Rote Roben, rote Linien

Im September wird das Bundesverfassungsgericht seit 75 Jahren Bestandteil der restdeutschen Nachkriegsordnung sein. Die Feierlichkeiten haben bereits begonnen - Anlaß für einen Beitrag, den der promovierte Jurist Thor v. Waldstein zur Sezession 131 beisteuerte. Hier ist die pdf, unten der Beitrag samt Anmerkungen, und die Druckausgabe kann man hier erwerben.

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Rote Roben, rote Linien
75 Jah­re Bundesverfassungsgericht

von Thor v. Wald­stein, Sezes­si­on 131, April 2026

Schlen­dert man in Karls­ru­he durch den Schloß­gar­ten der badi­schen Groß­her­zö­ge, sticht er dem auf­merk­sa­men Beob­ach­ter ins Auge: jener glä­ser­ne Stahl­ske­lett­bau, der schon archi­tek­to­nisch eine Kampf­an­sa­ge an die Jus­tiz­pa­läs­te des Kai­ser­rei­ches dar­stellt und in dem seit 1969 eine Ein­rich­tung resi­diert, die gemein­hin als »Herz­kam­mer der Repu­blik« [1] gilt: das Bundesverfassungsgericht.

Als es am 28. Sep­tem­ber 1951 im Karls­ru­her Schau­spiel­haus fei­er­lich eröff­net wur­de, hät­ten sich wohl nur die wenigs­ten Gäs­te aus­ma­len kön­nen, wel­chen Auf­stieg ein Gericht neh­men soll­te, zu dem es in der deut­schen Rechts­tra­di­ti­on kein Vor­bild gab: An der Wie­ge die­ser neu­ge­schaf­fe­nen Insti­tu­ti­on stand der US-ame­ri­ka­ni­sche Supre­me Court Pate.

Eigent­lich war schon die Bezeich­nung »Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt« irre­füh­rend. Denn eine »Ver­fas­sung« hat­ten die vier Müt­ter und die 61 Väter des west­deut­schen Grund­ge­set­zes 1949 ganz bewußt nicht begrün­det. Sie woll­ten den Weg für eine gesamt­deut­sche Ver­fas­sung, »die von dem deut­schen Vol­ke in frei­er Ent­schei­dung beschlos­sen« wird (Art. 146 GG), offen­hal­ten. Fol­ge­rich­tig hät­te der Name – zuge­ge­be­ner­ma­ßen sti­lis­tisch höl­zern, aber juris­tisch kor­rekt – »Bun­des­grund­ge­setz­ge­richt« lau­ten müs­sen, was zugleich der schon in den 1950er Jah­ren anhe­ben­den, unsäg­li­chen »Ver­fas­sungs­sa­kra­li­sie­rung«[2] ent­ge­gen­ge­wirkt hätte.

Die Unge­reimt­hei­ten der Grün­dungs­pha­se setz­ten sich auf der per­so­nel­len Ebe­ne fort: Zum ers­ten Prä­si­den­ten des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts wur­de Her­mann Höp­ker-Asch­off bestimmt, der 1936 unter Beru­fung auf Alfred Rosen­berg die eher weni­ger herr­schafts­freie Ansicht ver­tre­ten hat­te, »daß die nor­di­schen Völ­ker den höchs­ten Rang bean­spru­chen kön­nen, weil sie der Wie­ge der ari­schen Ras­se am nächs­ten sind«[3], und der von 1943 bis 1945 als Mit­ar­bei­ter der Haupt­treu­hand­stel­le Ost (HTO) ver­ant­wort­lich war für die Ein­zie­hung pol­ni­schen und jüdi­schen Ver­mö­gens im Gene­ral­gou­ver­ne­ment Polen.[4]

Die damit zusam­men­hän­gen­de poli­ti­sche Erpreß­bar­keit Höp­ker-Asch­offs wur­de schon 1952 nutz­bar gemacht, als der Ers­te Senat aus­ge­rech­net unter sei­nem Vor­sitz mit dem Ver­bots­ur­teil betref­fend die Sozia­lis­ti­sche Reichs­par­tei (SRP)[5] die »frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung« in Stein mei­ßel­te und der dezi­diert anti­fa­schis­tisch gepol­ten »Nie wieder«-Demokratie der Bun­des­re­pu­blik den Weg ebne­te.[6]

Feder­füh­ren­der Rich­ter des Zwei­ten Senats für die zwei Deka­den von 1951 bis 1971 wur­de Ger­hard Leib­holz, der 1933 dem »entartete[n] Libe­ra­lis­mus« der Wei­ma­rer Repu­blik den Toten­schein aus­ge­stellt hat­te [7] und der 1938 nach Groß­bri­tan­ni­en emi­griert war. Unter sei­ner Ägi­de wur­de der von dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erfun­de­ne und ver­fas­sungs­wid­ri­ge [8] »Par­tei­en­staat des Grund­ge­set­zes« in den Sat­tel gesetzt. Die­ser soll­te sich in der Fol­ge meta­sta­sen­haft aus­brei­ten und – spä­tes­tens seit der Jahr­hun­dert­wen­de – in den Ber­li­ner Par­tei­en­to­ta­li­ta­ris­mus mün­den, von dem heu­te alle Poli­tik­fel­der in Deutsch­land aus­nahms­los über­formt sind.[9]

Das von Beginn an gepfleg­te Selbst­ver­ständ­nis des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts als »Hüter der Ver­fas­sung«[10] ist zumin­dest miß­ver­ständ­lich, »denn das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt steht nicht außer­halb, son­dern unter der Ver­fas­sung«[11], will sagen: Der Hüter der Ver­fas­sung ist nicht der Herr der Ver­fas­sung und schon gar nicht der Herr über die Ver­fas­sung. Noch kenn­zeich­nen­der für den real exis­tie­ren­den »Ver­fas­sungs­ge­richts­po­si­ti­vis­mus« (Bern­hard Schlink) ist es, wenn sich das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt selbst ex nihi­lo die Auf­ga­be einer »schöp­fe­ri­schen Rechts­fin­dung« zuweist.[12] Damit rekla­miert Karls­ru­he für sich eine Rol­le als Ersatz­ge­setz­ge­ber, bes­ser: als meta­ge­setz­li­ches Herr­schafts­or­gan, für die es in kei­ner Wei­se legi­ti­miert ist.[13]

Die­se ver­fas­sungs­ge­richt­li­che Ver­ab­schie­dung vom Wort­laut des (Grund-)Gesetzes und die damit ein­her­ge­hen­de »Abdan­kung der juris­ti­schen Metho­de zuguns­ten irgend­wel­cher geis­tes­wis­sen­schaft­li­cher Arten der Deu­tung« hat­te Ernst Forst­hoff schon 1959 fest­ge­stellt.[14] Anstatt den Text des Grund­ge­set­zes aus­zu­le­gen, »neh­men all­ge­mei­ne […] poli­ti­sche Erwä­gun­gen wie auch aus­führ­li­che Dar­stel­lun­gen zeit­ge­schicht­li­cher Art in den Urtei­len des Gerichts einen bis­her unbe­kann­ten Umfang ein.« Der Rechts­staat dege­ne­rie­re auf die­se Wei­se zu einer »organisierte[n] Gesin­nungs- oder Erleb­nis­ein­heit«, die ein­ge­rahmt sei von einer »Ver­fas­sung als Gefäß vari­ier­ba­rer Gehal­te.«[15] Nach die­sem Ver­fah­ren wur­de seit­her eine »offe­ne Gesell­schaft der Ver­fas­sungs­in­ter­pre­ten« (Peter Häber­le) begrün­det, die nicht mehr den Ver­such unter­nimmt, Legi­ti­mi­tät und Lega­li­tät in Über­ein­stim­mung zu brin­gen, son­dern die meint, den aber­wit­zi­gen, demo­kra­tisch boden­lo­sen Ope­ra­ti­ons­mo­dus »Legi­ti­mi­tät ohne Lega­li­tät« für sich in Anspruch neh­men zu können.

Ange­sichts einer sol­chen, kaum ver­hüll­ten kryp­top­o­li­ti­schen Judi­ka­tur glaubt nie­mand der treu­her­zi­gen Ver­si­che­rung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, sei­ne 16 Rich­ter hät­ten sich selbst den »Ver­zicht, Poli­tik zu trei­ben«, auf­er­legt.[16] Tat­säch­lich pfle­gen die Meis­ter­den­ker im Mit­tel­ba­di­schen seit Jahr­zehn­ten ein Ver­fas­sungs­ver­ständ­nis, das stets am Puls der Zeit nach­jus­tiert wur­de und wird. Der Max Weber zuge­schrie­be­ne Topos, wonach Geset­ze geron­ne­ne Poli­tik sei­en, wur­de somit dahin­ge­hend erwei­tert, daß die Essenz des (Partei-)Politischen in Urtei­len des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts aus­här­tet, wäh­rend der ansons­ten hyper­ak­ti­ve Gesetz­ge­ber die­sem Gesche­hen als macht­lo­ser Zaun­gast zuzu­se­hen gezwun­gen ist.

Vor den unüber­seh­ba­ren Gefah­ren einer sol­chen »Ein­be­zie­hung der Rich­ter in poli­ti­sche Füh­rungs­ver­ant­wor­tung«[17] hat­ten klu­ge Beob­ach­ter eben­so nach­drück­lich wie ver­geb­lich gewarnt. Das Prin­zip der kom­mu­ni­zie­ren­den Röh­ren zwi­schen Poli­tik und Ver­fas­sungs­jus­tiz wur­de bestän­dig aus­ge­baut und durch die Fines­sen der Rich­ter­wahl kunst­voll ver­stärkt: Seit lan­gem fol­gen die Rich­ter­be­set­zun­gen par­tei­po­li­ti­schen Abspra­chen, die nur dann einer grö­ße­ren Öffent­lich­keit bekannt wer­den, wenn es – wie 2025 in der Cau­sa Bro­si­us-Gers­dorf – bei der Ämter­zu­tei­lung »knirscht«. Immer häu­fi­ger fällt dabei die Wahl auf Poli­ti­ker und Hoch­schul­leh­rer, die eine juris­ti­sche Aus­bil­dung haben mögen, die aber vor ihrer Beru­fung zum höchs­ten deut­schen Gericht nicht einen ein­zi­gen Tag ein Rich­ter­amt in einem ande­ren Gerichts­zug beklei­det haben. Merk­ma­le des klas­si­schen Rich­ter­tums und der hier­auf beru­hen­den beson­de­ren rich­ter­li­chen Auto­ri­tät lösen sich aber auf, wenn sich – jeden­falls zum Teil – von der Poli­tik »gesetz­te« Per­so­nen mit einer Robe schmü­cken, in die sie nach ihrem bis­he­ri­gen beruf­li­chen Wer­de­gang nicht hin­ein­ge­wach­sen sind.

Die­se sozio­lo­gi­sche Unter­spü­lung des tra­di­tio­nel­len Berufs­ethos des Rich­ters, der »unab­hän­gig und nur dem Gesetz unter­wor­fen« sein soll­te (Art. 97 GG), trägt nicht unwe­sent­lich zu der poli­ti­schen Anpas­sungs­be­reit­schaft der Karls­ru­her Recht­spre­chung bei. Wegen der engen Ver­zah­nung zwi­schen Poli­tik und Ver­fas­sungs­ge­richt kommt es zwi­schen Ber­lin und Karls­ru­he kaum mehr zu irgend­wel­chen Dis­pu­ten. Die Zei­ten, in denen bei dem Ver­fas­sungs­ge­richts­streit über den Grund­la­gen­ver­trag 1973 einem hohen Amts­trä­ger einer Regie­rungs­par­tei die Bemer­kung her­aus­rutsch­te, man wer­de sich von den »acht Arsch­lö­chern in Karls­ru­he« nicht die gan­ze Ost­po­li­tik kaputt­ma­chen las­sen,[18] sind längst vor­bei. Heut­zu­ta­ge lädt die Poli­tik – wie am 30. Juni 2021 gesche­hen – die hohen Damen und Her­ren aus der »Resi­denz des Rechts« lie­ber zu einem Din­ner ins Bun­des­kanz­ler­amt ein. Dort spricht man natür­lich nicht über lau­fen­de Ver­fah­ren, an denen die Bun­des­re­pu­blik als Pro­zeß­par­tei betei­ligt ist. Selbst­re­dend plau­dert man nur über Gott und die Welt, um dann zu vor­ge­rück­ter Stun­de auf die Unab­hän­gig­keit der Jus­tiz anzustoßen.

Ange­sichts sol­cher Fehl­leis­tun­gen einer Macht­re­gie, die mehr und mehr sogar auf das Gewal­ten­tei­lungs-Kulis­sen­schie­ben ver­zich­ten zu kön­nen glaubt, kann man über die semi­re­li­giö­se Karls­ru­he­hö­rig­keit, die bei vie­len Bun­des­bür­gern, vor allem im Wes­ten, noch vor­herrscht, nur den Kopf schüt­teln. Tat­säch­lich ent­behr­te die Vor­stel­lung, das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sei so etwas wie der »Fels in der Bran­dung des Poli­ti­schen«[19], von Anfang an jeden Rea­li­täts­be­zu­ges. Es ging und geht in Karls­ru­he um die Camou­fla­ge poli­ti­scher Macht, um die Juri­di­fi­zie­rung des Poli­ti­schen, eine äußerst gefah­ren­ge­neig­te Herr­schafts­tech­nik, vor der der fran­zö­si­sche Staats­mann Gui­zot schon 1846 zu Lou­is-Phil­ip­pe-Zei­ten ein­dring­lich gewarnt hat­te, da hier­bei »die Poli­tik nichts zu gewin­nen und die Jus­tiz alles zu ver­lie­ren« habe.[20]

Die­se sche­in­ju­ris­ti­sche Macht­aus­übung durch Karls­ru­he läßt sich anhand einer Viel­zahl von Ent­schei­dun­gen nach­wei­sen. Als par­tes pro toto sei­en eini­ge weni­ge wie folgt umris­sen: Durch das Lüth-Urteil von 1958 [21] wur­de der will­kür­li­che, jeder Grund­la­ge in dem Wort­laut des Grund­ge­set­zes ent­beh­ren­de Rechts­satz auf­ge­stellt, die Frei­heits­grund­rech­te sei­en nicht nur sub­jek­ti­ve Abwehr­rech­te des ein­zel­nen gegen den Staat, son­dern ver­kör­per­ten zugleich objek­tiv-recht­li­che Wert­ent­schei­dun­gen der »Ver­fas­sung«, die für alle Berei­che der Rechts­ord­nung, ins­be­son­de­re auch für die Pri­vat­rechts­be­zie­hun­gen der Bür­ger unter­ein­an­der, gel­ten sol­len. Auf der Basis die­ser Recht­spre­chung ent­stand in der Fol­ge­zeit eine von gesin­nungs­exhi­bi­tio­nis­ti­schen Affek­ten zeh­ren­de Wer­te­re­pu­blik, in der sich nur der­je­ni­ge erfolg­reich auf »sei­ne« Frei­heits­grund­rech­te beru­fen konn­te und kann, der die – maß­geb­lich medi­al gesteu­er­ten und durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in den Cor­pus der ewi­gen Ver­fas­sungs­ge­wiß­hei­ten trans­plan­tier­ten – Wer­te­ver­bind­lich­kei­ten der Karls­ru­her Repu­blik anerkennt.

In sei­nen Ent­schei­dun­gen von 1991 zu den ent­schä­di­gungs­lo­sen »Bodenreform«-Enteignungen in Mit­tel­deutsch­land wäh­rend der sowje­ti­schen Besat­zungs­zeit 1945 bis 1949[22] wies das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Kla­gen der Eigen­tü­mer mit der unwah­ren Begrün­dung zurück, die Sowjet­uni­on habe in den Zwei-plus-Vier-Gesprä­chen angeb­lich auf dem Erhalt der »Boden­re­form« bestan­den, des­we­gen könn­ten, um die deut­sche Ein­heit nicht zu gefähr­den, »rück­wir­ken­de« Eigen­tums­an­sprü­che nicht gel­tend gemacht wer­den. Tat­säch­lich hat­te es aus­weis­lich ver­bind­li­cher, spä­ter an Eides statt ver­si­cher­ter Aus­sa­gen des frü­he­ren sowje­ti­schen Staats­chefs Gor­bat­schow und sei­nes Außen­mi­nis­ters Sche­ward­n­ad­se einen sol­chen Nexus zwi­schen Auf­recht­erhal­tung der Boden­re­form und rus­si­scher Zustim­mung zur Wie­der­ver­ei­ni­gung nie gege­ben. Nach dem bewähr­ten Mot­to in dubio pro fis­co hat Karls­ru­he also mit sei­nen Urtei­len nicht nur die Eigen­tü­mer ent­rech­tet, son­dern zugleich verfassungs­gerichtliche Staats­heh­le­rei zuguns­ten der Lie­gen­schafts­ver­wal­tung des Bun­des betrieben.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt steht aber nicht nur für sol­che fis­ka­lis­ti­sche Drecks­ar­beit zur Ver­fü­gung, es ist auch da zur Stel­le, wo es um die ver­fas­sungs­ge­richt­li­che Aus­scha­lung des ersatz­re­li­gi­ös auf­ge­la­de­nen Selbst­ver­ständ­nis­ses der Bun­des­re­pu­blik als Gegen­hit­ler­land geht. In sei­nem Wun­sie­del-Beschluß von 2009[23] deu­te­te Karls­ru­he zum Zweck der Beschrän­kung der Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit das Grund­ge­setz »als Gegen­ent­wurf zu dem Tota­li­ta­ris­mus des natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Regimes«. Im Rekurs auf die Atlan­tik-Char­ta vom 14. August 1941, auf das Pots­da­mer Abkom­men vom 2. August 1945 sowie auf alli­ier­te Kontrollrats­gesetze wur­de selbst dem wohl­mei­nends­ten Zeit­ge­nos­sen vor Augen geführt, von wel­chen Eigen­tüm­lich­kei­ten der »Demo­kra­tie-Son­der­weg Bun­des­re­pu­blik« (Josef Schüßlb­ur­ner) auch gut 64 Jah­re nach dem Ende des Zwei­ten Welt­krie­ges geprägt ist.

Mit dem Nicht­ver­bots­ur­teil im zwei­ten NPD-Ver­fah­ren von 2017,[24] der Blau­pau­se für ein ers­tes AfD-Ver­bots­ver­fah­ren 2026 ff., berei­te­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt dem deut­schen eth­nos ein Staats­be­gräb­nis ers­ter Klas­se. In Fort­füh­rung sei­ner Wun­sie­del-Recht­spre­chung und der dort begrün­de­ten Dia­lek­tik zwi­schen Drit­tem Reich und Zwei­ter Repu­blik wies das Gericht einer ideo­lo­gi­schen Lei­che, dem 72 Jah­re zuvor geschei­ter­ten Natio­nal­so­zia­lis­mus, eine für das Grund­ge­setz »gegen­bild­lich iden­ti­täts­prä­gen­de Bedeu­tung« zu. Unter der his­to­risch abwe­gi­gen Behaup­tung, nicht Ras­se, son­dern Volk sei der Zen­tral­be­griff der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Welt­an­schau­ung gewe­sen,[25] wur­de dann die Men­schen­wür­de­ga­ran­tie von Art. 1 GG in Stel­lung gebracht gegen die Rech­te des Sou­ve­räns, des deut­schen Vol­kes. Auf die­se Wei­se wur­de die Grup­pen­iden­ti­tät der deut­schen Nati­on auf­ge­löst in ein poly­pho­nes Ein­zel­mensch­sys­tem, das die unge­schrie­be­ne Ver­fas­sung einer Ele­men­tar­teil­chen­re­pu­blik ver­kör­pern soll, die alle gewach­se­nen Ver­bin­dun­gen zu den Deut­schen, ihrer Hei­mat und ihrer Geschich­te gekappt hat.

Durch den Kli­ma­schutz­be­schluß von 2021[26] mahn­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bestimm­te Vor­ga­ben für die Reduk­ti­on von Treibhaus­gasen nach dem Jahr 2030 an. Damit mach­te Karls­ru­he ein­mal mehr deut­lich, daß es dem Gericht bei dem Bemü­hen, sich die mora­li­sche Luft­ho­heit über die gesin­nungs­ethi­schen Dis­kur­se eines ent­grenz­ten Staa­tes zu sichern, nicht um die Ent­schei­dung von in der Ver­gan­gen­heit spie­len­den Ein­zel­fäl­len geht, son­dern um – ver­fas­sungs­recht­lich dra­pier­te – poli­ti­sche Zielvorgaben.

Viel­leicht am sinn­fäl­ligs­ten für das rou­ti­nier­te Dop­pelpaß­spiel zwi­schen Ber­lin und Karls­ru­he in Sachen Ver­fas­sungs­rechts­leer­lauf, bes­ser: Grund­ge­setz­ver­höh­nung ist die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts von 2022 zu dem Erfur­ter Par­la­ments­skan­dal von 2020.[27] Bekannt­lich hat­te Kanz­le­rin Mer­kel im Febru­ar 2020 wäh­rend eines Staats­be­su­ches in Süd­afri­ka ver­kün­det, die kurz zuvor erfolg­te, recht- und ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Wahl des Minis­ter­prä­si­den­ten durch den Thü­rin­ger Land­tag sei »unver­zeih­lich«, stel­le einen »schlech­ten Tag für die Demo­kra­tie« dar und müs­se daher »rück­gän­gig« gemacht wer­den. Tat­säch­lich wur­de der neu­ge­wähl­te Minis­ter­prä­si­dent in den Fol­ge­ta­gen rück­sichts­los per­sön­lich unter Druck gesetzt, so daß er kurz­fris­tig von sei­nem Amt zurück­trat. Zwei Jah­re und vier Mona­te spä­ter, Mer­kel war schon längst abge­tre­ten, stell­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der »süd­afri­ka­ni­schen« Wahl­ein­grif­fe der Kanz­le­rin fest. Der sprin­gen­de Punkt ist frei­lich: Wür­de in der BRD die Gewal­ten­tei­lung funk­tio­nie­ren, wären die in den Jura-Vor­le­sun­gen an den Uni­ver­si­tä­ten der Repu­blik bis zum Abwin­ken beschwo­re­nen checks and balan­ces noch intakt, wäre die­se rich­ter­li­che Ent­schei­dung nicht knapp zwei­ein­halb Jah­re post even­tum und lan­ge nach dem Abgang der Kanz­le­rin ergan­gen, son­dern im März 2020. Die­ses Urteil wäre getra­gen gewe­sen von einer unnach­sich­ti­gen Begrün­dung, nach der sich die Kanz­le­rin als in fla­gran­ti ertapp­te Ver­fas­sungs­fein­din kaum mehr im Amt hät­te hal­ten kön­nen. So gin­ge »Hüter der Ver­fas­sung«. Mit der ein­ge­schla­ge­nen Ver­schlep­pungs­tak­tik dage­gen hat man zwei Flie­gen mit einer Karls­ru­her Klap­pe geschla­gen: Die Halb­göt­ter in Rot haben eben­so grund­ge­setz­kon­form wie in der Sache unan­fecht­bar ent­schie­den, und sie haben gleich­zei­tig dafür Sor­ge getra­gen, daß die gericht­li­che Ent­schei­dung – jus­ti­ce delay­ed is jus­ti­ce denied – kei­ner­lei zeit­na­he Durch­schlags­kraft in der Ver­fas­sungs­wirk­lich­keit ent­fal­ten konnte.

Für eine abge­grif­fe­ne Karls­ru­he­ro­man­tik, wonach das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als »Democracy’s Guar­di­an«[28], als »Sicher­heit­gurt der Demo­kra­tie«[29] den Macht­ha­bern »nur mit der Ver­fas­sung in der Hand«[30] kraft­voll ent­ge­gen­tre­te, gibt es also kei­ne Grund­la­ge. Tat­säch­lich bril­liert das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in einer Dop­pel­rol­le als Pas­se­par­tout zur juris­ti­schen Abseg­nung der aktu­ell benö­tig­ten Zeit­geist­an­pas­sun­gen einer­seits und – ganz jen­seits sei­ner bür­ger­freund­li­chen Kos­tü­mie­rung – als Schild und Schwert der BRD-Par­tei­en­olig­ar­chie ande­rer­seits. In einer »Erfur­ter Repu­blik, die das mit Hyper­mo­ral kon­ta­mi­nier­te Staats­ver­ständ­nis der spä­ten Bun­des­re­pu­blik mit der ideo­lo­gi­schen Beses­sen­heit und der repres­si­ven Pra­xis der DDR ver­eint«[31], zieht das Gericht jene »roten Lini­en«, bei deren Über­tritt der anders­den­ken­de Grund­rechts­in­ha­ber schnell merkt, daß sei­ne Grund­rech­te nur mehr auf dem Papier ste­hen. Das in den ver­gan­ge­nen Jah­ren fili­gran aus­ge­steck­te Feind-Straf­recht [32] wird gerahmt von einem Feind-Ver­fas­sungs­recht, das die Polit­aus­sät­zi­gen eben­so wir­kungs­voll wie gna­den­los als »Ver­fas­sungs­feind«, »Coro­na-Leug­ner«, »Rechts­extre­mist«, »Nazi« etc. markiert.

Nichts spricht dafür, daß die poli­ti­sche Über­grif­fig­keit der »berufs­mä­ßi­gen Falsch­spie­ler des Ver­fas­sungs­rechts«[33] in den kom­men­den Jah­ren nach­las­sen wird. Ganz im Gegen­teil: Die im ver­gan­ge­nen Jahr als Rich­te­rin neu beru­fe­ne, kurz dar­auf als Vize­prä­si­den­tin gewähl­te und als künf­ti­ge Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­prä­si­den­tin »gesetz­te« Ann-Kat­rin Kauf­hold bekennt sich in ihren wis­sen­schaft­li­chen Ver­öf­fent­li­chun­gen ganz offen zu der wenig demo­kra­tisch anmu­ten­den »Erkennt­nis«, daß bestimm­te »heik­le« poli­ti­sche Inhal­te nur noch qua Ver­fas­sungs­recht­spre­chung, nicht aber mehr qua par­la­men­ta­ri­scher Mehr­heit in den staat­li­chen Zwangs­befolgungsprozeß ein­ge­speist wer­den könnten.

Dazu paßt, daß der Bun­des­tag 2025 soge­nann­te Resi­li­en­z­plä­ne für das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt umge­setzt hat,[34] durch die wesent­li­che Rege­lun­gen, das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt betref­fend, vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ge­setz (BVerfGG) in das Grund­ge­setz ver­la­gert wur­den, um sie stär­ker gegen Ver­än­de­run­gen durch den Sou­ve­rän zu schüt­zen.[35] Man ist sich also in Ber­lin wie in Karls­ru­he der her­auf­zie­hen­den Stür­me in poli­ti­cis durch­aus bewußt und zieht Unse­re­de­mo­kra­tie warm an, um sie vor demo­kra­ti­schen Ver­än­de­run­gen durch den Wahl­bür­ger zu wapp­nen. Bei die­sem kann näm­lich trotz der Dau­er­be­reg­nung durch das Sedie­rungs­fern­se­hen nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, daß er bei Ver­schär­fung des öko­no­mi­schen Nie­der­gangs sei­nen poli­ti­schen Tief­schlaf beendet.

Da ist es nur kon­se­quent, wenn über die nächs­ten Schrit­te auf die­ser schie­fen Ebe­ne laut nach­ge­dacht wird: die Aberken­nung von Grund­rech­ten von Miß­li­e­bi­gen nach Art. 18 GG, die Aus­übung von Bun­des­zwang gegen blau­ge­färb­te Bun­des­län­der nach Art. 37 GG oder etwa das Ver­bot bzw. der Aus­schluß von der staat­li­chen Finan­zie­rung der der­zeit stim­men­stärks­ten Oppo­si­ti­ons­par­tei nach Art. 21 Abs. 2 und 3 GG. Ob sol­che Exzes­se im Zei­chen der wehr­haf­ten Demo­kra­tie den »drit­ten deut­schen Ideo­lo­gie­staat« (Thors­ten Hinz) zu ret­ten imstan­de sein wer­den, darf füg­lich bezwei­felt wer­den. Jene (ganz anders ver­lau­fe­ne) »Tra­gö­die der Ver­fas­sungs­ge­richts­bar­keit«, von der Karl Diet­rich Bra­cher mit Blick auf das Urteil des Leip­zi­ger Staats­ge­richts­ho­fes 1932 zum »Preu­ßen­schlag« sprach,[36] muß sich nicht wie­der­ho­len. Für ein Karls­ru­her Hap­py End, für die Vor­stel­lung, die Mise­re des Ber­li­ner Pal­la­watsch lie­ße sich mit­tels eines juris­ti­schen Kraft­ak­tes been­den, spricht frei­lich noch weni­ger. Denn ein Ver­fas­sungs­ge­richt kann nicht erset­zen, was eine pflicht­ver­ges­se­ne und ver­ant­wor­tungs­lo­se Poli­tik ver­säumt hat. Eben­so­we­nig kann eine juris­ti­sche Instanz eine Ver­fas­sungs­schief­la­ge vor dem end­gül­ti­gen Abglei­ten schüt­zen, die über Jahr­zehn­te hin­weg durch schwer­wie­gen­de, zum Teil irrepa­ra­ble poli­ti­sche und verfassungsgericht­liche Fehl­ent­schei­dun­gen ent­stan­den ist.

– – –

[1]            Micha­el Stol­leis: Geschich­te des öffent­li­chen Rechts in Deutsch­land. Vier­ter Band 1945 – 1990, Mün­chen 2012, S. 146.

[2]            Horst Drei­er: Gilt das Grund­ge­setz ewig?, Mün­chen 2009, S. 98 ff.

[3]            Her­mann Höp­ker-Asch­off: Unser Weg durch die Zeit, Ber­lin 1936, S. 231.

[4]            Vgl. Stol­leis: Geschich­te, S. 148, Fn. 190.

[5]            Vgl. Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (i. f.: BVerfGE) 2, 1.

[6]            Stol­leis ord­net das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt dem­ge­mäß zutref­fend ein als »eine ›anti­fa­schis­ti­sche‹ Neu­grün­dung« (Stol­leis: Geschich­te, S. 153).

[7]            Vgl. Ger­hard Leib­holz: Die Auf­lö­sung der libe­ra­len Demo­kra­tie in Deutsch­land und das auto­ri­tä­re Staats­bild, Mün­chen 1933, S. 5.

[8]            Art. 21 Abs. 1 GG spricht ledig­lich davon, daß »die Par­tei­en […] bei der poli­ti­schen Wil­lens­bil­dung des Vol­kes mit[wirken]«; wer mit­wirkt, ist nicht der Haupt­ak­teur, schon gar nicht der Alleindarsteller.

[9]            Vgl. dazu im ein­zel­nen: Thor v. Wald­stein: Der Rechts­staat nach sei­nem Ende, Schnell­ro­da 2024, S. 44 ff., 49 ff.

[10]          BVerfGE 1, 184, 196; 6, 300, 304.

[11]          Hans Jarass, Bodo Pieroth: Grund­ge­setz für die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, Mün­chen 18. Aufl., 2024, Art. 93, Rn. 3.

[12]          Vgl. BVerfGE 34, 269, 287 f.

[13]          Vgl. Art. 20 Abs. 3 GG: Bin­dung der Recht­spre­chung an Gesetz und Recht.

[14]          Ernst Forst­hoff: »Die Umbil­dung des Ver­fas­sungs­ge­set­zes«, in: Hans Bari­on, Ernst Forst­hoff, Wer­ner Weber (Hrsg.): Fest­schrift für Carl Schmitt zum 70. Geburts­tag, Ber­lin 1959, S. 35, 41, Fol­ge­zi­ta­te S. 60 f.

[15]          Ernst Forst­hoff: »Zur heu­ti­gen Situa­ti­on einer Ver­fas­sungs­leh­re«, in: Hans Bari­on et al. (Hrsg.): Epir­rho­sis. Fest­ga­be für Carl Schmitt zum 80. Geburts­tag, Bd. 1, Ber­lin 1968, S. 210.

[16]          BVerfGE 36, 1, 14.

[17]          Wer­ner Weber: Span­nun­gen und Kräf­te im west­deut­schen Ver­fas­sungs­sys­tem (1951), Ber­lin 31970, S. 95.

[18]          Die­ter Blu­men­witz: »Der Streit um den Grund­ver­trag«, in: Vol­ker Beis­mann, Mar­kus Josef Klein (Hrsg.): Poli­ti­sche Lage­analyse. Fest­schrift für Hans-Joa­chim Arndt zum 70. Geburts­tag, Bruch­sal 1993, S. 23, 35.

[19]          Josef Isen­see: Am Ende der Demo­kra­tie – oder am Anfang?, Ber­lin 1995, S. 47.

[20]          Zitiert nach Carl Schmitt: Der Hüter der Ver­fas­sung, Ber­lin 1931, S. 35.

[21]          BVerfGE 7, 198 ff.

[22]          BVerfG, Urtei­le vom 23. April 1991, Az.: 1 BvR 1170/90 u. a.

[23]          BVerfG, Beschluß vom 4. Novem­ber 2009, Az.: 1 BvR 2150/08.

[24]          BVerfG, Urteil vom 17. Janu­ar 2017, Az.:
2 BvB 1/13.

[25]          Vgl. i. e. Thor v. Wald­stein: Wer schützt die Ver­fas­sung vor Karls­ru­he?, Steigra 2017 sowie ders.: »Unter­wegs zur Karls­ru­her Repu­blik«, in: Neue Ord­nung I/2017, S. 20 ff.

[26]          BVerfG, Beschluß vom 24. März 2021, Az.:
1 BvR 2656/18.

[27]          BVerfG, Urteil vom 15. Juni 2022, Az.: 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20.

[28]          Jus­tin Col­lings: Democracy’s Guar­di­an – A Histo­ry of the Ger­man Fede­ral Con­sti­tu­tio­nal Court 1951 – 2001, Oxford 2015.

[29]          Susan­ne Baer: Rote Lini­en. Wie das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Demo­kra­tie schützt, Frei­burg i. Br. 2025, S. 15; das Buch der Autorin, die ihre von 2011 bis 2023 getra­ge­ne Rote-Linie-Robe einem Les­ben-Gen­der-Quo­ten­ti­cket grü­ner Pro­ve­ni­enz ver­dankt, gibt Zeug­nis davon, daß es neben der satt­sam bekann­ten Ber­li­ner Bla­se offen­bar auch eine Karls­ru­her Bla­se gibt.

[30]          Ebd., S. 13.

[31]          Thors­ten Hinz: »Wenn Regeln außer Kraft gesetzt wer­den – Ein­stür­zen­de Demo­kra­tie­ku­lis­se: Deutsch­land befin­det sich auf dem Weg in die Erfur­ter Repu­blik«, in: Jun­ge Frei­heit Nr. 44/24 vom 25. Okto­ber 2024, S. 13.

[32]          Vgl. die 2021 ein­ge­führ­te Poli­ti­ker-Majes­täts-belei­di­gung (§ 188 StGB),
die mitt­ler­wei­le – dank der elek­tro­ni­schen Schlepp-netz-erfas­sung – ein Mas­sen-delikt ist.

[33]          Carl Schmitt: Ber­lin-Schlach­ten­see März – Mai 1945, Ber­lin 2025, S. 25 (Ein­trag vom 3. Mai 1945).

[34]          Gesetz zur Ände­rung des ‑Grund­ge­set­zes (Artt. 93 und 94) vom 20. Dezem­ber 2024, BGBl. I 2024, Nr. 439.

[35]          Erfor­der­lich ist nun­mehr eine Zwei­drit­tel­mehr­heit anstatt einer ein­fa­chen Mehrheit.

[36]          Karl Diet­rich Bra­cher: Die Auf­lö­sung der Wei­ma­rer Repu­blik. Eine Stu­die zum Pro­blem des Macht­ver­falls in der Demo­kra­tie (1955), Vil­lin­gen 5. Aufl., 1971, S. 560.

 

Beitrag aus der Druckausgabe der Sezession. Abonnieren Sie!

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Kommentare (8)

Gimli

4. Mai 2026 19:52

Und was wäre die Alternative zum BVerfG?Der Supteme Court arbeitet ähnlich "exegetisch" und lebt davon, wie unser Gericht, dass man es als Institution achtet, da beide realiter keine eigentliche Macht, besitzen, ihre Urteile durchzusetzen. In Deutschland funktioniert das noch. Darüber bin ich froh, wir sehen in Amerika, dass man jederzeit befürchten muss, dass ein Donald Trump auch hier die Axt anlegt.
 
Dass man Dokumente mit das Grundgesetz vergleichbar auch der Bibel jeweils passend zur Zeit auslegen muss, versteht sich von selbst. Das kann nicht sein, dass ich die Welt weiter dreht und ehemals gedachtes ewig stand haben soll  

Von daher verstehe ich etliche Teile dieses Textes als reine Polemik, nicht konstruktiv, nur destruktiv.
 
Kositza: Mit Verlaub, Ihr Text liest sich aber auch... nicht konstruktiv

Franz Bettinger

4. Mai 2026 21:26

Spätestens seit der Zubilligung, dass D am Hindukusch „verteidigt" werden darf (Struck), ist das BuVerfG für mich gestorben. Das Klima-Urteil war die bisherige Krönung dieser Farce. 

dojon86

4. Mai 2026 21:28

Ich glaube mich entsinnen zu können, mal wo gelesen zu haben, dass beim Entwurf der Mullah Verfassung des Iran (bezüglich der umfassenden Kompetenzen des Wächterrats) die Rolle des Bundesverfassungsgerichts der BRD ein Ideengeber war.

1Niedersachse

5. Mai 2026 00:22

@Gimli
Das Zusammentragen von Fakten ist doch keine Polemik. Sie gehen inhaltlich überhaupt nicht darauf ein, was Thor von Waldstein in seinem Text angesprochen hat. Auch wenn es bekanntlich in der Rechtsprechung des BVerfG einige Urteile zugunsten der Deutschen gab, gilt im Grundsatz: Das Recht folgt der Politik, d.h. die Urteile des Gerichts dienen eher dem Parteienkartell als dem Volk. Die zwei Senate mit 16 Verfassungsrichtern müssen mit  jeweils Zweidrittelmehrheiten im BT und BR gewählt werden. Das klingt zunächst mal pluralistisch, aber beide Institutionen, BT und BR, sind  (noch) fest in der Hand der Altparteien. Es gibt defakto nur wenig Anlass dazu, eine Institution zu achten, die sich eher als Erfüllungsgehilfe der Politik, denn als Korrektiv begreift.

Blue Angel

5. Mai 2026 00:23

Grandioser Artikel, danke!
Frau Kositza, im Gegensatz zu Ihnen befinde ich mich in der glücklichen Lage, über gewisse Zwergigkeiten hinweg rollen zu können. 

RMH

5. Mai 2026 08:21

Der Artikel ist der Veriss einer Inst. auf den Seiten eines Blattes, welches sich sonst gerne staatsbejahend & damit institutionsbejahend gibt. Der Geschichte des BVerfG wird das auch nicht ganz gerecht, trotz aller Fußnoten & teilw. zutreffenden Argumenten. Das GG wurde nach seiner urspr. Präambel von den verfassungsg. Gewalten erlassen & spricht selber von der Existenz eines BVerfG, was soll also die Rabulistik? Das das GG auch die Möglichkeit des Parteiverbots zulässt, ist nichts Neues auf dt Boden. Der zutreffende Kerneinwand am BVerfG ist, dass es Teil der Gewaltenteilung, der checks & balances ist, weshalb die, die darin sitzen eigentlich nicht von denen bestimmt werden sollten, die durch dieses Gremium überwacht & kontrolliert werden sollen. Während in früheren Zeiten die Richter mit dem Amt wuchsen, sich von ihrer auch parteipolit. Herkunft abnabeln konnten & handwerklich saubere Urteile verfassten, ließ das im Laufe der Jahrzehnte nach, so dass heute der Grundeinwand stärker zum Tragen kommt als früher. Infam wird v.W., wenn er das Parteiverbot der SRP in einen Zusammenhang mit mögl. Kompromat stellt. Man bedenke, die SRP waren diejenigen, für die der rechte dt. Widerstand "Verräter" waren (siehe Remer etc.). Die Augenbinde der Justitia bedeckte damals auch noch beide Augen, wie sich am ergangenen Verbot der KPD zeigte, was beredt unter den Tisch fällt.

Mitleser2

5. Mai 2026 08:29

@Gimli: Sie halten es für reine Polemik, andere als Beschreibung der Realität. Damit sind wir wieder beim Grundproblem: Dieses Land ist unüberbrückbar gespalten. Und das geht nicht von Rechts aus, was Sie natürlich auch bestreiten werden. 

Laurenz

5. Mai 2026 09:20

Das Problem, vor dem wir juristisch & gesellschaftlich stehen, ist der überbordende Parteienstaat, den uns die Amis hinterlassen haben. Eine Parteien-Oligarchie, ohne direkte Wahlen, besitzt weniger Legitimität & war für den Hegemon USA leichter lenk- & manipulierbar. Aber das Interesse des Hegemons USA, eine immer auch wie geartete politische Dominanz auszuüben, schwindet drastisch. Staatsanwaltschaften & Bundesverfassungsgericht werden von Parteien bestimmt, eine Pharce, aus demokratischer Sicht. Ob nun Klima-, ÖRR-, EU-Urteile sind politische Urteile, quasi eine Rückkehr zu Roland Freisler, wenn man es zu Ende denkt. Natürlich gibt es in Deutschland auch andere Urteile, wie das letzte zum Verfassungsschmutz. Mancher Richter mag erkannt haben, daß das juristische Abwinken politischer Projekte per se, Gerichte absehbar überflüssig macht.