Die neuen Kriege des Westens und die Ordnung der Welt

pdf der Druckfassung aus Sezession 6 / Juli 2004

sez_nr_6von Dag Krienen

Vor 1990 war eine öffentliche Beschäftigung mit dem Thema Krieg fast nur noch im Rahmen der Friedens- und Konfliktforschung möglich, doch seitdem hat die Debatte über ihn eine Renaissance erlebt. In deren Mittelpunkt stehen die neuen Erscheinungen im Kriegsgeschehen der letzten Jahre, die bereits im ersten Heft dieser Zeitschrift vorgestellt worden sind. Die Veränderungen des Krieges ziehen aber über das militärische hinaus weitreichende Folgen nach sich. Das Bild, das sich Menschen vom Krieg machen, beeinflußt in erheblichem Maße auch das Bild, das sie sich von der notwendigen Ordnung der Staaten und der internationalen Staatenwelt machen.

Dies zei­gen nicht zuletzt Ulri­ke Klee­mei­ers Aus­füh­run­gen. Für Pla­ton war Krieg das Gegen­teil einer „rech­ten Ord­nung“ des mensch­li­chen Zusam­men­le­bens. Sein Ent­wurf für eine idea­le Polis war des­halb, wie Klee­mei­er her­aus­ar­bei­tet, so ver­faßt, daß sie kei­ne unnö­ti­gen Krie­ge füh­ren wür­de, das heißt kei­ne Raub- und Unter­wer­fungs­krie­ge gegen ande­re grie­chi­sche Stadt­staa­ten. Zugrun­de lag die Vor­stel­lung, daß sol­che Krie­ge durch das Stre­ben bestimm­ter Men­schen­klas­sen nach immer mehr mate­ri­el­len Gütern, das ste­te Mehr-Haben-Wol­len (Pleone­xie), ver­ur­sacht wür­den. Die idea­le Polis schal­tet sol­che öko­no­mi­schen Kriegs­ur­sa­chen aus, indem sie die von der Pleone­xie beherrsch­te „Klas­se“ von der poli­ti­schen Ent­schei­dungs­fin­dung fern­hält und umge­kehrt jenen die Herr­schaft über­läßt, die von die­ser Lei­den­schaft frei und zugleich befä­higt sind, die wah­re Ord­nung zu schau­en: die Phi­lo­so­phen. Kriegs­prä­ven­ti­on legi­ti­mier­te die Herr­schaft von Men­schen mit über­le­ge­nem Wis­sen und mora­li­scher Hal­tung über sol­che mit vor­geb­lich unab­än­der­li­chen, zum Krieg trei­ben­den Nei­gun­gen – ein immer wie­der­keh­ren­des Muster.
Krieg wie Pla­ton prin­zi­pi­ell als „Stö­rung“ zu inter­pre­tie­ren, ent­spricht der in den meis­ten euro­päi­schen Spra­chen fest ver­an­ker­ten Sicht­wei­se, den Frie­den – ein Wort, von dem ein Plu­ral nicht gebil­det wer­den kann – als den durch Krie­ge nur unter­bro­che­nen Nor­mal­zu­stand des Zusam­men­le­bens anzu­se­hen. Die gegen­tei­li­ge Auf­fas­sung ver­trat im 17. Jahr­hun­dert der eng­li­sche Phi­lo­soph Tho­mas Hob­bes. „Das Wesen des Krie­ges“ besteht für ihn „nicht in tat­säch­li­chen Kampf­hand­lun­gen, son­dern in der bekann­ten Bereit­schaft dazu wäh­rend der gan­zen Zeit, in der man sich des Gegen­teils nicht sicher sein kann“. Im Natur­zu­stand vor der Grün­dung der Staa­ten kann sich jedoch kein Mensch die­ses Gegen­teils, des Frie­dens, sicher sein. Das natür­li­che Stre­ben jedes ein­zel­nen Indi­vi­du­ums nach Selbst­er­hal­tung und die Furcht vor ihrer Gefähr­dung durch ande­re, ver­bun­den mit der Kon­kur­renz um die Macht, jede zukünf­ti­ge Bedro­hung aus­zu­schlie­ßen, sind die Ursa­chen für einen per­ma­nen­ten Krieg jedes ein­zel­nen gegen jeden ande­ren (bel­lum omnia con­tra omnes). Der Frie­den muß in einem sin­gu­lä­ren his­to­ri­schen Akt eigens erfun­den wer­den. Erst das Erschei­nen des sou­ve­rä­nen Staa­tes been­det die­sen Krieg und schafft zumin­dest inne­ren Frie­den, indem er sei­nen Unter­ta­nen die Furcht vor der wech­sel­sei­ti­gen töd­li­chen Bedro­hung nimmt.

Auch bei dem eng­li­schen Phi­lo­so­phen ist es somit die Kriegs­prä­ven­ti­on, die die inne­re Grund­struk­tur des Gemein­we­sens deter­mi­niert. Die per­ma­nen­te Unter­drü­ckung des Nor­mal­zu­stan­des Krieg kann nur dem mit effek­ti­vem Gewalt- und Ent­schei­dungs­mo­no­pol aus­ge­stat­te­ten sou­ve­rä­nen Staat gelin­gen. Doch die Erfin­dung des inner­staat­li­chen Frie­dens hat ihren Preis: die im Plu­ral ent­stan­de­nen Staa­ten, die gro­ßen Levia­tha­ne, belau­ern ein­an­der auf ewig in einem Zustand fort­wäh­ren­der Kampf­be­reit­schaft. Die­se Kon­zep­ti­on präg­te nach 1648 drei Jahr­hun­der­te lang die euro­päi­sche Staa­ten­welt. Ter­mi­no­lo­gisch hielt man sich zwar an die alte Tra­di­ti­on, den Krieg als zeit­lich begrenz­ten Rechts­zu­stand zu betrach­ten, in dem Gewalt­an­wen­dung erlaubt war, wäh­rend jede ande­re Zeit wei­ter­hin als Frie­de bezeich­net wur­de. Doch kon­se­quent im Sin­ne Hob­bes wur­de jedem Sou­ve­rän zuge­stan­den, allein selbst zu ent­schei­den, wann für ihn aus­rei­chend Grün­de vor­la­gen, die­sen Frie­dens­zu­stand zu ver­las­sen, denn über den Levia­tha­nen konn­te es kei­ne Rich­ter geben, die ihm dies abnah­men. Jeder sou­ve­rä­ne Staat besaß das ius ad bel­lum. Die völ­ker­recht­li­che Legi­ti­ma­ti­on eines Krie­ges hing nicht von inhalt­li­chen Kri­te­ri­en, son­dern von der for­ma­len Staats­qua­li­tät der Par­tei­en ab. Da sie auf und für bei­de Sei­ten legi­tim Gewalt gegen­ein­an­der anwand­ten, wur­de es mög­lich, ein bei­spiel­lo­ses Sys­tem der Kriegs­he­gung zwi­schen den euro­päi­schen Staa­ten auf­zu­bau­en, obwohl Hob­bes Phi­lo­so­phie ein über­staat­li­ches Kriegs­völ­ker­recht (ius in bel­lo) im strik­ten Sin­ne nicht kennt. Aber sie pos­tu­liert die Exis­tenz zahl­rei­cher Ver­nunft­re­geln, die jede Par­tei im Natur- und Kriegs­zu­stand dazu anhal­ten, sich so ver­hal­ten, daß ein spä­te­rer Frie­dens­schluß nicht erschwert wird.
Damit wur­de in Gestalt des ius publi­cum euro­pae­um vom 17. bis zum 19. Jahr­hun­dert zumin­dest inner­halb Euro­pas ein homo­ge­nes Sys­tem for­mal gleich­be­rech­tig­ter Staa­ten auf der Basis des glei­chen Rechts zum Krie­ge eta­bliert. Pla­ton hin­ge­gen unter­schied ter­mi­no­lo­gisch zwei Arten von Krieg: die inner­grie­chi­sche Sta­sis (Zwie­spalt) als ein Streit zwi­schen alle­samt zum Leben in rech­ter Ord­nung befä­hig­ter Men­schen und den Pole­mos zwi­schen Grie­chen und den prin­zi­pi­ell nicht von sich aus zum Leben in rech­ter Ord­nung befä­hig­ten „Bar­ba­ren“. Kann die Gewalt in der Sta­sis zwi­schen Zivi­li­sier­ten und inso­weit Glei­chen begrenzt und gehegt wer­den, so ist der Pole­mos ein ohne jede Rück­sicht zu füh­ren­der Exis­tenz­kampf. Zwar kommt es bei Pla­to noch weni­ger dar­auf an, wo Krieg geführt wird, als dar­auf, wer gegen wen Krieg führt, doch prak­tisch unter­teilt er die Welt in einen Raum geheg­ten und einen Raum unge­heg­ten Krie­ges. Damit gab er ein Grund­mus­ter vor, das immer wie­der Anwen­dung fand: In der mit­tel­al­ter­li­chen Phi­lo­so­phie bei der ähn­lich fol­gen­rei­chen Unter­schei­dung von inner­christ­li­chen und Krie­gen gegen die Hei­den, aber zuge­ge­be­ner­ma­ßen auch in Ergän­zung zum ius publi­cum euro­pae­um, das, wie Carl Schmitt unter­strich, nicht nur den geheg­ten Krieg zwi­schen den euro­päi­schen Staa­ten kann­te, son­dern auch den unge­heg­ten, von kriegs­recht­li­chen Beschrän­kun­gen weit­ge­hend frei­en in den außer­eu­ro­päi­schen, kolo­nia­len Räu­men bey­ond the line.

Carl von Clau­se­witz tat sich nicht als poli­ti­scher Phi­lo­soph, son­dern als ein Theo­re­ti­ker der inne­ren Geset­ze des Krie­ges her­vor. Aber auf­grund die­ser Geset­ze beschreibt er den Krieg als „nicht bloß ein poli­ti­scher Akt…, son­dern ein wah­res poli­ti­sches Instru­ment, eine Fort­set­zung des poli­ti­schen Ver­kehrs, eine Durch­füh­rung des­sel­ben mit ande­ren Mit­teln“. Die­se Bestim­mung ist hin­ter­grün­dig. In einem ele­men­ta­ren Sin­ne ist für den preu­ßi­schen Gene­ral der Krieg zunächst ein „Akt der Gewalt, um den Geg­ner zur Erfül­lung unse­res Wil­lens zu zwin­gen“, das heißt ein in Ver­fol­gung der Inter­es­sen eines Staa­tes begon­ne­nes Unter­neh­men gegen einen ande­ren. Die Eigen­schaft, poli­ti­sches Instru­ment sein zu kön­nen, ist also in der Natur des Krie­ges ange­legt – doch besitzt der Akt der Gewalt noch ande­re Dimen­sio­nen. Nicht, daß Gewalt ein „ursprüng­lich poli­tik­frem­des Mit­tel“ wäre, wie Klee­mei­er fälsch­lich annimmt. Für Clau­se­witz waren Feder und Schwert bei­des not­wen­di­ge Instru­men­te der Selbst­be­haup­tung eines Staa­tes nach außen. Mit dem Krieg tritt aber ein neu­es Ele­ment in die Poli­tik, das zuvor in dem fried­li­chen diplo­ma­ti­schen Ver­kehr kei­ne Rol­le spiel­te. Denn der wech­sel­sei­ti­ge Akt der Gewalt­an­wen­dung besitzt eine vom Poli­ti­schen unab­hän­gi­ge Eigen­lo­gik, die auf meh­re­ren Ebe­nen zur gren­zen­lo­sen Eska­la­ti­on der Gewalt, zum abso­lu­ten Krieg drängt. Die Eska­la­ti­ons­lo­gik der wech­sel­sei­ti­gen Gewalt­an­wen­dung ver­mag, wenn sie sich selbst über­las­sen bleibt, jeden poli­ti­schen Zweck eines Krie­ges zu untergraben.
„Poli­tik“ kann bei Clau­se­witz unter­schied­li­ches bedeu­ten. Neben den Bedeu­tungs­ebe­nen: „objek­ti­ve Poli­tik“ (Ein­fluß der Gesamt­heit aller gesell­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se auf den Krieg) und „sub­jek­ti­ve Poli­tik“ (Ein­fluß­nah­me der poli­ti­schen Füh­rung), exis­tiert, wie Klee­mei­er her­aus­ge­ar­bei­tet hat, noch eine drit­te Ebe­ne: „Poli­tik im Sin­ne von Ein­sicht“, als „das Ver­mö­gen, poli­ti­sche Ver­hält­nis­se zu durch­schau­en und poli­ti­schem Han­deln Zwe­cke zu set­zen“. Wesent­lich erst auf der Ebe­ne der „Poli­tik aus Ein­sicht“ – auch in sei­ne Eigen­lo­gik – wird der Krieg zu einem „wah­ren poli­ti­schen Instru­ment“ in dem Sin­ne, daß das Gewalt­han­deln zuguns­ten kon­kre­ter, begrenz­ter poli­ti­scher Zwe­cke instru­men­tal hand­hab­bar gehal­ten wer­den kann und nicht zu einem selbst­zer­stö­re­ri­schen Amok­lauf dege­ne­riert. Auch in Clau­se­witz Theo­rie des Krie­ges ist somit eine idea­le Anfor­de­rung an die Poli­tik und das poli­ti­sche Sys­tem in und zwi­schen den Staa­ten impli­zit ent­hal­ten. Da aber sei­ne Theo­rie Krieg prin­zi­pi­ell als ein aus­ge­spro­chen dyna­mi­sches Phä­no­men begreift, das immer wie­der sei­ne Gestalt wech­selt, wäre es unsin­nig, idea­le Staats- und inter­na­tio­na­le Sys­tem­ver­fas­sun­gen zu ent­wi­ckeln. Ein Kri­te­ri­um ist an sol­che aber anzu­le­gen: wie­weit sind sie geeig­net, poli­ti­sche Dumm­heit, vor allem auch in Gestalt von Illu­sio­nen über den Krieg, zu vermeiden.

Für eini­ge Jahr­zehn­te des letz­ten Jahr­hun­derts schie­nen – zumin­dest bei ober­fläch­li­cher Betrach­tung – die oben ent­wi­ckel­ten Ansich­ten zum Wesen des Krie­ges nur noch von phi­lo­so­phie­his­to­ri­schem Inter­es­se, aber ohne jede Rele­vanz für die Gegen­wart zu sein. Der auf­grund der Zer­stö­rungs­ge­walt der neu­en Nukle­ar­waf­fen voll­stän­dig rea­li­sier­bar gewor­de­ne abso­lu­te Krieg konn­te nur noch als ein Akt der Selbst­zer­stö­rung und in kei­ner Wei­se mehr als ein poli­ti­sches Instru­ment zur Durch­set­zung der Inter­es­sen eines Gemein­we­sens auf­ge­faßt wer­den. Krieg wur­de in den so bedroh­ten Staa­ten in Euro­pa nur noch als das Gegen­teil und nicht mehr als Instru­ment der Poli­tik wahr­ge­nom­men. Doch nach 1990 lös­te sich der zuvor zwin­gend erschei­nen­de Kon­nex von Krieg und ato­ma­rer Selbst­ver­nich­tung auf. Die klei­nen Bür­ger- und Busch­krie­ge in ent­le­ge­nen Gebie­ten der Welt, die zuvor nur am Ran­de wahr­ge­nom­men wor­den waren, gewan­nen an Bedeu­tung und rück­ten näher – mehr noch in der Wahr­neh­mung der Euro­pä­er als in der Rea­li­tät. Ver­mehrt tra­ten zudem nicht­staat­lich orga­ni­sier­te Grup­pen von Gewalt­an­wen­dern auf, die auch die west­li­chen Staa­ten bedroh­ten. Die neu­en Arten von Bedro­hun­gen und der Trend zur Ent­staat­li­chung und Pri­va­ti­sie­rung krie­ge­ri­scher Gewalt durch Dro­gen­ba­ro­ne, War­lords, Sicher­heits­un­ter­neh­men, ideo­lo­gisch-reli­giö­se Fana­ti­ker und glo­bal agie­ren­de Ter­ro­ris­ten führ­ten dazu, daß auch in Euro­pa der Krieg als ein poli­ti­sches Mit­tel, wenn auch nur als ulti­ma ratio, wie­der­ent­deckt wur­de, um die Sicher­heits­in­ter­es­sen von Staa­ten und Gesell­schaf­ten zu wahren.
Sogar in Tei­len der deut­schen Lin­ken wird der­zeit eine Debat­te dar­über geführt, wann und gegen wen Krieg wie­der legi­tim geführt wer­den darf. Zwar stand die Lin­ke der Gewalt nie völ­lig ableh­nend gegen­über, wo sie revo­lu­tio­när gegen repres­si­ve Sys­te­me ange­wandt wur­de. Doch nun gilt es, die eige­ne staat­lich-mili­tä­ri­sche Gewalt­an­wen­dung gegen Fein­de zu recht­fer­ti­gen, die nicht Ver­tre­ter, son­dern Geg­ner eta­blier­ter Herr­schafts­struk­tu­ren sind. Zur geis­ti­gen Mobil­ma­chung bedarf es des­halb einer neu­en Feind­de­fi­ni­ti­on: An die Stel­le der repres­si­ven, „struk­tu­rel­len“ Gewalt tritt die aktu­el­le, tat­säch­li­che Gewalt als das zu bekämp­fen­de Übel. Damit ent­fällt auch die alte Ein­deu­tig­keit der Unter­tei­lung in „schlech­te“ repres­si­ve und „gute“, revo­lu­tio­nä­re Gewalt. Beson­ders deut­lich wird dies in Andre­as Her­berg-Rothes neu­em Buch Der Krieg. Geschich­te und Gegen­wart. Nicht mehr Unter­drü­ckung und Klas­sen­kampf gel­ten ihm als letz­te Ursa­chen des Krie­ges, son­dern er sieht ihn als eine gene­rell „in dem mensch­li­chen Han­deln ent­hal­te­ne Mög­lich­keit der Selbst­er­hal­tung und der Selbst­ent­gren­zung (‚Mehr-Haben-Wol­len‘ von Mate­ri­el­lem wie Ideel­lem) von Gemein­schaf­ten“. Die „Furcht vor dem phy­si­schen oder sym­bo­li­schen Tod der eige­nen Gemein­schaft, die allein durch Kampf und in letz­ter Kon­se­quenz durch Krieg erhal­ten wer­den kann“, führt dazu, daß Gewalt „wahr­schein­lich nie­mals voll­stän­dig zu über­win­den ist“. Anstatt Gewalt ganz abschaf­fen zu wol­len, gilt es, im Sin­ne des „Pro­jekts der Moder­ne“ an der „fort­schrei­ten­den Begren­zung und Ein­bin­dung von Gewalt sowie deren Rück­bin­dung an den Pri­mat der zivi­len Gesell­schaft“ zu arbei­ten, so daß die „ent­schei­den­de Auf­ga­be poli­ti­schen Han­delns die Limi­tie­rung von Gewalt und Krieg in der Welt­ge­sell­schaft“ ist. Da dies aber nicht immer ohne den Ein­satz von Gewalt geht, ergibt sich ein neu­es, an inhalt­li­chen und nicht mehr an for­ma­len Kri­te­ri­en ori­en­tier­tes ius ad bel­lum: „Krieg ist dann legi­ti­mier­bar, wenn er zu einer deut­li­chen Begren­zung und Ver­rin­ge­rung mas­sen­haf­ter Gewalt führt“.

Mit Gewalt die Gewalt­sam­keit der Men­schen ein­zu­däm­men, ist die klas­si­sche Auf­ga­be eines Hob­bes­schen Levia­thans. Da jeder Staat aber zugleich einen Repres­si­ons­ap­pa­rat dar­stellt, ist es im Sin­ne des „Pro­jek­tes der Moder­ne“ nur kon­se­quent, Legi­ti­ma­ti­ons­in­stanz und Aus­füh­rungs­or­gan der neu­en „Gewalt­ein­däm­mungs-Gewalt“ zu tren­nen. Das neue ius ad bel­lum wird nicht einer bestimm­ten poli­ti­schen Ein­heit zuge­stan­den, son­dern muß von der „Welt­ge­sell­schaft“ im Sin­ne aller Anhän­ger der „Moder­ne“ stets aufs neue bekräf­tigt oder ver­wor­fen wer­den, sobald „moder­ne“ Staa­ten- und Staa­ten­grup­pen mili­tä­ri­sche Inter­ven­tio­nen unter­neh­men wol­len. In die­sem Sin­ne ist auch Her­berg-Rothes wie­der­hol­tes Bekennt­nis zu Clau­se­witz For­mel über den Krieg als Instru­ment der Poli­tik zu ver­ste­hen, die auch „in einer Welt­ge­sell­schaft mit ver­schie­de­nen Kul­tu­ren und regio­na­len Struk­tu­ren“ „unüber­biet­bar“ sei. Der Akt der Gewalt soll nicht an die Poli­tik von kon­kre­ten Staa­ten rück­ge­kop­pelt wer­den, son­dern an die gewalt­li­mi­tie­ren­den poli­ti­schen Ziel­vor­stel­lun­gen der „Welt­ge­sell­schaft“, der Agen­ten des „Pro­jekts der Moderne“.
Die durch die neu­en For­men des Krie­ges und die Ant­wort der „Moder­ne“ bewirk­ten und zu erwar­ten­den Ände­run­gen in den welt­po­li­ti­schen Struk­tu­ren schil­dern unter ande­rem Bern­hard Zangl und Micha­el Zürn in ihrem Buch. Bis 1990 war Sicher­heits­po­li­tik, die Abwen­dung einer Bedro­hung der phy­si­schen Sicher­heit von Men­schen, eine vor­nehm­lich natio­nal­staat­li­che Auf­ga­be, weil groß­maß­stäb­li­che Gewalt­an­wen­dung ent­we­der zwi­schen sou­ve­rä­nen Natio­nal­staa­ten oder – als Bür­ger­krieg und als Ter­ro­ris­mus – inner­halb von Natio­nal­staa­ten statt­fand. Seit­her ist jedoch zumin­dest im Wes­ten, in der „OECD-Welt“, eine zuneh­men­de Trans­na­tio­na­li­sie­rung der Sicher­heits­be­dro­hun­gen durch grenz­über­grei­fen­de pri­va­ti­sier­te Gewalt und ihre Fol­gen sowie den trans­na­tio­na­len Ter­ro­ris­mus zu ver­zeich­nen. Ent­spre­chend wächst dort die Bereit­schaft, auf sol­che Bedro­hun­gen auch mit mili­tä­ri­schen Inter­ven­ti­ons­maß­nah­men auf dem Gebiet frem­der Staa­ten zu reagie­ren – und das mit dem Anspruch auf Legi­ti­mi­tät eines sol­chen Vorgehens.
Das neue ius ad bel­lum kann von der „OECD-Welt“ aber nur bean­sprucht wer­den, wenn sie zugleich eine völ­lig neue Vor­stel­lung von den Grund­ele­men­ten einer legi­ti­men inter­na­tio­na­len Ord­nung durch­setzt, in der sich die­ses Recht zum Inter­ven­ti­ons­krieg wider­spruchs­frei ein­ord­nen läßt. Nach 1945 war durch die Auf­lö­sung der Kolo­ni­al­rei­che das euro­päi­sche Staats­mo­dell gleich­sam glo­ba­li­siert und die inter­na­tio­na­le Ord­nung homo­ge­ni­siert wor­den. Es exis­tier­ten auf der Erde prak­tisch nur noch gleich­be­rech­tig­te Staa­ten. Zwar besa­ßen sie kein unbe­schränk­tes ius ad bel­lum mehr, son­dern unter­la­gen einem Gewalt­an­wen­dungs­ver­bot nach außen, aber wei­ter­hin genos­sen sie Rechts­schutz vor einer Inter­ven­ti­on sei­tens ande­rer Staa­ten. Das bean­spruch­te neue, inhalt­lich defi­nier­te ius ad bel­lum des Wes­tens braucht aber einen Geg­ner, des­sen legi­ti­me, voll­wer­ti­ge Zuge­hö­rig­keit zur inter­na­tio­na­len Staa­ten­welt sus­pen­diert ist und der kei­nen Inter­ven­ti­ons­schutz mehr genießt. Tat­säch­lich exis­tiert gemäß Zangl und Zürn mitt­ler­wei­le eine „per­ma­nen­te Qua­li­täts­kon­trol­le – eine Art Staa­ten-TÜV“, und zuneh­mend kann trotz diplo­ma­ti­scher Aner­ken­nung nur, wer auch des­sen „exter­nes Legi­ti­mi­täts­sie­gel“ erhält, noch sicher sein, nicht Gegen­stand von Kriegs­hand­lun­gen zum Zweck der Aus­schal­tung trans­na­tio­na­ler Sicher­heits­pro­ble­me zu wer­den. Alle ande­ren Staa­ten sin­ken in die zuneh­mend nicht mehr bloß fak­ti­sche, son­dern auch öffent­lich beglau­big­te Zweit­klas­sig­keit poten­ti­el­ler Inter­ven­ti­ons­räu­me für peace-enfor­cing-Mis­sio­nen hin­ab. Die Fol­gen die­ser fak­ti­schen Ent­rech­tung gan­zer Staa­ten und Staa­ten­grup­pen sind gra­vie­rend. Prak­tisch stellt die­se Dis­kri­mi­nie­rung bestimm­ter, bis­lang ohne wei­te­res als gleich­be­rech­tigt aner­kann­ter Mit­glie­der der glo­ba­len Völ­ker­rechts­ord­nung in nur leicht modi­fi­zier­ter Form die alte Dif­fe­renz zwi­schen „zivi­li­sier­ten“ Staa­ten und „unzi­vi­li­sier­ten“ Zonen aus der Zeit des Kolo­nia­lis­mus im 18. und 19. Jahr­hun­dert wie­der her. Zwar ist die Inbe­sitz­nah­me „unzi­vi­li­sier­ter“ Ter­ri­to­ri­en als Kolo­nien ein­zel­ner Staa­ten nicht mehr statt­haft, wohl aber bei­spiels­wei­se „tem­po­rä­re“ mili­tä­ri­sche Beset­zun­gen, um in „rück­stän­di­gen“ Gebie­ten die Gewalt zu been­den und trans­na­tio­na­le Sicher­heits­be­dro­hun­gen auszuschalten.

Nun sehen sich die west­li­chen Staa­ten zwei­fels­oh­ne neu­en Sicher­heits­be­dro­hun­gen sei­tens nicht­staat­li­cher Mäch­te aus­ge­setzt, die in bestimm­ten Gegen­den der Welt unbe­hel­ligt eine Infra­struk­tur auf­bau­en kön­nen, da die dor­ti­ge Staats­ge­walt unfä­hig oder auch unwil­lig ist, dage­gen vor­zu­ge­hen. Eine gewalt­sa­me Inter­ven­ti­on auf dem Gebiet frem­der Staa­ten mag fall­wei­se das tat­säch­lich ein­zig effek­ti­ve Mit­tel sein, um eine von dort aus­ge­hen­de erns­te Bedro­hung zu bekämp­fen, so daß ein star­res Fest­hal­ten am über­kom­me­nen Inter­ven­ti­ons­ver­bot nicht mehr der heu­ti­gen Lage ent­spricht. Doch lei­der kann alles mög­li­che zur uner­träg­li­chen Gewalt und „trans­na­tio­na­len Sicher­heits­be­dro­hung“ erklärt wer­den. Zangl und Zürn schil­dern recht unver­blümt, wie rein regio­na­le, wenn auch grenz­über­grei­fen­de bür­ger­kriegs­ähn­li­che Kon­flik­te in den letz­ten Jah­ren im Wes­ten zu „Bedro­hun­gen des Welt­frie­dens“ hoch­sti­li­siert wur­den, die dann gewalt­sa­me Inter­ven­ti­ons­maß­nah­men rechtfertigten.
Wer ent­schei­det aber in letz­ter Kon­se­quenz über die Legi­ti­mi­tät von Staa­ten – und damit von Krie­gen? Gemäß Zangl und Zürn voll­zie­hen sich trans­na­tio­na­le (De-)Legitimierungsprozesse im Zusam­men­spiel von „legi­ti­men“ Staa­ten, inter- oder supra­na­tio­na­len Orga­ni­sa­tio­nen (UNO, Inter­na­tio­na­ler Gerichts­hof, Inter­na­tio­na­ler Wäh­rungs­fond, Welt­bank), trans­na­tio­na­len Nicht-Regie­rungs-Orga­ni­sa­tio­nen (Amnes­ty Inter­na­tio­nal, Green­peace, Rotes Kreuz), pri­vat­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­men (bei­spiels­wei­se zur Boni­täts­ein­stu­fung von Staa­ten) und natür­lich der all­ge­gen­wär­ti­gen Medi­en sowie den dar­in sich arti­ku­lie­ren­den „trans­na­tio­na­len Exper­ten­krei­sen“. Die Fra­ge, wel­che Staa­ten und Zonen der Welt zu poten­ti­el­len Inter­ven­ti­ons­räu­men für das Mili­tär von OECD-Staa­ten her­ab­ge­stuft wer­den, ent­schei­det dem­nach eine – zusam­men­fas­send als „trans­na­tio­na­le Öffent­lich­keit“ bezeich­ne­te – „Instanz“, deren Zusam­men­set­zung jeder insti­tu­tio­na­li­sier­ten oder gar demo­kra­ti­schen Kon­trol­le eben­so ent­zo­gen ist wie die Maß­stä­be ihrer Ent­schei­dung undurch­sich­tig und wech­sel­haft blei­ben müssen.
Natür­lich kann man sich der Illu­si­on hin­ge­ben, daß sich wie von unsicht­ba­rer Hand der Staa­ten-TÜV in einer „trans­na­tio­na­len Öffent­lich­keit“ durch die fall­wei­se Ver­net­zung inter­es­sier­ter Akteu­re immer wie­der neu spon­tan und „demo­kra­tisch“ bil­det. Doch stellt sich der Ver­dacht ein, daß sich hin­ter die­ser „Öffent­lich­keit“ oder auch der „Welt­ge­sell­schaft“ nur jener uralte, aber stets uner­füllt geblie­be­ne Intel­lek­tu­el­len­traum von der Herr­schaft der auf­ge­klär­ten“ Phi­lo­so­phen ver­birgt. Doch war dies immer auch ein Traum von Herr­schaft über „unauf­ge­klär­te“ Men­schen und vom Krieg gegen die­se. Die kriegs­le­gi­ti­mie­ren­de „trans­na­tio­na­le Öffent­lich­keit“ ist, wie auch Zangl und Zürn zuge­ben, ein im wesent­li­chen inner­halb der OECD-Welt statt­fin­den­des, also par­ti­ku­la­res Phä­no­men. Eine „Welt­ge­sell­schaft“, die Fein­de kennt, gegen die unter Umstän­den Krieg geführt wer­den muß, gibt sich dadurch eben­falls als ein par­ti­ku­la­res Phä­no­men zu erken­nen. Ihre fall­wei­se Gewalt­an­wen­dung rich­tet sich zwangs­läu­fig gegen ande­re par­ti­ku­la­re Grup­pen, die ihre Iden­ti­tät und Exis­tenz gegen „die Moder­ne“ gewalt­sam ver­tei­di­gen zu müs­sen glau­ben. Am Ende ent­steht, wie von Carl Schmitt vor­her­ge­sagt, unwei­ger­lich nur eine neue Freund-Feind-Kon­stel­la­ti­on in einem neu­en „Welt­bür­ger­krieg“, die auf eine nach „Moder­ni­täts­gra­den“ hier­ar­chi­sier­te inter­na­tio­na­len „Staa­ten­ord­nung“ hinausläuft.

Doch kann die „Welt­ge­sell­schaft“, die Anhän­ger­schaft des „Pro­jek­tes der Moder­ne“, tat­säch­lich Krieg für ihre Zie­le füh­ren? Eine neue, auf­grund trans­na­tio­na­ler Ver­net­zun­gen glo­bal agie­ren­de Schar von Intel­lek­tu­el­len, die wie schon immer die dum­men Ande­ren für sich blu­ten las­sen will, strebt zwar an, daß die west­li­chen Staa­ten nicht mehr in Ver­fol­gung ihrer eige­nen Selbst­be­haup­tungs­in­ter­es­sen, son­dern gemäß dem Urteil und den Inter­es­sen die­ser als „Welt­ge­sell­schaft“ fir­mie­ren­den Welt­bür­ger­kriegs­par­tei ihre Sol­da­ten in den Krieg schi­cken sollen.
Aber auch wenn sich die west­li­chen Staa­ten – in unter­schied­li­chem Aus­maß – bei der „trans­na­tio­na­len Öffent­lich­keit“ rück­ver­si­chern, sind es immer noch die­se Staa­ten, die die letz­te Ent­schei­dung tref­fen. Denn die wich­tigs­ten Res­sour­cen auch der post­na­tio­na­len Sicher­heits­po­li­tik, das heißt die Finanz- und Gewalt­mit­tel, wer­den auf abseh­ba­re Zukunft hin­aus in staat­li­cher Hand blei­ben. Mag sein, daß in der „OECD-Welt“ mit zuneh­men­der Trans­na­tio­na­li­sie­rung der Sicher­heits­be­dro­hun­gen die Sicher­heits­po­li­tik immer mehr in trans- und supra­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen wie die NATO, die EU und die UNO hin­ein­ver­la­gert und von einer trans­na­tio­na­len Öffent­lich­keit beein­flußt wer­den wird. Zwi­schen supra­na­tio­na­lem Krieg­füh­ren einer­seits und der wei­ter­hin natio­nal­staat­li­chen Ver­fü­gung über Finan­zen und Streit­kräf­te besteht aber ein Wider­spruch, der dazu führt, daß sol­che Gewalt­maß­nah­men nicht ohne die Zustim­mung der natio­na­len Her­ren über die­se Res­sour­cen zustan­de kom­men kön­nen. Auf die­se Wei­se fin­det eine Selek­ti­on statt, bei der die mäch­ti­ge­ren Staa­ten und nicht die UNO oder eine „trans­na­tio­na­le Öffent­lich­keit“ dar­über ent­schei­den, wo wirk­lich ein „robus­ter Ein­satz“ durch­ge­führt wird. Ob sol­che Krie­ge in wel­chen ent­rech­te­ten Gegen­den die­ses Pla­ne­ten gegen wel­che Sicher­heits­be­dro­hun­gen auch immer in Zukunft eher im supra­na­tio­na­len Ver­bund oder uni­la­te­ral von einer Super­macht mit einem Kranz von „Pudeln“ geführt wer­den, bleibt abzu­war­ten. Der­zeit sind vor allem die USA der in letz­ter Instanz ent­schei­den­de Akteur. Wer hier wen instru­men­ta­li­siert, die „trans­na­tio­na­le Öffent­lich­keit“ die USA und die übri­gen OECD–Staaten oder umge­kehrt, ist eine Fra­ge, die im letz­ten Jahr bereits eine vor­läu­fi­ge Ant­wort gefun­den hat.
Doch wer auch immer in Zukunft das neue ius ad bel­lum erfolg­reich in Anspruch neh­men wird – die­ses Recht wird nicht wie das klas­si­sche Recht zum Krieg die Gleich­be­rech­ti­gung aller Staa­ten beför­dern, son­dern auf­he­ben. Der­zeit ent­steht so eine neue inter­na­tio­na­le Ord­nung, in der es wie­der poli­ti­sche Gebil­de und Räu­me von sehr unter­schied­li­chem Sta­tus gibt: voll­wer­ti­ge „zivi­li­sier­te Staa­ten“, min­der­wer­ti­ge „Schur­ken­staa­ten“ und Zwi­schen­ge­bil­de im Stan­de der Bewäh­rung und unter beson­de­rer Beob­ach­tung, also „Schutz­staa­ten“ und „Schutz­ge­bie­te“ wie Bos­ni­en-Her­ze­go­wi­na, Afgha­ni­stan, der Irak, das Koso­vo, die bis auf wei­te­res unter der mili­tä­ri­schen Auf­sicht und teil­wei­se auch der Ver­wal­tung der „inter­na­tio­na­len Gemein­schaft“ oder ihres Hege­mons ste­hen, sowie fak­tisch staa­ten­lo­se Zonen, die der pri­va­ti­sier­ten Gewalt von War­lords und Mafia­ban­den über­las­sen blei­ben. Die Welt wird also wie­der „bun­ter“ wer­den. Eines aber ändert sich augen­schein­lich nie. Das immer wie­der sei­ne Gestalt wan­deln­de „Cha­mä­le­on Krieg“ bleibt auf der Welt­büh­ne der Vater aller Din­ge. An ihm ent­schei­det sich wei­ter­hin, wer zu den Frei­en und wer zu den Skla­ven, wer zu den ent­rech­te­ten Pari­as und wer zu den ermäch­tig­ten Voll­stre­ckern des „Welt­ge­wis­sens“ in der inter­na­tio­na­len Are­na gehört.

Nichts schreibt sich
von allein!

Das Blog der Zeitschrift Sezession ist die wichtigste rechtsintellektuelle Stimme im Netz. Es lebt vom Fleiß, von der Lesewut und von der Sprachkraft seiner Autoren. Wenn Sie diesen Federn Zeit und Ruhe verschaffen möchten, können Sie das mit einem Betrag Ihrer Wahl tun.

Sezession
DE58 8005 3762 1894 1405 98
NOLADE21HAL

Kommentare (0)

Für diesen Beitrag ist die Diskussion geschlossen.