Lothar Fritze: Wissenschaftsfreiheit in Gefahr

PDF der Druckfassung aus Sezession 83/ April 2018

Die ver­fas­sungs­recht­li­che Garan­tie der Wis­sen­schafts­frei­heit als eigen­stän­di­ges Indi­vi­du­al­grund­recht ist eine zivi­li­sa­to­ri­sche Errun­gen­schaft ers­ten Ranges.

Seit ihrer erst­ma­li­gen Kodi­fi­zie­rung im § 152 RV von 1849 hat sie welt­weit in zahl­rei­che Ver­fas­sun­gen Ein­zug gehal­ten. Sie schützt den Wis­sen­schaft­ler und die »Idee der Wis­sen­schaft« vor staat­li­cher und sei­ner­zeit auch vor kirch­li­cher Bevormundung.

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Art. 5 Abs. 3 GG ent­hält eine Wert­ent­schei­dung zuguns­ten von Wis­sen­schaft und Leh­re. Zudem hat sich der Staat eine »Gewähr­leis­tungs­ver­ant­wor­tung für das Flo­rie­ren der Wis­sen­schaft« auf­er­legt (Peter M. Huber). Die­se bin­det auch jene Amts­trä­ger, die die Nut­zung staat­li­cher Mit­tel im Bereich der Wis­sen­schaft zu orga­ni­sie­ren haben. Von ihnen ist nicht nur zu erwar­ten, daß sie den Mit­tel­ein­satz im Diens­te der Wis­sen­schaft effek­tiv koor­di­nie­ren, son­dern vor allem, daß sie mit ihren Ent­schei­dun­gen und Maß­nah­men nicht selbst eine freie Wis­sen­schafts­aus­übung behindern.

Zur Wis­sen­schaft selbst gehört aller­dings nicht nur die Suche nach Erkennt­nis­sen und ihre Deu­tung, son­dern auch die Wei­ter­ga­be von Erkennt­nis­sen. Sieht man von der Leh­re, deren Frei­heit nicht von der Treue zur Ver­fas­sung ent­bin­det (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG), ab, gilt:

Der Staat sowie Wis­sen­schafts­or­ga­ni­sa­to­ren, die den Ein­satz staat­li­cher For­schungs­mit­tel ver­wal­ten, haben sicher­zu­stel­len, daß das indi­vi­du­el­le Grund­recht auf freie wis­sen­schaft­li­che Betä­ti­gung ins­ge­samt unan­ge­tas­tet bleibt. Beschrän­kun­gen der Wis­sen­schafts­frei­heit sind nur zum Schutz ande­rer ver­fas­sungs­recht­lich garan­tier­ter Grund­rech­te zulässig.

Wel­che Kon­se­quen­zen kön­nen sich dar­aus im Ein­zel­nen erge­ben? Um ein Bei­spiel auf­zu­grei­fen: Das Inter­es­se eines Wis­sen­schaft­lers, auf einer Ver­an­stal­tung einer bestimm­ten Ein­rich­tung auf­zu­tre­ten, ist durch Art. 5 Abs. 3 GG selbst­ver­ständ­lich nicht geschützt. Wie steht es aber, wenn der Direk­tor eines wis­sen­schaft­li­chen For­schungs­in­sti­tuts einem wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­ter, wie kürz­lich gesche­hen, die dienst­li­che Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung einer sich wis­sen­schaft­li­chen Zwe­cken wid­men­den gemein­nüt­zi­gen Ein­rich­tung mit der Begrün­dung unter­sagt, jene Ein­rich­tung gehö­re dem »rechts­ra­di­ka­len intel­lek­tu­el­len Spek­trum« an und ein Auf­tre­ten dort lie­ge »unab­hän­gig vom Inhalt« nicht im Inter­es­se des Instituts?

Dies soll­te hell­hö­rig machen. Denn die öffent­li­che Bekannt­ma­chung von Ergeb­nis­sen ist übli­cher­wei­se ein Bestand­teil zumin­dest der staat­lich finan­zier­ten Wis­sen­schaft und im vor­lie­gen­den Fall auch Sat­zungs­auf­trag des betref­fen­den For­schungs­in­sti­tuts. Die Frei­heit, For­schungs­er­geb­nis­se im Rah­men sei­ner Tätig­keit als Wis­sen­schaft­ler öffent­lich zu machen, kann des­halb – zumal dann, wenn kei­ne Kos­ten anfal­len – nicht nach Gut­dün­ken ein­ge­schränkt werden.

Eine sol­che Ein­schrän­kung ist viel­mehr zu begrün­den. Nicht in Betracht kom­men dabei Begrün­dun­gen, die bestimm­ten poli­ti­schen Mei­nun­gen ent­sprin­gen und deren Gel­tend­ma­chung selbst als ein Moment des poli­ti­schen Ideen­kamp­fes inner­halb des demo­kra­ti­schen Spek­trums auf­zu­fas­sen ist. Daß eine Ein­rich­tung der »Neu­en Rech­ten« zuge­ord­net oder in bestimm­ten poli­ti­schen Krei­sen als »ein­schlä­gig bekannt« apo­stro­phiert wird (wie sich das Direk­to­ri­um ver­neh­men ließ), kann jeden­falls nicht als ein hin­rei­chen­der Grund gel­ten, einem Wis­sen­schaft­ler die Prä­sen­ta­ti­on sei­ner For­schungs­er­geb­nis­se im Rah­men sei­ner dienst­li­chen Tätig­keit auf einer wis­sen­schaft­li­chen Ver­an­stal­tung die­ser Ein­rich­tung zu unter­sa­gen. Auch »rech­tes Den­ken« ist, und es ist bedau­er­lich dies sagen zu müs­sen, nicht per se ver­fas­sungs­wid­rig – eben­so­we­nig wie »lin­kes«.

2

Poli­ti­sche Kämp­fe in der Demo­kra­tie sind wesent­lich Kämp­fe um die geis­ti­ge Hege­mo­nie. Demo­kra­tien bezie­hen Legi­ti­ma­ti­on aus der Zustim­mung des Vol­kes. Die sich um Par­la­ments­sit­ze und das Man­dat zur Regie­rungs­bil­dung bemü­hen­den Par­tei­en buh­len beim Wäh­ler um Zustim­mung zu ihren Vor­stel­lun­gen vom Gemein­wohl. In die­sem Pro­zeß wer­den Par­tei­en und ihre media­len Unter­stüt­zer zu Akteu­ren der Zustim­mungs­ge­ne­rie­rung. Sie set­zen The­men und plä­die­ren für ihre Sicht­wei­sen. Sie beschrei­ben Pro­ble­me und favo­ri­sie­ren bestimm­te Lösun­gen. Sie brin­gen Argu­men­te in die Dis­kus­si­on und bekämp­fen die Auf­fas­sun­gen ihrer poli­ti­schen Geg­ner. Sie wecken Emo­tio­nen und erzeu­gen Stimmungen.

Zustim­mung erlangt man durch Über­zeu­gungs­bil­dung. Aber Über­zeu­gungs­bil­dung ist nie­mals ein rein ratio­na­ler Pro­zeß. Unser Fra­gen nach Begrün­dun­gen fin­det logisch kein Ende; im prak­ti­schen Leben muß es an einem ein­leuch­ten­den Punkt abge­bro­chen wer­den. Nur indem wir uns auf (vor­läu­fi­ge) Evi­den­zen zurück­zie­hen, kön­nen wir über­haupt Über­zeu­gun­gen aus­bil­den und letzt­lich Ent­schei­dun­gen tref­fen. Zwar ist auch der Umgang mit Nicht­wis­sen ratio­na­len Erwä­gun­gen zugäng­lich, zugleich aber eröff­net die Unver­meid­lich­keit, bestimm­te Annah­men (vor­läu­fig) als gül­tig zu akzep­tie­ren, ein Ein­falls­tor für Pro­pa­gan­da und »Gehirn­wä­sche«.

Die poli­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung ist daher immer auch ein Kampf um Ein­fluß­nah­me auf die indi­vi­du­el­le Über­zeu­gungs­bil­dung poten­ti­el­ler Wäh­ler. Und auch in Demo­kra­tien wird die­ser Kampf – eben­so wie in Welt­an­schau­ungs­dik­ta­tu­ren – nicht nur mit Mit­teln der ratio­na­len Argu­men­ta­ti­on ausgetragen.

Es ist des­halb nicht über­ra­schend, wenn uns in der öffent­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on die gesam­te Band­brei­te pro­pa­gan­dis­ti­scher Metho­den – von der ein­lul­len­den Über­re­dung, der ver­deck­ten Unter­stel­lung, dem halt­lo­sen Schwa­dro­nie­ren, der emo­tio­na­len Ver­ein­nah­mung bis hin zur stig­ma­ti­sie­ren­den Ver­leum­dung – begeg­net. Nicht der poli­ti­sche Kampf um Ein­fluß­nah­me auf die Über­zeu­gungs­bil­dung der Bür­ger ist dem­nach zu kri­ti­sie­ren; wohl aber kann die Art und Wei­se, in der die poli­ti­schen und media­len Eli­ten die­sen Kampf füh­ren, zu Kri­tik her­aus­for­dern. Denn wenn libe­ra­le Demo­kra­tien ihre Über­le­gen­heit auch dem Umstand ver­dan­ken, die Durch­set­zung des bes­se­ren Argu­ments wenigs­tens län­ger­fris­tig zu ermög­li­chen, dann soll­te Metho­den, die For­men der irra­tio­na­len Kom­mu­ni­ka­ti­on Vor­schub leis­ten, durch ihre Kennt­lich­ma­chung ent­ge­gen­ge­tre­ten werden.

Mit einem durch­schla­gen­den Erfolg ist dabei frei­lich nicht zu rech­nen. Es bleibt des­halb auch in der Demo­kra­tie eine Dau­er­auf­ga­be, das Ratio­na­li­täts­ni­veau der öffent­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on posi­tiv zu beein­flus­sen. Eine her­aus­ge­ho­be­ne Bedeu­tung kommt in die­sem Zusam­men­hang neben der Mei­nungs- vor allem der Wis­sen­schafts­frei­heit zu.

3

Aus libe­ra­ler Sicht stellt der Staat für die Wis­sen­schaft in ers­ter Linie ein »kon­troll­be­dürf­ti­ges Sicher­heits­ri­si­ko« (Peter M. Huber) dar. Die Auf­ga­be, sach­frem­de Ein­fluß­nah­men abzu­weh­ren, stellt sich dabei nicht nur, aber doch ins­be­son­de­re in den Gesell­schafts- und Geis­tes­wis­sen­schaf­ten. Die­se näm­lich behan­deln zum Teil The­men, die auch im Bereich der Poli­tik Rele­vanz haben oder gar Gegen­stand poli­ti­scher Aus­ein­an­der­set­zun­gen sind.

Damit aber kön­nen For­scher und Insti­tu­te mit ihrer wis­sen­schaft­li­chen Arbeit selbst poli­ti­sche Rele­vanz ent­wi­ckeln; sie haben mit Ver­ein­nah­mungs­ver­su­chen durch inter­es­sier­te Drit­te zu rech­nen, ste­hen aber auch in der Gefahr, sich selbst poli­tisch zu posi­tio­nie­ren. Sie kön­nen zu poli­ti­schen Akteu­ren mutieren.

Poli­ti­sche Kämp­fe wer­den nicht sel­ten mit har­ten Ban­da­gen geführt. Geg­ner wer­den ins mora­li­sche Abseits gestellt, ihnen wird eine staats­ge­fähr­den­de Gefähr­lich­keit attes­tiert oder gar Ver­fas­sungs­wid­rig­keit nach­ge­sagt. Der Wis­sen­schaft steht es nicht zu, Beur­tei­lun­gen die­ser Art, die selbst ein Ele­ment des poli­ti­schen Kamp­fes sind, unkri­tisch zu über­neh­men; sie ist viel­mehr gefor­dert, deren Halt­bar­keit zu prü­fen. Ober­fläch­li­chem Gere­de begeg­net sie mit Skep­sis, leicht­fer­ti­gen Ver­ur­tei­lun­gen mit Kri­tik. Gera­de der Wis­sen­schaft obliegt es, die Vag­heit und Ambi­va­lenz poli­ti­scher Begriff­lich­keit ins all­ge­mei­ne Bewußt­sein zu heben und damit einen Bei­trag zur Ratio­na­li­tät der Kom­mu­ni­ka­ti­on zu leisten.

Auf die­sem Feld hat kri­ti­sches Den­ken zuvör­derst die Auf­ga­be, Auf­klä­rung zu betrei­ben. Dabei ist mit einem brei­ten Spek­trum an Auf­fas­sun­gen, ja mit kon­tro­ver­sen Ein­schät­zun­gen zu rech­nen. Die wis­sen­schaft­li­che Suche nach »der Wahr­heit« ist selbst plu­ra­lis­tisch – und nie abge­schlos­sen. Im frei­heit­li­chen Staat gibt es kei­ne Instanz, die über die Rich­tig­keit oder Falsch­heit einer Mei­nung auto­ri­ta­tiv ent­schei­den könn­te. For­schungs­er­geb­nis­se, und dies gilt selbst­ver­ständ­lich auch für die Tota­li­ta­ris­mus- und die Extre­mis­mus­for­schung, haben sich der Kri­tik zu stellen.

In einem Insti­tut, das sich der Erfor­schung der Ent­ste­hung, der Eta­blie­rung sowie der Ver­mei­dung tota­li­tä­rer Ver­hält­nis­se wid­met, soll­te man zudem wis­sen, daß auch der Kampf gegen ver­meint­li­che oder auch tat­säch­li­che tota­li­tä­re Bestre­bun­gen immer ambi­va­lent ist. Denn er ist mit Aus­gren­zun­gen, Frei­heits­be­schrän­kun­gen und mög­li­cher­wei­se Zwangs­an­wen­dung ver­bun­den – mit Maß­nah­men also, die, vor allem wenn sie unver­hält­nis­mä­ßig sind oder das fal­sche Objekt tref­fen, die frei­heit­li­che Gesell­schaft selbst ver­än­dern und unter Umstän­den auch beschä­di­gen können.

Tota­li­ta­ris­mus kann nicht nur an den Rän­dern, son­dern auch im poli­ti­schen Zen­trum des Staa­tes und der Mit­te der Gesell­schaft ent­ste­hen. Die unab­läs­sig und »mit Wach­sam­keit« betrie­be­ne Iden­ti­fi­ka­ti­on von Fein­den des frei­heit­li­chen und demo­kra­ti­schen Staa­tes kann eine sich selbst ver­stär­ken­de und grund­los gewor­de­ne Dyna­mik ent­fal­ten und ins Irra­tio­na­le abglei­ten. Nicht umsonst wird die Ver­fas­sungs­feind­lich­keit von gesell­schaft­li­chen Akteu­ren oder inhalt­li­chen Posi­tio­nen rechts­staat­lich ver­bind­lich nur von Gerich­ten fest­ge­stellt – und nicht von poli­ti­schen Kon­tra­hen­ten oder staat­lich ali­men­tier­ten Wissenschaftlern.

Gera­de auf dem Gebiet der Poli­tik und in Fra­gen des Gemein­wohls, in Berei­chen also, in denen auch Wert­vor­stel­lun­gen um Aner­ken­nung rin­gen, erweist sich die Wis­sen­schaft als ein Unter­neh­men, das kei­nes­wegs zu defi­ni­ti­ven Lösun­gen füh­ren muß. Schon des­halb soll­te ein wis­sen­schaft­li­ches Insti­tut Anwalt des kri­ti­schen Geis­tes sein. Es hat Fra­gen, auf die es kei­ne end­gül­ti­gen Ant­wor­ten gibt, in der Dis­kus­si­on zu hal­ten und even­tu­el­len Zumu­tun­gen, sich in den Kämp­fen um ideo­lo­gi­sche Hege­mo­nie zu posi­tio­nie­ren, zu widerstehen.

4

Daß Mei­nungs­un­ter­schie­de auch in schar­fen Kon­tro­ver­sen aus­ge­tra­gen wer­den, gehört zur Essenz jeder funk­tio­nie­ren­den Demo­kra­tie. Die Wis­sen­schaft kann in die­sen Kon­tro­ver­sen nicht in der Wei­se Par­tei ergrei­fen, daß sie die Arti­ku­la­ti­on ein­zel­ner (und zwar straf­recht­lich unbe­denk­li­cher) Posi­tio­nen für unzu­läs­sig erklärt, Ver­tre­ter die­ser Posi­tio­nen aus­grenzt oder gar die­je­ni­gen, die Gesprächs­kon­tak­te mit der­art Aus­ge­grenz­ten suchen oder auf­recht­erhal­ten, eben­falls der Aus­gren­zung ausliefert.

Ein wis­sen­schaft­li­ches For­schungs­in­sti­tut ist allein der Erkennt­nis­su­che und der Wahr­heit ver­pflich­tet. Es unter­liegt weder poli­ti­schen For­de­run­gen noch folgt es einer poli­ti­schen Aus­rich­tung, und es hat auch nicht die Auf­ga­be, poli­ti­sche Akteu­re oder ande­re Wis­sen­schaft­ler als poli­ti­sche Geg­ner zu iden­ti­fi­zie­ren. Kein Wis­sen­schaft­ler ist zudem gezwun­gen, Kate­go­ri­sie­run­gen und begriff­li­che Zuschrei­bun­gen zu über­neh­men, die in Tei­len der Öffent­lich­keit vor allem der Stig­ma­ti­sie­rung und Aus­gren­zung poli­tisch Anders­den­ken­der die­nen. Auch kann einem For­schungs­in­sti­tut allein durch die Prä­sen­ta­ti­on von im Insti­tut erziel­ten Ergeb­nis­sen kein Scha­den entstehen.

Ein sol­cher Scha­den läßt sich nur an der Erfüll­bar­keit der Insti­tuts­auf­ga­ben mes­sen. Wenn die Insti­tuts­lei­tung sich in Mut­ma­ßun­gen über eine mög­li­che Beschä­di­gung des Rufes des Insti­tuts und der Repu­ta­ti­on sei­ner Mit­ar­bei­ter ergeht, so ist dar­auf zu ant­wor­ten, daß denk­ba­re Repu­ta­ti­ons­ein­bu­ßen in bestimm­ten inter­es­sier­ten Krei­sen, wel­chen poli­ti­schen Spek­trums auch immer, hin­zu­neh­men sind. Die Wis­sen­schaft ist nicht auf Bei­fall von Poli­ti­kern oder Pro­pa­gan­dis­ten ange­wie­sen. Und wenn sich die direk­to­ria­le Besorg­nis, wie im vor­lie­gen­den Fall behaup­tet, sogar auf eine Beein­träch­ti­gung der Arbeits­markt­chan­cen ins­be­son­de­re jün­ge­rer Mit­ar­bei­ter rich­tet, liegt die­ser offen­bar ein Bild der bun­des­deut­schen Gesell­schaft zugrun­de, das nicht zu vor­aus­ei­len­dem Gehor­sam, son­dern einem ganz ande­ren Ver­hal­ten Anlaß geben sollte.

Das mut­maß­li­che Ein­tre­ten sol­cher Fol­gen kann jeden­falls das grund­recht­lich geschütz­te Inter­es­se an der Frei­heit von For­schung und Leh­re nicht aus dem Feld schlagen.

5

Man mag die Nicht­ge­neh­mi­gung eines Dienst­rei­se­an­trags mit einer unhalt­ba­ren und wis­sen­schafts­frem­den Begrün­dung für eine Klei­nig­keit hal­ten. Doch unzu­läs­si­ge Beschrän­kun­gen der Mei­nungs- und Wis­sen­schafts­frei­heit begin­nen mit sol­chen Klei­nig­kei­ten. Auch ver­meint­lich unbe­deu­ten­de Ein­grif­fe in die Wis­sen­schafts­frei­heit kön­nen das geis­ti­ge Kli­ma ver­än­dern; schein­bar nich­ti­ge Vor­gän­ge, die man mit Schwei­gen über­ge­hen könn­te, haben ten­den­zi­ell weit­rei­chen­de Wirkungen.

Der Vor­stand einer wis­sen­schaft­li­chen Ein­rich­tung hat an der Ver­wirk­li­chung der Idee einer frei­en Wis­sen­schaft mit­zu­wir­ken. Im Fall des genann­ten Ver­bots jedoch han­delt es sich um den Ver­such eines Insti­tuts­lei­ters, eige­ne poli­ti­sche Anschau­un­gen zum Maß­stab der Inter­es­sen des Insti­tuts zu erhe­ben. Dies ist unzu­läs­sig. Denn damit wird der poli­ti­sche Kampf in die Wis­sen­schaft getra­gen und ein mit Steu­er­gel­dern finan­zier­tes wis­sen­schaft­li­ches Insti­tut für sach­frem­de Zwe­cke instrumentalisiert.

Der Insti­tuts­di­rek­tor selbst hat sich zu einem Mit­spie­ler in der poli­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zung gemacht und die­se Aus­ein­an­der­set­zung in das Insti­tut getra­gen. Ein sol­ches Ver­hal­ten ist wis­sen­schafts­i­nad­äquat und zu rügen. Dem Direk­tor eines öffent­lich finan­zier­ten For­schungs­in­sti­tuts steht es nicht frei, für bestimm­te im poli­ti­schen Pro­zeß ver­han­del­te Posi­tio­nen Par­tei zu ergrei­fen. Statt sich am aktu­el­len poli­ti­schen Kräf­te­ver­hält­nis zu ori­en­tie­ren und die ideo­lo­gi­schen Kli­schees der herr­schen­den Mei­nung zu über­neh­men, ist er auf­ge­for­dert, in sei­nem Insti­tut für ein frei­heit­li­ches Kli­ma zu sor­gen und damit die Vor­aus­set­zun­gen für das Gedei­hen der wis­sen­schaft­li­chen For­schung zu schaffen.

Gera­de weil er einem Insti­tut vor­steht, das sich der Auf­ar­bei­tung des Tota­li­ta­ris­mus wid­met, ist es die Pflicht des Direk­tors, Maß­nah­men, von denen eine die Wis­sen­schafts­frei­heit beschrän­ken­de Wir­kung aus­geht, auf das sorg­fäl­tigs­te abzu­wä­gen. Der Direk­tor glaubt, aus der Ver­ant­wor­tung für das Insti­tut und sei­ne Mit­ar­bei­ter zu han­deln. Tat­säch­lich aber ver­rät er die Grün­dungs­in­ten­ti­on sei­nes Insti­tuts und gibt gera­de für jün­ge­re Kol­le­gen das denk­bar schlech­tes­te Vorbild.

Schlim­mer noch: Mit der getrof­fe­nen Ent­schei­dung sowie den Gedan­ken­spie­len über »wei­te­re Schrit­te«, die zwar »vor­erst« nicht ergrif­fen, aber gegen den sich poli­tisch inkor­rekt ver­hal­ten­den Mit­ar­bei­ter ein­ge­lei­tet wer­den könn­ten, führt er vor, wie ein Ver­las­sen des poli­ti­schen Main­streams bestraft wird, und schüch­tert damit jeden ein, der eine ähn­li­che Abwei­chung in Betracht zieht. Wer als Direk­tor eines Insti­tuts für Tota­li­ta­ris­mus­for­schung so agiert, bringt nicht nur die grund­ge­setz­lich geschütz­te Wis­sen­schafts­frei­heit in Gefahr; er eta­bliert auch Ver­hält­nis­se, die zu unter­su­chen gera­de Auf­ga­be eines sol­chen Insti­tuts ist.

 

 

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Kommentare (3)

quarz

19. April 2018 12:10

"Zur Wissenschaft selbst gehört allerdings nicht nur die Suche nach Erkenntnissen und ihre Deutung, sondern auch die Weitergabe von Erkenntnissen."

Angesichts dieser Vorgabe ist es bemerkenswert, dass in Bezug auf gewisse gesellschaftlich hoch brisante Forschungsergebnisse das Engagement zur Verbreitung des Wissens darüber gegen Null tendiert. Dazu gehört z.B.:

(1) Die in zahllosen empirischen Studien aus aller Welt immer wieder bestätigte Tatsache, dass die ethnische Zersplitterung einer Gesellschaft mit einer massiven Schädigung des Funktionierens der Solidargemeinschaft in vielerlei Hinsicht einhergeht.

(2) Die Einsicht, dass die Arbeitswelt in unserer Hochteechnolgiegesellschaft sich in eine Richtung entwickelt, die einen wachsenden Teil der Bevölkerung aufgrund mangelnder Qualifikation dauerhaft ohne Chance auf einen Arbeitsplatz lässt und wir damit mit einem Teil von derzeit ca. 10% der (jetzigen!) Bevölkerung zu rechnen haben, der durch keinerlei arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in Arbeit zu bringen ist.

(3) Damit zusammenhängend:
Dass der IQ, der für die erfolgreiche Bewältigung bestimmter Arbeitsvorgänge eine notwendige Voraussetzung darstellt, durch Schulung nur beschränkt steigerbar, weil er zu einem beträchtlchen Teil genetisch bestimmt ist, wie auch von immer mehr Forschern in dieser ideologisch hoch aufgeladenen Debatte, z.T. zähneknirschend und inzwischen mehrheitlich zugegeben wird.

(4) Außerdem damit zusammenhängend:
Dass die aktuelle Massenimmigration fast ausschließlich aus Ländern erfolgt, in denen der Durchschnitts(!)-IQ auf oder unter dem Niveau ist, unter dem z.B. die US-Armee Leute nicht einmal für einfachste Hilfstätigkeiten zu rekrutieren bereit ist, obwohl sie "händeringend" nach Neuzugängen sucht.

Dass wir uns folglich einen riesigen Bevölkerungsanteil von absehbar Dauerarbeitslosen und von einem immer kleiner werdenden Teil von Leistungsträgern zu alimentierenden "neu hier Lebenden" und "nun mal da Seienden" ins Land holen.

heinrichbrueck

20. April 2018 00:27

Hätten unsere Vorfahren die liberale Demokratie gehabt, wir alle wären nicht geboren worden.

"Denn wenn liberale Demokratien ihre Überlegenheit auch dem Umstand verdanken, die Durchsetzung des besseren Arguments wenigstens längerfristig zu ermöglichen, / dann sollte Methoden, die Formen der irrationalen Kommunikation Vorschub leisten, durch ihre Kenntlichmachung entgegengetreten werden."
Und wie soll dieser Satz bewiesen werden? Die erste Hälfte ist unbewiesen, / die zweite unmöglich.

"Daß Meinungsunterschiede auch in scharfen Kontroversen ausgetragen werden, gehört zur Essenz jeder funktionierenden Demokratie."
Theater.

"Ein wissenschaftliches Forschungsinstitut ist allein der Erkenntnissuche und der Wahrheit verpflichtet. Es unterliegt weder politischen Forderungen noch folgt es einer politischen Ausrichtung, und es hat auch nicht die Aufgabe, politische Akteure oder andere Wissenschaftler als politische Gegner zu identifizieren."
Keinen Einfluß auf die reale Politik.

Neues Beschäftigungsfeld des Instituts, Vorschlag: DIKTATUR IN PERFEKTION: D E M O K R A T I E !

"Nicht der politische Kampf um Einflußnahme auf die Überzeugungsbildung der Bürger ist demnach zu kritisieren; wohl aber kann die Art und Weise, in der die politischen und medialen Eliten diesen Kampf führen, zu Kritik herausfordern."
Einflußnahme oder Art und Weise, in der Demokratie nicht auseinanderzuhalten.

Menschliche Natur und Demokratie sind nicht kompatibel. Warum sollte ein System sich abschaffen wollen? Jedes System finanziert seine Erhaltung.

"Die wissenschaftliche Suche nach »der Wahrheit« ist selbst pluralistisch – und nie abgeschlossen."
Und darauf sollen sich die Staatsmänner verlassen? Oder sich daran messen, daß die Wissenschaft noch den Beweis zu finden hat?

"Ein wissenschaftliches Forschungsinstitut ist allein der Erkenntnissuche und der Wahrheit verpflichtet."
Super. Dann wird die Wahrheit bezahlt; die noch Suchenden essen in der Kantine. Diese Wissenschaftsfreiheit bleibt dermaßen abstrakt, vom eigenen Volk getrennt, daß die Erkenntnisse nur der Abschaffung des Volkes dienen können.

Nichts gegen die Wissenschafts"freiheit", aber dieser Beitrag hat einige Triggereinheiten auf Lager.

"Wer als Direktor eines Instituts für Totalitarismusforschung so agiert, bringt nicht nur die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit in Gefahr; er etabliert auch Verhältnisse, die zu untersuchen gerade Aufgabe eines solchen Instituts ist."
Stimmt. Vielleicht wollte der Direktor auch nur die deutsche Demokratie untersucht wissen.

Michelle

20. April 2018 09:39

Immer Roß und Reiter nennen: Bei dem neuen Direktor des HAIT handelt es sich um den linken Historiker Thomas Lindenberger vom ZZF: https://www.hait.tu-dresden.de/ext/institut-mitarbeiter-profil.asp?eing=17
Das HAIT war ursprünglich ja klassisch totalitarismustheoretisch konzipiert und sollte insbesondere den kommunistischen Totalitarismus erforschen. Nach diversen Skandalisierungen ist es unter einer SPD-Wissenschaftsministerin und dem neuen Direktor nun auf Linkskurs.

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