Lebenslänglich

von Uwe Jochum -- Wiggo Mann hat aus Anlaß der immer noch steigenden Kriminalität mit ihren sich häufenden Bestialitäten in einem Beitrag für dieses Blog ("Todesstrafe") die Frage aufgeworfen, ob das existierende deutsche Strafrecht noch situationsangemessen ist.

Die dar­auf­hin ein­set­zen­de Debat­te zeigt, daß Mann einen wesent­li­chen Punkt getrof­fen hat: Es geht um die täg­lich zu machen­de Erfah­rung, daß es eine zuneh­men­de Dis­pro­por­ti­on zwi­schen kri­mi­nel­len Taten und ihrer über die Appli­ka­ti­on von Geset­zen lau­fen­den juris­ti­schen Bestra­fung gibt.

Die Fol­gen die­ser Dis­pro­por­tio­nie­rung sind desas­trös. Zum einen müs­sen die über­le­ben­den Opfer der Gewalt­ta­ten erken­nen, daß die juris­ti­sche Abar­bei­tung dem ihnen zuge­füg­ten Leid nicht gerecht wird; und zum andern sieht die waf­fen­lo­se Bevöl­ke­rung, daß die Jus­tiz mit ihren Urtei­len längst nicht mehr dazu taugt, einen Cor­don sani­taire um die fried­lie­ben­den Bür­ger zu ziehen.

Damit aber ste­hen die Tore zur Bür­ger­kriegs­höl­le offen. Denn wo die rechts­staat­li­che Ein­he­gung der Gewalt ver­sagt, liegt es nahe, das Pro­blem durch bür­ger­li­che Selbst­be­waff­nung zu lösen; und wo die Pro­por­tio­nen zwi­schen Taten und Stra­fen aus den Fugen gera­ten sind, liegt es nahe, in einem har­ten Durch­griff auf die Täter die­se Pro­por­tio­nen wiederherzustellen.

An die­ser Stel­le greift Wig­go Mann auf Über­le­gun­gen Kants und vor allem Hegels zurück, wie er sie in den Para­gra­phen 90–103 sei­ner Grund­li­ni­en der Phi­lo­so­phie des Rechts aus­for­mu­liert hat. Ihr Kern liegt dar­in, daß die Stra­fe wesent­lich zur Tat gehört: Die kri­mi­nel­le Tat ist über­haupt nur dadurch kri­mi­nel­le Tat, daß sie sich gegen das Recht stellt und durch das Ver­bre­chen das Recht auf­hebt, so daß folg­lich die im Gerichts­ver­fah­ren auf den Weg gebrach­te Wie­der­her­stel­lung des Rechts nichts ande­res ist als die Auf­he­bung des Verbrechens.

Recht und Stra­fe haben daher nichts mit dem zu tun, was in den letz­ten Dez­en­ni­en dar­aus gemacht wur­de, näm­lich eine Art päd­ago­gi­sche Heil­an­stalt für sozi­al Devi­an­te, die durch eine ange­mes­se­ne Betreu­ung reso­zia­li­siert wer­den sol­len. Viel­mehr geht es um die Fra­ge der Gerech­tig­keit, die sich im kon­kre­ten Recht und sei­nem Voll­zug dar­in zu bewäh­ren hat, daß auf die Tat eine ange­mes­se­ne Stra­fe erfolgt.

Das Pro­blem ist frei­lich, daß wir im Hin­blick auf kon­kre­te Taten Schwie­rig­kei­ten haben, die der jewei­li­gen Tat ange­mes­se­ne Stra­fe zu fin­den. So sehr wir zwar wis­sen, daß es für die Gerech­tig­keit unab­ding­bar ist, daß die juris­ti­sche Ver­gel­tung auf der Höhe der Tat zu sein hat, so wenig kann es eine all­ge­mein fixier­ba­re Regel geben, die die je indi­vi­du­el­le Tat mit der exakt ange­mes­se­nen Stra­fe belegt. Hegel sagt in sei­ner Rechts­phi­lo­so­phie ganz nüch­tern: Das alles fällt »in die Sphä­re der Äußer­lich­keit« (§101). Will sagen: Man mag es manch­mal tref­fen, und manch­mal eben nicht.

Es gibt frei­lich eine ein­zi­ge Aus­nah­me, für die die­se rei­ne Äußer­lich­keit der Rechts­fin­dung nicht gilt. Und die­se Aus­nah­me ist der Mord, den Hegel des­halb »das Unend­li­che der Tat« nennt: Beim Mord ste­hen kei­ne Abwäg­bar­kei­ten mehr in Fra­ge, so daß folg­lich auch nicht mehr nach einer juris­tisch ange­mes­sen pro­por­tio­nier­ten Ant­wort gesucht wer­den muß; die maxi­ma­le Tat bedingt viel mehr aus sich her­aus die maxi­ma­le Stra­fe – will sagen: Wenn die Tat die Aus­lö­schung des Lebens eines Opfers ist, dann ist die ange­mes­se­ne Stra­fe eben­falls die Aus­lö­schung des Lebens des Täters.

Wir haben also von Hegel her die Mög­lich­keit (und Wig­go Mann nutzt sie), die Todes­stra­fe als eine aus der Tat resul­tie­ren­de Selbst­be­stra­fung des Täters zu begrei­fen: Wenn die Stra­fe wesent­lich zur Straf­tat gehört, dann »setzt« der Täter durch sei­ne Tat sei­ne eige­ne Bestra­fung, und im Fal­le des Mor­des »setzt« er die Todes­stra­fe gleich mit, die dann auch mit allem Recht der Welt am Täter voll­zo­gen wer­den kann.

Damit wür­de die Todes­stra­fe die Pfor­ten der Bür­ger­kriegs­höl­le wie­der schlie­ßen. Die ent­waff­ne­te Bevöl­ke­rung hät­te die Genug­tu­ung, daß auf die abso­lu­te Tat auch eine abso­lu­te Ant­wort durch den rechts­schüt­zen­den Staat erfolgt, so daß jedem Gedan­ken an Selbst­jus­tiz der Weg abge­schnit­ten wäre. Die Gemein­schaft sähe sich wie­der beschützt, die öffent­li­che Ord­nung wäre an die­sem ihrem hei­kels­ten Punkt wiederhergestellt.

Das wäre selbst für über­zeug­te Chris­ten zustim­mungs­fä­hig, jeden­falls für den katho­li­schen Teil der­sel­ben, inso­fern die Kir­che in ihrem Kate­chis­mus unter Num­mer 2266 aus­drück­lich fest­hält, daß es der öffent­li­chen Gewalt zusteht, eine »der Schwe­re des Ver­bre­chens ange­mes­se­ne Stra­fe zu ver­hän­gen, ohne in schwer­wie­gends­ten Fäl­len die Todes­stra­fe auszuschließen.«

Das Pro­blem die­ser gan­zen Kon­struk­ti­on liegt frei­lich dar­in, daß die maxi­ma­le Stra­fe auf eine Annul­lie­rung der Stra­fe hin­aus­läuft. Denn im Voll­zug der Todes­stra­fe folgt der Täter dem von ihm getö­te­ten Opfer in den Tod, der – was immer sonst er sein mag – ein Tod ist jen­seits des Rechts­sys­tems und damit jener Zone, in der wir Men­schen unse­re Ange­le­gen­hei­ten mit­ein­an­der ver­han­deln oder auch nicht.

Hegel kaschiert die­sen Aspekt der Todes­stra­fe dadurch, daß er schreibt (§100), in der Todes­stra­fe wer­de der Täter als ein ver­nünf­ti­ges Sub­jekt »geehrt« und eben nicht wie ein schäd­li­ches Tier behan­delt, das man aus Grün­den der Abschre­ckung im Gefäng­nis hält und in die­ser oder jener Wei­se trak­tiert. Das kann man so sehen. Nur soll­te man dann auch sehen und sagen, daß der mit einem ehren­vol­len Tod bestraf­te Ver­bre­cher damit sei­nem Opfer den Rang abläuft. Denn die Abschlach­tung des Opfers war eines ganz gewiß nicht: ein für das Opfer ehren­vol­ler Vor­gang; sie war mit eini­ger Sicher­heit so unter­mensch­lich, bru­tal und bei­läu­fig, wie man es jetzt am Fal­le des ermor­de­ten Hen­ry Nowak nach­voll­zie­hen kann.

Wenn man die­sen in der Logik der Todes­stra­fe lie­gen­den Selbst­wi­der­spruch – daß sie in der Stra­fe die Stra­fe annul­liert – ver­mei­den will, muß man einen Schritt zurück­ge­hen. Die­ser Schritt zurück liegt nicht dar­in, den Aspekt der stra­fen­den Gerech­tig­keit auf­zu­ge­ben, son­dern dar­in, die abso­lu­te Tat mit einer abso­lu­ten Stra­fe zu bele­gen, die die Stra­fe nicht auslöscht.

Also: den Täter am Leben zu las­sen – frei­lich so, daß er ein Leben außer­halb der mit­mensch­li­chen Gesell­schaft füh­ren muß, und das für den Rest sei­nes Lebens. Die­se Stra­fe dient nicht der Abschre­ckung, und sie dient auch nicht der Reso­zia­li­sie­rung. Sie dient ein­zig und allein der Gerech­tig­keit, indem sie im »Lebens­läng­lich« aus­spricht und ver­fügt, daß der Täter durch sei­nen Aus­schluß aus der Gesell­schaft ein leben­der Toter ist.

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Kommentare (8)

Laurenz

9. Juni 2026 15:22

Guter Artikel... auch wenn ich persönlich die harte Arbeit dem Tod als Strafe im Falle einer Gerichtsverhandlung oder Militärgerichts vorziehen würde. Entscheidender wäre die Inkaufnahme des Todes bei Gewalttätern im Affekt des Schutzes von Gütern & Menschen. Es geht hier ja nicht um das friedliche Demonstrationsrecht, sondern um Ausschreitungen, wie jetzt beim CL-Finale zu Paris oder am G20-Gipfel 2017 zu Hamburg. Es ergibt keinen Sinn, die Polizei in einer Prügelei gegen Gewalttäter antreten zu lassen & verletzte oder gar tote Polizisten zu riskieren. Schießen bringt hier einfach mehr im Sinne der Bürger. Was unsere christlichen Freunde & deren Werte angeht, so gibt es eklatant viele unterschiedliche Interpretationen deren Lehre. Ich kann mindestens 3+ Jesus-Zitate bringen, in denen Jesus von Nazareth Nicht-Followern stalinistisch für deren mangelnde Gefolgschaft mit dem Tod droht. Von daher kann ich christliche Gewissensbisse in keiner Weise nachvollziehen. Beim Gebot "Liebe deinen nächsten, wie die selbst", ist weder jeder, noch gar die Familie gemeint, sondern die Gemeinschaft der Hebräischen Follower, heute würden sagen, "liebe Deine "Genossen", wie dich selbst".

nom de guerre

9. Juni 2026 15:53

Der letzte Satz dieses Artikels irritiert mich so sehr, wie mich der gesamte Text von Wiggo Mann irritiert hat. Ein (im Rahmen einer lebenslänglichen Haft) lebender Toter - was soll das sein? Wer diesen Gedanken zu Ende führt, muss den Verurteilten lebendig einmauern, wie man es mit der Gräfin Bathory gemacht hat, der um die Wende zum 17. Jh monströse Taten vorgeworfen worden waren. Die technischen Möglichkeiten, jemanden am Leben zu halten, ohne ihm menschlichen Kontakt zu ermöglichen, hätte man heute sogar viel besser als damals. Ich bringe dieses krasse Beispiel, weil ich es merkwürdig finde, dass offenbar beide Autoren nicht sehen, dass eine Gesellschaft, die mit unmenschlichen Taten konfrontiert wird, wohl kaum davon profitiert, wenn sie in Reaktion darauf selbst unmenschlich wird.
Gewalt macht nicht nur etwas mit dem, der sie erleidet, sondern auch mit dem, der sie ausübt - das gilt auch für die Gewalt, die vom Staat und seinen Bediensteten angewandt wird. An dieser Stelle wiederhole ich mich, aber seis drum: wenn man auf importierte Gewalt (denn darum geht es hier doch wohl) nicht mit den Mitteln antworten kann oder will, die man bislang für einheimische Gewalt für hinreichend befunden hat, muss man aufhören, sie zu importieren bzw den Import rückgängig machen.

Mboko Lumumbe

9. Juni 2026 16:04

Den hier angeführten „in der Logik der Todesstrafe liegende Selbstwiderspruch“ halte ich für konstruiert und unlogisch. Eine Hinrichtung ist kein „ehrenvoller Tod“.
Zumal gerade bei dem genannten Beispiel Henry Nowak (HN) nicht nur der Mord an sich erschreckt, sondern auch die Begleitumstände und dabei insbesondere das rassistische Fehlverhalten des Täters mitsamt Familie und vor allem der britischen Polizei, die das Opfer gefesselt verbluten lässt.
Die Todesstrafe (TS) löscht nicht die Strafe an sich aus und auch nicht jeder Mord muss zwangsläufig mit dem Tod bestraft werden. So z.B. nicht der Mord an HN oder gar die Polizisten. Doch es gibt eben bestialische Gewaltverbrechen, oder auch monströse politische/gesellschaftliche/ideologische, die eine Erwägung der TS erlauben. Dabei steht nicht Rache oder Vergeltung im Raum, wie der Artikel subtil andeutet ("Bürgerkriegshölle"), sondern vor allem Schutz der Gesellschaft vor solchen Menschen. Ein tatsächlich lebenslanges Einsperren erscheint mir nicht minder hart als die TS. Mir wäre der Tod lieber als der lebenslange Verlust meiner Freiheit als „lebender Toter“.
Gerechtigkeit ist wie Moral eine menschliche Erfindung und zum einen unterschiedlich je nach Standpunkt und Interessen und zum anderen dem Wandel der Zeit und Ideologien unterworfen. Die Natur kennt weder Gerechtigkeit noch Moral. Allenfalls Mitgefühl in begrenztem Maße, denn auch Tiere haben eine Seele und Gefühle.

Eo

9. Juni 2026 16:06

 
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Wenn der Schmelztiegel
aus allzu vielen unvereinbaren Elementen hierzulande und im gleichermaßen überfremdeten Europa mit zunehmenden Niedergang von Wirtschaft und Gesellschaft sich endgültig in einen Hexenkessel verwandelt hat, stellt sich die Frage, ob die Todesstrafe moralisch vertretbar sei, sicher nicht mehr. Die Frage dürfte dann eher sein, von welcher Seite sie wieder eingeführt wird.
.

Ein gebuertiger Hesse

9. Juni 2026 16:08

Guter letzter Satz des Artikels!
Was soll man sonst denn sagen?

Dieter Rose

9. Juni 2026 17:03

Das Photo zum Text passt doch sicher nicht. Heute werden sie in luxuriöserer Umgebung verwahrt, wobei es eher beherbergt als verwahrt heißen müsste. Aber dem letzten Absatz kann man durchaus zustimmen.
 

Maiordomus

9. Juni 2026 17:08

Geistvoller Aufsatz, der in Sachen Hegel betr. die "absolute Tat" bzw. "das Unendliche der Tat" anspricht, nahe Hegels Erörterung betr. "die absolute Freiheit und der Schrecken", sein Kommentar zum Terror der Franz. Revolution. Er zeigt, dass die absolute Tat des Terrorismus Ausdruck einer absoluten Freiheit eines in Pflicht Genommenen ist, insofern mit sog. "gewöhnlicher Kriminalität" des blossen Eigennutzes und der Rachsucht nicht zu verwechseln. Dieser Ideal-Terrorist tötet nicht nur, er misst sich durchaus auch selber mit diesem Massstab, d.h. er setzt sein Leben für seine transzendental verstandene Rechts-Idee. Verstösst er gegen die selbe, verdient er selber den Tod, sowie setzt er, zum Beispiel beim individuellen Terror, immer oder oft auch sein eigenes Leben aufs Spiel. Lübbe nennt dies den "terroristischen Imperativ",  nicht nur bei Ausführungen einer Tat sich vollstreckend, sondern sogar im Falle der Anklage wegen Vergehen gegen die Interessen der Partei. Darum stimmt in Brechts Stück "Die Massnahme" der verurteilte Dissident als Verräter des transzendentalen Willens der Partei seiner einstimmig beschlossenen Hinrichtung mit seiner eigenen Stimme zu, "Helft mir Genossen!" heisst: Richtet mich hin! Von daher gesehen ist zumindest für die authentisch erwiesene terroristische Tat im Sinne des obigen Essays der Tod die angemessene Strafe. Aber ,,,, (folgt)       

Maiordomus

9. Juni 2026 17:24

Zum Aber: Der Schluss des Aufsatzes von Uwe Jochum deutet an, dass es schwer hält, eine wirklich widerspruchsfreie Theorie der Todesstrafe zu konzipieren geschweige denn zu praktizieren. Interessant ist, dass im 19. Jahrhundert selbst Erzkonservative der historischen romantischen Rechtsschule auch zur Ablehnung der Todesstrafe gelangen konnten, unweit Jochums Ausführungen, so der Schweizer Rechtshistoriker und Rechtsphilosph P.A. v. Segesser, Schüler u.a. von Savigny und anderen Romantikern. Dabei schloss er wie vielleicht andere christlich orientierte Denker auch jenseitige Strafe nicht aus, was zwar bei den Schweizer Christkonservativen als Argument pro Todesstrafe verwendet wurde, wegen der vielfachen geheuchelten oder ungeheuchelten Bekehrungen vor dem Schafott und der geistlichen Begleitung dorthin. Aber auch der grundsätzlichen Unproportionalität der Mordtat im Vergleich zur Hinrichtung, was zwar etwa beim vorsätzlich unprofessionellen Hängen Ribbentrops zum Genuss der Rache beim Henker nicht der Fall war, solche grausame Hinrichtungen sind als Mord zu bezeichnen. Es gibt aber eine wohl grundsätzliche Disproportionalität zwischen "Verbrechen und Strafe", wie der Originaltitel eines bedeutenden Romans von Dostojewskij lautet. Dies weiter auszuführen, ist aber leider nicht gerade "blog"-kompatibel. Am noch überzeugendsten bleibt aber die Todesstrafe bei wirklich erwiesenen terroristischen Taten. Bei Kindsmord sollte für Begnadigung zumindest das Einverständnis der im System der Blutrache berechtigten Angehörigen erforderlich sein.