von Felix Dirsch –
Der Begriff »Kulturkampf« wird in öffentlichen Auseinandersetzungen der letzten Jahre wieder häufiger gebraucht. (1) Verwendet man ihn in gegenwartsbezogenen religiösen Kontexten, so stellen fast ausschließlich (migrationsbedingt zunehmende) islamische Kontingente den thematischen Bezugspunkt dar.
Der Islam gilt auch hierzulande als »heiße« Religion, das heißt als solche, die den Lebensalltag zumindest eines großen Teils ihrer Mitglieder beeinflußt und diese einer relativ ausgeprägten Sozialkontrolle unterwirft. Dazu zählen sowohl das Verhalten in Ehe und Familie als auch generative Gepflogenheiten.
Es liegt hierzulande schon Generationen zurück, daß die christlichen Kirchen eine vergleichbar grenzziehende Kraft entwickeln konnten. (2) Gemeint ist die Potenz, religiöse Gegensätze durch intensive Zuspitzung in politische Konflikte zu verwandeln, ganz im Sinne von Carl Schmitts berühmter Freund-Feind-Distinktion. (3) Bis ins frühe 20. Jahrhundert hinein war die Situation indessen eine andere.
Kulturkampf im engeren Sinn, wie ihn der Zellularpathologe Rudolf Virchow 1873 definiert hat, meint den Streit zwischen dem säkular-wissenschaftlichen Geist einerseits und der katholischen Kirche andererseits. Dieser heftige Disput entzündete sich im Ringen um die Verteilung von geistlicher und weltlicher Macht besonders im preußischen Staat und später auch im Deutschen Kaiserreich von 1871. Daß es in mehreren Ländern Europas (Italien, Österreich usw.) und in anderen Kulturkreisen, etwa der Türkei in den Jahren nach dem Ersten Weltkrieg, ähnliche Kontroversen gegeben hat, zeigt die geistesgeschichtlich tieferen Hintergründe von Strömungen wahrlich säkularen Ausmaßes.
Bereits das Mittelalter kannte eine stärkere Scheidung des Weltlichen vom Geistlichen im Anschluß an den Investiturstreit, vorläufig geregelt im Wormser Konkordat 1122. Von dort hat man den Bogen zu den großen Durchbrüchen sowohl der Renaissance wie der Reformation und Jahrhunderte später der Französischen Revolution geschlagen, um die geistigen Hintergründe der »Entstehung des modernen Staates« zu beleuchten. (4)
Wie sehr diese geschichtliche Entwicklung auf dem Höhepunkt des Kulturkampfes in den 1870er Jahren präsent war, belegt eine vielzitierte Stelle in Otto von Bismarcks berühmter Reichstagsrede, gerichtet an die Abgeordneten der katholischen Zentrumspartei: »Seien Sie außer Sorge, nach Canossa gehen wir nicht – weder körperlich noch geistig.« Bereits in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts nahm der säkulare Trend unter dem Einfluß der neuen »Geobiologie« an Fahrt auf. (5) Die Auswirkungen zeigten sich auch auf politischem Feld. Der omnipotente Staat wollte den machtpolitischen Konkurrenten Kirche ausschalten, zumindest schwächen.
Ein erster größerer Zusammenstoß auf preußischem Territorium zwischen Kirche und Staat erfolgte in den 1830er Jahren im sogenannten Kölner Kirchenstreit. Der neue ultramontane Erzbischof Clemens August Droste zu Vischering versuchte mit Verve, letzte Reste des aufgeklärt-liberalen Katholizismus aus seinem Bistum zu beseitigen. Zu den wichtigsten Streitpunkten zwischen Regierung und kirchlichen Behörden zählte der Konflikt um die »Mischehen«. Im Rheinland wurden nicht wenige von ihnen geschlossen.
Droste zu Vischering drängte auf kanonische Vorschriften, nach denen eine katholische Trauung nur erfolgen konnte, wenn sich die Ehepartner verpflichteten, ihre Kinder katholisch zu erziehen. Die preußische Regierung forderte hingegen die Erziehung der Kinder in der Konfession des Vaters. Als der Erzbischof wegen Intransigenz verhaftet wurde, gab es einen Aufschrei in der Öffentlichkeit. Mit der flammenden Schrift von Joseph Görres (Athanasius) setzt man die Geburtsstunde des politischen Katholizismus an.
Nicht ganz unabhängig von solchen Zwistigkeiten kam es bereits vor der Reichsgründung in den Staaten des deutschen Bundes zu Debatten über künftige Eheschließungsformen. (6) Den Behörden war bewußt, daß es einen zwar kleinen, aber wachsenden Teil der Bevölkerung gab, der ungetauft war, weiterhin Angehörige anderer Religionsgemeinschaften, etwa des Judentums, deren Eheschließung nach staatlicher Anerkennung verlangte.
Der Gedanke weltlicher Eheschließungsformen hatte durchaus ältere Wurzeln. Martin Luther erklärte die Ehe bekanntlich zum »weltlich Ding«, empfahl aber den kirchlichen Segen. In den Niederlanden wie in Frankreich nach der Französischen Revolution existierten Vorformen einer bürgerlichen Ehe.
Zu den wichtigen Alternativen der Kontroverse seit Mitte des 19. Jahrhunderts zählten Vorschläge zur obligatorischen wie fakultativen Zivilehe. Letzteres Modell vertraten vornehmlich jene, die an einem reibungslosen Miteinander von Staat und Kirche interessiert waren. Als einen der Nachteile dieser Variante führte man an, daß jene als »unkirchlich« diskriminiert werden könnten, die sich trotz Taufe für die Zivilehe entschieden. Die Anhänger einer obligatorischen Zivilehe betätigten sich häufig als Kulturkämpfer, forderten sie doch einheitliche gesetzliche Vorschriften für alle Bürger.
Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, daß die Gestaltung der Eheschließung den Kern der verschiedenen Ebenen des Kulturkampfes betraf, der mit aller Schärfe unmittelbar nach der Reichsgründung ausgebrochen war. (7) Dabei ging es nicht nur um den Gegensatz zwischen liberal-protestantischer bzw. szientifischer Gesinnung einerseits und katholisch- ultramontaner andererseits. Diese Spannungen wurden überlagert von den Gefahren eines erstarkten Papsttums unter Pius IX., der die Reichsregierung herausforderte.
Der ursprünglich als liberal geltende Pontifex hatte im Syllabus von 1864, einer Beigabe zur Enzyklika Quanta cura, die den modernen Staat konstituierenden Ideen, darunter Gewissens- und Glaubensfreiheit, scharf verurteilt. Das bald folgende Unfehlbarkeitsdogma, das zur Zeit des Untergangs des Kirchenstaates 1870 verkündet wurde, sorgte selbst bei liberalen Katholiken für Unruhe.
Der Einfluß der ausländischen Macht jenseits der Alpen war aus Sicht der Reichsregierung schon deshalb nicht unproblematisch, weil sie eine Aufwiegelung des polnischen Bevölkerungsteils im Osten befürchtete.
Um die vermuteten Reichsfeinde einzuhegen, wurde in Preußen wie auf Reichsebene eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen beschlossen. Dazu zählten unter anderem die Maigesetze. Sie stellten kirchliche Lehr- und Bildungsanstalten unter Aufsicht, schränkten die kirchliche Disziplinargewalt ein und regelten den Kirchenaustritt. Bald darauf vertrieb man eine Reihe von Orden aus Deutschland und stellte durch den »Kanzelparagraphen« politische Agitation von Geistlichen unter Strafe. Ab 1887 schlug der Reichskanzler nach der Wahl eines neuen Papstes, Leos XII., und angesichts der drängenden sozialistischen Herausforderung einen neuen Kurs ein.
Nach dem Bruch mit den Nationalliberalen mußte er neue Verbündete suchen, nämlich die Konservativen, die auf Abschwächung der kirchenfeindlichen Maßnahmen drängten. Schrittweise hob die Regierung die Beschränkungen auf. Aufmerksamen Beobachtern blieb eines aber nicht verborgen: Als lachender Dritter aus dem Zwist zwischen den konservativen Regierungen in Reich und Ländern einerseits und dem lebensweltlich gleichfalls konservativen Katholizismus andererseits ging der im Gefolge von technischer Industrialisierung und moderner Wissenschaftseuphorie gestärkte Materialismus hervor. Bekannte Köpfe wie der Darwinismus-Popularisierer und »Anti-Papst« Ernst Haeckel, dessen Buch über die Welträtsel schnell Kultstatus erlangte, repräsentierten diese Richtung.
Zu den bleibenden Bestimmungen aus der Kulturkampfzeit gehört die Einführung der obligatorischen Zivilehe in Preußen 1874, im Reich ein Jahr später. Viele Zeitgenossen brachten diese Einrichtung mit einem deutlichen Säkularisierungsschub in Verbindung. Die Kritik ging weit über Vertreter des katholischen Bevölkerungsteils hinaus. Auch Repräsentanten der protestantischen Hochorthodoxie wie der Jurist Ernst Ludwig von Gerlach, seit 1871 Hospitant der Zentrumsfraktion, registrierten in den Einschränkungen des katholischen Lebens Schaden für das Christentum insgesamt, besonders in der Einführung der Zivilehe. Der Kaiser teilte die Skepsis; er setzte eine Klausel durch, nach der die Bestimmungen des kirchlichen Rechts durch die neuen staatlichen Befugnisse nicht berührt würden.
Obwohl sich die christliche Trauungspraxis durch das Zivilehegesetz vorerst kaum änderte, verblieben Akzentverschiebungen unübersehbar. Eheformalien sind nicht gleich Eheformalien. (8) Nachdem die bürgerliche Ehe einen Konsens der Brautleute hergestellt hat, der ausschließlich durch Vertrag definiert ist, kann dieser auch wieder gelöst werden.
Folgerichtig schuf man zur selben Zeit die Möglichkeit der Ehescheidung. Diese ist im kanonischen Recht nicht bekannt, das von einer Verbindung »bis daß der Tod euch scheidet« ausgeht. Die katholische Ehe umschließt Sakrament wie vertraglichen Konsens. Dieses Verständnis eröffnet lediglich die (praktisch eher seltene) Gelegenheit, eine Ehe von Anfang an zu annullieren, sofern nachzuweisen ist, daß bei der Trauung Erkenntnis- oder Willensmängel vorhanden waren oder formale Hindernisse, die erst im nachhinein bekannt werden. So kann eine vorsätzliche Ablehnung von Nachkommen, die jedoch häufig schwer nachzuweisen ist, unter Umständen zur Auflösung einer sakramentalen Ehe führen.
In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts gab es jenseits von Spezialdebatten kaum Diskussionen über die Zivilehe. Im Rahmen einer temporären Renaissance des christlichen Glaubens in den 1950er Jahren existierten verhaltene Kontroversen über die Alternative von fakultativer und obligatorischer Zivilehe. Der seinerzeit führende katholische Kanonist Klaus Mörsdorf griff ältere Vorstellungen wieder auf, nach denen die obligatorische Zivilehe die Gewissensfreiheit des katholischen Bevölkerungsteils verletze, der einen solchen Zwang mehrheitlich ablehne. (9)
Im Fall einer kirchlichen Trauung im voraus riskierten Geistliche überdies aufgrund eines Verstoßes gegen das Personenstandsgesetz ein Ordnungsgeld. Wünsche nach einer ausschließlich kirchlichen Trauung wurden in Einzelfällen durchaus vorgebracht. So wollten Gläubige im sogenannten Rentner-Konkubinat aus moralischen Gründen manchmal nur eine priesterliche Einsegnung, um den Wegfall der Witwenrente (im Falle einer vorherigen standesamtlichen Trauung) zu vermeiden. Mörsdorf und andere schlugen vor, ein Modell einzuführen, das es in katholischen Ländern wie Italien und Spanien bis heute gibt. Demnach sollten kirchliche Trauungen auch in zivilrechtlicher Hinsicht anerkannt werden. Doch diese Forderung setzte sich nicht durch. Im öffentlichen Diskurs der 1970er Jahre spielte ausschließlich die Reform des weltlichen Eherechts eine Rolle.
Eine wenig bemerkte Änderung im staatlichen Eherecht konnte man 2009 vernehmen: Seither ist es möglich, eine kirchliche Trauung legal ohne vorherige standesamtliche einzugehen, was aber keinerlei Rechtswirkungen auf den staatlichen Bereich entfaltet. Insofern ist die Attraktivität gering. Als eines der Argumente gegen diese Novellierung führte man ins Feld, sie werte implizit die Imam-Ehe auf. Befürchtet wurde, daß staatliche Rechtsfolgen besonders im muslimischen Kontext explizit ignoriert würden und damit auch die Stellung von Frauen juristisch geschwächt werde. Auch katholische Bistümer registrieren solche seltenen Fälle. Sie erfordern das Nihil obstat des Ortsordinarius.
Die Einwände von kirchlicher Seite gegen die bürgerliche Ehe sind heute weitaus geringer als etwa die aus der feministischen Ecke. Zahlenmäßig überschaubare integralistische Gruppen wie die Priesterbruderschaft Pius X. betonen die Priorität der sakramentalen katholischen Ehe. Der Bedeutungsverlust der bürgerlichen Ehe, einst im Kulturkampf und vor dem Hintergrund von Liberalismus sowie Säkularismus durchgesetzt, (10) läßt etliche Gründe erkennen, die der Entwicklung der modernen Lebenswelt geschuldet sind: so die Veränderung der Rollenmuster von Mann und Frau, den Trend zur Beliebigkeit der Lebensformen, Individualisierung, Pluralismus, Beschleunigung vieler Daseinsprozesse und anderes.
Nicht nur dem verstorbenen Staatsrechtslehrer und ehemaligen Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde, einem langjährigen Ehemann, fiel es schwer, die Quintessenz der bürgerlich-weltlichen Ehe zu erkennen. Wahrscheinlich existiert ein solches Konstrukt auch gar nicht (mehr).
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(1) Stellvertretend: Susanne Schröder: Der neue Kulturkampf. Wie eine woke Linke Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft bedroht, Freiburg i. Br. 2024; Martin Wagener: Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen, Reinbek 2021.
(2) Zur abnehmenden Sozial-kontrolle ‑christlicher Institutionen schon im 20. Jahrhundert: Howard Becker: »Säkularisierungsprozesse. Idealtypische Analyse mit besonderer Berücksichtigung der durch Bevölkerungsbewegung hervorgerufenen Persönlichkeitsveränderung«, in: Kölner Vierteljahreshefte für Soziologie 10 (1932), S. 283 – 294, 450 – 463.
(3) Vgl. Carl Schmitt: Der Begriff des Politischen. Text von 1932 mit einem Vorwort und drei Corollarien (1963), Berlin 72002, bes. S. 37.
(4) So der Titel des epochalen Aufsatzes von Ernst-Wolfgang Böckenförde: »Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation«, in: ders.: Recht, Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, Frankfurt a. M. 1991, S. 92 – 114, der die vielzitierte Sentenz über die Voraussetzungen des freiheitlichen Staates enthält (S. 112).
(5) So jüngst Wilhelm Schmidt-Biggemann: Der Dämon des 19. Jahrhunderts. Anatomie eines überforderten Säkulums, Stuttgart-Bad Cannstatt 2021, S. 25 – 66.
(6) Zu den vielschichtigen Hintergründen siehe Inken Fuhrmann: Die Diskussion über die Einführung der fakultativen Zivilehe in Deutschland und Österreich seit Mitte des 19. Jahrhunderts, Frankfurt a. M. 1998.
(7) Aus der Fülle der Literatur: Georg Franz: Kulturkampf. Staat und katholische Kirche in Mitteleuropa, München 1954.
(8) Zum differenzierten Verständnis: Vitus Kapfelsperger: Eheverfahren und Eheprozesse in Staat und Kirche. Eine rechtsvergleichende Betrachtung, Frankfurt a. M. 2015.
(9) Vgl. Klaus Mörsdorf: »Der hohe Preis der zivilen Ehe«, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1 (1954), S. 123 – 125.
(10) Aus der neuesten Literatur: Lucian Hölscher: »Die Zukunft des Säkularismus«, in: Stephan Steiner, Daniel Weidner (Hrsg.): Kulturkampf. Konflikt, Kultur, Konfession, Baden-Baden 2024, S. 65 – 75.