Es ist dies das Verhältnis des Kindes im Mutterleibe, ein Verhältnis, das weder bloß leiblich noch bloß geistig, sondern psychisch ist, — ein Verhältnis der Seele. Es sind zwei Individuen, und doch noch in ungetrennter Seeleneinheit; das eine ist noch kein Selbst, noch nicht undurchdringlich, sondern ein Widerstandsloses; das andere ist dessen Subjekt, das einzelne Selbst beider. — Die Mutter ist der Genius des Kindes.
Mit dieser Bemerkung im Hintergrund wollen wir auf Frauke Brosius-Gersdorf zu sprechen kommen, die als Kandidatin für das Amt eines Richters am Bundesverfassungsgericht unter anderem wegen ihrer Position zur Abtreibungsfrage unter Druck geraten ist.
Der Druck baute sich auf, als publik wurde, daß sie in dieser Frage, die im Wortsinne existentiell ist — nämlich für das ungeborene Kind — einer Position das Wort redete, die darauf angelegt ist, Abtreibungen bis zum Ende der Schwangerschaft straffrei zu stellen, und daß sie dies in Kontexten tat, die von vorneherein politisiert waren.
So sagte sie während einer Anhörung des Bundestages, daß es »gute Gründe« dafür gibt, »dass die Menschenwürde erst ab Geburt gilt« (S.12 des Protokolls der Sitzung), weshalb es juristisch machbar sei, daß der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis generell straffrei stelle und es vom Willen der Schwangeren abhängig mache, ob dieser Abbruch stattfinde oder nicht.
Und sie bezog sich dabei auf ein Gutachten der vom Bundesgesundheitsministerium eingesetzten »Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin«, der sie selbst angehörte und das die einstimmige Empfehlung ausgesprochen hatte, den Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Woche als gesetzlich »rechtmäßig« zuzulassen.
Diese ihre Position hat Brosius-Gersdorf in einem anläßlich der Anhörung im Rechtsausschuß verfaßten Papier ausführlich begründet. Daß ihre juristischen Empfehlungen in eklantantem Widerspruch zu zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts stehen, die betont hatten, daß die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes sich auch auf den im Mutterleib werdenden Menschen bezieht und der Gesetzgeber daher verpflichtet ist, sich schützend vor den sich entwickelnden Menschen zu stellen und eine Abtreibung folglich als Unrecht zu betrachten — wischt Brosius-Gersdorf mit der Behauptung zur Seite, die Urteile des Bundesverfassungsgerichts hätten für den Gesetzgeber keine Bindungswirkung (S. 36 des Protokolls).
Um diese Aussagen angemessen beurteilen zu können, sollte man sie in drei Problemkreise unterteilen: 1. die Frage der straffreien Abtreibung bis zur zwölften Woche, 2. die Frage der Abtreibung von der zwölften Woche bis zum Ende der Schwangerschaft, 3. die Frage der Bindungswirkung früherer Verfassungsgerichtsurteile.
I. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Urteilen, einem ersten aus dem Jahr 1975 zur »Fristenregelung« und einem zweiten aus dem Jahr 1993 zum Schwangerschaftsabbruch, festgehalten, daß das sich im Mutterleib entwickelnde Menschenleben unter dem Schutz der Verfassung stehe und (so das erste Urteil in aller Klarheit) der
Lebensschutz der Leibesfrucht […] grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren [genießt] und […] nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden
darf. Daher habe eine Schwangerschaftsberatung auch keine Abbruchsberatung zu sein, sondern (zweites Urteil):
Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann […].
Die Konsequenz beider Urteile war, daß ein Schwangerschaftsabruch innerhalb der ersten zwölf Wochen nach Beginn der Schwangerschaft nur dann straffrei blieb, wenn die Frau einer schweren und außergewöhnlichen Belastung ausgesetzt ist, die während des Beratungsgesprächs festzustellen war und ist (oder auch nicht). Damit war aber niemals impliziert, daß die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Möglichkeit zum Abbruch der Schwangerschaft eine grundgesetzliche Billigung erfuhr; vielmehr war und ist das Umgekehrte der Fall: Abtreibung war und ist Unrecht.
Die von Brosius-Gersdorf vorgeschlagene und verteidigte Neufassung der gesetzlichen Grundlage der Schwangerschaftsabbrüche und der damit verbundenen vorgeburtlichen Kindstötungen verabschiedet sich von diesen grundgesetzlichen und vom Verfassungsgericht ausgearbeiteten und bestätigten Vorbehalten. Aus dem Unrecht der Abtreibung soll nun das Recht der Frau werden, ihre Leibesfrucht bis zur zwölften Schwangerschaftswoche von einem Arzt (oder medikamentös) abtreiben zu lassen.
Damit kassiert Brosius-Gersdorf gleich beide Urteile des Bundesverfassungsgerichts, und sie tut es, indem sie die vom Bundesverfassungsgericht dem Fötus zugesprochene Menschenwürde in Abrede stellt: Sie hält die auch für den Embryo geltende Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für juristisch »umstritten« (S. 7 ihrer Stellungnahme) und meint, sie sei nur für den Zeitpunkt nach der Geburt unumstritten, woraus sie ihr Argument gewinnt:
Der im Mutterleib werdende Mensch muß ohne die Menschenwürdegarantie auskommen, habe aber ein »Lebensrecht«, das allerdings am Beginn der Schwangerschaft ein geringeres Recht sei als das Grundrecht der Mutter, woraus folgt: der Frau steht in der Frühphase der Schwangerschaft dem Embryo gegenüber, der noch nicht aus eigener Kraft lebensfähig sei, »ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch« zu (S.9).
II. Nun besteht eine Schwangeschaft nicht nur aus zwölf anfänglichen Wochen, sondern aus neun langen Monaten, in denen sich das Kind im Leib der Mutter zusammen mit der Mutter entwickelt.
In dieser Zeit soll es nach Brosius-Gersdorf folgende Regelungen geben:
- Für den Fall, daß auf eine Vergewaltigung eine ungewollte Schwangerschaft folgt, soll die Straffreiheit von zwölf auf fünfzehn Wochen verlängert werden. Dies wird damit begründet, daß die vergewaltigte Frau aufgrund eines Vergewaltigungstraumas die Schwangerschaft möglicherweise nicht rechtzeitig bemerke, weshalb es eine längere Frist brauche, in der ein Schwangerschaftsabbruch straffrei bleibe.
- In allen anderen Fällen, also den Fällen nicht-kriminologischer und nicht-medizinischer Indikation bemerkt Brosius-Gersdorf in ihrer Stellungnahme für den Rechtsausschuß des Bundestages S. 11, es sei »nicht eindeutig«, ob der Gesetzgeber »in dieser Spätphase der Schwangerschaft von Strafbewehrung für die Schwangere absehen darf«, und sie verweist für die weitere Diskussion des Themas auf den Abschlußbericht der »Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin«. Dort geht es um das Recht der Europäischen Union und u.a. die Frage, ob Schwangerschaftsabbrüche, die in einem Land verboten sind, von Bürgern dieses Landes in einem anderen EU-Land, in dem sie erlaubt sind, straffrei vorgenommen werden können. Und dort lesen wir (S.259): »Die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs ist bei entsprechender Erstreckung der strafrechtlichen Regelungshoheit auch ausgehend von den Grundfreiheiten in grenzüberschreitenden Konstellationen rechtfertigungsbedürftig.« Die Gesamtintention dieser Überlegungen geht dahin, daß es jedem Land überlassen bleibt, selbst entsprechende gesetzliche Regelungen zu treffen, und daß es im Rahmen dieser Regelungen allerdings rechtfertigungsbedürftig sei, wenn ein Schwangerschaftsabbruch zu einem Fall fürs Strafrecht werde. Dies vor allem deshalb, weil es in der EU und im Europarecht eine Tendenz zur »Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs« gebe, so daß sich das Bundesverfassungsgericht dazu dann auch »neu äußern« müsse und der deutsche Gesetzgeber verpflichtet sei, »die Spielräume, die ihm das Grundgesetz eröffnet, im Lichte der verfassungsrechtlich vorgegebenen größtmöglichen Vereinbarkeit von innerstaatlichem Recht mit völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands auszufüllen.« (S.279)
Nimmt man das alles zusammen, ist klar, wohin mit Brosius-Gersdorf die Reise gehen soll: Das Recht der Schwangeren soll in allen Fällen und zu jeder Zeit der Schwangerschaft über dem Recht des Embryos auf Lebensschutz stehen; die einzelnen Staaten »dürfen« das ungeborene Kind zwar schützen — schon das »dürfen« zeigt: es geht hier um ein Zugeständnis an die Staaten, die das so handhaben wollen, aber es ist eben keine Pflicht mehr —, jedoch nur, »so denn die Menschenrechte der Schwangeren hinreichend geachtet werden.« (S.279)
Sicherlich wird man nicht überlesen dürfen, daß Brosius-Gersdorf auch hier dafür votiert, daß es einen Unterschied mache, ob der Fötus bereits aus sich selbst heraus lebensfähig sei oder nicht und daß dies bei den gesetztlichen Regelungen sich auswirken sollte. Aber die Tatsache, daß sie das Wachstumskontinuum des Fötus in Teilschritte zerlegt, die Handlungsgrenzen markieren — bis zu einem bestimmten Entwicklungspunkt ist der Fötus nicht selbst lebensfähig und darf getrost als eine Art Sache betrachtet werden, von der man sich straflos trennen kann —, macht deutlich, daß sie auf der Suche nach Kriterien ist, die den Schwangerschaftsabbruch legitimieren.
Dabei ist sie mit dem Problem konfrontiert, daß sie in das Entwicklungskontinuum qualitative Grenzen einziehen muß, die für einen, der Schwangerschaftsabbrüche vor Erreichen einer solchen Grenze für legitim halten mag, eine entscheidende Bedeutung haben, für einen Gegner des Schwangerschaftsabbruchs aber schlicht nicht vorliegen; denn für ihn bleibt es ein Kontinumm, innerhalb dessen es kein Vor und kein Nach gibt, sondern nur die initiale Zeugung eines Menschen, der vom Moment der Zeugung an ein werdender Mensch ist.
Daß Brosius-Gersdorf den wichtigsten qualitativen Sprung, ab dem der werdende Mensch dann im Vollsinne ein Mensch sei und endlich der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unterliege, mit der physischen Geburt des Menschen identifiziert, ist aus ihrer Sicht nachvollziehbar, aus einer christlichen Sicht aber eine Katastrophe, denn hier wird das Mensch-Sein an äußerliche Merkmale gebunden, die in einer bestimmten Phase zwar als typische Merkmale auftreten, für das Lebewesen namens »Mensch« insgesamt aber nichts weiter als rein äußerliche Entwicklungsschritte auf dem Lebensweg des Menschen sind.
Würde man Brosius-Gersdorf folgen wollen, stünde demnächst eine Debatte an, ab wann im Verlauf eines Menschenlebens aufgrund welcher Kriterien die Menschenwürde eines Menschen auch wieder verwirkt sei: bei auftretender Inkontinenz? Rheuma? Demenz?
III. Es gibt also sehr gute Gründe, die das Verfassungsgericht in der Vergangenheit dazu bestimmt haben, die Menschenwürde dem Menschen auf seinem gesamten Lebensweg und also von der Zeugung bis zum Tod zuzuerkennen. Will man hier neue Wege gehen, muß man die bisherige Rechtsprechung des obersten deutschen Gerichts kassieren und davon ausgehen, daß das, was bislang als Besinnung auf die wesentlichen Werte der Verfassung, die wiederum auf wesentlichen christlichen Werten beruhen, keine wesentliche und das heißt: überzeitliche Geltung hat, sondern nichts weiter als ein juristisches Reflexionsstadium im Entwicklungsgang unseres Staates ist.
Und genau so meint es Brosius-Gersdorf: Eine Bindungswirkung der bisherigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts stellt sie in Abrede (ich verweise nocheinmal auf S. 36 des Protokolls der Anhörung vor dem Rechtsausschuß des Bundestags); und dies tut sie, weil sie der Meinung ist (die sie bei Markus Lanz zum besten gibt), daß eine Mehrheit der Frauen und überhaupt die Gesellschaft das ja inzwischen ganz anders sehe als zu den längst vergangenen Zeiten, zu denen das Verfassungsgericht seine einschlägigen Urteile fällte.
Und die SPD-Parteizeitung »vorwärts« erweitert diesen Gedanken dahingehend, daß das Bundesverfassungsgericht heute anders entscheiden würde (gemeint ist: »sollte«), weil der Frauenanteil im Gericht heute deutlich höher sei als früher. Die Hoffnung, die sich damit verbindet, lautet für den »vorwärts« folglich: »Möglicherweise würde Brosius-Gersdorf mit ihrer Position in Karlsruhe offene Türen einrennen.«
An dieser Stelle zeigt sich der Grundkonflikt, um den es geht, in aller Schärfe: ob man das, was gilt und richtig und wahr ist, für ein Epiphänomen eines bestimmten Standes der gesellschaftlichen Entwicklung hält, dem keine innere Substanz zukommt (linke Weltsicht); oder ob man davon ausgeht, daß es gültige überzeitliche und also substantielle Wahrheiten gibt, gegen die man nicht verstoßen kann, weil man sonst an der Wirklichkeit scheitert und selbst Schaden nimmt (rechte Weltsicht).
Brosius-Gersdorf spricht hier aus einer klar erkennbaren linken Position. Und sie verheddert sich folglich auch in den Aporien dieser Position. Wenn nichts mehr gilt, sondern alles eine Frage des Entwicklungsstandes von Produktivkräften und Bewußtsein ist, die wiederum durch gesellschaftliche Auseinandersetzungen in die richtige Richtung gelenkt werden müssen, dann ist alles Politik und Auseinandersetzung, denn was gilt, gilt nicht mehr, weil es einen gültigen Maßstab fürs Gelten gibt, sondern weil sich bestimmte Gruppen durchsetzen, die in ihrem Sich-Durchsetzen dann auch setzen, was gelten soll.
Und genau das ist es, was wir bei Brosius-Gersdorf beobachten können: Sie betreibt linke Machtpolitik in der Gestalt der juristischen Expertin. Da ihr und der Linken derzeit aber noch die Machtmittel fehlen, um im Hinblick auf die Frage des Schwangerschaftsabbruchs einfach durchregieren zu können und Recht par ordre du moufti setzen zu können, muß im Augenblick noch argumentiert werden.
Und dazu gehört, daß man sich dann doch auf Gesetze und Gesetzesformulierungen berufen muß, die die eigene Ansicht nach außen hin legitimieren können. So etwa, wenn Brosius-Gersdorf vehement darauf verweist, daß es der neu in Kraft getretene Artikel 94 Absatz 4 des Grundgesetzes sei, der die Bindungswirkung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts für den Gesetzgeber aufhebe (S. 12 des stenographischen Protokolls der Anhörung vor dem Rechtsausschuß), weshalb der Gesetzgeber die Abtreibungsfrage auch ohne Rekurs auf die Menschenwürde und auch außerhalb des Grundgesetzes auf dem Wege eines einfachen Gesetzes regeln könne.
Für einen Moment also geht sie von etwas aus, was sie sonst in Abrede stellt, nämlich daß ein Artikel des Grundgesetzes substantielle Kraft hat, die in diesem Fall natürlich darin besteht, andere substantielle Regelungen und vor allem Auslegungen des Bundesverfassungsgerichts aufzuheben.
Damit sind wir juristisch am Ende: Das Recht zeigt sich dank Brosius-Gersdorf als Element einer Politik, die Recht aus eigener Macht setzt und dabei jederzeit die bisher gültige Moral außer Kraft setzen kann. Denn das ist der linke Antrieb, der hier wirkt: Recht ist Macht ist Politik, die an keine substantiellen Werte und Überzeugungen gebunden sind, sondern jederzeit und immer wieder neu festlegen dürfen, was gilt und was nicht. Recht und Macht und Politik schrumpfen hier auf die einfache Formel vom »Recht des Stärkeren«. Und in dem hier diskutierten Fall heißt das: Sie schrumpfen auf das Recht der stärkeren Mutter, ihr schwaches werdendes Kind im Mutterleib jederzeit loswerden zu dürfen.
IV. Hegel hatte von einem »Verhältnis der Seelen« gesprochen, das in der Schwangerschaft zu bedenken sei. Und er hatte bemerkt, daß dieses Verhältnis ein hierarchisches sei: das werdende Kind hat noch kein Selbst, es ist ganz abhängig von der Mutter, die in ihrem Selbst das andere Selbst, das in ihr heranwächst, mitrepräsentiert.
In der Tat: Wir sehen äußerlich immer nur die Mutter, die handelt, wie sie handelt, und in ihrem Handeln das Kind mitnimmt, ohne daß sich das Kind dagegen wehren könnte. Aber dennoch: Auch das Kind hat eine Seele, und diese Seele ist von der Zeugung an eine Menschenseele. Und daher ist, wie Hegel sagt, die Mutter »der Genius des Kindes«: Sie alleine ist sein Schutzgeist, der das Kind nach neun Monaten in die äußere Welt entläßt.
Brosius-Gersdorf will davon nichts wissen.
Laurenz
@UJ ... Muß Ihnen hier in mehreren Punkten widersprechen, nicht bei der juristischen Winkel-Advokatie der Linken. Indem Sie den Schutz des ungeborenen Lebens christlich, mit dem Link katholisch vereinnahmen, berauben Sie Sich der thematischen Gefolgschaft von Atheisten, Heiden oder sonstigen. Warum agieren Sie so ungeschickt? Auch für jeden liberal Denkenden ist der Schutz der Ungeborenen elementar. @Franz Bettinger hat mir zwar erklärt, daß die Mutter keine Anti-Körper gegen das Ungeborene in der Fruchtblase entwickelt, aber auch ohne Medizin-Studium lernt jeder Schüler, daß das Ungeborene ein eigener Mensch ist, mit einem eigenen unverwechselbaren Gen-Pool, also einen eigenen Körper besitzt, der eben nicht der Mutter gehört, sondern dem ungeborenen Menschen selbst. Mit & nach einem wahrscheinlichen Zusammenbruch des Sozialstaats ist ein Kind, als Nesthocker, auch nach der Geburt auf Eltern & Verwandtschaft angewiesen. Wie leicht kommen Linke dann auf die Idee, daß ein Mensch erst dann Würde besitzt, wenn er sich selbst versorgen kann. Ein Mord an der Verwandtschaft bleibt Mord, auch wenn dieser im Ausland stattfindet, ganz egal, wie das Ausland den Mord definiert.