Dies zeigen nicht zuletzt Ulrike Kleemeiers Ausführungen. Für Platon war Krieg das Gegenteil einer „rechten Ordnung“ des menschlichen Zusammenlebens. Sein Entwurf für eine ideale Polis war deshalb, wie Kleemeier herausarbeitet, so verfaßt, daß sie keine unnötigen Kriege führen würde, das heißt keine Raub- und Unterwerfungskriege gegen andere griechische Stadtstaaten. Zugrunde lag die Vorstellung, daß solche Kriege durch das Streben bestimmter Menschenklassen nach immer mehr materiellen Gütern, das stete Mehr-Haben-Wollen (Pleonexie), verursacht würden. Die ideale Polis schaltet solche ökonomischen Kriegsursachen aus, indem sie die von der Pleonexie beherrschte „Klasse“ von der politischen Entscheidungsfindung fernhält und umgekehrt jenen die Herrschaft überläßt, die von dieser Leidenschaft frei und zugleich befähigt sind, die wahre Ordnung zu schauen: die Philosophen. Kriegsprävention legitimierte die Herrschaft von Menschen mit überlegenem Wissen und moralischer Haltung über solche mit vorgeblich unabänderlichen, zum Krieg treibenden Neigungen – ein immer wiederkehrendes Muster.
Krieg wie Platon prinzipiell als „Störung“ zu interpretieren, entspricht der in den meisten europäischen Sprachen fest verankerten Sichtweise, den Frieden – ein Wort, von dem ein Plural nicht gebildet werden kann – als den durch Kriege nur unterbrochenen Normalzustand des Zusammenlebens anzusehen. Die gegenteilige Auffassung vertrat im 17. Jahrhundert der englische Philosoph Thomas Hobbes. „Das Wesen des Krieges“ besteht für ihn „nicht in tatsächlichen Kampfhandlungen, sondern in der bekannten Bereitschaft dazu während der ganzen Zeit, in der man sich des Gegenteils nicht sicher sein kann“. Im Naturzustand vor der Gründung der Staaten kann sich jedoch kein Mensch dieses Gegenteils, des Friedens, sicher sein. Das natürliche Streben jedes einzelnen Individuums nach Selbsterhaltung und die Furcht vor ihrer Gefährdung durch andere, verbunden mit der Konkurrenz um die Macht, jede zukünftige Bedrohung auszuschließen, sind die Ursachen für einen permanenten Krieg jedes einzelnen gegen jeden anderen (bellum omnia contra omnes). Der Frieden muß in einem singulären historischen Akt eigens erfunden werden. Erst das Erscheinen des souveränen Staates beendet diesen Krieg und schafft zumindest inneren Frieden, indem er seinen Untertanen die Furcht vor der wechselseitigen tödlichen Bedrohung nimmt.
Auch bei dem englischen Philosophen ist es somit die Kriegsprävention, die die innere Grundstruktur des Gemeinwesens determiniert. Die permanente Unterdrückung des Normalzustandes Krieg kann nur dem mit effektivem Gewalt- und Entscheidungsmonopol ausgestatteten souveränen Staat gelingen. Doch die Erfindung des innerstaatlichen Friedens hat ihren Preis: die im Plural entstandenen Staaten, die großen Leviathane, belauern einander auf ewig in einem Zustand fortwährender Kampfbereitschaft. Diese Konzeption prägte nach 1648 drei Jahrhunderte lang die europäische Staatenwelt. Terminologisch hielt man sich zwar an die alte Tradition, den Krieg als zeitlich begrenzten Rechtszustand zu betrachten, in dem Gewaltanwendung erlaubt war, während jede andere Zeit weiterhin als Friede bezeichnet wurde. Doch konsequent im Sinne Hobbes wurde jedem Souverän zugestanden, allein selbst zu entscheiden, wann für ihn ausreichend Gründe vorlagen, diesen Friedenszustand zu verlassen, denn über den Leviathanen konnte es keine Richter geben, die ihm dies abnahmen. Jeder souveräne Staat besaß das ius ad bellum. Die völkerrechtliche Legitimation eines Krieges hing nicht von inhaltlichen Kriterien, sondern von der formalen Staatsqualität der Parteien ab. Da sie auf und für beide Seiten legitim Gewalt gegeneinander anwandten, wurde es möglich, ein beispielloses System der Kriegshegung zwischen den europäischen Staaten aufzubauen, obwohl Hobbes Philosophie ein überstaatliches Kriegsvölkerrecht (ius in bello) im strikten Sinne nicht kennt. Aber sie postuliert die Existenz zahlreicher Vernunftregeln, die jede Partei im Natur- und Kriegszustand dazu anhalten, sich so verhalten, daß ein späterer Friedensschluß nicht erschwert wird.
Damit wurde in Gestalt des ius publicum europaeum vom 17. bis zum 19. Jahrhundert zumindest innerhalb Europas ein homogenes System formal gleichberechtigter Staaten auf der Basis des gleichen Rechts zum Kriege etabliert. Platon hingegen unterschied terminologisch zwei Arten von Krieg: die innergriechische Stasis (Zwiespalt) als ein Streit zwischen allesamt zum Leben in rechter Ordnung befähigter Menschen und den Polemos zwischen Griechen und den prinzipiell nicht von sich aus zum Leben in rechter Ordnung befähigten „Barbaren“. Kann die Gewalt in der Stasis zwischen Zivilisierten und insoweit Gleichen begrenzt und gehegt werden, so ist der Polemos ein ohne jede Rücksicht zu führender Existenzkampf. Zwar kommt es bei Plato noch weniger darauf an, wo Krieg geführt wird, als darauf, wer gegen wen Krieg führt, doch praktisch unterteilt er die Welt in einen Raum gehegten und einen Raum ungehegten Krieges. Damit gab er ein Grundmuster vor, das immer wieder Anwendung fand: In der mittelalterlichen Philosophie bei der ähnlich folgenreichen Unterscheidung von innerchristlichen und Kriegen gegen die Heiden, aber zugegebenermaßen auch in Ergänzung zum ius publicum europaeum, das, wie Carl Schmitt unterstrich, nicht nur den gehegten Krieg zwischen den europäischen Staaten kannte, sondern auch den ungehegten, von kriegsrechtlichen Beschränkungen weitgehend freien in den außereuropäischen, kolonialen Räumen beyond the line.
Carl von Clausewitz tat sich nicht als politischer Philosoph, sondern als ein Theoretiker der inneren Gesetze des Krieges hervor. Aber aufgrund dieser Gesetze beschreibt er den Krieg als „nicht bloß ein politischer Akt…, sondern ein wahres politisches Instrument, eine Fortsetzung des politischen Verkehrs, eine Durchführung desselben mit anderen Mitteln“. Diese Bestimmung ist hintergründig. In einem elementaren Sinne ist für den preußischen General der Krieg zunächst ein „Akt der Gewalt, um den Gegner zur Erfüllung unseres Willens zu zwingen“, das heißt ein in Verfolgung der Interessen eines Staates begonnenes Unternehmen gegen einen anderen. Die Eigenschaft, politisches Instrument sein zu können, ist also in der Natur des Krieges angelegt – doch besitzt der Akt der Gewalt noch andere Dimensionen. Nicht, daß Gewalt ein „ursprünglich politikfremdes Mittel“ wäre, wie Kleemeier fälschlich annimmt. Für Clausewitz waren Feder und Schwert beides notwendige Instrumente der Selbstbehauptung eines Staates nach außen. Mit dem Krieg tritt aber ein neues Element in die Politik, das zuvor in dem friedlichen diplomatischen Verkehr keine Rolle spielte. Denn der wechselseitige Akt der Gewaltanwendung besitzt eine vom Politischen unabhängige Eigenlogik, die auf mehreren Ebenen zur grenzenlosen Eskalation der Gewalt, zum absoluten Krieg drängt. Die Eskalationslogik der wechselseitigen Gewaltanwendung vermag, wenn sie sich selbst überlassen bleibt, jeden politischen Zweck eines Krieges zu untergraben.
„Politik“ kann bei Clausewitz unterschiedliches bedeuten. Neben den Bedeutungsebenen: „objektive Politik“ (Einfluß der Gesamtheit aller gesellschaftlichen Verhältnisse auf den Krieg) und „subjektive Politik“ (Einflußnahme der politischen Führung), existiert, wie Kleemeier herausgearbeitet hat, noch eine dritte Ebene: „Politik im Sinne von Einsicht“, als „das Vermögen, politische Verhältnisse zu durchschauen und politischem Handeln Zwecke zu setzen“. Wesentlich erst auf der Ebene der „Politik aus Einsicht“ – auch in seine Eigenlogik – wird der Krieg zu einem „wahren politischen Instrument“ in dem Sinne, daß das Gewalthandeln zugunsten konkreter, begrenzter politischer Zwecke instrumental handhabbar gehalten werden kann und nicht zu einem selbstzerstörerischen Amoklauf degeneriert. Auch in Clausewitz Theorie des Krieges ist somit eine ideale Anforderung an die Politik und das politische System in und zwischen den Staaten implizit enthalten. Da aber seine Theorie Krieg prinzipiell als ein ausgesprochen dynamisches Phänomen begreift, das immer wieder seine Gestalt wechselt, wäre es unsinnig, ideale Staats- und internationale Systemverfassungen zu entwickeln. Ein Kriterium ist an solche aber anzulegen: wieweit sind sie geeignet, politische Dummheit, vor allem auch in Gestalt von Illusionen über den Krieg, zu vermeiden.
Für einige Jahrzehnte des letzten Jahrhunderts schienen – zumindest bei oberflächlicher Betrachtung – die oben entwickelten Ansichten zum Wesen des Krieges nur noch von philosophiehistorischem Interesse, aber ohne jede Relevanz für die Gegenwart zu sein. Der aufgrund der Zerstörungsgewalt der neuen Nuklearwaffen vollständig realisierbar gewordene absolute Krieg konnte nur noch als ein Akt der Selbstzerstörung und in keiner Weise mehr als ein politisches Instrument zur Durchsetzung der Interessen eines Gemeinwesens aufgefaßt werden. Krieg wurde in den so bedrohten Staaten in Europa nur noch als das Gegenteil und nicht mehr als Instrument der Politik wahrgenommen. Doch nach 1990 löste sich der zuvor zwingend erscheinende Konnex von Krieg und atomarer Selbstvernichtung auf. Die kleinen Bürger- und Buschkriege in entlegenen Gebieten der Welt, die zuvor nur am Rande wahrgenommen worden waren, gewannen an Bedeutung und rückten näher – mehr noch in der Wahrnehmung der Europäer als in der Realität. Vermehrt traten zudem nichtstaatlich organisierte Gruppen von Gewaltanwendern auf, die auch die westlichen Staaten bedrohten. Die neuen Arten von Bedrohungen und der Trend zur Entstaatlichung und Privatisierung kriegerischer Gewalt durch Drogenbarone, Warlords, Sicherheitsunternehmen, ideologisch-religiöse Fanatiker und global agierende Terroristen führten dazu, daß auch in Europa der Krieg als ein politisches Mittel, wenn auch nur als ultima ratio, wiederentdeckt wurde, um die Sicherheitsinteressen von Staaten und Gesellschaften zu wahren.
Sogar in Teilen der deutschen Linken wird derzeit eine Debatte darüber geführt, wann und gegen wen Krieg wieder legitim geführt werden darf. Zwar stand die Linke der Gewalt nie völlig ablehnend gegenüber, wo sie revolutionär gegen repressive Systeme angewandt wurde. Doch nun gilt es, die eigene staatlich-militärische Gewaltanwendung gegen Feinde zu rechtfertigen, die nicht Vertreter, sondern Gegner etablierter Herrschaftsstrukturen sind. Zur geistigen Mobilmachung bedarf es deshalb einer neuen Feinddefinition: An die Stelle der repressiven, „strukturellen“ Gewalt tritt die aktuelle, tatsächliche Gewalt als das zu bekämpfende Übel. Damit entfällt auch die alte Eindeutigkeit der Unterteilung in „schlechte“ repressive und „gute“, revolutionäre Gewalt. Besonders deutlich wird dies in Andreas Herberg-Rothes neuem Buch Der Krieg. Geschichte und Gegenwart. Nicht mehr Unterdrückung und Klassenkampf gelten ihm als letzte Ursachen des Krieges, sondern er sieht ihn als eine generell „in dem menschlichen Handeln enthaltene Möglichkeit der Selbsterhaltung und der Selbstentgrenzung (‚Mehr-Haben-Wollen‘ von Materiellem wie Ideellem) von Gemeinschaften“. Die „Furcht vor dem physischen oder symbolischen Tod der eigenen Gemeinschaft, die allein durch Kampf und in letzter Konsequenz durch Krieg erhalten werden kann“, führt dazu, daß Gewalt „wahrscheinlich niemals vollständig zu überwinden ist“. Anstatt Gewalt ganz abschaffen zu wollen, gilt es, im Sinne des „Projekts der Moderne“ an der „fortschreitenden Begrenzung und Einbindung von Gewalt sowie deren Rückbindung an den Primat der zivilen Gesellschaft“ zu arbeiten, so daß die „entscheidende Aufgabe politischen Handelns die Limitierung von Gewalt und Krieg in der Weltgesellschaft“ ist. Da dies aber nicht immer ohne den Einsatz von Gewalt geht, ergibt sich ein neues, an inhaltlichen und nicht mehr an formalen Kriterien orientiertes ius ad bellum: „Krieg ist dann legitimierbar, wenn er zu einer deutlichen Begrenzung und Verringerung massenhafter Gewalt führt“.
Mit Gewalt die Gewaltsamkeit der Menschen einzudämmen, ist die klassische Aufgabe eines Hobbesschen Leviathans. Da jeder Staat aber zugleich einen Repressionsapparat darstellt, ist es im Sinne des „Projektes der Moderne“ nur konsequent, Legitimationsinstanz und Ausführungsorgan der neuen „Gewalteindämmungs-Gewalt“ zu trennen. Das neue ius ad bellum wird nicht einer bestimmten politischen Einheit zugestanden, sondern muß von der „Weltgesellschaft“ im Sinne aller Anhänger der „Moderne“ stets aufs neue bekräftigt oder verworfen werden, sobald „moderne“ Staaten- und Staatengruppen militärische Interventionen unternehmen wollen. In diesem Sinne ist auch Herberg-Rothes wiederholtes Bekenntnis zu Clausewitz Formel über den Krieg als Instrument der Politik zu verstehen, die auch „in einer Weltgesellschaft mit verschiedenen Kulturen und regionalen Strukturen“ „unüberbietbar“ sei. Der Akt der Gewalt soll nicht an die Politik von konkreten Staaten rückgekoppelt werden, sondern an die gewaltlimitierenden politischen Zielvorstellungen der „Weltgesellschaft“, der Agenten des „Projekts der Moderne“.
Die durch die neuen Formen des Krieges und die Antwort der „Moderne“ bewirkten und zu erwartenden Änderungen in den weltpolitischen Strukturen schildern unter anderem Bernhard Zangl und Michael Zürn in ihrem Buch. Bis 1990 war Sicherheitspolitik, die Abwendung einer Bedrohung der physischen Sicherheit von Menschen, eine vornehmlich nationalstaatliche Aufgabe, weil großmaßstäbliche Gewaltanwendung entweder zwischen souveränen Nationalstaaten oder – als Bürgerkrieg und als Terrorismus – innerhalb von Nationalstaaten stattfand. Seither ist jedoch zumindest im Westen, in der „OECD-Welt“, eine zunehmende Transnationalisierung der Sicherheitsbedrohungen durch grenzübergreifende privatisierte Gewalt und ihre Folgen sowie den transnationalen Terrorismus zu verzeichnen. Entsprechend wächst dort die Bereitschaft, auf solche Bedrohungen auch mit militärischen Interventionsmaßnahmen auf dem Gebiet fremder Staaten zu reagieren – und das mit dem Anspruch auf Legitimität eines solchen Vorgehens.
Das neue ius ad bellum kann von der „OECD-Welt“ aber nur beansprucht werden, wenn sie zugleich eine völlig neue Vorstellung von den Grundelementen einer legitimen internationalen Ordnung durchsetzt, in der sich dieses Recht zum Interventionskrieg widerspruchsfrei einordnen läßt. Nach 1945 war durch die Auflösung der Kolonialreiche das europäische Staatsmodell gleichsam globalisiert und die internationale Ordnung homogenisiert worden. Es existierten auf der Erde praktisch nur noch gleichberechtigte Staaten. Zwar besaßen sie kein unbeschränktes ius ad bellum mehr, sondern unterlagen einem Gewaltanwendungsverbot nach außen, aber weiterhin genossen sie Rechtsschutz vor einer Intervention seitens anderer Staaten. Das beanspruchte neue, inhaltlich definierte ius ad bellum des Westens braucht aber einen Gegner, dessen legitime, vollwertige Zugehörigkeit zur internationalen Staatenwelt suspendiert ist und der keinen Interventionsschutz mehr genießt. Tatsächlich existiert gemäß Zangl und Zürn mittlerweile eine „permanente Qualitätskontrolle – eine Art Staaten-TÜV“, und zunehmend kann trotz diplomatischer Anerkennung nur, wer auch dessen „externes Legitimitätssiegel“ erhält, noch sicher sein, nicht Gegenstand von Kriegshandlungen zum Zweck der Ausschaltung transnationaler Sicherheitsprobleme zu werden. Alle anderen Staaten sinken in die zunehmend nicht mehr bloß faktische, sondern auch öffentlich beglaubigte Zweitklassigkeit potentieller Interventionsräume für peace-enforcing-Missionen hinab. Die Folgen dieser faktischen Entrechtung ganzer Staaten und Staatengruppen sind gravierend. Praktisch stellt diese Diskriminierung bestimmter, bislang ohne weiteres als gleichberechtigt anerkannter Mitglieder der globalen Völkerrechtsordnung in nur leicht modifizierter Form die alte Differenz zwischen „zivilisierten“ Staaten und „unzivilisierten“ Zonen aus der Zeit des Kolonialismus im 18. und 19. Jahrhundert wieder her. Zwar ist die Inbesitznahme „unzivilisierter“ Territorien als Kolonien einzelner Staaten nicht mehr statthaft, wohl aber beispielsweise „temporäre“ militärische Besetzungen, um in „rückständigen“ Gebieten die Gewalt zu beenden und transnationale Sicherheitsbedrohungen auszuschalten.
Nun sehen sich die westlichen Staaten zweifelsohne neuen Sicherheitsbedrohungen seitens nichtstaatlicher Mächte ausgesetzt, die in bestimmten Gegenden der Welt unbehelligt eine Infrastruktur aufbauen können, da die dortige Staatsgewalt unfähig oder auch unwillig ist, dagegen vorzugehen. Eine gewaltsame Intervention auf dem Gebiet fremder Staaten mag fallweise das tatsächlich einzig effektive Mittel sein, um eine von dort ausgehende ernste Bedrohung zu bekämpfen, so daß ein starres Festhalten am überkommenen Interventionsverbot nicht mehr der heutigen Lage entspricht. Doch leider kann alles mögliche zur unerträglichen Gewalt und „transnationalen Sicherheitsbedrohung“ erklärt werden. Zangl und Zürn schildern recht unverblümt, wie rein regionale, wenn auch grenzübergreifende bürgerkriegsähnliche Konflikte in den letzten Jahren im Westen zu „Bedrohungen des Weltfriedens“ hochstilisiert wurden, die dann gewaltsame Interventionsmaßnahmen rechtfertigten.
Wer entscheidet aber in letzter Konsequenz über die Legitimität von Staaten – und damit von Kriegen? Gemäß Zangl und Zürn vollziehen sich transnationale (De-)Legitimierungsprozesse im Zusammenspiel von „legitimen“ Staaten, inter- oder supranationalen Organisationen (UNO, Internationaler Gerichtshof, Internationaler Währungsfond, Weltbank), transnationalen Nicht-Regierungs-Organisationen (Amnesty International, Greenpeace, Rotes Kreuz), privatwirtschaftlichen Unternehmen (beispielsweise zur Bonitätseinstufung von Staaten) und natürlich der allgegenwärtigen Medien sowie den darin sich artikulierenden „transnationalen Expertenkreisen“. Die Frage, welche Staaten und Zonen der Welt zu potentiellen Interventionsräumen für das Militär von OECD-Staaten herabgestuft werden, entscheidet demnach eine – zusammenfassend als „transnationale Öffentlichkeit“ bezeichnete – „Instanz“, deren Zusammensetzung jeder institutionalisierten oder gar demokratischen Kontrolle ebenso entzogen ist wie die Maßstäbe ihrer Entscheidung undurchsichtig und wechselhaft bleiben müssen.
Natürlich kann man sich der Illusion hingeben, daß sich wie von unsichtbarer Hand der Staaten-TÜV in einer „transnationalen Öffentlichkeit“ durch die fallweise Vernetzung interessierter Akteure immer wieder neu spontan und „demokratisch“ bildet. Doch stellt sich der Verdacht ein, daß sich hinter dieser „Öffentlichkeit“ oder auch der „Weltgesellschaft“ nur jener uralte, aber stets unerfüllt gebliebene Intellektuellentraum von der Herrschaft der aufgeklärten“ Philosophen verbirgt. Doch war dies immer auch ein Traum von Herrschaft über „unaufgeklärte“ Menschen und vom Krieg gegen diese. Die kriegslegitimierende „transnationale Öffentlichkeit“ ist, wie auch Zangl und Zürn zugeben, ein im wesentlichen innerhalb der OECD-Welt stattfindendes, also partikulares Phänomen. Eine „Weltgesellschaft“, die Feinde kennt, gegen die unter Umständen Krieg geführt werden muß, gibt sich dadurch ebenfalls als ein partikulares Phänomen zu erkennen. Ihre fallweise Gewaltanwendung richtet sich zwangsläufig gegen andere partikulare Gruppen, die ihre Identität und Existenz gegen „die Moderne“ gewaltsam verteidigen zu müssen glauben. Am Ende entsteht, wie von Carl Schmitt vorhergesagt, unweigerlich nur eine neue Freund-Feind-Konstellation in einem neuen „Weltbürgerkrieg“, die auf eine nach „Modernitätsgraden“ hierarchisierte internationalen „Staatenordnung“ hinausläuft.
Doch kann die „Weltgesellschaft“, die Anhängerschaft des „Projektes der Moderne“, tatsächlich Krieg für ihre Ziele führen? Eine neue, aufgrund transnationaler Vernetzungen global agierende Schar von Intellektuellen, die wie schon immer die dummen Anderen für sich bluten lassen will, strebt zwar an, daß die westlichen Staaten nicht mehr in Verfolgung ihrer eigenen Selbstbehauptungsinteressen, sondern gemäß dem Urteil und den Interessen dieser als „Weltgesellschaft“ firmierenden Weltbürgerkriegspartei ihre Soldaten in den Krieg schicken sollen.
Aber auch wenn sich die westlichen Staaten – in unterschiedlichem Ausmaß – bei der „transnationalen Öffentlichkeit“ rückversichern, sind es immer noch diese Staaten, die die letzte Entscheidung treffen. Denn die wichtigsten Ressourcen auch der postnationalen Sicherheitspolitik, das heißt die Finanz- und Gewaltmittel, werden auf absehbare Zukunft hinaus in staatlicher Hand bleiben. Mag sein, daß in der „OECD-Welt“ mit zunehmender Transnationalisierung der Sicherheitsbedrohungen die Sicherheitspolitik immer mehr in trans- und supranationale Organisationen wie die NATO, die EU und die UNO hineinverlagert und von einer transnationalen Öffentlichkeit beeinflußt werden wird. Zwischen supranationalem Kriegführen einerseits und der weiterhin nationalstaatlichen Verfügung über Finanzen und Streitkräfte besteht aber ein Widerspruch, der dazu führt, daß solche Gewaltmaßnahmen nicht ohne die Zustimmung der nationalen Herren über diese Ressourcen zustande kommen können. Auf diese Weise findet eine Selektion statt, bei der die mächtigeren Staaten und nicht die UNO oder eine „transnationale Öffentlichkeit“ darüber entscheiden, wo wirklich ein „robuster Einsatz“ durchgeführt wird. Ob solche Kriege in welchen entrechteten Gegenden dieses Planeten gegen welche Sicherheitsbedrohungen auch immer in Zukunft eher im supranationalen Verbund oder unilateral von einer Supermacht mit einem Kranz von „Pudeln“ geführt werden, bleibt abzuwarten. Derzeit sind vor allem die USA der in letzter Instanz entscheidende Akteur. Wer hier wen instrumentalisiert, die „transnationale Öffentlichkeit“ die USA und die übrigen OECD–Staaten oder umgekehrt, ist eine Frage, die im letzten Jahr bereits eine vorläufige Antwort gefunden hat.
Doch wer auch immer in Zukunft das neue ius ad bellum erfolgreich in Anspruch nehmen wird – dieses Recht wird nicht wie das klassische Recht zum Krieg die Gleichberechtigung aller Staaten befördern, sondern aufheben. Derzeit entsteht so eine neue internationale Ordnung, in der es wieder politische Gebilde und Räume von sehr unterschiedlichem Status gibt: vollwertige „zivilisierte Staaten“, minderwertige „Schurkenstaaten“ und Zwischengebilde im Stande der Bewährung und unter besonderer Beobachtung, also „Schutzstaaten“ und „Schutzgebiete“ wie Bosnien-Herzegowina, Afghanistan, der Irak, das Kosovo, die bis auf weiteres unter der militärischen Aufsicht und teilweise auch der Verwaltung der „internationalen Gemeinschaft“ oder ihres Hegemons stehen, sowie faktisch staatenlose Zonen, die der privatisierten Gewalt von Warlords und Mafiabanden überlassen bleiben. Die Welt wird also wieder „bunter“ werden. Eines aber ändert sich augenscheinlich nie. Das immer wieder seine Gestalt wandelnde „Chamäleon Krieg“ bleibt auf der Weltbühne der Vater aller Dinge. An ihm entscheidet sich weiterhin, wer zu den Freien und wer zu den Sklaven, wer zu den entrechteten Parias und wer zu den ermächtigten Vollstreckern des „Weltgewissens“ in der internationalen Arena gehört.