So etwas geschieht, ohne daß auf regulierende Kontrolle oder auch nur auf Erklärungen zu Verhinderungsentscheidungen zu hoffen wäre. Berufs- oder schon Bewerbungsverbote werden ohne Erläuterungen vom Amt verhängt – etwa kraft einzeiliger Feststellung, der Bewerber wäre „rechtsextremistisch“ und vom Bewerbungsverfahren rundweg auszuschließen. Begründung nicht nötig.
Exemplarisch an eigenen Erfahrungen:
Wenn das Schulamt mir vorwirft, „rechtsextremistisch dokumentiert“ zu sein, um mich mit dieser Zuschreibung erläuterungsfrei von allen Bewerbungsverfahren rundweg auszuschließen, handelt es bewußt amtsherrlich, indem es seiner bürokratischen Willkür freien Lauf läßt, sich also erst gar nicht auf Recht und Gesetz beruft, sondern einfach ein Verdikt formuliert, das neuerdings keiner Belege und gar Beweise mehr bedarf, sondern nach bloßem Meinen ausgesprochen wird.
Russische Verhältnisse? Nicht ganz: Dort werden immerhin Erläuterungen gegeben, so fragwürdig die sein mögen; hierzulande hingegen soll sich der Ausschluß eines als rechtextremistisch Stigmatisierten von selbst verstehen. Zwischen rechts, rechtsextrem und rechtsextremistisch werden ohnehin keine Unterschiede gemacht. Konservativ ist rechts, und rechts ist rechtsextremistisch.
Der Radikalenerlaß der Sechziger und Siebziger in der Alt-Bundesrepublik verfügte mit dem Paragraphen 35 des damals geltendem Beamtenrechtsrahmengesetzes noch über eine juristische Grundlage und bezog sich auf Beamte, nicht so auf Angestellte, und er wurde überdies 1979 durch eine sozialliberale Regierungskoalition kassiert.
Jetzt kann freihändig durch einen Bürokraten entschieden werden, welcher Angestellte oder Bewerber radikal sei, und exekutiv wird nach unten durchgestellt, daß Schulleiter Gespräche mit ihm abzusagen haben.
Vor Jahrzehnten richtete sich der juristisch gehandhabte Radikalenerlaß gegen Linke; jetzt, da die Bundesregierung und ebenso die Landesregierungen weitestgehend links orientiert und in dieser Weise durchideologisiert sind, wenden sie sich zwar unjuristisch, um so forscher aber rein dezisionistisch und jenseits des Rechts gegen tatsächliche und vermeintliche Rechte.
Konkret zu meinem Fall:
Bereits im letzten Jahr war ich als Lehrer mehrfach in Bewerbungsverfahren gescheitert, allerdings in so bitter kurioser Weise, daß ich bereits mit den die Arbeitsstelle ausschreibenden Schulleitungen einig war, also eine klare Zusage auf Anstellung erhielt, dann sogar von den zuständigen Schulräten dazu beglückwünscht wurde, schließlich aber jeweils am über all diesen Zwischenentscheidern thronenden Schulamtsleiter scheiterte, der seinerseits die Schulleitungen veranlaßte, im nachhinein nicht mich, sondern doch sofort den abgewiesenen Konkurrenzbewerber einzustellen – stets zur Verblüffung der die Vorstellungsgespräche führenden Schulleitungen selbst, die auf meinen Arbeitsantritt warteten und den Amtsleiter gebeten hatten, den Arbeitsvertrag zügig mit mir zu schließen.
Nur lieferten die Schulamtsleitungen für ihre Entscheidungen, also den Amtsbefehl zur nachträglichen Absage, nie Begründungen; sie wiesen einfach formal an. Selbstverständlich ging ich davon aus, daß man entweder gegoogelt hatte oder daß es mittlerweile interne Informationssysteme im Sinne Schwarzer Listen geben mag, die mich als „rechtsextremen“ Autor der „Jungen Freiheit“ und der „Sezession“ kenntlich machten.
Wir als Sezessionisten wissen, daß es, sollte der Vorwurf einer „dokumentiert rechtsextremistischen Gesinnung“ doch begründet werden müssen, nicht um die Inhalte von hier publizierten Gedanken geht, also eben nicht um Argumente und das Für und Wider im „gewaltfreien Diskurs“ (Habermas), sondern einzig und allein um den Ort, wo die Texte veröffentlicht werden. Es reicht völlig aus, DASS man hier erscheint; WAS man publiziert, wird gar nicht beurteilt. Dazu müßten die Ämter ja konzentriert lesen und dann textliche Belege vorweisen. Das wäre anfechtbar und ist deswegen für sie unerquicklich.
Interessant jedoch, daß ich seit Jahrzehnten in beiden Zeitschriften publizierte und dies an meinen bisherigen Schulen seit den Neunzigern sogar vorbeugend den jeweiligen Schulleitungen mitteilte. Was dann hingenommen wurde, ohne daß ein Leiter oder Amtsträger dies skandalisieren oder auch nur problematisieren wollte. Ideologiefreie Zeiten echter Toleranz, in denen jedoch Toleranz gar nicht so wie heute beständig beschrien und beschworen werden mußte.
Besonders eindrucksvoll der Direktor einer evangelischen Schule, der die Schulfunktionäre der Nordkirche 2019 in deren Ansinnen zurückwies, er solle mir besser kündigen, ich wäre politisch umstritten. Couragiert teilte der sehr gerade Mann den Apparatschiks mit, wollten sie mich rausschmeißen, sollten sie das von ihren Schreibtischen aus gefälligst selbst tun; er als Schulleiter wäre mit mir einverstanden, ich arbeite professionell und engagiert, und keinesfalls dringe in meinen Unterricht irgendeine politische Tendenz oder auch nur eine Konnotation durch.
Den Bürokraten gegenüber setzte er hinzu: Herr Bosselmann publiziert nun mal, er steht trotz noch garantierter Meinungsfreiheit im Risiko; Sie publizieren nicht, kennen kein Risiko, maßen sich aber an, über persönliche Schicksale zu entscheiden.
Bisher also hatte ich in meiner Umstrittenheit das Glück, nicht immer auf wohlwollende, jedoch stets faire Leiter vom alten Schlag zu treffen. Und bisher waren Verhinderer in den Ämtern so clever, die wahren Motive ihrer Entscheidung zu verbergen. Dies ändert sich, da die Durchideologisierung jetzt sehr tief greift.
Gerade sprach – vermutlich versehentlich – eine Schulleiterin mir gegenüber aus, was ihr das Amt diktiert hatte. Nach einem bislang erfolgreichen Bewerbungsverfahren an einer kleinen Schule im mecklenburgischen Grabow, das bereits zur Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs geführt hatte, sandte sie mir plötzlich eine Absage folgenden Inhalts:
Sehr geehrter Herr Bosselmann, nach Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt Schwerin teile ich Ihnen mit, daß Sie für den Schuldienst in Mecklenburg-Vorpommern nicht geeignet sind. Aufgrund Ihrer Schriften und rechtsextremistischen Stellungnahmen ist davon auszugehen, daß Sie Ihre Aufgaben an unseren Schulen nicht wertfrei ausüben können und den Anforderungen des Dienstherrn damit nicht entsprechen. (…)”
Ein bereits vereinbarter Vorstellungstermin wurde abgesagt.
Ich wandte mich also an den Leiter des Schulamtes, verwies auf die Nachricht aus Grabow, mithin auf sein Verdikt, ich wäre „rechtsextremistisch“ und fragte ihn:
+ Wer genau trifft innerhalb des Schulamtes die Einschätzung, davon ausgehen zu müssen, ich würde schulische Aufgaben nicht wertfrei ausüben und so den Anforderungen des Dienstherrn nicht entsprechen? Mit welcher genauen Begründung?
+ Wie wird insbesondere die Zuschreibung bzw. Einschätzung begründet, ich selbst wäre bzw. meine Stellungnahmen wären „rechtsextrem“?
+ Inwiefern sollte ich nach Qualifikation und Erfahrung – dezidiert ausgewiesen u. a. in Arbeitszeugnissen staatlicher und kirchlicher Stellen – den „Anforderungen des Dienstherren nicht entsprechen“, insbesondere vor dem Hintergrund meiner klaren Einstellung, im Unterricht nie und nirgends Inhalte politisch konnotiert oder gar bewertet zu haben, ganz abgesehen davon, daß ich in allem, was ich schulisch, unterrichtlich und erzieherisch vertrat, stets gemäß Grundgesetz und im Sinne der demokratisch-freiheitlichen Grundordnung handelte, so daß es bisher weder von Schulleitungen noch Ämtern Klagen oder auch nur Kritik an meiner Arbeitsweise gab, schon gar nicht daran, ich würde mit irgendeiner Weise politisch tendenziös oder gar manipulativ wirksam?
Ich erhielt darauf eine spröde Antwort, die einzige bis heute:
Sehr geehrter Herr Bosselmann, aufgrund Ihrer dokumentierten rechtsextremistischen Gesinnung sind Sie leider zutreffender Weise vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, da eben Zweifel an Ihrer persönlichen Eignung bestehen. – Mit freundlichen Grüßen – Knut Gatz
Noch einmal fragte ich nach:
Sehr geehrter Herr Gatz, haben Sie Dank für Ihre umgehende, allerdings nur einzeilige Antwort, die lediglich eine Zuschreibung des Attributs ‚rechtsextrem‘ enthält, bar einer dezidierten Begründung, die man von einem Amt erwarten muß.
Ich bitte Sie also, mir mitzuteilen, wo Sie – und wie genau – meine nach Ihrer Auffassung nach ‚rechtsextremistische Gesinnung‘ dokumentiert sehen und unter welchen Kriterien bzw. mit welchen Argumenten resp. Urteilen Sie zu Ihrer Einschätzung gelangen, meine Eignung für den Lehrerberuf wäre aus politischen Gründen ausgeschlossen, obwohl meine Berufsbiographie und alle vorliegenden Arbeitszeugnisse zu meinem bisherigen Unterricht und meiner Tätigkeit als Fachschaftsleiter sowie als Mentor und Studienleiter von Referendaren nichts dergleichen innerhalb der bisherigen schulischen Arbeit erkennen lassen oder erweisen.
Sie werden verstehen, daß Ihr Verdikt, ich wäre mit „rechtsextremistischer Gesinnung dokumentiert“, eine für mich beträchtliche Tragweite hat. Insofern werden Sie nachvollziehen, daß mich nicht allein Ihre einzeilige subjektive Wahrnehmung zufriedenstellen kann, sondern ich vielmehr erfahren möchte, wie Sie diese Einschätzung schlüssig begründen.
Sie werden sie ja nicht aus bloßem Meinen heraus treffen, geschweige denn nur in diesem Meinen amtliche Entscheidungen fällen, die offenbar wiederum Schulleiter in deren Entscheidung über die Einstellung oder Nichteinstellung eines Bewerbers in die Pflicht nehmen.
Eine inhaltlich klare und belastbare Begründung eines Urteils dürfte nicht nur für die Rechtsfestigkeit von amtlichen Entscheidungen notwendig sein, sondern gehört ja ganz üblicherweise zu den Gepflogenheiten. Einschätzungen und Urteile über die Person eines Lehrers oder Bewerbers, gar verbunden mit Anweisungen an Schulleiter, wollen substantiell begründet sein.
Wenn Sie sich auf Veröffentlichungen von mir berufen, so müßte ja genau zu bezeichnen sein, welchen publizierten Text oder Gedanken Sie als ‚rechtsextrem‘, ja ‚rechtsextremistisch‘ identifizieren – eben mit der von Ihnen abgeleiteten Konsequenz, es fehlte mir die – politische! – Eignung zum Beruf, weil ich als ‚rechtsextremistisch dokumentiert‘ wäre. Beides wäre also begründet zu erweisen, sowohl meine vermeintlich ‚rechtsextremistische‘ Gesinnung, die ich reinen Gewissens verneinen kann, als auch meine mir von Ihnen attestierte berufliche Nichteignung, gegen die mein Lebenslauf und die Einschätzungen sämtlicher Arbeitszeugnisse von staatlichen und privaten Schulen sprechen. (…)
Ohne auf dieses Schreiben vom 25. August 2021 je eine Antwort erhalten zu haben, erreichten mich von anderen Schulen, an denen ich mich beworben hatten, gleichfalls Absagen, die die Formulierung des Amtes quasi standmäßig kopierten und wortgleich versandten, so etwa ein Sportgymnasium:
Nach Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt Schwerin teile ich Ihnen mit, dass Sie aufgrund Ihrer rechtsextremistischen Veröffentlichungen persönlich für eine Beschäftigung im Landesdienst ungeeignet sind und insofern im Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt werden können.
Interessant dann aber die Absage des gymnasialen Schulzentrums Stralendorf, dessen Direktor mir nach erfolgreichem Vorstellungsgespräch zunächst sehr erfreut mündlich eine feste Zusage gegeben hatte. Dieser Schulleiter bat dann, eben wohl verspätet oder ahnungslos, das Schulamt um Zustimmung und um Ausfertigung des Arbeitsvertrages. Und damit änderte sich der Verlauf.
Kurz darauf nämlich wurde mir vom Schulleiter verdruckst mitgeteilt, es wären nun plötzlich Referendare da, die man mit Unterrichtsstunden versorgen müsse; wider Erwarten gäbe es also bedauerlicherweise Schwierigkeiten. Ich gab freundlich meiner Skepsis Ausdruck und ermutigte zu klarer Kommunikation, falls, wie ich erwartete, das Schulamt mir gegenüber Vorbehalte geäußert hätte.
Aber: Keine Antwort. Man zog sich auf „schulorganisatorische Gründe“ zurück. Daraufhin meldete ich mich noch einmal beim Schulleiter. Unter anderem schrieb ich:
Ich habe davon auszugehen, daß es sich so verhält, vermute aber, Sie beugen sich einer Anordnung des Schulamtes, das meine Anstellung an Ihrer Schule engagiert verhindern möchte und Sie dafür einspannt.
Sollte dem so sein, hätte ich eine klare und unverstellte Information darüber sehr honorig und vor allem couragiert in der Haltung gefunden, obwohl wir beide die Maßgabe des Schulamts zunächst hätten hinnehmen müssen.
Sie werden nach dem bisherigen Verlauf von Gespräch und Korrespondenz die von mir gehegten Zweifel verstehen, mindestens wohl, daß ich die Worthülse ‚schulinterne Gründe‘ in der Weise verstehe:
Sie haben – ob mit oder ob gegen Ihren eigenen Willen – eine Anordnung des Schulamtes zu exekutieren, ohne die eigentlichen Gründe nennen zu dürfen, die eben nicht im ‚Schulinternen‘, sondern vielmehr in einem Verdikt des Schulamtes liegen, das eben dieses Verdikt bis zum Stand heute mir gegenüber entweder nicht begründen kann oder will.
Ich habe Sie als immens sympathischen und zugewandten Schulleiter kennengelernt. Alle Achtung. An diesem sicheren Eindruck gibt es für mich nichts zu revidieren. Vielmehr bedauere ich, daß selbst ein Mann Ihres Formats nicht anders handeln kann, als Maßgaben durchzuschalten, denen gegenüber er selbst seine Vorbehalte haben mag – wenn vielleicht nicht zuerst dem Inhalt, dann aber sicher der von Schulamt so fragwürdig gehandhabten Verfahrensweise nach.
Letztlich handelt es sich wohl um ein politisches Lehrstück, in dem wir uns beide kennengelernt haben. Sie wissen: Legalität ist nicht gleich Moralität.
War’s das? Nicht ganz. Weil das Schulamt offenbar nicht alle von Schulen anberaumten Vorstellungsgespräche überblickte und rechtzeitig schon meine Einladung verhindern konnte, stellte ich mich am 22. September noch einmal an einer Regionalschule vor. Das Gespräch verlief wieder bestens, die Leitung der Schule war erfreut, einen neuen Lehrer für eine dringlich zu besetzende Stelle gefunden zu haben.
Als man sich mir gegenüber so aufgeschlossen zeigte und wieder meinen wollte, der vom Schulamt auszufertigende Arbeitsvertrag wäre jetzt erfahrungsgemäß nur reine Formalität, klärte ich meine Gesprächspartner vollständig über meine bisherigen Bewerbungsverfahren im Schulamtsbezirk Schwerin auf.
Man war verblüfft. Nein, eher erschien man betreten. So was! Geht das denn einfach so? Eigentlich doch nicht. Der Schulleiter besann sich und kommentierte treffend: „Hm. Kompliziert. Dann können wir wohl nichts machen. Sicherlich hängen Sie dann bei denen im Schulamt am Schwarzen Brett.“
Genau. Man hängt am Schwarzen Brett. Begründet muß nichts werden. Ein Name auf einem Zettel am Schwarzen Brett reicht mittlerweile aus.
Ich reichte am 9. September 2021 zwar eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bildungsministerium ein, in der ich den Vorwurf des Schulamtsleiters höflich zurückwies, vor allem aber beklagte, daß das Amt für seine Feststellungen zu meiner Person bzw. zu seiner Dienstanweisung, mich von Bewerbungsverfahren auszuschließen, keine Begründung liefere, trotz meiner insistierenden Nachfrage.
Aber ich erhielt vom Ministerium ganz erwartungsgemäß gar keine Antwort, selbst nach höflicher Nachfrage nicht. Kafkas Schloß.
Wie stets läge eine Lösung ausschließlich in freimütiger Kommunikation. Ich bot ein klärendes Gespräch an, eine Einigung in Güte, wie immer sie ausfallen würde. Allerdings mit Begründung für die Blockade. Die Antwort: Schweigen. Weißes Rauschen. In einem Land, dem hunderte Lehrer fehlen.
Eine Behörde immerhin antworte umgehend und verläßlich – der Landesverfassungsschutz.
Hierzulande kann man dort anfragen, ob das Amt Inhalte zur Person des Anfragenden vorliegen habe oder weitergebe. Nein, schrieb man mir, in den Dateien der Verfassungsschutzbehörde wäre über mich keine personenbezogenen Daten gespeichert.
Das genau wäre zur Zeit des Radikalenerlasses ja erst Bedingung für ein Ausschlußverfahren gewesen. Heute liegen die Dinge anders: Es reicht die keinerlei Begründungen erfordernde Auffassung einer Amtsperson, wenn die sich in Übereinstimmung mit den ideologischen Maßnahmen befindet. Dann ist man raus.
RMH
Sehr geehrter Herr Bosselmann,
ihr Text macht mich betroffen, überrascht aber heutzutage leider nicht. Als Tipp würde ich ihnen raten, die Namen der Personen aus dem Artikel vorsorglich zu nehmen, da dies die Sache nicht verbessert (eher im Gegenteil!).
Art. 3 Abs 3 GG scheint in unserem Land nur noch eine Floskel zu sein.
Pfarrer Wawerka, der wegen Publikationen hier bei Sezession kein Pfarrer mehr sein durfte, fand bei einem AfD Abgeordneten vorläufig ein Auskommen - der Abgeordnete zog offenbar 2021 nicht mehr in den Bundestag ein. Ein Beispiel dafür, dass das Wählen der AfD immer noch besser ist, als aus Trotz oder aus "Akzelerationsgründen" andere Parteien zu wählen.
Ich hoffe, dass das vermeintliche vorhandene "rechte Netzwerk" auch ihnen eine entlohnte Aufgabe zukommen lassen kann.
Ich lese Ihre Artikel regelmäßig gerne, da sie eben auch eine andere Sicht, die mitnichten "rechtsextrem" ist, in diesen Blog bringen.