Die Mainstreammedien haben ihr Bestes gegeben, der Verfassungsschutz wurde in die Spur geschickt, linke NGOs bekommen Geld ohne Ende, die Brandmauer wird beschworen – es hilft alles nichts, die Leute wählen trotzdem AfD. Da die Altparteien nicht daran denken, ihre Politik zu ändern, und die AfD nicht ohne völligen Legitimitätsverlust verbieten lassen können, haben sie schon vor einiger Zeit die Stellschrauben im parlamentarischen Betrieb entdeckt, um die AfD zu zermürben. Dazu gehören die ewigen Tänze um Präsidenten- und Vizepräsidentenämter, um Ausschußvorsitze und ähnliches.
Als die AfD erstmals in den Bundestag einzog und den Alterspräsidenten gestellt hätte, änderte man die Geschäftsordnung. Nun eröffnete nicht mehr der an Jahren, sondern der an Parlamentszeit älteste Abgeordnete die konstituierende Sitzung. Zur neuen Legislatur hat man sich die Hausordnung vorgenommen und dabei ziemlich unverhohlen klargestellt worum es geht. Geändert wurden die Regeln, die den Zugang zu den Liegenschaften des Bundestages betreffen:
Zugang erhält nicht, wer nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung ein Risiko für die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Deutschen Bundestages oder die Sicherheit seiner Mitglieder sowie aller im Deutschen Bundestag Anwesenden darstellt.
Das klingt im ersten Moment so selbstverständlich, daß man sich fragt, was für anarchische Zustände bislang im Bundestag geherrscht haben mögen. Die Frage klärt sich, wenn man auf die Inhalte der genannten Prüfung schaut. Da geht es um rechtskräftige Verurteilungen und laufende Ermittlungen, was noch halbwegs überprüfbar erscheint, dann kommen allerdings die Dinge, die das Ganze zu einer Anti-AfD-Klausel machen.
Die Zuverlässigkeit liege auch dann nicht vor, wenn
Bestrebungen verfolgt werden oder binnen der letzten vier Jahre verfolgt wurden, die
− gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,
− den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
− gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind
− eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
− sonstige verfassungsfeindliche Aktivitäten oder sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht betreffen.
Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung würden insbesondere dann vorliegen, wenn die
Personen eine Vereinigung unterstützen oder binnen der letzten vier Jahre unterstützt haben oder deren Mitglieder sind oder waren, welche nach Artikel 21 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Grundgesetzes verfassungswidrig oder nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten ist. Bei der nach Satz 1 Nummer 2 vorzunehmenden Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Personen eine Organisation unterstützen oder unterstützt haben oder deren Mitglieder sind oder waren, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt ist oder wurde.
Es bleibt zwar unklar, woher die Erkenntnisse der Prüfung kommen sollen, da eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz zumindest nicht erwähnt wird, wir wissen aber auch, daß diese Formalität niemanden in der Verwaltung abhalten wird, einen Negativbescheid zu erstellen. Die Folgen eines solchen Bescheids können sehr weitreichend sein. Darf ein Mitarbeiter den Bundestag nicht betreten, bekommt er in der Regel auch keinen Zugang zur IT-Infrastruktur, d.h. er ist nicht arbeitsfähig und kann den Bundestagsabgeordneten bei der „Bewältigung seiner Mandatsaufgaben“ nicht unterstützen.
Die Verwaltung wird sich weigern, diesen Mitarbeiter über die Pauschale des Abgeordneten abzurechnen. Bei den Angestellten der Fraktion ist die Lage etwas anders, da diese ihr Geldmittel selbst verwaltet, allerdings ist ein Mitarbeiter, der seine Arbeitsstelle nicht betreten kann und keinen Zugang zur IT-Infrastruktur hat, auch dort nur bedingt einsatzfähig. Dagegen kann man klagen, vermutlich mit guten Gründen, aber das dauert, kostet Geld und zermürbt.
Daß diese Änderung der Hausordnung Teil einer konzertierten Aktion der Altparteien ist, zeigen Bemühungen in verschiedenen Bundesländern, ähnlicher Art und Weise vorzugehen. Gutachten, die entsprechende Möglichkeiten ausloten sollten, sind aus Bayern, NRW und Brandenburg bekannt. Dort nimmt man nicht nur die Hausordnungen, sondern auch die Fraktionsgesetze in den Blick, um neben den persönlichen Mitarbeitern der Abgeordneten auch die der Fraktionen entsprechend behandeln zu können. Die Erfolgsaussichten werden in den Gutachten recht unterschiedlich bewertet, allerdings ist der Wille, hier regulierend einzugreifen, unverkennbar.
Was ist das Ziel dieser Bestrebungen? Daß es um die Sicherheit in den Parlamenten geht, ist unwahrscheinlich. Dafür genügen Führungszeugnisse, Auskünfte der Polizei und des Bundesmelderegisters. Es geht vielmehr darum, die AfD-Fraktionen zu schwächen, indem man es ihnen erschwert oder unmöglich macht, Mitarbeiter einzustellen, die über ihre formale Qualifikation hinaus ein echtes Interesse daran haben, daß sich die politischen Verhältnisse grundlegend ändern.
Wer solches fordert, und nicht nur kosmetische Korrekturen, steht nun einmal im Visier der Verfassungsschutzbehörden. Mittlerweile dürfte sich auch herumgesprochen haben, daß dessen Kriterien sich nicht an objektiven Tatbeständen orientieren, sondern an der Schutzfunktion für die Altparteien. Ziel der Trennung der AfD von ihrem Milieu, ihren Vordenkern und ihrer Bewegung ist die Reduktion der Partei auf die parlamentarische Arbeit. Dort können sich die Fraktionen wirkungslos austoben.
Karl Otto
Erstaunlich dass nie jemand auf die Idee kommt, dass Menschen AfD wählen könnten, weil sich alle anderen ihnr gegenüber so schäbig verhalten.