Und dann und wann Konfliktverhütung

pdf der Druckfassung aus Sezession 8 / Januar 2005

sez_nr_8von Klaus Hammel

Die Entscheidungen des Verteidigungsministeriums zur Reduzierung der Anzahl der militärischen Standorte vom 2. November 2004 sind wieder aus den Schlagzeilen verschwunden. Außer in den betroffenen Kommunen haben sie in der Öffentlichkeit nicht zu nachhaltigen Diskussionen geführt. Standortschließungen oder -verlegungen sind ein Resultat der erneuten Umfangsreduzierung und Umstrukturierung der Bundeswehr, wobei der Friedensumfang der Streitkräfte von rund 285.000 Mann auf 255.000 Mann sinken soll. Die Reduzierung des Umfangs der Streitkräfte und die erneute Umstrukturierung wiederum beruhen auf den Verteidigungspolitischen Richtlinien (VPR), die im Mai 2003 der Öffentlichkeit vorgestellt worden waren, ein Planungsdokument, mit dem die Überlegungen zu einer grundlegenden Änderung des Aufgabenspektrums der Bundeswehr zu einem (vorläufigen) Abschluß gebracht wurden. General Schneiderhan, der Generalinspekteur, spricht mittlerweile nicht mehr von einer weiteren Reform, sondern von einer „Transformation“ der Bundeswehr, um das Ausmaß des bevorstehenden Neuansatzes deutlich zu machen. Die Veröffentlichung der Planungsabsichten, nach denen die politische Führung Abstand von der Landesverteidigung im herkömmlichen Sinne nimmt und die Streitkräfte zu einer weltweit einsetzbaren Interventionsarmee umgewandelt werden sollen, hat seinerzeit weder in der Bevölkerung noch bei den „politisch relevanten Gruppen“ besondere Auseinandersetzungen hervorgerufen.

Mit der seit 1990 vier­ten grö­ße­ren Umstruk­tu­rie­rung sol­len die Kon­se­quen­zen aus der geän­der­ten poli­ti­schen Welt­la­ge seit 1990 und dem Auf­kom­men neu­er Bedro­hungs­for­men sowie aus der gewach­se­nen Ver­pflich­tung der inter­na­tio­na­len Gemein­schaft für die deut­schen Streit­kräf­te gezo­gen wer­den. Mit der bevor­ste­hen­den „Trans­for­ma­ti­on“, die bis 2010 abge­schlos­sen sein soll, wird die Trup­pe – so die Aus­sa­gen der poli­ti­schen und mili­tä­ri­schen Füh­rung – nach jahr­zehn­te­lan­gen per­ma­nen­ten Umglie­de­run­gen zur Ruhe kom­men. Hin­sicht­lich die­ser Absicht ist Skep­sis ange­bracht. Der für den Umstruk­tu­rie­rungs­pro­zeß erfor­der­li­che Finanz­rah­men ist kei­nes­falls gesi­chert, dar­über hin­aus beruht die neue Struk­tur auf der Bei­be­hal­tung des Grund­wehr­diens­tes (Wehr­pflicht), wobei es nicht nur in bei­den Regie­rungs­par­tei­en star­ke Strö­mun­gen gibt, die­sen abzuschaffen.
Der Zusam­men­bruch des War­schau­er Pak­tes ab 1990 hat nicht nur die mili­tä­ri­sche Kon­fron­ta­ti­on in Mit­tel­eu­ro­pa besei­tigt, er hat zu einer ter­ri­to­ria­len Neu­ge­stal­tung in Ost­eu­ro­pa und Asi­en geführt. Bedro­hungs­po­ten­tia­le, die durch den Ost-West-Kon­flikt über­deckt wor­den waren, tre­ten wie­der trans­pa­ren­ter her­vor. Dazu gehö­ren auch his­to­risch beding­te Span­nun­gen zwi­schen Staa­ten, die nach dem Zusam­men­bruch des Bünd­nis­sys­tems ihre natio­na­le Sou­ve­rä­ni­tät gewon­nen haben sowie die Frei­heit, eine natio­na­le Inter­es­sen­po­li­tik zu ver­fol­gen, die bis­her durch die Ein­bin­dung in das Bünd­nis­sys­tem und durch die Domi­nanz der Sowjet­uni­on unter­drückt wor­den war.
Die Erwei­te­rung der Euro­päi­schen Uni­on und der NATO führ­te zur Aus­deh­nung des NATO-Ver­trags­ge­biets und zur Erwei­te­rung des Inter­es­sen­be­rei­ches in den bal­ti­schen Raum, nach Ost­eu­ro­pa bis zur Land­brü­cke des Kau­ka­sus, auf den Bal­kan und in den Nahen Osten. Die Glo­ba­li­sie­rung wirt­schaft­li­cher Pro­zes­se, die Ver­net­zung vor allem auf den Gebie­ten der Infor­ma­ti­ons­über­tra­gung und des Ver­kehrs haben zur Fol­ge, daß kri­sen­haf­te Ent­wick­lun­gen nur schwer ein­ge­dämmt wer­den kön­nen und sehr schnell auf zunächst nicht betrof­fe­ne Gebie­te der Welt über­grei­fen kön­nen. Die unbe­grenz­te und sehr schnel­le Über­tra­gung von Infor­ma­tio­nen hat im Ver­gleich zu ver­gan­ge­nen Zei­ten zu einer deut­li­che­ren Wahr­neh­mung von huma­ni­tä­ren Kata­stro­phen geführt, die auf Grund des Drucks, der durch die Bericht­erstat­tung der Medi­en erzeugt wird, gera­de die hoch­ent­wi­ckel­ten Staa­ten des Wes­tens zu Inter­ven­tio­nen zwingt, um sol­che huma­ni­tä­ren Not­la­gen zu beseitigen.

Ter­ro­ris­ti­sche Bewe­gun­gen und „asym­me­tri­sche Bedro­hun­gen“ (bei ihnen ste­hen im All­ge­mei­nen regu­lä­ren Streit­kräf­ten irre­gu­lä­re oder ver­deckt ope­rie­ren­de Kräf­te gegen­über) zei­gen die Anfäl­lig­keit hoch­ent­wik­kel­ter, indus­tria­li­sier­ter Staa­ten und die „Über­pro­por­tio­na­li­tät“ ihrer Streit­kräf­te auf. Eine Tren­nung zwi­schen den Gefähr­dun­gen der äuße­ren und inne­ren Sicher­heit ist dabei oft nicht möglich.
Die Bekämp­fung neu­ar­ti­ger Gefah­ren ist auf natio­na­ler Ebe­ne kaum sicher­zu­stel­len. Über­na­tio­na­le Enga­ge­ments erfor­dern Aktio­nen der inter­na­tio­na­len Gemein­schaft. Als Fol­ge wird mehr und mehr die Sou­ve­rä­ni­tät der ein­zel­nen Staa­ten ein­ge­schränkt bezie­hungs­wei­se in die inne­ren Ange­le­gen­hei­ten von Staa­ten eingegriffen.
Im Ver­gleich zu den Zei­ten des Kal­ten Krie­ges ist Deutsch­land kein Front­staat mehr. In den Ver­tei­di­gungs­po­li­ti­schen Richt­li­ni­en wird rich­ti­ger­wei­se bemerkt, daß Euro­pa und das Bünd­nis sich Bedro­hun­gen gegen­über­se­hen, die vor allem an der süd­li­chen und süd­öst­li­chen Peri­phe­rie ent­ste­hen kön­nen. Hier muß ergänzt wer­den, daß die Ent­ste­hung kri­sen­haf­ter Ent­wick­lun­gen im bal­ti­schen Raum und in Ost­eu­ro­pa, wie die Wah­len in der Ukrai­ne gezeigt haben, kei­nes­falls aus­ge­schlos­sen ist.
Käme es zu Kri­sen oder krie­ge­ri­schen Ent­wick­lun­gen, dann läge Deutsch­land nach bis­he­ri­ger Ter­mi­no­lo­gie in der „Ver­bin­dungs­zo­ne“, wie frü­her bei­spiels­wei­se Frank­reich, es wäre nicht mehr Kampf­ge­biet. Die Lan­des­ver­tei­di­gung wür­de auf dem Ter­ri­to­ri­um von Bünd­nis­part­nern begin­nen. Nach­dem Deutsch­land jahr­zehn­te­lang „Emp­fän­ger“ von Bünd­nis­so­li­da­ri­tät war, ist es nun zum „Spen­der“ von Bünd­nis­so­li­da­ri­tät gewor­den. Mit­tel­ba­re Gefähr­dun­gen des deut­schen Ter­ri­to­ri­ums und der Bevöl­ke­rung kön­nen dabei immer auf­tre­ten, bei­spiels­wei­se durch Angrif­fe mit weit­rei­chen­den Waf­fen­sys­te­men (Flug­zeu­ge, Rake­ten), Spe­zi­al­trup­pen, ter­ro­ris­ti­sche Anschlä­ge, Aktio­nen oder Auf­stands­be­we­gun­gen eth­ni­scher oder reli­giö­ser Min­der­hei­ten, die vom Kon­flikt­geg­ner für sei­ne Zwe­cke initi­iert werden.
Nach dem Zer­fall der Sowjet­uni­on nimmt Deutsch­land sei­ne geo­gra­phisch beding­te Brü­cken­la­ge in Euro­pa wie­der ein. Es ist infol­ge­des­sen in sei­nen poli­ti­schen Bin­dun­gen nicht mit west­eu­ro­päi­schen Rand­staa­ten, bei­spiels­wei­se Groß­bri­tan­ni­en, zu ver­glei­chen. Deutsch­lands poli­ti­sches Gewicht nach der Wie­der­ver­ei­ni­gung ist gestiegen.
Es gehört zu den füh­ren­den Wirt­schafts- und Indus­trie­na­tio­nen der Erde. Dies macht unser Land einer­seits abhän­gig von den Roh­stoff­quel­len der Welt und gesi­cher­ten Ver­bin­dun­gen zu ihnen, auf der ande­ren Sei­te führt das poli­ti­sche Gewicht zu Ver­pflich­tun­gen, eige­ne Res­sour­cen zur Unter­stüt­zung bedürf­ti­ger ande­rer Regio­nen der Welt einzusetzen.
Es dürf­te ein­sich­tig sein, daß ein erwei­ter­tes Auf­ga­ben­feld, wel­ches vor allem zu Ein­sät­zen außer­halb des Lan­des führt, nicht mehr durch Streit­kräf­te erfüllt wer­den kann, die auf den „Kampf im eige­nen Land“ hin opti­miert waren. Grund­le­gen­de Ände­run­gen in der Struk­tur, in der Aus­rüs­tung und Bewaff­nung, in der Aus­bil­dung und – dies wird häu­fig ver­nach­läs­sigt – im inne­ren Selbst­ver­ständ­nis sind zwangs­läu­fig. Die Beschränkt­heit eige­ner Res­sour­cen sowie die Tat­sa­che, daß bestimm­te Auf­ga­ben nur im Zusam­men­wir­ken mit ande­ren erfüllt wer­den kön­nen, wer­den zu einer stär­ke­ren inter­na­tio­na­len Ver­flech­tung führen.

Ent­spre­chend den Pla­nungs­vor­stel­lun­gen des (Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Ver­tei­di­gung) BMVg „wird der Defi­ni­ti­on von Auf­trag und Auf­ga­ben der Bun­des­wehr ein bestimm­tes, wei­tes Ver­ständ­nis von Ver­tei­di­gung zugrun­de gelegt“. Die Argu­men­ta­ti­ons­ket­te in den VPR ist dabei ins­ge­samt wider­sprüch­lich. Wäh­rend einer­seits her­aus­ge­stellt wird, daß die Ver­tei­di­gung Deutsch­lands gegen eine äuße­re Bedro­hung nach Art. 87a GG die poli­ti­sche und ver­fas­sungs­recht­li­che Grund­la­ge der Bun­des­wehr blei­be, soll der Begriff der „her­kömm­li­chen Lan­des­ver­tei­di­gung“ durch den umfas­sen­de­ren Begriff „Schutz Deutsch­lands und sei­ner Bür­ger“ ersetzt wer­den, was immer man dar­un­ter ver­ste­hen mag. Ver­tei­di­gung schlie­ße, so die Ver­fas­ser der VPR „die Ver­hü­tung von Kon­flik­ten und Kri­sen, die gemein­sa­me Bewäl­ti­gung von Kri­sen und die Kri­sen­nach­sor­ge ein“. Dem­entspre­chend las­se sich die Vor­stel­lung von Ver­tei­di­gung geo­gra­phisch nicht mehr ein­gren­zen. Eine Neu­fas­sung des Art. 87a, die an und für sich kon­se­quent wäre, wird jedoch nicht für nötig erachtet.
Vom Begriffs­ge­fü­ge her ist die Auf­ga­be „Inter­na­tio­na­le Kon­flikt­ver­hü­tung und Kri­sen­be­wäl­ti­gung“ eine Teil­auf­ga­be des „Schut­zes Deutsch­lands und sei­ner Bür­ger“. Sie wird an die ers­te Stel­le des Auf­ga­ben­spek­trums gesetzt: „Die­se Auf­ga­be prägt maß­geb­lich die Fähig­kei­ten, das Füh­rungs­sys­tem, die Ver­füg­bar­keit und die Aus­rüs­tung der Bun­des­wehr. Mit ande­ren Wor­ten: Es ist die struk­tur­be­stim­men­de Auf­ga­be der Bun­des­wehr.“ Aus Grün­den, die spä­ter noch behan­delt wer­den, wer­den die Streit­kräf­te auf Auf­ga­ben hin opti­miert, die mit­tel­bar zur Sicher­heit Deutsch­lands bei­tra­gen kön­nen, sehr häu­fig aber Zwe­cken der inter­na­tio­na­len Staa­ten­ge­mein­schaft oder huma­ni­tä­ren Anlie­gen die­nen und so kei­nen Bezug zum Art. 87a GG mehr haben.
Die Pla­ner im BMVg gehen davon aus, daß eine Gefähr­dung deut­schen Ter­ri­to­ri­ums durch kon­ven­tio­nel­le Streit­kräf­te „der­zeit und auf abseh­ba­re Zeit“ nicht gege­ben ist. Alle Kapa­zi­tä­ten, die nur dem Zweck der bis­he­ri­gen Lan­des­ver­tei­di­gung die­nen, sol­len daher abge­baut wer­den. Den­noch soll der Wie­der­auf­bau der Befä­hi­gung zur Lan­des­ver­tei­di­gung – die Rekon­sti­tu­ti­on – gewähr­leis­tet sein. Durch wel­che Maß­nah­men, Kräf­te und Mit­tel dies sicher­ge­stellt wer­den soll, bleibt offen. Mit der Absicht der Rekon­sti­tu­ti­on wird unter ande­rem die Bei­be­hal­tung der Wehr­pflicht begrün­det. In Bezug dar­auf heißt es in den VPR: „Der Schutz Deutsch­lands und sei­ner Bür­ge­rin­nen und Bür­ger ein­schließ­lich der Fähig­keit zur Rekon­sti­tu­ti­on sowie die even­tu­el­le Unter­stüt­zung bei Natur­ka­ta­stro­phen und Unglücks­fäl­len begrün­den auch künf­tig … die all­ge­mei­ne Wehr­pflicht“. Im Vor­griff auf die nach­fol­gen­de Bewer­tung sei ange­merkt, daß eine sub­si­di­är im Rah­men der Amts­hil­fe zu erfül­len­de Auf­ga­be unter ande­rem als Begrün­dung für den Erhalt der Wehr­pflicht her­an­ge­zo­gen wird!

Im Frie­dens­um­fang wird die Bun­des­wehr künf­tig in drei Streit­kräf­te­ka­te­go­rien eingeteilt.

(1) Ein­greif­kräf­te (Umfang: 35.000 Mann) haben die Auf­ga­be, im mul­ti-natio­na­len Rah­men streit­kräf­te­ge­mein­sa­me Ope­ra­tio­nen mit hoher Inten­si­tät (also gegen etwa qua­li­ta­tiv glei­che feind­li­che Streit­kräf­te) zu füh­ren sowie Ret­tungs- oder Eva­ku­ie­rungs­ein­sät­ze durch­zu­füh­ren. Im deut­schen Heer wer­den dafür eine (mög­li­cher­wei­se ver­stärk­te) Pan­zer­gre­na­dier­di­vi­si­on mit meh­re­ren Bri­ga­den, eine Luft­lan­de­bri­ga­de und Spe­zi­al­kräf­te (KSK) vorgesehen.

(2) Sta­bi­li­sie­rungs­kräf­te (Umfang: 70.000 Mann) füh­ren streit­kräf­te­ge­mein­sa­me Ope­ra­tio­nen mit nied­ri­ger und mitt­le­rer Inten­si­tät (teil­wei­se mili­tä­risch orga­ni­sier­ter Geg­ner, asym­me­tri­sche Kräf­te) in einem brei­ten Ein­satz­spek­trum bis hin zu frie­dens­sta­bi­li­sie­ren­den Maß­nah­men durch. Hier­für ste­hen unter der Füh­rung eines Divi­si­ons­kom­man­dos drei Bri­ga­den, je eine Luft­lan­de- und Gebirgs­jä­ger­bri­ga­de, Hee­res­flie­ger und Ver­stär­kungs­kräf­te zur Verfügung.

(3) Unter­stüt­zungs­kräf­te (Umfang: etwa 147.000 Mann) haben den Auf­trag, die streit­kräf­te­ge­mein­sa­me Unter­stüt­zung der Ein­sät­ze sowie den Grund­be­trieb der Streit­kräf­te sicherzustellen.

Zur bes­se­ren Ein­ord­nung der nach­fol­gen­den Kri­tik sol­len schlag­licht­ar­tig eini­ge Umfangs­zah­len oder Ver­glei­che, vor allem aus dem Bereich des Hee­res, auf­ge­zeigt wer­den. Das Heer ver­fügt künf­tig noch über fünf Divi­si­ons­stä­be, wobei maxi­mal drei Stä­be für die Füh­rung im Ein­satz aus­ge­legt sind. Nur der Stab der 1. Pan­zer­di­vi­si­on mit antei­li­gen Divi­si­ons­trup­pen ent­spricht bis­he­ri­gen Vor­stel­lun­gen von einem zur Füh­rung des Gefechts der ver­bun­de­nen Waf­fen befä­hig­ten Divi­si­ons­stab. Das deut­sche Heer wird künf­tig acht Bri­ga­den (dar­un­ter nur eine Pan­zer­bri­ga­de!) umfas­sen. Hin­zu kom­men die hal­be Deutsch-Fran­zö­si­sche Bri­ga­de und eine Luft­be­weg­li­che Bri­ga­de, die aber die bis­he­ri­gen Pan­zer­ab­wehr­hub­schrau­ber-Regi­men­ter der Korps ein­schließt. Zum Höhe­punkt des Kal­ten Krie­ges hat­te das Heer über 42 Bri­ga­den ver­fügt. Das Ein­satz­spek­trum, dem sich die Bun­des­wehr stel­len will, führt zu einer voll­kom­men neu­en Gewich­tung zwi­schen Kampf, Kampf­un­ter­stüt­zung (Artillerie/Pioniere), Füh­rung (unter ande­rem Fern­mel­de­kräf­te) und der Logis­tik sowie dem Sani­täts­dienst. Der Orga­ni­sa­ti­ons­be­reich des Zen­tra­len Sani­täts­diens­tes bei­spiels­wei­se ist vom per­so­nel­len Umfang her künf­tig wesent­lich stär­ker als die gesam­te Teil­streit­kraft Marine.
Das Heer wird für Kampf­ein­sät­ze nur noch über etwas mehr als 20 Batail­lo­ne ver­fü­gen, dar­un­ter bloß noch sechs Pan­zer­ba­tail­lo­ne. Die pol­ni­sche Armee wird künf­tig über mehr Kampf­pan­zer ver­fü­gen als die Bun­des­wehr. Ein­satz- und Sta­bi­li­sie­rungs­kräf­te des Hee­res set­zen sich aus jeweils mehr Fern­mel­de- und Pio­nier­ba­tail­lo­nen als Pan­zer­ba­tail­lo­nen zusammen.
Ohne Zwei­fel sind Ein­sät­ze der Bun­des­wehr im Rah­men der Bünd­nis­ver­tei­di­gung auf dem Ter­ri­to­ri­um von Bünd­nis­part­nern kon­form mit dem Art. 87a des Grund­ge­set­zes („Der Bund stellt Streit­kräf­te zur Ver­tei­di­gung auf.“) Eben­falls nicht zu bezwei­feln ist, daß Ein­sät­ze außer­halb Deutsch­lands zur Besei­ti­gung der Fol­gen von Natur­ka­ta­stro­phen oder zur Bekämp­fung huma­ni­tä­rer Not­la­gen aus deut­schem Inter­es­se not­wen­dig sein kön­nen oder durch die Art und den Umfang der Not­la­gen ein­fach erzwun­gen wer­den. Ob hier­zu aller­dings im Rah­men des Streit­kräf­te­um­fangs spe­zi­el­le Kräf­te auf­ge­stellt und bereit­ge­hal­ten wer­den sol­len, ist schon eine ande­re Frage.

Bereits nach der heu­ti­gen inner­staat­li­chen Rechts­la­ge ist es mög­lich, Kräf­te der Bun­des­wehr im Innern ein­zu­set­zen. Auf der Grund­la­ge des Art. 35 GG (Amts­hil­fe), des Art. 87a Abs. 3 u. 4 GG (Schutz zivi­ler Objek­te bei Vor­lie­gen gewis­ser Vor­aus­set­zun­gen, bei­spiels­wei­se der Erklä­rung des Span­nungs- oder Ver­tei­di­gungs­fal­les) oder des Art. 91 GG (Bekämp­fung von Auf­stands­be­we­gun­gen). Die­se Ein­sät­ze erfol­gen, wie erwähnt, sub­si­di­är, also wenn die hier­für vor­ge­se­he­nen Kräf­te für die inne­re Sicher­heit nicht aus­rei­chend dazu in der Lage sind. Sol­che Ein­sät­ze wer­den in der Regel nicht durch den Ver­tei­di­gungs­auf­trag abge­deckt. Ob im Rah­men des erwei­ter­ten Ver­tei­di­gungs­be­griffs „Schutz Deutsch­lands und sei­ner Bür­ger“ dies zu einer ori­gi­nä­ren Auf­ga­be der Bun­des­wehr erklärt wer­den kann, mit der Bereit­hal­tung hier­für aus­ge­leg­ter Kräf­te, ist in einem grö­ße­ren Zusam­men­hang zu prüfen.
Hier­mit kom­men wir zum Kern­punkt der Kri­tik an den poli­ti­schen Vor­ga­ben für den künf­ti­gen Ein­satz der Bun­des­wehr. Mit der Ent­schei­dung von 1994 hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt fest­ge­stellt, daß – als Kon­se­quenz des Bei­tritts der Bun­des­re­pu­blik zu inter­na­tio­na­len Sicher­heits­sys­te­men – deut­sche Streit­kräf­te außer­halb des Lan­des ein­ge­setzt wer­den kön­nen. Da sol­che Ein­sät­ze nicht durch den Art. 87a abge­deckt wer­den, ist hier­für jeweils die Zustim­mung des Par­la­ments erforderlich.
Aus dem Aus­nah­me­fall wird nun der Regel­fall. Ver­hü­tung von Kon­flik­ten und Kri­sen, Bewäl­ti­gung von Kri­sen und die Kri­sen­nach­sor­ge wird zur Haupt­auf­ga­be der Streit­kräf­te und mitt­ler­wei­le zur aus­schlag­ge­ben­den Bestim­mungs­grö­ße für die Struk­tu­ren. Neh­men wir die bis­her durch­ge­führ­ten Ein­sät­ze der Bun­des­wehr zur Kon­flikt­ein­däm­mung und Kri­sen­be­wäl­ti­gung als Meß­lat­te, unter ande­rem Soma­lia, Afgha­ni­stan, Ost­ti­mor, so kön­nen allen­falls die Ein­sät­ze auf dem Bal­kan in irgend­ei­ner Wei­se zur Sicher­heit der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in einen Bezug gesetzt wer­den. Wenn die­se Ein­sät­ze nun zum Haupt­grund für die Exis­tenz deut­scher Streit­kräf­te wer­den und auch geo­gra­phisch nicht mehr ein­grenz­bar sind, kann das in der UN-Char­ta nie­der­ge­leg­te Recht auf Selbst­ver­tei­di­gung nicht mehr als Begrün­dung die­nen. Wenn Deutsch­land auch „am Hin­du­kusch ver­tei­digt wird“, war­um hal­ten poli­ti­sche Füh­rung und öffent­li­che Mei­nung es dann für unzu­mut­bar, hier­für Wehr­pflich­ti­ge ein­zu­set­zen? Dem Pro­blem, daß Sol­da­ten mit einer Dau­er von sechs oder neun Mona­ten Grund­wehr­dienst wegen ihres Aus­bil­dungs­stan­des gar nicht für sol­che Ein­sät­ze ver­wen­det wer­den kön­nen, wäre durch eine Ver­län­ge­rung des Grund­wehr­diens­tes abzuhelfen.
Nun wer­den sol­che Ein­sät­ze durch den Zweck der „Auf­recht­erhal­tung der inter­na­tio­na­len Sicher­heit“ mit der Zustim­mung der Orga­ne der Ver­ein­ten Natio­nen legi­ti­miert. Tritt man inter­na­tio­na­len Gemein­schaf­ten bei, dann ist man auch zu Soli­da­ri­tät ver­pflich­tet. Die bis­he­ri­gen Ein­sät­ze zur Kri­sen­be­wäl­ti­gung zei­gen aber eine äußerst selek­ti­ve Vor­ge­hens­wei­se der inter­na­tio­na­len Gemein­schaft, die nur dann zum Han­deln bereit ist, wenn die Inter­es­sen der Super­mäch­te im Sicher­heits­rat dem nicht ent­ge­gen­ste­hen. Infol­ge des „selek­ti­ven Altru­is­mus“ – so ein Kom­men­tar wäh­rend des Koso­vo-Krie­ges 1999 – sind die Ein­sät­ze der inter­na­tio­na­len Staa­ten­ge­mein­schaft zur Ein­däm­mung von Kri­sen stets von Fra­gen nach der mora­li­schen Glaub­wür­dig­keit beglei­tet gewe­sen. Oft sind sie nichts wei­ter als poli­ti­sche Ges­ten, gekenn­zeich­net durch das Bestre­ben nach Ver­mei­dung von Ver­lus­ten, offen­sicht­lich des­we­gen, weil die eige­nen Bevöl­ke­run­gen nicht bereit sind, für die­se Form der „Lan­des­ver­tei­di­gung“ Opfer hin­zu­neh­men. Wie dem auch sei: Ange­sichts der Aus­wei­tung mili­tä­ri­scher Ein­sät­ze hat die Deut­sche Bischofs­kon­fe­renz 2004 eine gesell­schaft­li­che Debat­te „zu Grün­den und Zwe­cken mili­tä­ri­scher Ein­sät­ze“ ange­mahnt. Dabei wäre es für die Poli­tik ange­mes­sen, auch eine ver­fas­sungs­recht­li­che Debat­te dar­über ein­zu­lei­ten, ob die heu­ti­gen Vor­stel­lun­gen von Ver­tei­di­gung noch den Inhal­ten des Art. 87a ent­spre­chen, oder ob die­ser geän­dert wer­den muß. Dann hät­te man wenigs­tens ein­deu­ti­ge Verhältnisse.

Los­ge­löst von die­ser über­ge­ord­ne­ten Pro­ble­ma­tik sind Vor­be­hal­te ange­bracht, ob aus der Annah­me, Deutsch­land sei in abseh­ba­rer Zeit durch kon­ven­tio­nel­le Streit­kräf­te nicht bedroht, in den VPR die rich­ti­gen Kon­se­quen­zen gezo­gen wer­den. Wie schnell sich die poli­ti­sche und mili­tä­ri­sche Lage ändern kann, haben wir 1990 erlebt. Streit­kräf­te sind ein Macht­mit­tel des Staa­tes, um Poli­tik zu betrei­ben, sie sol­len auf eine Opti­ons­viel­falt aus­ge­rich­tet sein, sie die­nen zur power pro­jec­tion, zur Ver­deut­li­chung von Macht­po­ten­tia­len nach außen. Deutsch­land liegt, wie aus­ge­führt, in der Mit­te Euro­pas. Neh­men wir an, Prä­si­dent Putin oder ein ande­rer rus­si­scher Natio­na­list wür­de beab­sich­ti­gen, den „Abfall“ der bal­ti­schen Staa­ten oder der Ukrai­ne rück­gän­gig zu machen, dann wür­de er bei einer Abschät­zung des Risi­kos bewer­ten, mit wel­chem mili­tä­ri­schen Kräf­te­po­ten­ti­al das Bünd­nis gegen die Ver­let­zung sei­ner Inter­es­sen agie­ren könn­te. Wel­che power pro­jec­tion geht von einer Armee aus, die über­wie­gend dafür kon­zi­piert ist, Sta­bi­li­sie­rungs- oder Unter­stüt­zungs­auf­ga­ben in der dar­ge­stell­ten Wei­se zu erfül­len? Natür­lich sind sich die Pla­ner im BMVg über sol­che Abhän­gig­kei­ten und Wir­kun­gen auch im kla­ren gewe­sen. Die Aus­rich­tung des Dis­po­si­tivs der Streit­kräf­te auf eine Haupt­auf­ga­be, der Abbau der kon­ven­tio­nel­len Ver­tei­di­gungs­fä­hig­keit, der Ver­zicht auf Kräf­te und Mit­tel zur her­kömm­li­chen Lan­des­ver­tei­di­gung ist nicht durch ein ganz­heit­li­ches Kon­zept zur Sicher­heits­vor­sor­ge auf der Grund­la­ge deut­scher Inter­es­sen bedingt, son­dern durch eine unzu­rei­chen­de Bereit­stel­lung finan­zi­el­ler Mit­tel, ein Fak­tor, der sich auch bei einem Regie­rungs­wech­sel nicht ändern würde.
Gene­ral Schnei­der­han ist sich selbst­ver­ständ­lich der Angriffs­flä­chen, wel­che die ein­zu­neh­men­de Struk­tur bie­tet, bewußt – wür­de nur die Öffent­lich­keit mehr Inter­es­se an der natio­na­len Sicher­heit auf­brin­gen. So führ­te er vor kur­zem aus, daß die in der neu­en Bun­des­wehr­pla­nung vor­ge­se­he­nen Kräf­te „selbst­ver­ständ­lich auch .… das Ter­ri­to­ri­um Deutsch­lands schüt­zen kön­nen (müs­sen)“. Nicht ohne Absicht haben wir zuvor Zah­len genannt: Kaum mehr als zwei bis drei Divi­sio­nen dürf­te die Bun­des­wehr aus dem Umfang der Ein­greif- und Sta­bi­li­sie­rungs­kräf­te im äußers­ten Fal­le für eine kon­ven­tio­nel­le Ver­tei­di­gung auf die Bei­ne brin­gen. Aber hat man nicht noch das Mit­tel der Rekon­sti­tu­ti­on? „Über­flüs­si­ge“ Mate­ri­al­la­ger (Depots) wer­den abge­baut, auf Mobil­ma­chungs­vor­be­rei­tun­gen wird ver­zich­tet. Zwar will man die Wehr­pflicht bei­be­hal­ten, da es aber kei­ne Gerä­te­aus­stat­tung gibt, die vor­ge­hal­ten wird, womit sol­len Trup­pen­tei­le zur Ergän­zung der Ein­greif- und Sta­bi­li­sie­rungs­kräf­te im Fal­le der erfor­der­li­chen Rekon­sti­tu­ti­on auf­ge­baut wer­den? Noch schwe­rer wiegt fol­gen­des: Eine Streit­kräf­te­ver­stär­kung wirkt in einer Span­nungs­zeit immer eska­lie­rend. Zudem muß sie ein­ge­lei­tet wer­den zu einem Zeit­punkt, an dem die poli­ti­schen Signa­le für einen Lage­um­schwung noch sehr schwach sind. So wird der Ent­schluß zur Rekon­sti­tu­ti­on so lan­ge wie mög­lich hin­aus­ge­scho­ben wer­den. Der Kriegs­ein­tritt der USA war ab dem Som­mer 1941 abseh­bar, die US-Streit­kräf­te haben mit dem Auf­bau ihrer Kräf­te weit vor dem Angriff auf Pearl Har­bour begon­nen, trotz­dem dau­er­te es vom Dezem­ber 1941 bis in das Jahr 1943, bevor die USA mit nen­nens­wer­ten Kräf­ten auf dem euro­päi­schen Kriegs­schau­platz ein­grei­fen konnten.

Seit Jah­ren ist die Wehr­pflicht durch ihre inhalt­li­che Aus­ge­stal­tung und die zeit­li­che Begren­zung in ihrer Legi­ti­mie­rung und Sinn­haf­tig­keit beein­träch­tigt wor­den. Unter der Hand geben füh­ren­de Mili­tärs zu, daß ihr Daseins­zweck vor­nehm­lich dar­in besteht, aus dem Reser­voir der Wehr­pflich­ti­gen frei­wil­li­ge Län­ger­die­ner und Wehr­pflich­ti­ge mit einer län­ge­ren Ver­pflich­tungs­dau­er für Aus­lands­ein­sät­ze zu gewin­nen. Dane­ben die­nen sie dazu, den Grund­be­trieb in den Streit­kräf­ten als Stabs­dienst­sol­da­ten, Fah­rer, Spe­zia­lis­ten auf­recht­zu­er­hal­ten. In der neu­en Struk­tur wird sich dar­an nichts ändern. Wehr­pflich­ti­ge wer­den vor allem in den Unter­stüt­zungs­kräf­ten ein­ge­plant, dazu sol­len sie in Ein­hei­ten zusam­men­ge­faßt wer­den, die den erwähn­ten, sub­si­di­är zu erfül­len­den Auf­ga­ben zum „Schutz Deutsch­lands und sei­ner Bür­ger“ die­nen. Schließ­lich ist die Erhal­tung der Wehr­pflicht eine Vor­aus­set­zung für die Rekon­sti­tu­ti­on, die aber gleich­zei­tig zu einer wenig wahr­schein­li­chen Opti­on erklärt wird. Glaubt man damit über­zeu­gen­de Gegen­po­si­tio­nen gefun­den zu haben zu den poli­ti­schen Grup­pie­run­gen, denen es um die Abschaf­fung der Wehr­pflicht aus ideo­lo­gi­schen Grün­den um jeden Preis geht?
Man kann zusam­men­fas­sen: Die Bun­des­wehr steht vor einer Trans­for­ma­ti­on ihrer Auf­ga­ben, die als Fol­ge nur noch bedingt mit den durch unse­re Ver­fas­sung vor­ge­ge­be­nen Zwe­cken über­ein­stim­men wer­den. Die „Inter­na­tio­na­li­sie­rung“ der Auf­ga­ben wird – in Ver­bin­dung mit der Abschaf­fung der Wehr­pflicht – zu einer gerin­ge­ren Iden­ti­fi­ka­ti­on der Bevöl­ke­rung mit der Armee füh­ren. Die Bereit­schaft der Trup­pe zur Teil­nah­me an inter­na­tio­na­len Ein­sät­zen hat nach­ge­las­sen, das Frei­wil­li­gen­auf­kom­men ist gesun­ken, die Bevöl­ke­rung wird immer weni­ger bereit sein, für wenig trans­pa­ren­te Zwe­cke Opfer zu brin­gen. Die Inter­na­tio­na­li­sie­rung der Auf­ga­ben („Alles – Immer – Über­all“) wird tief­grei­fen­de Ver­än­de­run­gen im Hin­blick auf die Men­ta­li­tät des Per­so­nals und das inne­re Selbst­ver­ständ­nis der Armee hervorrufen.
Die Lage ist noch zu unüber­sicht­lich, um die­se Pro­gno­se durch das Bei­spiel ande­rer Armeen zu bele­gen. Die bri­ti­sche Berufs­ar­mee war über Jahr­hun­der­te von ihrer Bevöl­ke­rung sepa­riert. Die­se Tren­nung wur­de aller­dings durch das Regi­ments­sys­tem (bri­ti­sche Regi­men­ter rekru­tie­ren sich vor­wie­gend aus einer Land­schaft), noch mehr aber durch das star­ke Enga­ge­ment in den Füh­rungs­eli­ten und im Volk für die Wahr­neh­mung der Inter­es­sen der Nati­on gemil­dert. Suchen wir nach his­to­ri­schen Bei­spie­len, so sto­ßen wir auf die Prä­to­ria­ner Roms, denen die Inter­es­sen des Staa­tes gleich­gül­tig und die Armee zum Selbst­zweck gewor­den war.
Um die beschrie­be­nen Aus­wir­kun­gen zu ver­mei­den, müß­te eine auf einem brei­ten Kon­sens im Volk beru­hen­de Neu­de­fi­ni­ti­on der Ver­fas­sungs­zwe­cke der Streit­kräf­te her­bei­ge­führt wer­den. Die Erwei­te­rung des Art. 87a gibt jedoch nur den ver­fas­sungs­recht­li­chen Rah­men ab, der durch eine ent­spre­chen­de Kon­zep­ti­on, durch adäqua­te finan­zi­el­le Mit­tel und durch eine Streit­kräf­te­struk­tur aus­ge­füllt wird, wel­che der Wahr­neh­mung deut­scher Inter­es­sen dient und die Abwehr von Gefähr­dun­gen der äuße­ren und inne­ren Sicher­heit gewähr­leis­tet. Hin­sicht­lich der Bereit­hal­tung von Kräf­ten muß es sicher­lich Prio­ri­sie­run­gen ent­spre­chend der Hand­lungs­wahr­schein­lich­kei­ten geben. Gefähr­dun­gen der äuße­ren und inne­ren Sicher­heit gehen inein­an­der über. Eine ver­fas­sungs­recht­li­che Tren­nung in der Auf­ga­ben­er­fül­lung ist nicht län­ger hin­nehm­bar. Deutsch­land kann sich sicher­lich Ver­pflich­tun­gen zur Wah­rung der inter­na­tio­na­len Sicher­heit nicht ent­zie­hen. Die Kräf­te, wel­che die Streit­kräf­te – gege­be­nen­falls auch erst nach einer Mobil­ma­chung – für die Abwehr unmit­tel­ba­rer Gefah­ren von außen oder innen bereit­hal­ten, dür­fen aber nicht das Abfall­pro­dukt einer Struk­tur­pla­nung sein.

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