Lebenslänglich

von Uwe Jochum -- Wiggo Mann hat aus Anlaß der immer noch steigenden Kriminalität mit ihren sich häufenden Bestialitäten in einem Beitrag für dieses Blog ("Todesstrafe") die Frage aufgeworfen, ob das existierende deutsche Strafrecht noch situationsangemessen ist.

Die dar­auf­hin ein­set­zen­de Debat­te zeigt, daß Mann einen wesent­li­chen Punkt getrof­fen hat: Es geht um die täg­lich zu machen­de Erfah­rung, daß es eine zuneh­men­de Dis­pro­por­ti­on zwi­schen kri­mi­nel­len Taten und ihrer über die Appli­ka­ti­on von Geset­zen lau­fen­den juris­ti­schen Bestra­fung gibt.

Die Fol­gen die­ser Dis­pro­por­tio­nie­rung sind desas­trös. Zum einen müs­sen die über­le­ben­den Opfer der Gewalt­ta­ten erken­nen, daß die juris­ti­sche Abar­bei­tung dem ihnen zuge­füg­ten Leid nicht gerecht wird; und zum andern sieht die waf­fen­lo­se Bevöl­ke­rung, daß die Jus­tiz mit ihren Urtei­len längst nicht mehr dazu taugt, einen Cor­don sani­taire um die fried­lie­ben­den Bür­ger zu ziehen.

Damit aber ste­hen die Tore zur Bür­ger­kriegs­höl­le offen. Denn wo die rechts­staat­li­che Ein­he­gung der Gewalt ver­sagt, liegt es nahe, das Pro­blem durch bür­ger­li­che Selbst­be­waff­nung zu lösen; und wo die Pro­por­tio­nen zwi­schen Taten und Stra­fen aus den Fugen gera­ten sind, liegt es nahe, in einem har­ten Durch­griff auf die Täter die­se Pro­por­tio­nen wiederherzustellen.

An die­ser Stel­le greift Wig­go Mann auf Über­le­gun­gen Kants und vor allem Hegels zurück, wie er sie in den Para­gra­phen 90–103 sei­ner Grund­li­ni­en der Phi­lo­so­phie des Rechts aus­for­mu­liert hat. Ihr Kern liegt dar­in, daß die Stra­fe wesent­lich zur Tat gehört: Die kri­mi­nel­le Tat ist über­haupt nur dadurch kri­mi­nel­le Tat, daß sie sich gegen das Recht stellt und durch das Ver­bre­chen das Recht auf­hebt, so daß folg­lich die im Gerichts­ver­fah­ren auf den Weg gebrach­te Wie­der­her­stel­lung des Rechts nichts ande­res ist als die Auf­he­bung des Verbrechens.

Recht und Stra­fe haben daher nichts mit dem zu tun, was in den letz­ten Dez­en­ni­en dar­aus gemacht wur­de, näm­lich eine Art päd­ago­gi­sche Heil­an­stalt für sozi­al Devi­an­te, die durch eine ange­mes­se­ne Betreu­ung reso­zia­li­siert wer­den sol­len. Viel­mehr geht es um die Fra­ge der Gerech­tig­keit, die sich im kon­kre­ten Recht und sei­nem Voll­zug dar­in zu bewäh­ren hat, daß auf die Tat eine ange­mes­se­ne Stra­fe erfolgt.

Das Pro­blem ist frei­lich, daß wir im Hin­blick auf kon­kre­te Taten Schwie­rig­kei­ten haben, die der jewei­li­gen Tat ange­mes­se­ne Stra­fe zu fin­den. So sehr wir zwar wis­sen, daß es für die Gerech­tig­keit unab­ding­bar ist, daß die juris­ti­sche Ver­gel­tung auf der Höhe der Tat zu sein hat, so wenig kann es eine all­ge­mein fixier­ba­re Regel geben, die die je indi­vi­du­el­le Tat mit der exakt ange­mes­se­nen Stra­fe belegt. Hegel sagt in sei­ner Rechts­phi­lo­so­phie ganz nüch­tern: Das alles fällt »in die Sphä­re der Äußer­lich­keit« (§101). Will sagen: Man mag es manch­mal tref­fen, und manch­mal eben nicht.

Es gibt frei­lich eine ein­zi­ge Aus­nah­me, für die die­se rei­ne Äußer­lich­keit der Rechts­fin­dung nicht gilt. Und die­se Aus­nah­me ist der Mord, den Hegel des­halb »das Unend­li­che der Tat« nennt: Beim Mord ste­hen kei­ne Abwäg­bar­kei­ten mehr in Fra­ge, so daß folg­lich auch nicht mehr nach einer juris­tisch ange­mes­sen pro­por­tio­nier­ten Ant­wort gesucht wer­den muß; die maxi­ma­le Tat bedingt viel mehr aus sich her­aus die maxi­ma­le Stra­fe – will sagen: Wenn die Tat die Aus­lö­schung des Lebens eines Opfers ist, dann ist die ange­mes­se­ne Stra­fe eben­falls die Aus­lö­schung des Lebens des Täters.

Wir haben also von Hegel her die Mög­lich­keit (und Wig­go Mann nutzt sie), die Todes­stra­fe als eine aus der Tat resul­tie­ren­de Selbst­be­stra­fung des Täters zu begrei­fen: Wenn die Stra­fe wesent­lich zur Straf­tat gehört, dann »setzt« der Täter durch sei­ne Tat sei­ne eige­ne Bestra­fung, und im Fal­le des Mor­des »setzt« er die Todes­stra­fe gleich mit, die dann auch mit allem Recht der Welt am Täter voll­zo­gen wer­den kann.

Damit wür­de die Todes­stra­fe die Pfor­ten der Bür­ger­kriegs­höl­le wie­der schlie­ßen. Die ent­waff­ne­te Bevöl­ke­rung hät­te die Genug­tu­ung, daß auf die abso­lu­te Tat auch eine abso­lu­te Ant­wort durch den rechts­schüt­zen­den Staat erfolgt, so daß jedem Gedan­ken an Selbst­jus­tiz der Weg abge­schnit­ten wäre. Die Gemein­schaft sähe sich wie­der beschützt, die öffent­li­che Ord­nung wäre an die­sem ihrem hei­kels­ten Punkt wiederhergestellt.

Das wäre selbst für über­zeug­te Chris­ten zustim­mungs­fä­hig, jeden­falls für den katho­li­schen Teil der­sel­ben, inso­fern die Kir­che in ihrem Kate­chis­mus unter Num­mer 2266 aus­drück­lich fest­hält, daß es der öffent­li­chen Gewalt zusteht, eine »der Schwe­re des Ver­bre­chens ange­mes­se­ne Stra­fe zu ver­hän­gen, ohne in schwer­wie­gends­ten Fäl­len die Todes­stra­fe auszuschließen.«

Das Pro­blem die­ser gan­zen Kon­struk­ti­on liegt frei­lich dar­in, daß die maxi­ma­le Stra­fe auf eine Annul­lie­rung der Stra­fe hin­aus­läuft. Denn im Voll­zug der Todes­stra­fe folgt der Täter dem von ihm getö­te­ten Opfer in den Tod, der – was immer sonst er sein mag – ein Tod ist jen­seits des Rechts­sys­tems und damit jener Zone, in der wir Men­schen unse­re Ange­le­gen­hei­ten mit­ein­an­der ver­han­deln oder auch nicht.

Hegel kaschiert die­sen Aspekt der Todes­stra­fe dadurch, daß er schreibt (§100), in der Todes­stra­fe wer­de der Täter als ein ver­nünf­ti­ges Sub­jekt »geehrt« und eben nicht wie ein schäd­li­ches Tier behan­delt, das man aus Grün­den der Abschre­ckung im Gefäng­nis hält und in die­ser oder jener Wei­se trak­tiert. Das kann man so sehen. Nur soll­te man dann auch sehen und sagen, daß der mit einem ehren­vol­len Tod bestraf­te Ver­bre­cher damit sei­nem Opfer den Rang abläuft. Denn die Abschlach­tung des Opfers war eines ganz gewiß nicht: ein für das Opfer ehren­vol­ler Vor­gang; sie war mit eini­ger Sicher­heit so unter­mensch­lich, bru­tal und bei­läu­fig, wie man es jetzt am Fal­le des ermor­de­ten Hen­ry Nowak nach­voll­zie­hen kann.

Wenn man die­sen in der Logik der Todes­stra­fe lie­gen­den Selbst­wi­der­spruch – daß sie in der Stra­fe die Stra­fe annul­liert – ver­mei­den will, muß man einen Schritt zurück­ge­hen. Die­ser Schritt zurück liegt nicht dar­in, den Aspekt der stra­fen­den Gerech­tig­keit auf­zu­ge­ben, son­dern dar­in, die abso­lu­te Tat mit einer abso­lu­ten Stra­fe zu bele­gen, die die Stra­fe nicht auslöscht.

Also: den Täter am Leben zu las­sen – frei­lich so, daß er ein Leben außer­halb der mit­mensch­li­chen Gesell­schaft füh­ren muß, und das für den Rest sei­nes Lebens. Die­se Stra­fe dient nicht der Abschre­ckung, und sie dient auch nicht der Reso­zia­li­sie­rung. Sie dient ein­zig und allein der Gerech­tig­keit, indem sie im »Lebens­läng­lich« aus­spricht und ver­fügt, daß der Täter durch sei­nen Aus­schluß aus der Gesell­schaft ein leben­der Toter ist.

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