aufgaben wird – in Verbindung mit der Abschaffung der Wehrpflicht – zu einer geringeren Identifikation der Bevölkerung mit der Armee führen. Die Bereitschaft der Truppe zur Teilnahme an internationalen Einsätzen hat nachgelassen, das Freiwilligenaufkommen ist gesunken, die Bevölkerung wird immer weniger bereit sein, für wenig transparente Zwecke Opfer zu bringen. Die Internationalisierung der Aufgaben („Alles – Immer – Überall“) wird tiefgreifende Veränderungen im Hinblick auf die Mentalität des Personals und das innere Selbstverständnis der Armee hervorrufen.
Die Lage ist noch zu unübersichtlich, um diese Prognose durch das Beispiel anderer Armeen zu belegen. Die britische Berufsarmee war über Jahrhunderte von ihrer Bevölkerung separiert. Diese Trennung wurde allerdings durch das Regimentssystem (britische Regimenter rekrutieren sich vorwiegend aus einer Landschaft), noch mehr aber durch das starke Engagement in den Führungseliten und im Volk für die Wahrnehmung der Interessen der Nation gemildert. Suchen wir nach historischen Beispielen, so stoßen wir auf die Prätorianer Roms, denen die Interessen des Staates gleichgültig und die Armee zum Selbstzweck geworden war.
Um die beschriebenen Auswirkungen zu vermeiden, müßte eine auf einem breiten Konsens im Volk beruhende Neudefinition der Verfassungszwecke der Streitkräfte herbeigeführt werden. Die Erweiterung des Art. 87a gibt jedoch nur den verfassungsrechtlichen Rahmen ab, der durch eine entsprechende Konzeption, durch adäquate finanzielle Mittel und durch eine Streitkräftestruktur ausgefüllt wird, welche der Wahrnehmung deutscher Interessen dient und die Abwehr von Gefährdungen der äußeren und inneren Sicherheit gewährleistet. Hinsichtlich der Bereithaltung von Kräften muß es sicherlich Priorisierungen entsprechend der Handlungswahrscheinlichkeiten geben. Gefährdungen der äußeren und inneren Sicherheit gehen ineinander über. Eine verfassungsrechtliche Trennung in der Aufgabenerfüllung ist nicht länger hinnehmbar. Deutschland kann sich sicherlich Verpflichtungen zur Wahrung der internationalen Sicherheit nicht entziehen. Die Kräfte, welche die Streitkräfte – gegebenenfalls auch erst nach einer Mobilmachung – für die Abwehr unmittelbarer Gefahren von außen oder innen bereithalten, dürfen aber nicht das Abfallprodukt einer Strukturplanung sein.