Peter Scholl-Latour prangert die »selektive Heuchelei« in punkto Menschenrechte an, die schon seit langem den Umgang des Westens mit China bestimmt. Warum wird beispielsweise von den Menschenrechtsaposteln die »Große Kulturrevolution« Maos, bei der fünf Millionen Menschen umkamen, nur am Rande erwähnt, wogegen der bedauernswerten Opfer des Studentenaufstandes am Platz des Himmlischen Friedens, deren Zahl auf ungefähr 900 geschätzt wird, alljährlich mit Betroffenheitskundgebungen gedacht wird?
Über die Hinrichtung von Drogendealern in China empört sich der Westen, aber das schändlichste Kapitel des europäischen Kolonialismus im 19. Jahrhundert wird verdrängt, der Opium-Krieg, mit dem die britische Regierung aus krimineller Profitsucht das Mandschu-Reich zwang, sich für den verheerenden Rauschgifthandel zu öffnen. Und noch ein Beispiel: Etwa 30000 Tschetschenen wurden von den Truppen Boris Jelzins zu dem Zweck umgebracht, die Unabhängigkeitsbewegung zu ersticken – aber Rußland wurde in den Europarat aufgenommen.
Indien wird beständig als »größte Demokratie der Welt« gefeiert, obwohl die Regierungen in Neu-Delhi seit Jahrzehnten Indiens Streitkräfte in einem blutigen Unterwerfungskrieg gegen die zu neunzig Prozent moslemische Bevölkerungsmehrheit in Kaschmir einsetzt, die die Unabhängigkeit von Indien wünscht.
Samuel Huntington bezeichnet die westlichen Versuche, den Rest der Welt auf einen gemeinsamen Grundkonsens in bezug auf die Anerkennung universeller Menschenrechte zu verpflichten, als Menschenrechtsimperialismus (»human rights imperialism«), der zunehmend auf den Widerstand nichtwestlicher Länder stößt. Der Widerstand gegen die westlichen Anmaßungen hat gute Gründe, da die moderne, neuzeitliche Idee der Menschen- und Bürgerrechte im Zusammenhang mit der Herausbildung der neuzeitlichen Nationalstaaten in Amerika und Europa entstanden ist, also spezifische historische Randbedingungen voraussetzt, die nicht überall vorhanden sind.
Die Menschen- und Bürgerrechte sollten die souveränen Bürger vor obrigkeitsstaatlichen Repressionen bei ihrer politischen Gestaltung des Gemeinwesens schützen. Die Souveränität des eigenen Staates sollte gestärkt werden; an die Schwächung der Souveränität anderer Staaten mit völlig anderen politischen und gesellschaftlichen Grundlagen war dabei ursprünglich überhaupt nicht gedacht.
Wegen des fehlenden kulturellen und religiösen Bezugs sah sich die »Universal Declaration of Human Rights«, mit der die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 den Versuch unternahm, eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Charta zu schaffen, bereits im Vorfeld ihrer Entstehung dem Verdacht ausgesetzt, in Wirklichkeit ein euro-amerikanisches Dominanzprojekt zu sein, das spezifisch westliche Werte zu universellen Werten erklärte.
Diese »Allgemeine Erklärung« stößt in der Tat dort an die Grenzen ihrer Vermittelbarkeit, wo sie Inhalte und Werte vertritt, die den spezifisch westlichen Hintergrund der Moderne reflektieren. Das dürfte wohl auf das »Recht auf Erholung und Freizeit« zutreffen, auf den »regelmäßigen bezahlten Urlaub« (Artikel 24) und auf die freie Berufswahl (Artikel 23.1). Ungleich problematischer sind freilich die Artikel 18 und 21 der »Allgemeinen Erklärung«. Laut Artikel 18 ist es ein Menschenrecht, die Religion zu wechseln und Artikel 21.3 kann als Rechtfertigung für den militärischen Interventionismus mißbraucht werden: »Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen«.
Was geschieht nämlich, wenn die Wahl nicht westlichen Maßstäben entspricht?
Die bedeutendsten Gegenentwürfe zur »Allgemeinen Erklärung« sind die afrikanische »Banjul-Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker« vom 27. Juni 1981, die »Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam« vom 5. August 1990 und die »Erklärung von Bangkok« von 1993. Die Banjul-Erklärung verpflichtet jedermann dazu, »positive afrikanische kulturelle Werte im Geiste der Toleranz … zu bewahren« (Artikel 29.7), die Kairoer Erklärung unterstellt alle in ihr aufgeführten Rechte und Freiheiten der Scharia (Artikel 24 und 25).
Dabei gibt es durchaus nicht nur Trennendes, sondern auch etliche Gemeinsamkeiten zwischen den einzelnen Chartas. Auch die afrikanische »Banjul-Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker« stellt fest, daß die Familie »die natürliche Kernzelle der Gesellschaft« sei (Artikel 18). Sie geht aber in ihren die Familie betreffenden Formulierungen über die Erklärung von 1948 deutlich hinaus, denn sie erkennt die Familie auch »als Bewahrer der in der Gesellschaft anerkannten Sittlichkeit und traditionellen Werte« an. Überhaupt gehöre es »zu den Pflichten des Staates, die Sittlichkeit und traditionellen Werte einer Gemeinschaft zu fördern und zu schützen« (Artikel 17).
Auch, was die Pflichten des Einzelnen angeht, ist die Banjul-Charta spezifischer als die »Allgemeine Erklärung«. Artikel 27 stellt fest: »Jedermann hat Pflichten gegenüber seiner Familie und der Gesellschaft, gegenüber dem Staat und anderen gesetzlich anerkannten Gemeinschaften sowie gegenüber der internationalen Gemeinschaft«. Jedermann sei ferner dazu verpflichtet, »seine Eltern jederzeit zu achten und zu unterstützen, wenn sie bedürftig sind« (Artikel 29,1). Artikel 29 legt auch fest, daß jedermann die Pflicht habe, seiner nationalen Gemeinschaft zu dienen und die Sicherheit des Landes, dessen Staatsbürger er sei oder in dem er sich aufhalte, nicht zu gefährden und die nationale Unabhängigkeit und die territoriale Integrität seines Landes zu bewahren und zu stärken und einen Beitrag zu seiner Verteidigung zu leisten.
Von Intervention ist da nicht die Rede, in den Kriegsrechtfertigungen der westlichen Welt hingegen schon. Machtpolitik, Invasionen, Besetzung fremden Territoriums gibt es seit Anbeginn der Geschichte, aber die westliche Selbstlegitimierung zur militärischen »humanitären Intervention«, um anderswo die Menschenrechte zu schützen, ist eine Erscheinung unserer Tage. Die Ausübung direkter Herrschaft ist seit dem Ende der Kolonialzeit nicht nur nicht mehr à la mode, sondern einfach zu teuer, sie rentiert sich nicht mehr.
Der Druck auf Konformität mit westlichen hegemonialen Vorgaben mittels Menschenrechtsideologie ist eine flankierende Strategie der Untergrabung staatlicher Souveränität. In Außereuropa wehrt man sich gegen diese hegemoniale Ideologie des Westens. So betont die Erklärung von Bangkok in den Artikeln 4 und 5 das Recht der Staaten auf Souveränität und territoriale Integrität.
Jedweder Versuch, die Einhaltung der Menschenrechte zur Bedingung für die Leistung von Entwicklungshilfe zu setzen, wird abgelehnt und die Erzeugung politischen Drucks durch die entsprechende Instrumentalisierung der Menschenrechte wird zurückgewiesen. In Artikel 6 der Erklärung von Bangkok wird darüber hinaus allen Ländern, ob groß oder klein, das Recht zugesprochen, ihre politischen Systeme selber zu gestalten, über die Nutzung ihrer Ressourcen frei und eigenständig zu entscheiden und bei der Gestaltung ihrer ökonomischen, sozialen und kulturellen Entwicklung ungehindert ihren eigenen Weg zu gehen.
Daß die Bangkok-Erklärung solch ein Gewicht auf die staatliche Souveränität legt, kommt nicht von ungefähr. Unter dem Stichwort »Weltrechtsprinzip« (Universal Jurisdiction) nahm in der letzten Dekade des 20. Jahrhunderts die seit längerem geübte Praxis juristische Form an, das nationale Strafrecht auch auf solche Sachverhalte anzuwenden, bei denen der Tatort nicht im Inland liegt. Wenn sich eine Straftat gegen nach dem Völkerstrafrecht geschützte Rechtsgüter richtet, können auch solche Täter zur Rechenschaft gezogen werden, die nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzen.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen richtete in diesem Sinne 1993 und 1994 Tribunale für Kriegsverbrechen ein, die im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda begangen wurden. 1998 wurde der chilenische Ex-Diktator Augusto Pinochet aufgrund des Ersuchens eines spanischen Richters für sechzehn Monate in London festgesetzt, weil ihm zur Last gelegt wurde, daß Sicherheitskräfte unter seinem Kommando zur Zeit der Militärdiktatur in Chile etwa 3000 Menschen umbrachten und viele Tausende folterten.
Die Verteidiger des Weltrechtsprinzips bringen vor, daß es für Tyrannen, Kriegsverbrecher und Massenmörder nun kaum noch einen sicheren Platz gebe, an dem sie sich einer Strafverfolgung entziehen könnten. Auch Kritiker des Weltrechtsprinzips wie Henry Kissinger gestehen zu, daß an sich nichts dagegen einzuwenden sei, wenn Kriegsverbrechen, Völkermord und Folter verfolgt würden.
Schwerer wiegen in ihren Augen jedoch die Aushöhlung des Souveränitätsprinzips und der Mißbrauch des Rechts für politische Zwecke, was einen geregelten diplomatischen Umgang der Staaten miteinander langfristig unmöglich mache. So sagte die Vorsitzende der Kadima-Partei und ehemalige israelische Außenministerin Tzipi Livni im Dezember 2009 einen Vortrag in London ab, nachdem ein britisches Gericht einen Haftbefehl wegen angeblicher Kriegsverbrechen im Gaza-Krieg im Jahr zuvor gegen sie ausgestellt hatte. Man stelle sich ferner die Folgen für die freie Meinungsäußerung vor, wenn Islamkritik irgendwo zum »Haßverbrechen« erklärt würde. In Schweden und Großbritannien könnte das demnächst der Fall sein.
Recht kann grundsätzlich nur im Inneren einer politischen Gemeinschaft geltend gemacht werden. Solange es keinen Weltstaat und keine Weltregierung gibt, kann eine menschenrechtlich begründete »humanitäre Intervention« nur dann Legitimität gewinnen, wenn sie durch den Beschluß im Rahmen von überstaatlichen politischen Vereinigungen abgesichert ist.
Alain de Benoist bringt mit seiner Kritik die Sache auf den Punkt: Im Namen der als Ideologie mißbrauchten Idee der Menschenrechte werde in steigendem Maße die internationale Rechtsordnung außer Kraft gesetzt, die aus dem Westfälischen Frieden hervorgegangen sei. Die Verletzung von Menschenrechten diene als Begründung des Rechts – oder sogar der Pflicht – zur »humanitären Intervention« mit militärischen Mitteln.
Mit anderen Worten: Der Präventivkrieg wird gerechtfertigt, obwohl er nichts anderes ist als der Angriffskrieg nach traditionellem Rechtsverständnis.
Der Verdacht liegt nahe, daß jeder Staat sich unter dem Vorwand, die Verletzung von Menschenrechten zu sühnen oder zu verhindern, das Recht anmaßen kann, sich in die inneren Angelegenheiten jedes anderen Staates einzumischen. Damit wird der politisch-militärische Interventionismus faktisch wieder eingesetzt, dem die Entkolonialisierung theoretisch ein Ende gesetzt hatte.
Das »Recht« auf humanitäre Intervention, für das es keinen völkerrechtlichen Präzedenzfall gibt, birgt somit die Gefahr in sich, daß Staaten oder Instanzen, die vorgeben, im Namen der Menschenrechte und zum Wohle einer nicht näher bestimmten »internationalen Gemeinschaft« zu handeln, anderen Ländern ihre Weltsicht aufzwingen können.» Das Risiko der Entgleisung einer solchen Doktrin, die endlosen Kriegen den Weg ebnet, ist offensichtlich – aus Kriegsrecht, jus in bello, wird Recht auf Krieg, jus ad bellum« (de Benoist).
Im Extremfall läuft eine »humanitäre Intervention« also auf nichts anderes heraus als das »Recht« der Stärkeren, also der Supermächte, Weltpolizei zu spielen, um ihre eigenen Interessen im Namen wohlklingender höherer Prinzipien durchzusetzen.
Die Gefahr, daß eine militärisch und ökonomisch führende Macht durch ihre Stärke in die Lage versetzt wird, ihre eigenen Interessen für diejenigen der Gesamtheit zu erklären, und im Namen der Menschenrechte militärisch interveniert, droht freilich nicht seitens Chinas oder Rußlands. Für militärische Interventionen benötigen sie keinen rechtfertigenden Rekurs auf die Menschenrechte, ihnen würde der einfache Verweis auf die nationalen Interessen genügen.
Es sind vielmehr die USA, die bisher ohne UN-Mandat handelten, wie beispielsweise im Kosovokrieg 1999 und im Zweiten Irakkrieg 2003 als Anführer einer »Koalition der Willigen«. Ihrem Selbstverständnis als auserwählte Nation gemäß, deren »offenkundige Bestimmung« es ist, die Welt nach eigenen Maßstäben umzuformen, dürften die USA dies sogar als ihr gutes Recht betrachten.
Ein ideelles Instrument, das ursprünglich der Legitimierung bürgerlicher Freiheit in nationaler Eigenart und staatlicher Souveränität diente, wird mehr und mehr dazu mißbraucht, zu zerstören, wozu es gedacht war.
Die amerikanische Berufung auf die Menschenrechte hat Tradition. Am Vorabend des Zerfalls des kommunistischen Imperiums dachte Zbigniew Brzezinski, das fleischgewordene Urbild des Kalten Kriegers, über Strategien einer »progressiven postkommunistischen Demokratisierung« der kommunistischen Welt nach.
Die aktive Propagierung der Menschenrechte spielt in seinen kaum verklausulierten imperialen Vorstellungen eine zentrale Rolle.
Dabei ist völlig egal, ob in den USA Demokraten oder Republikaner am Ruder sind. John Kerry, Barack Obamas neuer Außenminister, hielt am 20. Februar 2013 eine Rede an der Universität von Virginia in Charlottesville, die alle sorgfältig lesen sollten, die sich für die Frage interessieren, wie sich hegemonialer Anspruch und Menschenrechtsrhetorik in den Vorstellungen amerikanischer Elite-Angehöriger verbinden:
Unter Barack Obamas Leitung werden die USA weiterhin als die unverzichtbare Nation die Welt in ein zweites großes amerikanisches Jahrhundert führen, nicht weil die USA es so wollen, sondern weil die Welt die USA braucht. Märkte schaffen, universelle Rechte durchsetzen und für unsere Werte einstehen – dies ist die Hoffnung einer neuen Generation vernetzter Weltbürger (»interconnected world citizens«).
An Kerrys Pathos wird der quasi-religiöse Charakter der säkularen Menschenrechtsideologie offenbar. Nicht ohne Grund hüllt sich diese Heilslehre in eine legalistische Form: »Keiner ist solch ein Legalist wie der tüchtige Säkularist« (Chesterton).
Daß sie scheitern wird, hat jedoch der pragmatischste US-Präsident des 20. Jahrhunderts, einer der klügsten Köpfe der amerikanischen Politik, Richard Nixon, schon 1994 vorausgesagt: »Chinas wirtschaftliche Macht läßt amerikanische Belehrungen über die Menschenrechte unklug erscheinen. Binnen eines Jahrzehnts werden sie irrelevant sein. Binnen zweier Jahrzehnte sind sie lächerlich«.