Die daraufhin einsetzende Debatte zeigt, daß Mann einen wesentlichen Punkt getroffen hat: Es geht um die täglich zu machende Erfahrung, daß es eine zunehmende Disproportion zwischen kriminellen Taten und ihrer über die Applikation von Gesetzen laufenden juristischen Bestrafung gibt.
Die Folgen dieser Disproportionierung sind desaströs. Zum einen müssen die überlebenden Opfer der Gewalttaten erkennen, daß die juristische Abarbeitung dem ihnen zugefügten Leid nicht gerecht wird; und zum andern sieht die waffenlose Bevölkerung, daß die Justiz mit ihren Urteilen längst nicht mehr dazu taugt, einen Cordon sanitaire um die friedliebenden Bürger zu ziehen.
Damit aber stehen die Tore zur Bürgerkriegshölle offen. Denn wo die rechtsstaatliche Einhegung der Gewalt versagt, liegt es nahe, das Problem durch bürgerliche Selbstbewaffnung zu lösen; und wo die Proportionen zwischen Taten und Strafen aus den Fugen geraten sind, liegt es nahe, in einem harten Durchgriff auf die Täter diese Proportionen wiederherzustellen.
An dieser Stelle greift Wiggo Mann auf Überlegungen Kants und vor allem Hegels zurück, wie er sie in den Paragraphen 90–103 seiner Grundlinien der Philosophie des Rechts ausformuliert hat. Ihr Kern liegt darin, daß die Strafe wesentlich zur Tat gehört: Die kriminelle Tat ist überhaupt nur dadurch kriminelle Tat, daß sie sich gegen das Recht stellt und durch das Verbrechen das Recht aufhebt, so daß folglich die im Gerichtsverfahren auf den Weg gebrachte Wiederherstellung des Rechts nichts anderes ist als die Aufhebung des Verbrechens.
Recht und Strafe haben daher nichts mit dem zu tun, was in den letzten Dezennien daraus gemacht wurde, nämlich eine Art pädagogische Heilanstalt für sozial Deviante, die durch eine angemessene Betreuung resozialisiert werden sollen. Vielmehr geht es um die Frage der Gerechtigkeit, die sich im konkreten Recht und seinem Vollzug darin zu bewähren hat, daß auf die Tat eine angemessene Strafe erfolgt.
Das Problem ist freilich, daß wir im Hinblick auf konkrete Taten Schwierigkeiten haben, die der jeweiligen Tat angemessene Strafe zu finden. So sehr wir zwar wissen, daß es für die Gerechtigkeit unabdingbar ist, daß die juristische Vergeltung auf der Höhe der Tat zu sein hat, so wenig kann es eine allgemein fixierbare Regel geben, die die je individuelle Tat mit der exakt angemessenen Strafe belegt. Hegel sagt in seiner Rechtsphilosophie ganz nüchtern: Das alles fällt »in die Sphäre der Äußerlichkeit« (§101). Will sagen: Man mag es manchmal treffen, und manchmal eben nicht.
Es gibt freilich eine einzige Ausnahme, für die diese reine Äußerlichkeit der Rechtsfindung nicht gilt. Und diese Ausnahme ist der Mord, den Hegel deshalb »das Unendliche der Tat« nennt: Beim Mord stehen keine Abwägbarkeiten mehr in Frage, so daß folglich auch nicht mehr nach einer juristisch angemessen proportionierten Antwort gesucht werden muß; die maximale Tat bedingt viel mehr aus sich heraus die maximale Strafe – will sagen: Wenn die Tat die Auslöschung des Lebens eines Opfers ist, dann ist die angemessene Strafe ebenfalls die Auslöschung des Lebens des Täters.
Wir haben also von Hegel her die Möglichkeit (und Wiggo Mann nutzt sie), die Todesstrafe als eine aus der Tat resultierende Selbstbestrafung des Täters zu begreifen: Wenn die Strafe wesentlich zur Straftat gehört, dann »setzt« der Täter durch seine Tat seine eigene Bestrafung, und im Falle des Mordes »setzt« er die Todesstrafe gleich mit, die dann auch mit allem Recht der Welt am Täter vollzogen werden kann.
Damit würde die Todesstrafe die Pforten der Bürgerkriegshölle wieder schließen. Die entwaffnete Bevölkerung hätte die Genugtuung, daß auf die absolute Tat auch eine absolute Antwort durch den rechtsschützenden Staat erfolgt, so daß jedem Gedanken an Selbstjustiz der Weg abgeschnitten wäre. Die Gemeinschaft sähe sich wieder beschützt, die öffentliche Ordnung wäre an diesem ihrem heikelsten Punkt wiederhergestellt.
Das wäre selbst für überzeugte Christen zustimmungsfähig, jedenfalls für den katholischen Teil derselben, insofern die Kirche in ihrem Katechismus unter Nummer 2266 ausdrücklich festhält, daß es der öffentlichen Gewalt zusteht, eine »der Schwere des Verbrechens angemessene Strafe zu verhängen, ohne in schwerwiegendsten Fällen die Todesstrafe auszuschließen.«
Das Problem dieser ganzen Konstruktion liegt freilich darin, daß die maximale Strafe auf eine Annullierung der Strafe hinausläuft. Denn im Vollzug der Todesstrafe folgt der Täter dem von ihm getöteten Opfer in den Tod, der – was immer sonst er sein mag – ein Tod ist jenseits des Rechtssystems und damit jener Zone, in der wir Menschen unsere Angelegenheiten miteinander verhandeln oder auch nicht.
Hegel kaschiert diesen Aspekt der Todesstrafe dadurch, daß er schreibt (§100), in der Todesstrafe werde der Täter als ein vernünftiges Subjekt »geehrt« und eben nicht wie ein schädliches Tier behandelt, das man aus Gründen der Abschreckung im Gefängnis hält und in dieser oder jener Weise traktiert. Das kann man so sehen. Nur sollte man dann auch sehen und sagen, daß der mit einem ehrenvollen Tod bestrafte Verbrecher damit seinem Opfer den Rang abläuft. Denn die Abschlachtung des Opfers war eines ganz gewiß nicht: ein für das Opfer ehrenvoller Vorgang; sie war mit einiger Sicherheit so untermenschlich, brutal und beiläufig, wie man es jetzt am Falle des ermordeten Henry Nowak nachvollziehen kann.
Wenn man diesen in der Logik der Todesstrafe liegenden Selbstwiderspruch – daß sie in der Strafe die Strafe annulliert – vermeiden will, muß man einen Schritt zurückgehen. Dieser Schritt zurück liegt nicht darin, den Aspekt der strafenden Gerechtigkeit aufzugeben, sondern darin, die absolute Tat mit einer absoluten Strafe zu belegen, die die Strafe nicht auslöscht.
Also: den Täter am Leben zu lassen – freilich so, daß er ein Leben außerhalb der mitmenschlichen Gesellschaft führen muß, und das für den Rest seines Lebens. Diese Strafe dient nicht der Abschreckung, und sie dient auch nicht der Resozialisierung. Sie dient einzig und allein der Gerechtigkeit, indem sie im »Lebenslänglich« ausspricht und verfügt, daß der Täter durch seinen Ausschluß aus der Gesellschaft ein lebender Toter ist.