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Rote Roben, rote Linien
75 Jahre Bundesverfassungsgericht
von Thor v. Waldstein, Sezession 131, April 2026
Schlendert man in Karlsruhe durch den Schloßgarten der badischen Großherzöge, sticht er dem aufmerksamen Beobachter ins Auge: jener gläserne Stahlskelettbau, der schon architektonisch eine Kampfansage an die Justizpaläste des Kaiserreiches darstellt und in dem seit 1969 eine Einrichtung residiert, die gemeinhin als »Herzkammer der Republik« [1] gilt: das Bundesverfassungsgericht.
Als es am 28. September 1951 im Karlsruher Schauspielhaus feierlich eröffnet wurde, hätten sich wohl nur die wenigsten Gäste ausmalen können, welchen Aufstieg ein Gericht nehmen sollte, zu dem es in der deutschen Rechtstradition kein Vorbild gab: An der Wiege dieser neugeschaffenen Institution stand der US-amerikanische Supreme Court Pate.
Eigentlich war schon die Bezeichnung »Bundesverfassungsgericht« irreführend. Denn eine »Verfassung« hatten die vier Mütter und die 61 Väter des westdeutschen Grundgesetzes 1949 ganz bewußt nicht begründet. Sie wollten den Weg für eine gesamtdeutsche Verfassung, »die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen« wird (Art. 146 GG), offenhalten. Folgerichtig hätte der Name – zugegebenermaßen stilistisch hölzern, aber juristisch korrekt – »Bundesgrundgesetzgericht« lauten müssen, was zugleich der schon in den 1950er Jahren anhebenden, unsäglichen »Verfassungssakralisierung«[2] entgegengewirkt hätte.
Die Ungereimtheiten der Gründungsphase setzten sich auf der personellen Ebene fort: Zum ersten Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wurde Hermann Höpker-Aschoff bestimmt, der 1936 unter Berufung auf Alfred Rosenberg die eher weniger herrschaftsfreie Ansicht vertreten hatte, »daß die nordischen Völker den höchsten Rang beanspruchen können, weil sie der Wiege der arischen Rasse am nächsten sind«[3], und der von 1943 bis 1945 als Mitarbeiter der Haupttreuhandstelle Ost (HTO) verantwortlich war für die Einziehung polnischen und jüdischen Vermögens im Generalgouvernement Polen.[4]
Die damit zusammenhängende politische Erpreßbarkeit Höpker-Aschoffs wurde schon 1952 nutzbar gemacht, als der Erste Senat ausgerechnet unter seinem Vorsitz mit dem Verbotsurteil betreffend die Sozialistische Reichspartei (SRP)[5] die »freiheitliche demokratische Grundordnung« in Stein meißelte und der dezidiert antifaschistisch gepolten »Nie wieder«-Demokratie der Bundesrepublik den Weg ebnete.[6]
Federführender Richter des Zweiten Senats für die zwei Dekaden von 1951 bis 1971 wurde Gerhard Leibholz, der 1933 dem »entartete[n] Liberalismus« der Weimarer Republik den Totenschein ausgestellt hatte [7] und der 1938 nach Großbritannien emigriert war. Unter seiner Ägide wurde der von dem Bundesverfassungsgericht erfundene und verfassungswidrige [8] »Parteienstaat des Grundgesetzes« in den Sattel gesetzt. Dieser sollte sich in der Folge metastasenhaft ausbreiten und – spätestens seit der Jahrhundertwende – in den Berliner Parteientotalitarismus münden, von dem heute alle Politikfelder in Deutschland ausnahmslos überformt sind.[9]
Das von Beginn an gepflegte Selbstverständnis des Bundesverfassungsgerichts als »Hüter der Verfassung«[10] ist zumindest mißverständlich, »denn das Bundesverfassungsgericht steht nicht außerhalb, sondern unter der Verfassung«[11], will sagen: Der Hüter der Verfassung ist nicht der Herr der Verfassung und schon gar nicht der Herr über die Verfassung. Noch kennzeichnender für den real existierenden »Verfassungsgerichtspositivismus« (Bernhard Schlink) ist es, wenn sich das Bundesverfassungsgericht selbst ex nihilo die Aufgabe einer »schöpferischen Rechtsfindung« zuweist.[12] Damit reklamiert Karlsruhe für sich eine Rolle als Ersatzgesetzgeber, besser: als metagesetzliches Herrschaftsorgan, für die es in keiner Weise legitimiert ist.[13]
Diese verfassungsgerichtliche Verabschiedung vom Wortlaut des (Grund-)Gesetzes und die damit einhergehende »Abdankung der juristischen Methode zugunsten irgendwelcher geisteswissenschaftlicher Arten der Deutung« hatte Ernst Forsthoff schon 1959 festgestellt.[14] Anstatt den Text des Grundgesetzes auszulegen, »nehmen allgemeine […] politische Erwägungen wie auch ausführliche Darstellungen zeitgeschichtlicher Art in den Urteilen des Gerichts einen bisher unbekannten Umfang ein.« Der Rechtsstaat degeneriere auf diese Weise zu einer »organisierte[n] Gesinnungs- oder Erlebniseinheit«, die eingerahmt sei von einer »Verfassung als Gefäß variierbarer Gehalte.«[15] Nach diesem Verfahren wurde seither eine »offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten« (Peter Häberle) begründet, die nicht mehr den Versuch unternimmt, Legitimität und Legalität in Übereinstimmung zu bringen, sondern die meint, den aberwitzigen, demokratisch bodenlosen Operationsmodus »Legitimität ohne Legalität« für sich in Anspruch nehmen zu können.
Angesichts einer solchen, kaum verhüllten kryptopolitischen Judikatur glaubt niemand der treuherzigen Versicherung des Bundesverfassungsgerichts, seine 16 Richter hätten sich selbst den »Verzicht, Politik zu treiben«, auferlegt.[16] Tatsächlich pflegen die Meisterdenker im Mittelbadischen seit Jahrzehnten ein Verfassungsverständnis, das stets am Puls der Zeit nachjustiert wurde und wird. Der Max Weber zugeschriebene Topos, wonach Gesetze geronnene Politik seien, wurde somit dahingehend erweitert, daß die Essenz des (Partei-)Politischen in Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aushärtet, während der ansonsten hyperaktive Gesetzgeber diesem Geschehen als machtloser Zaungast zuzusehen gezwungen ist.
Vor den unübersehbaren Gefahren einer solchen »Einbeziehung der Richter in politische Führungsverantwortung«[17] hatten kluge Beobachter ebenso nachdrücklich wie vergeblich gewarnt. Das Prinzip der kommunizierenden Röhren zwischen Politik und Verfassungsjustiz wurde beständig ausgebaut und durch die Finessen der Richterwahl kunstvoll verstärkt: Seit langem folgen die Richterbesetzungen parteipolitischen Absprachen, die nur dann einer größeren Öffentlichkeit bekannt werden, wenn es – wie 2025 in der Causa Brosius-Gersdorf – bei der Ämterzuteilung »knirscht«. Immer häufiger fällt dabei die Wahl auf Politiker und Hochschullehrer, die eine juristische Ausbildung haben mögen, die aber vor ihrer Berufung zum höchsten deutschen Gericht nicht einen einzigen Tag ein Richteramt in einem anderen Gerichtszug bekleidet haben. Merkmale des klassischen Richtertums und der hierauf beruhenden besonderen richterlichen Autorität lösen sich aber auf, wenn sich – jedenfalls zum Teil – von der Politik »gesetzte« Personen mit einer Robe schmücken, in die sie nach ihrem bisherigen beruflichen Werdegang nicht hineingewachsen sind.
Diese soziologische Unterspülung des traditionellen Berufsethos des Richters, der »unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen« sein sollte (Art. 97 GG), trägt nicht unwesentlich zu der politischen Anpassungsbereitschaft der Karlsruher Rechtsprechung bei. Wegen der engen Verzahnung zwischen Politik und Verfassungsgericht kommt es zwischen Berlin und Karlsruhe kaum mehr zu irgendwelchen Disputen. Die Zeiten, in denen bei dem Verfassungsgerichtsstreit über den Grundlagenvertrag 1973 einem hohen Amtsträger einer Regierungspartei die Bemerkung herausrutschte, man werde sich von den »acht Arschlöchern in Karlsruhe« nicht die ganze Ostpolitik kaputtmachen lassen,[18] sind längst vorbei. Heutzutage lädt die Politik – wie am 30. Juni 2021 geschehen – die hohen Damen und Herren aus der »Residenz des Rechts« lieber zu einem Dinner ins Bundeskanzleramt ein. Dort spricht man natürlich nicht über laufende Verfahren, an denen die Bundesrepublik als Prozeßpartei beteiligt ist. Selbstredend plaudert man nur über Gott und die Welt, um dann zu vorgerückter Stunde auf die Unabhängigkeit der Justiz anzustoßen.
Angesichts solcher Fehlleistungen einer Machtregie, die mehr und mehr sogar auf das Gewaltenteilungs-Kulissenschieben verzichten zu können glaubt, kann man über die semireligiöse Karlsruhehörigkeit, die bei vielen Bundesbürgern, vor allem im Westen, noch vorherrscht, nur den Kopf schütteln. Tatsächlich entbehrte die Vorstellung, das Bundesverfassungsgericht sei so etwas wie der »Fels in der Brandung des Politischen«[19], von Anfang an jeden Realitätsbezuges. Es ging und geht in Karlsruhe um die Camouflage politischer Macht, um die Juridifizierung des Politischen, eine äußerst gefahrengeneigte Herrschaftstechnik, vor der der französische Staatsmann Guizot schon 1846 zu Louis-Philippe-Zeiten eindringlich gewarnt hatte, da hierbei »die Politik nichts zu gewinnen und die Justiz alles zu verlieren« habe.[20]
Diese scheinjuristische Machtausübung durch Karlsruhe läßt sich anhand einer Vielzahl von Entscheidungen nachweisen. Als partes pro toto seien einige wenige wie folgt umrissen: Durch das Lüth-Urteil von 1958 [21] wurde der willkürliche, jeder Grundlage in dem Wortlaut des Grundgesetzes entbehrende Rechtssatz aufgestellt, die Freiheitsgrundrechte seien nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen gegen den Staat, sondern verkörperten zugleich objektiv-rechtliche Wertentscheidungen der »Verfassung«, die für alle Bereiche der Rechtsordnung, insbesondere auch für die Privatrechtsbeziehungen der Bürger untereinander, gelten sollen. Auf der Basis dieser Rechtsprechung entstand in der Folgezeit eine von gesinnungsexhibitionistischen Affekten zehrende Werterepublik, in der sich nur derjenige erfolgreich auf »seine« Freiheitsgrundrechte berufen konnte und kann, der die – maßgeblich medial gesteuerten und durch das Bundesverfassungsgericht in den Corpus der ewigen Verfassungsgewißheiten transplantierten – Werteverbindlichkeiten der Karlsruher Republik anerkennt.
In seinen Entscheidungen von 1991 zu den entschädigungslosen »Bodenreform«-Enteignungen in Mitteldeutschland während der sowjetischen Besatzungszeit 1945 bis 1949[22] wies das Bundesverfassungsgericht die Klagen der Eigentümer mit der unwahren Begründung zurück, die Sowjetunion habe in den Zwei-plus-Vier-Gesprächen angeblich auf dem Erhalt der »Bodenreform« bestanden, deswegen könnten, um die deutsche Einheit nicht zu gefährden, »rückwirkende« Eigentumsansprüche nicht geltend gemacht werden. Tatsächlich hatte es ausweislich verbindlicher, später an Eides statt versicherter Aussagen des früheren sowjetischen Staatschefs Gorbatschow und seines Außenministers Schewardnadse einen solchen Nexus zwischen Aufrechterhaltung der Bodenreform und russischer Zustimmung zur Wiedervereinigung nie gegeben. Nach dem bewährten Motto in dubio pro fisco hat Karlsruhe also mit seinen Urteilen nicht nur die Eigentümer entrechtet, sondern zugleich verfassungsgerichtliche Staatshehlerei zugunsten der Liegenschaftsverwaltung des Bundes betrieben.
Das Bundesverfassungsgericht steht aber nicht nur für solche fiskalistische Drecksarbeit zur Verfügung, es ist auch da zur Stelle, wo es um die verfassungsgerichtliche Ausschalung des ersatzreligiös aufgeladenen Selbstverständnisses der Bundesrepublik als Gegenhitlerland geht. In seinem Wunsiedel-Beschluß von 2009[23] deutete Karlsruhe zum Zweck der Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit das Grundgesetz »als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes«. Im Rekurs auf die Atlantik-Charta vom 14. August 1941, auf das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 sowie auf alliierte Kontrollratsgesetze wurde selbst dem wohlmeinendsten Zeitgenossen vor Augen geführt, von welchen Eigentümlichkeiten der »Demokratie-Sonderweg Bundesrepublik« (Josef Schüßlburner) auch gut 64 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges geprägt ist.
Mit dem Nichtverbotsurteil im zweiten NPD-Verfahren von 2017,[24] der Blaupause für ein erstes AfD-Verbotsverfahren 2026 ff., bereitete das Bundesverfassungsgericht dem deutschen ethnos ein Staatsbegräbnis erster Klasse. In Fortführung seiner Wunsiedel-Rechtsprechung und der dort begründeten Dialektik zwischen Drittem Reich und Zweiter Republik wies das Gericht einer ideologischen Leiche, dem 72 Jahre zuvor gescheiterten Nationalsozialismus, eine für das Grundgesetz »gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung« zu. Unter der historisch abwegigen Behauptung, nicht Rasse, sondern Volk sei der Zentralbegriff der nationalsozialistischen Weltanschauung gewesen,[25] wurde dann die Menschenwürdegarantie von Art. 1 GG in Stellung gebracht gegen die Rechte des Souveräns, des deutschen Volkes. Auf diese Weise wurde die Gruppenidentität der deutschen Nation aufgelöst in ein polyphones Einzelmenschsystem, das die ungeschriebene Verfassung einer Elementarteilchenrepublik verkörpern soll, die alle gewachsenen Verbindungen zu den Deutschen, ihrer Heimat und ihrer Geschichte gekappt hat.
Durch den Klimaschutzbeschluß von 2021[26] mahnte das Bundesverfassungsgericht bestimmte Vorgaben für die Reduktion von Treibhausgasen nach dem Jahr 2030 an. Damit machte Karlsruhe einmal mehr deutlich, daß es dem Gericht bei dem Bemühen, sich die moralische Lufthoheit über die gesinnungsethischen Diskurse eines entgrenzten Staates zu sichern, nicht um die Entscheidung von in der Vergangenheit spielenden Einzelfällen geht, sondern um – verfassungsrechtlich drapierte – politische Zielvorgaben.
Vielleicht am sinnfälligsten für das routinierte Doppelpaßspiel zwischen Berlin und Karlsruhe in Sachen Verfassungsrechtsleerlauf, besser: Grundgesetzverhöhnung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2022 zu dem Erfurter Parlamentsskandal von 2020.[27] Bekanntlich hatte Kanzlerin Merkel im Februar 2020 während eines Staatsbesuches in Südafrika verkündet, die kurz zuvor erfolgte, recht- und verfassungsmäßige Wahl des Ministerpräsidenten durch den Thüringer Landtag sei »unverzeihlich«, stelle einen »schlechten Tag für die Demokratie« dar und müsse daher »rückgängig« gemacht werden. Tatsächlich wurde der neugewählte Ministerpräsident in den Folgetagen rücksichtslos persönlich unter Druck gesetzt, so daß er kurzfristig von seinem Amt zurücktrat. Zwei Jahre und vier Monate später, Merkel war schon längst abgetreten, stellte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der »südafrikanischen« Wahleingriffe der Kanzlerin fest. Der springende Punkt ist freilich: Würde in der BRD die Gewaltenteilung funktionieren, wären die in den Jura-Vorlesungen an den Universitäten der Republik bis zum Abwinken beschworenen checks and balances noch intakt, wäre diese richterliche Entscheidung nicht knapp zweieinhalb Jahre post eventum und lange nach dem Abgang der Kanzlerin ergangen, sondern im März 2020. Dieses Urteil wäre getragen gewesen von einer unnachsichtigen Begründung, nach der sich die Kanzlerin als in flagranti ertappte Verfassungsfeindin kaum mehr im Amt hätte halten können. So ginge »Hüter der Verfassung«. Mit der eingeschlagenen Verschleppungstaktik dagegen hat man zwei Fliegen mit einer Karlsruher Klappe geschlagen: Die Halbgötter in Rot haben ebenso grundgesetzkonform wie in der Sache unanfechtbar entschieden, und sie haben gleichzeitig dafür Sorge getragen, daß die gerichtliche Entscheidung – justice delayed is justice denied – keinerlei zeitnahe Durchschlagskraft in der Verfassungswirklichkeit entfalten konnte.
Für eine abgegriffene Karlsruheromantik, wonach das Bundesverfassungsgericht als »Democracy’s Guardian«[28], als »Sicherheitgurt der Demokratie«[29] den Machthabern »nur mit der Verfassung in der Hand«[30] kraftvoll entgegentrete, gibt es also keine Grundlage. Tatsächlich brilliert das Bundesverfassungsgericht in einer Doppelrolle als Passepartout zur juristischen Absegnung der aktuell benötigten Zeitgeistanpassungen einerseits und – ganz jenseits seiner bürgerfreundlichen Kostümierung – als Schild und Schwert der BRD-Parteienoligarchie andererseits. In einer »Erfurter Republik, die das mit Hypermoral kontaminierte Staatsverständnis der späten Bundesrepublik mit der ideologischen Besessenheit und der repressiven Praxis der DDR vereint«[31], zieht das Gericht jene »roten Linien«, bei deren Übertritt der andersdenkende Grundrechtsinhaber schnell merkt, daß seine Grundrechte nur mehr auf dem Papier stehen. Das in den vergangenen Jahren filigran ausgesteckte Feind-Strafrecht [32] wird gerahmt von einem Feind-Verfassungsrecht, das die Politaussätzigen ebenso wirkungsvoll wie gnadenlos als »Verfassungsfeind«, »Corona-Leugner«, »Rechtsextremist«, »Nazi« etc. markiert.
Nichts spricht dafür, daß die politische Übergriffigkeit der »berufsmäßigen Falschspieler des Verfassungsrechts«[33] in den kommenden Jahren nachlassen wird. Ganz im Gegenteil: Die im vergangenen Jahr als Richterin neu berufene, kurz darauf als Vizepräsidentin gewählte und als künftige Bundesverfassungsgerichtspräsidentin »gesetzte« Ann-Katrin Kaufhold bekennt sich in ihren wissenschaftlichen Veröffentlichungen ganz offen zu der wenig demokratisch anmutenden »Erkenntnis«, daß bestimmte »heikle« politische Inhalte nur noch qua Verfassungsrechtsprechung, nicht aber mehr qua parlamentarischer Mehrheit in den staatlichen Zwangsbefolgungsprozeß eingespeist werden könnten.
Dazu paßt, daß der Bundestag 2025 sogenannte Resilienzpläne für das Bundesverfassungsgericht umgesetzt hat,[34] durch die wesentliche Regelungen, das Bundesverfassungsgericht betreffend, vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) in das Grundgesetz verlagert wurden, um sie stärker gegen Veränderungen durch den Souverän zu schützen.[35] Man ist sich also in Berlin wie in Karlsruhe der heraufziehenden Stürme in politicis durchaus bewußt und zieht Unseredemokratie warm an, um sie vor demokratischen Veränderungen durch den Wahlbürger zu wappnen. Bei diesem kann nämlich trotz der Dauerberegnung durch das Sedierungsfernsehen nicht ausgeschlossen werden, daß er bei Verschärfung des ökonomischen Niedergangs seinen politischen Tiefschlaf beendet.
Da ist es nur konsequent, wenn über die nächsten Schritte auf dieser schiefen Ebene laut nachgedacht wird: die Aberkennung von Grundrechten von Mißliebigen nach Art. 18 GG, die Ausübung von Bundeszwang gegen blaugefärbte Bundesländer nach Art. 37 GG oder etwa das Verbot bzw. der Ausschluß von der staatlichen Finanzierung der derzeit stimmenstärksten Oppositionspartei nach Art. 21 Abs. 2 und 3 GG. Ob solche Exzesse im Zeichen der wehrhaften Demokratie den »dritten deutschen Ideologiestaat« (Thorsten Hinz) zu retten imstande sein werden, darf füglich bezweifelt werden. Jene (ganz anders verlaufene) »Tragödie der Verfassungsgerichtsbarkeit«, von der Karl Dietrich Bracher mit Blick auf das Urteil des Leipziger Staatsgerichtshofes 1932 zum »Preußenschlag« sprach,[36] muß sich nicht wiederholen. Für ein Karlsruher Happy End, für die Vorstellung, die Misere des Berliner Pallawatsch ließe sich mittels eines juristischen Kraftaktes beenden, spricht freilich noch weniger. Denn ein Verfassungsgericht kann nicht ersetzen, was eine pflichtvergessene und verantwortungslose Politik versäumt hat. Ebensowenig kann eine juristische Instanz eine Verfassungsschieflage vor dem endgültigen Abgleiten schützen, die über Jahrzehnte hinweg durch schwerwiegende, zum Teil irreparable politische und verfassungsgerichtliche Fehlentscheidungen entstanden ist.
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[1] Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Vierter Band 1945 – 1990, München 2012, S. 146.
[2] Horst Dreier: Gilt das Grundgesetz ewig?, München 2009, S. 98 ff.
[3] Hermann Höpker-Aschoff: Unser Weg durch die Zeit, Berlin 1936, S. 231.
[4] Vgl. Stolleis: Geschichte, S. 148, Fn. 190.
[5] Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (i. f.: BVerfGE) 2, 1.
[6] Stolleis ordnet das Bundesverfassungsgericht demgemäß zutreffend ein als »eine ›antifaschistische‹ Neugründung« (Stolleis: Geschichte, S. 153).
[7] Vgl. Gerhard Leibholz: Die Auflösung der liberalen Demokratie in Deutschland und das autoritäre Staatsbild, München 1933, S. 5.
[8] Art. 21 Abs. 1 GG spricht lediglich davon, daß »die Parteien […] bei der politischen Willensbildung des Volkes mit[wirken]«; wer mitwirkt, ist nicht der Hauptakteur, schon gar nicht der Alleindarsteller.
[9] Vgl. dazu im einzelnen: Thor v. Waldstein: Der Rechtsstaat nach seinem Ende, Schnellroda 2024, S. 44 ff., 49 ff.
[10] BVerfGE 1, 184, 196; 6, 300, 304.
[11] Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, München 18. Aufl., 2024, Art. 93, Rn. 3.
[12] Vgl. BVerfGE 34, 269, 287 f.
[13] Vgl. Art. 20 Abs. 3 GG: Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht.
[14] Ernst Forsthoff: »Die Umbildung des Verfassungsgesetzes«, in: Hans Barion, Ernst Forsthoff, Werner Weber (Hrsg.): Festschrift für Carl Schmitt zum 70. Geburtstag, Berlin 1959, S. 35, 41, Folgezitate S. 60 f.
[15] Ernst Forsthoff: »Zur heutigen Situation einer Verfassungslehre«, in: Hans Barion et al. (Hrsg.): Epirrhosis. Festgabe für Carl Schmitt zum 80. Geburtstag, Bd. 1, Berlin 1968, S. 210.
[16] BVerfGE 36, 1, 14.
[17] Werner Weber: Spannungen und Kräfte im westdeutschen Verfassungssystem (1951), Berlin 31970, S. 95.
[18] Dieter Blumenwitz: »Der Streit um den Grundvertrag«, in: Volker Beismann, Markus Josef Klein (Hrsg.): Politische Lageanalyse. Festschrift für Hans-Joachim Arndt zum 70. Geburtstag, Bruchsal 1993, S. 23, 35.
[19] Josef Isensee: Am Ende der Demokratie – oder am Anfang?, Berlin 1995, S. 47.
[20] Zitiert nach Carl Schmitt: Der Hüter der Verfassung, Berlin 1931, S. 35.
[21] BVerfGE 7, 198 ff.
[22] BVerfG, Urteile vom 23. April 1991, Az.: 1 BvR 1170/90 u. a.
[23] BVerfG, Beschluß vom 4. November 2009, Az.: 1 BvR 2150/08.
[24] BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, Az.:
2 BvB 1/13.
[25] Vgl. i. e. Thor v. Waldstein: Wer schützt die Verfassung vor Karlsruhe?, Steigra 2017 sowie ders.: »Unterwegs zur Karlsruher Republik«, in: Neue Ordnung I/2017, S. 20 ff.
[26] BVerfG, Beschluß vom 24. März 2021, Az.:
1 BvR 2656/18.
[27] BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022, Az.: 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20.
[28] Justin Collings: Democracy’s Guardian – A History of the German Federal Constitutional Court 1951 – 2001, Oxford 2015.
[29] Susanne Baer: Rote Linien. Wie das Bundesverfassungsgericht die Demokratie schützt, Freiburg i. Br. 2025, S. 15; das Buch der Autorin, die ihre von 2011 bis 2023 getragene Rote-Linie-Robe einem Lesben-Gender-Quotenticket grüner Provenienz verdankt, gibt Zeugnis davon, daß es neben der sattsam bekannten Berliner Blase offenbar auch eine Karlsruher Blase gibt.
[30] Ebd., S. 13.
[31] Thorsten Hinz: »Wenn Regeln außer Kraft gesetzt werden – Einstürzende Demokratiekulisse: Deutschland befindet sich auf dem Weg in die Erfurter Republik«, in: Junge Freiheit Nr. 44/24 vom 25. Oktober 2024, S. 13.
[32] Vgl. die 2021 eingeführte Politiker-Majestäts-beleidigung (§ 188 StGB),
die mittlerweile – dank der elektronischen Schlepp-netz-erfassung – ein Massen-delikt ist.
[33] Carl Schmitt: Berlin-Schlachtensee März – Mai 1945, Berlin 2025, S. 25 (Eintrag vom 3. Mai 1945).
[34] Gesetz zur Änderung des ‑Grundgesetzes (Artt. 93 und 94) vom 20. Dezember 2024, BGBl. I 2024, Nr. 439.
[35] Erforderlich ist nunmehr eine Zweidrittelmehrheit anstatt einer einfachen Mehrheit.
[36] Karl Dietrich Bracher: Die Auflösung der Weimarer Republik. Eine Studie zum Problem des Machtverfalls in der Demokratie (1955), Villingen 5. Aufl., 1971, S. 560.

Gimli
Und was wäre die Alternative zum BVerfG?Der Supteme Court arbeitet ähnlich "exegetisch" und lebt davon, wie unser Gericht, dass man es als Institution achtet, da beide realiter keine eigentliche Macht, besitzen, ihre Urteile durchzusetzen. In Deutschland funktioniert das noch. Darüber bin ich froh, wir sehen in Amerika, dass man jederzeit befürchten muss, dass ein Donald Trump auch hier die Axt anlegt.
Dass man Dokumente mit das Grundgesetz vergleichbar auch der Bibel jeweils passend zur Zeit auslegen muss, versteht sich von selbst. Das kann nicht sein, dass ich die Welt weiter dreht und ehemals gedachtes ewig stand haben soll
Von daher verstehe ich etliche Teile dieses Textes als reine Polemik, nicht konstruktiv, nur destruktiv.
Kositza: Mit Verlaub, Ihr Text liest sich aber auch... nicht konstruktiv